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BAG 03.12.2019 - 9 AZR 54/19
BAG 03.12.2019 - 9 AZR 54/19 - Urlaub - Elementenfeststellungsklage mit Vergangenheitsbezug
Normen
Vorinstanz
vorgehend ArbG Kiel, 3. Mai 2018, Az: 5 Ca 115 c/18, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, 20. November 2018, Az: 2 Sa 114 öD/18, Urteil
Tenor
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1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 20. November 2018 - 2 Sa 114 öD/18 - wird zurückgewiesen.
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2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Frage, ob der Urlaub, den die Beklagte dem Kläger im ersten Quartal des Jahres 2018 erteilte, aus dem Jahr 2016 stammte.
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Der Kläger ist bei der beklagten Universität seit dem 1. Oktober 1980 als Elektromechaniker mit einem Bruttomonatsgehalt iHv. zuletzt 3.000,00 Euro beschäftigt. Abweichend von den gesetzlichen und tarifvertraglichen Regelungen gestattet die Beklagte den bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern seit Jahren, ihren Jahresurlaub ohne Vorliegen eines Übertragungsgrundes bis zum 30. September des Folgejahres nehmen.
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Im Jahr 2017 gewährte die Beklagte dem Kläger an acht Arbeitstagen Urlaub aus dem Jahr 2016. Den für die Zeit vom 31. August bis einschließlich 29. September 2017 seitens der Beklagten bereits genehmigten Resturlaub aus dem Jahr 2016 konnte der Kläger wegen seiner vom 21. August bis zum 20. Oktober 2017 währenden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht antreten.
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Vor Ablauf des Jahres 2017 machte der Kläger gegenüber der Beklagten geltend, ihm stünden 22 Arbeitstage Resturlaub aus dem Jahr 2016 zu. Die Beklagte berief sich mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 5. Januar 2018, darauf, dieser Urlaub sei mit Ablauf des 30. September 2017 verfallen. Der Kläger beantragte daraufhin für die Zeit vom 26. Februar bis zum 27. März 2018 Urlaub mit der Maßgabe, zunächst eventuell noch vorhandenen Resturlaub aus dem Jahr 2016 aufzubrauchen. Die Beklagte gewährte dem Kläger Urlaub für den beantragten Zeitraum.
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Urlaub, den er in der Zeit vom 26. Februar bis zum 27. März 2018 genommen habe, stamme aus dem Jahr 2016. Infolge seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 21. August bis zum 20. Oktober 2017 habe sich der ansonsten maßgebliche Übertragungszeitraum für den Resturlaub aus dem Jahr 2016 um 15 Monate verlängert.
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Der Kläger hat zuletzt beantragt
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festzustellen, dass es sich bei dem von der Beklagten ihm gewährten Urlaub im Zeitraum vom 26. Februar bis einschließlich 27. März 2018 um 22 Resturlaubstage aus dem Jahr 2016 handelte.
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Die Beklagte hat die Abweisung der Klage mit der Begründung beantragt, der Urlaubsanspruch des Klägers aus dem Jahr 2016 sei am 30. September 2017 verfallen. Eine Verlängerung des Übertragungszeitraums komme nur im Falle einer - im Streitfall nicht vorliegenden - dauerhaften Arbeitsunfähigkeit im gesamten Bezugs- und Übertragungszeitraum in Betracht.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil teilweise aufgehoben, die Klage insgesamt ab- und die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Sie erweist sich jedoch entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht als unbegründet, sondern bereits als unzulässig.
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I. Das Landesarbeitsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, der Feststellungsantrag begegne keinen Bedenken, weil der Kläger ein rechtliches Interesse daran habe, durch das Gericht feststellen zu lassen, dass der ihm vom 26. Februar bis einschließlich 27. März 2018 gewährte Urlaub aus dem Jahr 2016 stamme. Dies hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Klage ist bereits unzulässig. Es fehlt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Der Kläger hat mit seinem Antrag auf Feststellung, dass es sich bei dem Urlaub, den die Beklagte ihm vom 26. Februar bis zum 27. März 2018 gewährte, um 22 Resturlaubstage aus dem Jahr 2016 handelte, eine unzulässige Elementenfeststellungsklage mit Vergangenheitsbezug erhoben.
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1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn die Klagepartei ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
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a) Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (sog. Elementenfeststellungsklage). Ein Feststellungsinteresse ist dafür nur gegeben, wenn der Streit durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird, weil nur einzelne Elemente des Rechtsverhältnisses zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden (BAG 21. Mai 2019 - 9 AZR 260/18 - Rn. 17; vgl. auch BAG 15. Januar 2013 - 9 AZR 430/11 - Rn. 16, BAGE 144, 150).
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b) Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen der Kläger die Feststellung eines in der Vergangenheit liegenden Rechtsverhältnisses begehrt. Eine solche Klage ist nur zulässig, wenn sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart oder Zukunft ergeben (BAG 16. Januar 2018 - 7 AZR 312/16 - Rn. 28, BAGE 161, 283; 15. Dezember 1999 - 5 AZR 457/98 - zu I 2 der Gründe; 8. März 1994 - 9 AZR 368/92 - zu I 1 der Gründe mwN). Anderenfalls verlangt der Kläger ein Rechtsgutachten für einen in der Vergangenheit liegenden, abgeschlossenen Sachverhalt. Es gehört nicht zu den Aufgaben der Gerichte, eine die Parteien interessierende Rechtsfrage gutachterlich zu klären (vgl. BAG 24. Februar 2016 - 7 ABR 23/14 - Rn. 12).
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2. Danach ist die erhobene Feststellungsklage mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Die begehrte Feststellung wäre weder geeignet, weitere gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen den Parteien auszuschließen, noch verbinden sich mit ihr Rechtsfolgen für die Gegenwart oder die Zukunft. Auf diese Gesichtspunkte hat der Senat den Kläger im Vorfeld der mündlichen Verhandlung hingewiesen.
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a) Der von dem Kläger verfolgte Feststellungsantrag ist auf die Entscheidung über eine - vorgreifliche - Rechtsfrage mit Vergangenheitsbezug gerichtet, deren alleinige Klärung weder zum Rechtsfrieden zwischen den Parteien führte noch ein sonstiges schutzwertes Interesse erkennen lässt (so bereits zu einem in der Sache identischen Antrag BAG 8. März 1994 - 9 AZR 368/92 - zu I 2 b aa der Gründe). Mit einer der Klage stattgebenden Entscheidung wäre allein geklärt, ob und in welchem Umfang es sich bei dem von der Beklagten vom 26. Februar bis zum 27. März 2018 gewährten Urlaub um einen solchen aus dem Jahr 2016 handelte. Die Folgen dieser Feststellung für die gegenwärtigen Urlaubsansprüche des Klägers blieben hingegen offen. Denn diese hängen nicht nur von der begehrten Feststellung, sondern insbesondere vom Bestand und vom Umfang der Urlaubsansprüche aus den Folgejahren ab. Die Urlaubsansprüche des Klägers aus dem Jahr 2017 könnten aber durch Erfüllung seitens der Beklagten oder infolge Verfalls am 30. September 2018 erloschen sein, diejenigen aus dem Jahr 2018 durch Gewährung des Urlaubs in natura oder durch Verfall am 30. September 2019. Zu diesen Fragen hat weder das Landesarbeitsgericht tatsächliche Feststellungen getroffen noch der Kläger Sachvortrag gehalten.
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b) Soweit der Kläger auf die Entscheidung des Senats vom 12. April 2011 (- 9 AZR 80/10 - Rn. 13, BAGE 137, 328) verweist, übersieht er, dass der Senat damals nicht - wie im Streitfall - über die Zulässigkeit einer Elementenfeststellungsklage mit Vergangenheitsbezug, sondern allein über die Frage zu befinden hatte, ob der Grundsatz vom Vorrang der Leistungsklage einem Feststellungsantrag entgegensteht. Darum geht es vorliegend nicht.
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II. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.
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