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BAG 13.11.2018 - 3 AZR 103/17
BAG 13.11.2018 - 3 AZR 103/17 - Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Einzelzusage - betriebliche Übung - Verweisung auf Beamtenrecht - Verjährung
Normen
§ 195 BGB, § 1b Abs 1 S 4 BetrAVG, § 2 BeamtVG vom 24.08.1976
Vorinstanz
vorgehend ArbG Berlin, 5. Juli 2016, Az: 36 Ca 17469/14, 36 Ca 17473/14, Urteil
vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 20. Januar 2017, Az: 8 Sa 1404/16, Urteil
Tenor
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I. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Januar 2017 - 8 Sa 1404/16 - wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Entscheidung über die Klage richtet.
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II. Soweit sich die Revision des Klägers gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über die Widerklage richtet, wird die Entscheidung aufgehoben.
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Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 5. Juli 2016 - 36 Ca 17469/14, WK 36 Ca 17473/14 - abgeändert, soweit das Arbeitsgericht Sonderzahlungen für die Jahre 2009 und 2010 zugesprochen hat. Insoweit wird die Widerklage abgewiesen.
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Im Übrigen wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten in der Revision noch darüber, ob der Beklagte einen Anspruch auf ein zusätzliches monatliches Ruhegehalt als jährliche Sonderzuwendung hat. Der Kläger begehrt insoweit die Rückzahlung jeweils im Monat November 2006 bis 2008 geleisteter Sonderzuwendungen. Der Beklagte verlangt im Wege der Widerklage Jahressonderzahlungen für die Jahre 2009 bis 2014 sowie die Feststellung, dass ihm jährlich im Monat November neben seinem Ruhegehalt eine volle 13. Betriebsrente in Höhe der jeweiligen Novemberleistung zustehe.
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Der am 26. Juli 1935 geborene Beklagte war bei dem Kläger in der Zeit vom 1. April 1971 bis zum 30. Juni 1996 beschäftigt. Zuletzt mit Schreiben vom 13. August 1980 teilte der Kläger dem Beklagten unter dem Betreff „Altersversorgung“ mit:
-
„Sehr geehrter Herr K,
nach Anstellung bei der VdTÜV haben Sie die Mitteilung erhalten, daß Sie Anspruch auf eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung in Anlehnung an die Regelung für Bundesbeamte haben. Um eine Deckung hinsichtlich der späteren Versorgungsbezüge zu erreichen, führen wir Sie bei der Alters- und Hinterbliebenen-Versorgungsstelle der TÜV (AHV) als Versorgungsanwärter. Zur Klarstellung künftiger Versorgungsansprüche teilen wir Ihnen mit, daß die Grundlage bei Berechnung späterer Versorgungsbezüge die Bundesbesoldungsgruppe (B.Bes.O.) ist, nach der sich Ihr Gehalt anlehnt und zum Zeitpunkt des Leistungsfalles bemißt. Mit Ende der Wartezeit am 01.04.1981 ist ein Anspruch von 35 % erreicht. Ohne Ansatz bei der Berechnung der späteren Versorgungsbezüge bleiben eventuell gezahlte Zulagen.
Die zugesagten Versorgungsleistungen umfassen:
1.
ein Ruhegehalt nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder bei nachgewiesener, dauernder Berufsunfähigkeit,
…
Andere als die hier zugesagten laufenden Versorgungsleistungen werden nicht gewährt. Auch bezieht die Anlehnung an die Grundsätze der Beamtenbesoldung sich nicht auf gesetzliche Anrechnungszeiten oder irgendwelche anderen Berechnungsfaktoren oder Ansprüche, die nicht ausdrücklich zur Grundlage dieser Zusage gemacht worden sind.
Der Rentenanspruch wird auch ausgelöst, wenn ein männlicher Versorgungsberechtigter eine Altersrente bereits vor Vollendung des 65. Lebensjahres beantragt, sofern er Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht und die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei befreienden Lebensversicherungen wird sinngemäß verfahren. Die vorgezogene Altersrente wird in Höhe der erreichten Altersrente errechnet und wegen der längeren Laufzeit für jeden Monat des vorzeitigen Beginns um 0,5 % ihres Betrages gekürzt. Fällt das Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung wieder weg, so wird auch die Zahlung der vorgezogenen betrieblichen Altersrente eingestellt.
Auf das betriebliche Ruhegeld werden angerechnet:
a)
Renten aus der Angestellten- und Arbeiterrentenversicherung, gleichgültig, ob aus einer Pflicht- oder freiwilligen Versicherung, soweit sie entstanden sind aus
1)
Beitragsleistungen früherer Arbeitgeber (Arbeitgeberanteile)
2)
der Hälfte der Ausfall-, Ersatz- und Zurechnungszeiten
3)
Beitragsleistungen der VdTÜV.
Grundlage für die Ermittlung des auf das betriebliche Ruhegehalt anzurechnenden Rentenanteils ist der amtliche Rentenbescheid. Daraus werden die Werteinheiten aus den Beiträgen der Zeiten nach 1) bis 3) ermittelt und zur Summe aller Werteinheiten aus der gesamten Versicherungszeit in Beziehung gesetzt. Nach diesem Verhältnis wird die Gesamtrente aufgeteilt.
VdTÜV-Angehörigen, deren betriebliches Ruhegehalt wegen fehlender Versorgungsdienstjahre nicht den Höchstsatz von 75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge erreicht, wird ein Ausgleich in der Form gewährt, daß der Betrag von der Anrechnung gemäß 1) bis 2) ausgenommen bleibt, der zur Erreichung des Höchstsatzes von 75 % erforderlich ist, jedoch nicht mehr als 5 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge.
…
Auf das Ruhegehalt können in besonderen Fällen und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Gegebenheiten angerechnet werden Renten, Kapitalabfindungen und andere Bezüge aus
d)
der berufsgenossenschaftlichen Unfallversicherung,
e)
Unfällen und Schädigungen, soweit die oben bezeichneten Ansprüche des Betroffenen sich nicht aus privaten Versicherungsverträgen ergeben.
…
Die Anrechnungsklausel gilt seit 01.01.1968.
Betriebliches Ruhegeld wird insoweit gewährt, als die Gesamtversorgung (betriebliches Ruhegeld und sonstige Ruhegeldbezüge aus früheren Arbeitsverhältnissen) 75 % des ruhegeldfähigen Gehaltes nicht übersteigt. Unberücksichtigt bleiben hierbei jedoch eventuelle Bezüge nach d) und e).
Im übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974.
Wir behalten uns vor, die Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn die bei der Erteilung der Pensionszusage maßgebenden Verhältnisse sich nachhaltig so wesentlich geändert haben, daß uns die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen auch unter objektiver Beachtung der Belange des Pensionsberechtigten nicht mehr zugemutet werden kann.
…“
- 3
-
Entsprechende Schreiben erteilte der Kläger sämtlichen AT-Angestellten.
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Der Kläger zahlte seit Jahrzehnten den Betriebsrentnern - auch den AT-Angestellten mit Einzelzusage - jährlich im Monat November eine Sonderzuwendung in Höhe des jeweiligen monatlichen Ruhegehalts für den Monat November. Für die Versorgungsempfänger, die wie der Beklagte eine Einzelzusage haben, stellte er die Zahlung dieser Sonderzuwendung im Jahr 2009 ein, nachdem das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 16. Oktober 2009 (- 17 Sa 1035/09 -) entschieden hatte, dass sich die Betriebsrente dieser Versorgungsempfänger dynamisch nach dem Beamtenversorgungsrecht des Bundes richtet, das seinerzeit die Leistung einer Jahressonderzahlung als Einmalleistung nicht vorsah.
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Der Beklagte bezieht seit dem 1. Juli 1996 ein vorgezogenes Ruhegehalt vom Kläger. Daneben erhielt er in den - für den Rechtsstreit bedeutsamen - Kalenderjahren 2006 und 2007 eine Sonderzahlung iHv. jeweils 2.133,30 Euro und im Kalenderjahr 2008 iHv. 2.219,38 Euro, also insgesamt 6.485,98 Euro. In den Kalenderjahren 2009 bis 2014 zahlte der Kläger an den Beklagten im Monat November nur noch das jeweilige Ruhegehalt.
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe weder aus der Versorgungszusage noch aus betrieblicher Übung einen Anspruch auf eine jährliche Sonderzuwendung. Er habe in der Vergangenheit lediglich gesetzliche Zahlungspflichten erfüllen wollen. Dies habe der Beklagte - auch durch die regelmäßigen Mitteilungen über Gehaltsänderungen und eine Einmalzahlung - erkennen müssen.
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Der Kläger hat zuletzt - soweit für die Revision von Bedeutung - sinngemäß beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 9.483,97 Euro wegen überzahlter Betriebsrentenleistungen in den Jahren 2006 bis 2009 zzgl. fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorsorglich die Einrede der Verjährung erhoben sowie sich auf Verwirkung berufen. Zudem hat er widerklagend beantragt,
-
1.
den Kläger zu verurteilen, an ihn 14.474,53 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.179,42 Euro seit dem 30. November 2009, aus 2.279,20 Euro seit dem 30. November 2010, aus 2.300,93 Euro brutto seit dem 30. November 2011, aus 2.475,88 Euro brutto seit dem 30. November 2012, aus 2.573,59 Euro brutto seit dem 30. November 2013 und aus 2.665,51 Euro brutto seit dem 30. November 2014 zu zahlen;
2.
festzustellen, dass der Kläger auch über den 31. Dezember 2014 hinaus verpflichtet ist, an ihn jährlich im November zusätzlich zur regulären Monatsrente eine volle 13. Betriebsrente als Sonderzuwendung in Höhe des Ruhegeldes für den Monat November zu zahlen.
- 9
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Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen und für den Fall, dass das Landesarbeitsgericht annehme, seine Rückforderungsansprüche seien verjährt, in der Berufungsinstanz die Einrede der Verjährung hinsichtlich möglicher Widerklageansprüche erhoben.
- 10
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben, nachdem es zunächst in der Güteverhandlung am 22. April 2010 im Einverständnis mit den Parteien beschlossen hatte, neuen Termin nur auf Antrag einer der Parteien anzuberaumen und der Beklagte mit - am selben Tag beim Arbeitsgericht eingegangenem - Schriftsatz vom 4. Dezember 2014 den Rechtsstreit mit Erhebung der Widerklage aufgenommen hatte. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers - soweit für die Revision von Bedeutung - zurückgewiesen. Der Kläger verfolgt in der Revision noch die Rückzahlung der in den Jahren 2006 bis 2008 geleisteten Sonderzuwendungen iHv. 6.485,98 Euro nebst Zinsen und die Abweisung der Widerklage. Der Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist begründet, soweit das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers gegen die Stattgabe der Widerklage zurückgewiesen hat. Für die Jahre 2009 und 2010 steht dem Beklagten keine Sonderzuwendung zu. Im Übrigen durfte das Landesarbeitsgericht der Widerklage nicht mit der von ihm gegebenen Begründung in vollem Umfang stattgeben. In welcher Höhe dem Beklagten eine jährliche Sonderzuwendung für diesen Zeitraum zusteht, kann der Senat aufgrund der bisherigen tatrichterlichen Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Dies gilt auch für den auf die Leistung einer vollen und damit abschlagfreien Betriebsrente gerichteten Feststellungsantrag (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das führt zur teilweisen Aufhebung und Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im Übrigen ist die Revision unbegründet.
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I. Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage auf Rückzahlung überzahlter Sonderzuwendungen für die Jahre 2006 bis 2008 richtet. Ob für diesen Zeitraum ein Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB wegen rechtsgrundlos an den Beklagten gezahlter Sonderzuwendungen entstanden ist, kann dahinstehen. Der Beklagte ist nach § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern, weil die Ansprüche verjährt sind. Das hat das Landesarbeitsgericht zu Recht erkannt.
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1. Der Rückforderungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB unterliegt nach § 195 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (vgl. BGH 14. März 2018 - IV ZR 159/17 - Rn. 4; 21. Februar 2018 - IV ZR 385/16 - Rn. 11; 20. Juli 2010 - EnZR 23/09 - Rn. 22). Diese beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (vgl. BGH 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13 - Rn. 35 mwN, BGHZ 203, 115).
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Die Verjährung wird nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch die Erhebung einer Klage gehemmt. Nach § 204 Abs. 2 BGB endet die Hemmung nach § 204 Abs. 1 BGB sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt nach § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
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2. Danach wäre ein etwaiger Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Sonderzuwendungen für die Jahre 2006 bis 2008 verjährt.
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a) Zugunsten des Klägers kann unterstellt werden, dass die dreijährige Frist des § 195 BGB erst mit Ablauf des Jahres 2009 beginnt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hat er durch die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Oktober 2009 (- 17 Sa 1035/09 -) Kenntnis davon erlangt, nach welchen Regelungen das einzelvertraglich zugesagte Ruhegehalt zu erhöhen ist und damit auch von anspruchsbegründenden Umständen iSd. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
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b) Der Ablauf der Verjährungsfrist ist jedenfalls durch die Erhebung der Klage vom 11. Februar 2010 auf Rückzahlung überzahlter Betriebsrentenleistungen für die Jahre 2006 bis 2009 nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden. Die Hemmung endete nach § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB am 22. Oktober 2010, nachdem das Arbeitsgericht in der Güteverhandlung am 22. April 2010 im Einvernehmen mit den Parteien beschlossen hatte, einen neuen Termin nur auf Antrag einer der Parteien anzuberaumen und bis zu diesem Zeitpunkt keine Partei das Verfahren aufgenommen hatte. Selbst wenn man mit dem Landesarbeitsgericht zugunsten des Klägers annimmt, die Hemmung endete aufgrund einer Sollstellung der Gerichtskosten als der letzten Verfahrenshandlung des Gerichts iSd. § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB (zum Begriff der Verfahrens- bzw. Prozesshandlung iSd. § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB vgl. BGH 28. Januar 2010 - VII ZR 174/08 - Rn. 9 f. mwN) erst mit Ablauf des 17. Juni 2011, wäre ein etwaiger Rückforderungsanspruch jedenfalls zum Zeitpunkt des Weiterbetreibens des Verfahrens iSd. § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB durch den Beklagten mit Erhebung der Widerklage am 4. Dezember 2014 verjährt.
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c) Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht, weil für das Untätigbleiben der Parteien ein triftiger Grund vorlag und deshalb § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB keine Anwendung findet.
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aa) Ein triftiger Grund schließt die Anwendung von § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB aus. Für das Vorliegen eines triftigen Grundes kommt es nicht allein auf die subjektiven Motive des Klägers an, das Verfahren nicht weiterzuführen, selbst wenn diese von vernünftigen und prozesswirtschaftlich sinnvollen Erwägungen getragen werden. Maßgebend sind die nach außen erkennbaren Umstände des Prozessstillstands, aus denen sich der erforderliche „triftige Grund“ für die Untätigkeit der Parteien ergeben muss (vgl. BGH 26. März 2015 - VII ZR 347/12 - Rn. 13 mwN). Es genügt nicht, dass die Ursache für den Verfahrensstillstand allein im Verantwortungsbereich der Parteien liegt (vgl. hierzu BGH 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97 - zu II 1 der Gründe mwN). Insoweit liegt ein triftiger Grund für das Nichtbetreiben des Verfahrens auch dann nicht vor, wenn eine Partei lediglich aus prozessökonomischen Gründen den Ausgang eines Muster- bzw. Parallelverfahrens abwartet (vgl. BGH 26. März 2015 - VII ZR 347/12 - Rn. 16 mwN).
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bb) Danach ist im Streitfall ein triftiger Grund, der zur Unanwendbarkeit des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB führt, nicht gegeben. Der durch das ausdrückliche Einverständnis der Parteien, einen Termin nur auf Antrag einer der Parteien zu bestimmen, erfolgte Verfahrensstillstand diente dazu, die Klärung maßgeblicher Rechtsfragen in einem Muster- oder Parallelverfahren abzuwarten und damit allein prozesswirtschaftlichen Gründen. Über den Verantwortungsbereich der Parteien hinausgehende Erwägungen lassen sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen. Anders als dieser meint, wäre eine Entscheidung in einem Muster- bzw. Parallelverfahren auch nicht vorgreiflich. Der Ausgang des Streitfalls hängt nicht vom Ausgang jenes Verfahrens ab, auch wenn dort Rechtsfragen geklärt werden, die für den Streitfall ebenfalls maßgeblich sind.
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cc) Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil die Parteien eine die Verjährung hemmende Vereinbarung nach § 205 BGB (pactum de non petendo) getroffen hätten. Für den Abschluss eines solchen Vertrags bedarf es rechtsgeschäftlicher Erklärungen, aufgrund derer der Schuldner berechtigt sein soll, vorübergehend die Leistung zu verweigern, und der Gläubiger sich umgekehrt der Möglichkeit begibt, seine Ansprüche jederzeit weiterzuverfolgen (vgl. etwa BGH 23. Juni 2009 - EnZR 49/08 - Rn. 8 mwN). Weder hat das Landesarbeitsgericht festgestellt noch der Kläger dargelegt, dass die Parteien entsprechende Willenserklärungen abgegeben haben. Der bloße Umstand, dass der Beklagte mit dem Nichtbetreiben des Rechtsstreits einverstanden war, genügt nicht. Selbst wenn er bei der Einwilligung, das Verfahren vorerst nicht weiterzubetreiben, davon ausgegangen sein sollte, dass die Entscheidung in dem Muster- oder Parallelverfahren eine Klärung für alle Betriebsrentner herbeiführt, berechtigt das noch nicht zu der Annahme, er sei stillschweigend mit einer weiteren Unterbrechung der Verjährung einverstanden gewesen (vgl. etwa BGH 18. Oktober 2000 - XII ZR 85/98 - zu II 3 der Gründe). Die Parteien sollten vielmehr befugt sein, das Verfahren jederzeit weiterzubetreiben.
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d) Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht rechtsmissbräuchlich iSv. § 242 BGB erhoben. Ein treuwidriges Handeln liegt nicht bereits in der Einwilligung des Beklagten, das Verfahren nur auf Antrag einer Partei fortzuführen. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände im Verhalten des Beklagten, die die Vorstellung rechtfertigten, er werde im Fall eines berechtigten Rückforderungsanspruchs des Klägers auch nach Ablauf der Verjährungsfrist leisten, durfte der Kläger nicht darauf vertrauen, der Beklagte werde sich nicht auf Verjährung berufen. Entsprechende Umstände sind weder vom Landesarbeitsgericht festgestellt noch vom Kläger dargetan.
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II. Hinsichtlich der Widerklage ist die Revision begründet, soweit der Beklagte Sonderzahlungen für die Jahre 2009 und 2010 geltend gemacht hat. Im Übrigen ist der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif. Der Beklagte hat zwar einen Anspruch auf eine jährliche Sonderzuwendung im Monat November aus betrieblicher Übung. Das Landesarbeitsgericht hat jedoch die Höhe der jeweiligen Sonderzuwendungsbeträge für die Jahre 2011 bis 2014 unzutreffend ermittelt. Hierfür bedarf es weiterer Feststellungen. Dies gilt auch hinsichtlich der Entscheidung über den Feststellungsantrag.
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1. Der Kläger ist nicht verpflichtet, an den Beklagten für die Jahre 2009 und 2010 eine Sonderzuwendung im Monat November zu zahlen. Ihm steht insoweit ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 214 Abs. 1 BGB zu. Er hat die Einrede der Verjährung rechtswirksam erhoben. Die Ansprüche sind verjährt.
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a) Der Kläger hat - anders als das Landesarbeitsgericht annimmt - die Verjährungseinrede nicht unter eine unzulässige Bedingung gestellt. Die Formulierung: „Sollte das erkennende Gericht in allen genannten Punkten anderer Auffassung sein ...“, ist als innerprozessuale Rechtsbedingung unschädlich. Hieraus folgt für den Beklagten keine untragbare Ungewissheit über den Rechtszustand.
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b) Die Einrede der Verjährung ist auch nicht unbeachtlich, weil der Kläger sie erstmals in der Berufungsinstanz erhoben hat. Hat das Berufungsgericht - wie hier - Vorbringen zugelassen, ist dies im Revisionsverfahren unanfechtbar und das vom Landesarbeitsgericht zugelassene Sachvorbringen zu berücksichtigen, weil die Beschleunigungswirkung, der die Präklusionsvorschrift des § 67 ArbGG dient, nicht wieder herstellbar ist (vgl. etwa BAG 17. Dezember 2015 - 8 AZR 421/14 - Rn. 44 mwN; 22. Juli 2010 - 8 AZR 1012/08 - Rn. 99 mwN).
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c) Die Verjährungsfrist war im Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage abgelaufen.
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aa) Ansprüche auf laufende Versorgungsleistungen unterliegen gemäß § 18a Satz 2 BetrAVG der regelmäßigen Verjährungsfrist nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und damit der Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
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bb) Danach begann die Verjährungsfrist für den Anspruch auf eine jährliche Sonderzuwendung im Jahr 2009 mit Ende des Jahres 2009 und auf eine jährliche Sonderzuwendung im Jahr 2010 mit Ende des Jahres 2010 zu laufen und endete am 31. Dezember 2012 bzw. am 31. Dezember 2013. Am 13. Dezember 2014, dem Zeitpunkt der Zustellung der Widerklage vom 4. Dezember 2014, mit der der Beklagte die bezifferte Zahlung rückständiger Sonderzuwendungen für die Jahre 2009 bis 2014 geltend gemacht hatte, war die dreijährige Verjährungsfrist daher hinsichtlich beider Ansprüche abgelaufen.
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2. Der Beklagte hat für die Jahre 2011 bis 2014 sowie über den 31. Dezember 2014 hinaus einen Anspruch auf Zahlung einer jährlichen Sonderzuwendung in Höhe des jeweils geschuldeten Ruhegehalts für den Monat November aus betrieblicher Übung.
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a) Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung hat der Gesetzgeber mit § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG die betriebliche Übung als Rechtsquelle ausdrücklich anerkannt.
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aa) Die betriebliche Übung ist ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers, das geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung oder sonstige Vergünstigung zu begründen, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen dürfen, ihnen werde die Leistung oder Vergünstigung auch künftig gewährt. Dem Verhalten des Arbeitgebers wird eine konkludente Willenserklärung entnommen, die vom Arbeitnehmer gemäß § 151 BGB angenommen werden kann. Dadurch wird ein vertragliches Schuldverhältnis geschaffen, aus dem bei Eintritt der vereinbarten Anspruchsvoraussetzungen ein einklagbarer Anspruch auf die üblich gewordene Vergünstigung erwächst (vgl. etwa BAG 12. Dezember 2017 - 3 AZR 306/16 - Rn. 41 mwN).
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bb) Ob eine für den Arbeitgeber bindende betriebliche Übung aufgrund der Gewährung von Vergünstigungen an seine Arbeitnehmer entstanden ist, muss danach beurteilt werden, inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte gemäß § 242 BGB und der Begleitumstände auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durften (vgl. etwa BAG 12. Dezember 2017 - 3 AZR 306/16 - Rn. 42 mwN). Eine betriebliche Praxis der Gewährung von Vorteilen an die Arbeitnehmer verdichtet sich erst nach Ablauf einer gewissen Zeit zu einer betrieblichen Übung. Wie lange die Übung bestehen muss, damit die Arbeitnehmer berechtigt erwarten können, dass sie fortgesetzt werde, hängt davon ab, wie häufig die Leistungen oder Vergünstigungen erbracht worden sind. Im Hinblick auf laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hat der Senat eine Gewährung über einen Zeitraum von fünf bzw. acht Jahren für ausreichend erachtet (vgl. BAG 17. September 2013 - 3 AZR 300/11 - Rn. 59 mwN).
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cc) Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kann nur entstehen, wenn keine andere kollektiv- oder individualrechtliche Anspruchsgrundlage für die Gewährung der Vergünstigung besteht. Eine betriebliche Übung entsteht demnach nicht, wenn der Arbeitgeber zu den zu ihrer Begründung angeführten Verhaltensweisen durch andere Rechtsgrundlagen verpflichtet war. Sie entsteht auch nicht, wenn sich der Arbeitgeber irrtümlich zur Leistungserbringung verpflichtet glaubte. Wenn der Arbeitgeber die Leistungen für den Arbeitnehmer erkennbar aufgrund einer anderen und sei es auch tatsächlich nicht bestehenden Rechtspflicht hat erbringen wollen, kann der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, ihm solle eine Leistung auf Dauer unabhängig von dieser Rechtspflicht gewährt werden (vgl. etwa BAG 12. Dezember 2017 - 3 AZR 306/16 - Rn. 43 mwN). Auf nicht erkennbare subjektive Vorstellungen des Arbeitgebers allein kommt es allerdings nicht an (vgl. BAG 17. September 2013 - 3 AZR 300/11 - Rn. 60 mwN). Die Darlegungslast dafür, dass der Arbeitgeber aus Sicht des Empfängers Leistungen oder Vergünstigungen gewähren wollte, zu denen er nicht aus einem anderem Rechtsgrund verpflichtet war oder sich verpflichtet glaubte, trägt der Anspruchsteller (vgl. etwa BAG 12. Dezember 2017 - 3 AZR 306/16 - aaO).
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dd) Ob eine betriebliche Übung entstanden ist und welchen Inhalt sie hat, unterliegt der uneingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung (vgl. BAG 17. September 2013 - 3 AZR 300/11 - Rn. 61 mwN).
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b) Nach diesen Maßstäben hat der Kläger zugunsten der Betriebsrentner, die - wie der Beklagte - Inhaber einer Einzelzusage waren, eine betriebliche Übung dahin begründet, dass diese im November eines jeden Jahres eine Sonderzuwendung in Höhe des geschuldeten Ruhegehalts für den Monat November erhalten.
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aa) Der Kläger hat allen Versorgungsempfängern - auch den AT-Angestellten mit Einzelzusage - jahrzehntelang im November eine Sonderzuwendung in Höhe des sich für den Monat November ergebenden Ruhegehalts gezahlt. Ein über einen derart langen Zeitraum gehendes gleichförmiges Verhalten des Arbeitgebers ist grundsätzlich geeignet, eine betriebliche Übung zu begründen (vgl. BAG 17. September 2013 - 3 AZR 300/11 - Rn. 63).
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bb) Der Kläger war nicht zur Gewährung einer Sonderzuwendung an den Beklagten verpflichtet. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus der erteilten Versorgungszusage. Die in Abs. 1 Satz 1 der Versorgungszusage zugesicherten Versorgungsleistungen in Anlehnung an die Regelung für Bundesbeamte umfassen keine Sonderzuwendung.
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Zwar bestimmt § 50 Abs. 4 BeamtVG in der zum Zeitpunkt der Konkretisierung der Versorgungszusage durch das Schreiben vom 13. August 1980 geltenden Fassung vom 24. August 1976 (seinerzeit zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Mai 1980, BGBl. I S. 561), dass die Versorgungsberechtigten eine Sonderzuwendung nach besonderer bundesgesetzlicher Regelung erhalten. Diese gesetzliche Regelung ist jedoch auch unter Berücksichtigung der Bezugnahme auf die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes von vornherein nicht Inhalt des Versorgungsversprechens geworden. Der Kläger hat dem Beklagten in Abs. 2 der Versorgungszusage nur ein Ruhegehalt nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder bei nachgewiesener dauernder Berufsunfähigkeit zugesagt und zudem ausdrücklich bestimmt, dass „andere als die hier zugesagten laufenden Versorgungsleistungen“ nicht gewährt werden. Die Sonderzuwendung ist keine mit der Versorgungszusage zugesagte laufende Versorgungsleistung. Mit laufenden Versorgungsleistungen sind - entgegen der Auffassung des Klägers - nur die monatlich geschuldeten Versorgungsleistungen gemeint und nicht weitere anlassbezogene Zuwendungen.
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Das folgt aus dem damaligen gesetzlichen Sprachgebrauch. Der Gesetzgeber hat die jährliche Sonderzuwendung im Beamtenversorgungsgesetz nicht als Teil des Ruhegehalts eingeordnet, sondern sie - wie sich aus § 2 BeamtVG in der seinerzeit maßgebenden Fassung vom 24. August 1976 (im Folgenden aF) ergibt - vielmehr als eigenständige anlassbezogene Leistung neben das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung gestellt. Nach § 2 Abs. 1 BeamtVG aF sind Versorgungsbezüge nur Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag, Hinterbliebenenversorgung, Bezüge bei Verschollenheit, Unfallfürsorge, Übergangsgeld und Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen. Die jährliche Sonderzuwendung ist demgegenüber in § 2 Abs. 2 BeamtVG aF geregelt (vgl. BAG 17. September 2013 - 3 AZR 300/11 - Rn. 65).
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Dass die Sonderzuwendung nach § 2 Abs. 2 BeamtVG aF nicht Teil des Ruhegehalts und damit keine laufende Versorgungsleistung im Sinne dieser Norm ist, folgt auch aus § 4 in der bei Erteilung der Versorgungszusage geltenden Fassung vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173, 1238 f.; seinerzeit zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1975, BGBl. I S. 3091) des zwischenzeitlich aufgehobenen Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (Sonderzuwendungsgesetz - SoZuwG). Indem § 4 Abs. 1 SoZuwG für den Anspruch auf die Sonderzuwendung voraussetzt, dass dem Versorgungsempfänger für den ganzen Monat Dezember „laufende Versorgungsbezüge“ zustehen, wird deutlich, dass diese Sonderzuwendung zusätzlich zu den laufenden Versorgungsbezügen zu gewähren und damit selbst gerade kein derartiger Versorgungsbezug ist. Dies wird durch § 4 Abs. 2 SoZuwG bestätigt, der festlegt, welche Leistungen „Versorgungsbezüge“ iSv. § 4 Abs. 1 SoZuwG sind. Dazu gehört zwar ua. das Ruhegehalt (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 SoZuwG), nicht jedoch die Sonderzuwendung. Für dieses Ergebnis spricht weiter § 7 SoZuwG in der bei Erteilung der Versorgungszusage geltenden Fassung vom 23. Mai 1975. Danach wird den Versorgungsempfängern ein Grundbetrag in Höhe der „für den Monat Dezember … zustehenden laufenden Versorgungsbezüge“ gewährt. Durch den Verweis auf § 4 Abs. 2 in dem Klammerzusatz wird ua. das Ruhegehalt als Bemessungsgrundlage für die Sonderzuwendung festgelegt. Auch hierdurch hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei dem Ruhegehalt und der Sonderzuwendung um selbständig nebeneinander zu gewährende Leistungen handelt und die Sonderzuwendung nicht zu den „laufenden Versorgungsbezügen“ gehört. Dem steht entgegen der Argumentation des Klägers nicht entgegen, dass nach § 2 Abs. 2 BeamtVG aF die Sonderzuwendung Teil der Versorgung ist. Das macht sie nicht zu einer laufenden Versorgungsleistung.
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cc) Es liegt ferner kein Fall eines vermeintlichen Normenvollzugs vor. Selbst wenn der Kläger geglaubt haben sollte, aufgrund der in der Versorgungszusage vereinbarten „Anlehnung an die Regelung für Bundesbeamte“ den AT-Angestellten mit Einzelzusage eine Sonderzuwendung nach Maßgabe der (jeweiligen) Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes zu schulden, war dies für die betroffenen Versorgungsempfänger nicht erkennbar.
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(1) Mit der in Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 der Versorgungszusage getroffenen Vereinbarung, wonach andere als die dort zugesagten laufenden Versorgungsleistungen nicht gewährt werden, wurde ein Anspruch auf eine Sonderzuwendung ausgeschlossen, sodass die betroffenen Arbeitnehmer nicht davon ausgehen mussten, der Kläger glaube, ihnen eine solche Leistung zu schulden (vgl. BAG 17. September 2013 - 3 AZR 300/11 - Rn. 66).
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(2) Der Beklagte konnte die vom Kläger jeweils im November gewährte Sonderzahlung auch deshalb nicht als Erfüllung eines Anspruchs auf Leistung „in Anlehnung an die Regelung für Bundesbeamte“ iSv. Abs. 1 Satz 1 der Versorgungszusage verstehen, weil diese bereits nicht der Regelung für Bundesbeamte entsprach, wie sie aufgrund des Sonderzuwendungsgesetzes bis zu seiner Aufhebung durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 - BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) galt.
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Nach § 7 SoZuwG idF vom 23. Mai 1975 war als Sonderzuwendung ein Grundbetrag zu zahlen, dessen Höhe sich an den laufenden Versorgungsbezügen für den Monat Dezember orientierte. Danach war die volle laufende Versorgungsleistung als Sonderzuwendung zu gewähren, die sich nach den Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes in Anlehnung an die Besoldung für Bundesbeamte bestimmt. Damit sollte das Versorgungsniveau der Ruhestandsbeamten eine 13. volle Versorgungsleistung umfassen.
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Dieser Regelungssystematik folgt auch die streitgegenständliche Versorgungszusage hinsichtlich der Berechnung der laufenden Versorgungsbezüge. Aus dem Zusammenspiel der in Abs. 1 der Versorgungszusage bestimmten Anlehnung an die Regelung für Bundesbeamte und der in Abs. 3 der Versorgungszusage im Einzelnen geregelten Anrechnung von ua. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf das betriebliche Ruhegehalt wird deutlich, dass das zugesagte Versorgungsniveau das tatsächlich geleistete Ruhegehalt übersteigt und auch Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung erfasst. Damit liegt eine Gesamtversorgungszusage vor. Eine Sonderzuwendung hätte daher nur dann den Regelungen für Bundesbeamte entsprochen, wenn der Kläger tatsächlich das ihrer Berechnung zugrunde liegende Ruhegehalt ohne Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt hätte, da diese lediglich monatlich und nicht dreizehnmal ausgezahlt wird.
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(3) Etwas anderes folgt - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht aus den Schreiben vom 21. Mai 1976, vom 20. Mai 1977, vom 26. Juni 1978, vom 5. Juni 1979, vom 6. Juni 1980, vom 19. August 1982, vom 23. Februar 1984, vom 3. Januar 1985, vom 25. April 1986, vom 11. Mai 1987 und vom 20. Juni 1988. Sie enthalten Mitteilungen über Gehaltsänderungen und eine Einmalzahlung im Jahr 1984, die sich allein auf die aktive Dienstzeit des Beklagten beziehen und keinen Bezug zu seiner Versorgungszusage und einer damit möglicherweise im Zusammenhang stehenden Sonderzuwendung aufweisen.
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dd) Danach schuldet der Kläger dem Beklagten zusätzlich zu dem im November zu zahlenden Ruhegehalt eine Sonderzahlung in Höhe des für diesen Monat geschuldeten Ruhegehalts. Dieses richtet sich - soweit die Versorgungszusage keine eigenständige Regelung enthält - dynamisch nach dem Beamtenversorgungsrecht des Bundes (ausführlich hierzu BAG 17. September 2013 - 3 AZR 300/11 - Rn. 26 ff., 34 ff.).
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3. Das Landesarbeitsgericht hat bei der Berechnung der jährlichen Sonderzuwendung für die Jahre 2011 bis 2014 rechtsfehlerhaft die tatsächlichen Tabellenwerte der maßgeblichen Besoldungsgruppe A15 und des Familienzuschlags Stufe 1 nach dem Bundesbesoldungsgesetz und damit jeweils ein überhöhtes ruhegeldfähiges Gehalt und einen zu hohen Familienzuschlag Stufe 1 zugrunde gelegt. Es hat verkannt, dass das ruhegeldfähige Gehalt eine - umgelegte - Jahressonderzahlung enthält. Mit Art. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 (HBeglG 2004) vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076), das nach Art. 29 Abs. 1 HBeglG 2004 am 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist, wurde für die Bundesbeamten mit dem Bundessonderzahlungsgesetz (BSZG) erneut die Gewährung einer Sonderzahlung geregelt. Diese ist aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) seit dem 1. Juli 2009 in die Besoldungstabellen eingearbeitet (BT-Drs. 16/7076 S. 95) und mit dem Gesetz zur Wiedergewährung der Sonderzahlung vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2842, zu zwischenzeitlich nicht in Kraft getretenen Regelungen BT-Drs. 17/7631 S. 14) für Zeiträume ab dem Jahr 2012 fortgeschrieben worden.
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Der Kläger ist nicht verpflichtet, diese erhöhten Beträge für die Ermittlung der laufenden Versorgungsleistung für den Monat November und damit bei der Höhe der jährlichen Sonderzuwendung zugrunde zu legen. Der auf die eingearbeitete Sonderzuwendung entfallende Anteil des Grundgehalts und des Familienzuschlags Stufe 1 ist nicht Bestandteil des für den Monat November geschuldeten Ruhegehalts. Die auf das Grundgehalt und den Familienzuschlag gewährte Sonderzahlung nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen wird durch die Umlegung auf zwölf Kalendermonate zwar im Rahmen der monatlichen Bezüge gezahlt. Sie ist - entgegen der Auffassung des Beklagten - jedoch nicht im Grundgehalt und den weiteren Besoldungsbestandteilen aufgegangen und hat auch ihren Charakter als Sonderzahlung hierdurch, wie etwa § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BeamtVG zeigt, nicht verloren. Denn die dort angeordnete Vervielfältigung mit dem festgelegten Faktor soll bewirken, dass Ruhestandsbeamte eine im Vergleich zu aktiven Beamten niedrigere Sonderzuwendung erhalten (BT-Drs. 16/10850 S. 239 f.). Die Regelung setzt damit gerade voraus, dass die Sonderzuwendung ihrem Wesen nach nicht in dem Grundgehalt und dem Familienzuschlag aufgegangen ist. Einen Anspruch auf Berücksichtigung der umgelegten Sonderzuwendung für Bundesbeamte schließt die Versorgungszusage in Abs. 2 Unterabs. 2 aber aus.
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4. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, § 563 Abs. 3 ZPO. Das Landesarbeitsgericht wird die dem Beklagten zustehenden Sonderzuwendungen für die Jahre 2011 bis 2014 erneut zu berechnen und die hierfür erforderlichen Feststellungen zu treffen haben. Dabei ist Folgendes zu beachten:
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a) Ausgangspunkt für die Berechnung des Ruhegehalts und damit auch der Sonderzuwendung des Beklagten ab dem 1. Januar 2011 ist das jeweilige ruhegeldfähige Gehalt, das sich aus dem monatlichen Grundgehalt der Besoldungsgruppe A15 zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 1 zusammensetzt. Dieses ruhegeldfähige Gehalt ist mit dem Faktor zu multiplizieren, der sich aus dem Verhältnis des ruhegeldfähigen Ausgangsgehalts einschließlich Familienzuschlag Stufe 1 zu dem durch die Einarbeitung der Sonderzahlung in die monatlichen Tabellenwerte erhöhten ruhegeldfähigen Gehalt ergibt. Dieser Faktor beträgt aufgrund der Einarbeitung der jährlichen Sonderzahlung iHv. 2,5 vH in die Tabellenwerte 0,9756 für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2011 und aufgrund der weiteren Umlegung iHv. 2,44 vH auf das monatliche ruhegeldfähige Gehalt zuzüglich Familienzuschlag 0,9524 ab dem 1. Januar 2012. Dies entspricht der Regelung in § 78 Abs. 1 Satz 1 BBesG - für die Jahre 2009 bis 2011 idF von Art. 2 Nr. 58 DNeuG (vgl. BT-Drs. 16/7076 S. 148) und ab 2012 idF von Art. 1 Nr. 7 Buchst. a des Gesetzes zur Wiedergewährung der Sonderzahlung - für die Beamten der Postnachfolgeunternehmen, denen keine Jahressonderzahlung nach dem Bundesbesoldungsgesetz zusteht (vgl. BT-Drs. 17/7631 S. 15).
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Das ruhegeldfähige Gehalt ist jedoch nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BeamtVG zu mindern, da diese Regelung der Kürzung der nicht umgelegten Jahressonderzuwendung für Ruhestandsbeamte dient.
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b) Das so verminderte ruhegeldfähige Gehalt ist mit dem für den Beklagten maßgeblichen Ruhegehaltssatz zu multiplizieren. Dieser beträgt ab dem 1. Januar 2011 - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat - 62,18 vH.
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aa) Der maßgebliche Ruhegehaltssatz bestimmt sich nach § 85 Abs. 3 und Abs. 4 BeamtVG. Danach richtet sich die Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991, also vor Änderung durch Gesetz vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2218) geltenden Recht, sofern das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden hat und der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebliche gesetzliche Altersgrenze erreicht. Diese Vorschriften kommen mangels einer in der Versorgungszusage getroffenen vorrangigen oder abweichenden Regelung entsprechend zur Anwendung. Der am 26. Juli 1935 geborene Beklagte war beim Kläger vom 1. April 1971 bis zum 30. Juni 1996 beschäftigt und bezieht von diesem seit dem 1. Juli 1996 eine vorgezogene Altersrente. Sein 65. Lebensjahr, ab dem nach der Versorgungszusage das reguläre Ruhegehalt bezogen werden kann, hat er mit Ablauf des 25. Juli 2000 und damit vor dem 1. Januar 2002 vollendet.
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Daher berechnet sich der Ruhegehaltssatz in entsprechender Anwendung von § 14 Abs. 1 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung (im Folgenden aF). Danach beträgt das Ruhegehalt bis zur Vollendung einer zehnjährigen Dienstzeit 35 vH und steigt mit jedem weiteren Dienstjahr bis zum vollendeten 25. Dienstjahr um 2 vH, von da ab um 1 vH der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von 75 vH, wobei ein Rest der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit von mehr als 182 Tagen als vollendetes Dienstjahr gilt. Der Beklagte war bei dem Kläger insgesamt 25 Jahre und drei Monate beschäftigt. Am 1. April 1981 hatte er eine Betriebszugehörigkeitszeit von zehn Jahren aufzuweisen, weshalb sich der Ruhegehaltssatz zu diesem Zeitpunkt auf 35 vH belief. Für die Zeit bis zum vollendeten 25. Dienstjahr am 31. März 1996 kommen 15 Jahre hinzu, die mit 30 vH in Ansatz zu bringen sind, was zu einem Ruhegehaltssatz von 65 vH führt. Die Zeit vom 1. April 1996 bis zum 30. Juni 1996 bleibt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG aF außer Ansatz (vgl. hierzu auch BAG 17. September 2013 - 3 AZR 300/11 - Rn. 40).
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bb) Dieser Ruhegehaltssatz wird nach § 69e Abs. 4 BeamtVG mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt. Der danach der Berechnung der Versorgungsbezüge und damit auch der Sonderzuwendung zugrunde zu legende Ruhegehaltssatz beträgt 62,18 vH.
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(1) Entgegen der Auffassung des Beklagten steht - wie aus § 85 Abs. 11 BeamtVG folgt - § 85 Abs. 3 BeamtVG der Anwendung von § 69e Abs. 4 BeamtVG nicht entgegen.
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(2) § 69e Abs. 4 BeamtVG gilt ab dem 1. Januar 2011, dem Tag der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 BeamtVG. Dabei sind folgende vorausgegangene Anpassungen zu berücksichtigen: Insgesamt drei Anpassungen nach dem Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 - BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798), nämlich zum 1. April 2003, zum 1. April 2004 und zum 1. August 2004, zwei Anpassungen zum 1. Januar 2008 und eine weitere Anpassung zum 1. Januar 2009 nach dem Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582) sowie eine Anpassung zum 1. Januar 2010, die - wie die oben genannte achte Anpassung zum 1. Januar 2011 - aufgrund des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2010/2011 vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1552) erfolgte.
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c) Auf das so ermittelte Ruhegehalt ist die jeweilige monatliche Rente des Beklagten aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Umfang von 73,29 vH anzurechnen.
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aa) Anrechenbar ist nur die gesetzliche Rente, die der Beklagte aufgrund von Entgeltpunkten erhält, die er in der Zeit vom 1. Januar 1968 bis zum 30. Juni 1996 erworben hat. Die Altersrente des Beklagten ermittelt sich aus den Entgeltpunkten multipliziert mit dem für den maßgeblichen Zeitraum festgelegten Rentenwert. Der Rentenartfaktor für die Altersrente beträgt wie der - auch aus dem Rentenbescheid ersichtliche - Zugangsfaktor zur Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte 1,0 (vgl. §§ 64 ff. SGB VI). Die Rente aus Entgeltpunkten, die vor dem 1. Januar 1968 erworben wurden, findet demgegenüber keine Berücksichtigung. Nach der ausdrücklichen Regelung in Abs. 4 der Versorgungszusage gilt die Anrechnungsklausel seit dem 1. Januar 1968. Diese Bestimmung kann bereits nach ihrem Wortlaut nur so verstanden werden, dass Versorgungsbezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung lediglich insoweit angerechnet werden dürfen, als sie nicht auf Entgeltpunkten beruhen, die vor dem 1. Januar 1968 erworben wurden (vgl. BAG 17. September 2013 - 3 AZR 300/11 - Rn. 42 f.). Ausweislich des Rentenbescheids vom 10. November 2000 hat der Beklagte in diesem Zeitraum 45,7612 Entgeltpunkte erworben. Der prozentuale Anteil an den insgesamt laut Rentenbescheid erworbenen 62,4348 Entgeltpunkten beträgt daher 73,29.
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bb) Die anzurechnende Rente des Beklagten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist nach Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 2 der Versorgungszusage zu mindern. Nach dieser Bestimmung wird VdTÜV-Angehörigen, deren betriebliches Ruhegehalt wegen fehlender Versorgungsdienstjahre nicht den Höchstsatz von 75 vH - ab dem 1. Januar 2011 aufgrund der Absenkung des Ruhegehaltssatzes gemäß § 69e Abs. 4 BeamtVG den neuen Höchstsatz von 71,75 vH - der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge erreicht, ein Ausgleich in der Form gewährt, dass ein Betrag bis maximal 5 vH von der Anrechnung ausgenommen bleibt. Das setzt nach Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 2 der Versorgungszusage voraus, dass eine Anrechnung gemäß „1) bis 2)“, und damit eine Anrechnung von Renten stattgefunden hat, die auf Beitragsleistungen früherer Arbeitgeber beruhen oder die aus der Hälfte der Ausfall-, Ersatz- und Zurechnungszeiten entstanden sind. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. In der Zeit vom 1. Januar 1968 bis zum 31. März 1971 hat der Beklagte 2,67985 Entgeltpunkte durch Beitragsleistungen früherer Arbeitgeber erworben.
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d) Das nach diesen Grundsätzen ermittelte Ruhegehalt darf nach der ausdrücklichen Vereinbarung in Abs. 5 der Versorgungszusage (vgl. hierzu BAG 17. September 2013 - 3 AZR 300/11 - Rn. 46) zusammen mit sonstigen Ruhegeldbezügen die maßgebliche Gesamtversorgungsobergrenze iHv. 75 vH nicht überschreiten.
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e) Der Beklagte, der sein 65. Lebensjahr mit Ablauf des 25. Juli 2000 vollendete, hat seine betriebliche Altersrente am 1. Juli 1996 und damit 49 Monate vorgezogen in Anspruch genommen. Nach Abs. 2 Unterabs. 3 Satz 3 der Versorgungszusage führte dies zu einer Kürzung der erreichten Altersrente um 0,5 vH für jeden Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme. Eine solche Minderung erfolgt jedoch nicht, wenn der Beklagte bei Eintritt des Versorgungsfalls nachgewiesen und dauernd berufsunfähig iSv. Abs. 2 Unterabs. 1 Nr. 1 Alt. 2 der Versorgungszusage war. Nach dieser Regelung wird das Invaliditätsrisiko abgedeckt. Die Versorgungszusage sieht daher keine Abschläge vor, wenn Invalidität eintritt, bevor eine Altersrente in Anspruch genommen wurde. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen muss dies auch gelten, wenn der Versorgungsberechtigte zwar eine vorgezogene Altersrente in Anspruch nimmt, bei Eintritt des Versorgungsfalls sich aber das Invaliditätsrisiko verwirklicht hat.
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Ob dem Beklagten ein ungekürztes Ruhegehalt zusteht, kann der Senat aufgrund der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts und des Parteivorbringens nicht beurteilen. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, er sei nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Für diesen Fall sei eine Kürzung seines Ruhegehalts nach seinem Arbeitsvertrag ausgeschlossen. Da dieser Umstand bislang nicht Gegenstand des Verfahrens war, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, zu diesem Gesichtspunkt vorzutragen. Das Landesarbeitsgericht wird auf der Grundlage eines etwaigen weiteren Parteivortrags entsprechende Feststellungen zu treffen und sodann die streitigen Sonderzuwendungen erneut zu berechnen haben.
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f) Das Landesarbeitsgericht wird bei seiner Entscheidung auch zu beachten haben, dass der Anspruch auf Verzugszinsen aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 iVm. § 614 Satz 2 BGB folgt. Die jeweiligen Sonderzuwendungen sind danach jeweils ab dem zweiten Tag des Folgemonats mit einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
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5. Der Rechtsstreit war auch hinsichtlich der Entscheidung über den Feststellungsantrag an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Der Beklagte erstrebt nach dem Wortlaut des Feststellungsantrags die Zahlung einer „vollen“ 13. Betriebsrente als Sonderzuwendung. Unter Berücksichtigung seines Vorbringens und der wohlverstandenen Interessenlage begehrt er damit die Feststellung, der Kläger schulde ihm eine Betriebsrente ohne die in Abs. 2 Unterabs. 3 Satz 3 der Versorgungszusage vorgesehenen Abschläge. Hinsichtlich dieses Gesichtspunkts bedarf es weiterer Feststellungen.
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Der so verstandene Antrag ist zulässig. Er ist auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO, nämlich auf eine Zahlungsverpflichtung gerichtet. Da der Kläger die Verpflichtung zur Zahlung einer jährlichen Sonderzuwendung in Höhe des Novemberruhegehalts bestreitet, hat der Beklagte auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.
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III. Schließlich wird das Landesarbeitsgericht über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.
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