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BAG 17.11.2015 - 9 AZR 179/15
BAG 17.11.2015 - 9 AZR 179/15 - (Wartezeit iSd. § 4 BUrlG - Teilurlaubsanspruch)
Normen
§ 4 BUrlG, § 5 Abs 1 Buchst c BUrlG, § 1 TVG
Vorinstanz
vorgehend ArbG Rheine, 16. Juli 2014, Az: 3 Ca 453/14, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 19. Februar 2015, Az: 16 Sa 1207/14, Urteil
Leitsatz
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Wird ein Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 1. Juli eines Jahres begründet, kann der Arbeitnehmer in diesem Jahr nach § 4 BUrlG keinen Vollurlaubsanspruch erwerben.
Tenor
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1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 19. Februar 2015 - 16 Sa 1207/14 - wird zurückgewiesen.
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2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf weitere Urlaubsabgeltung.
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Der Kläger war vom 1. Juli 2013 bis zum 2. Januar 2014 als Diensthundeführer BW-Bereich bei der Beklagten in einer Sechstagewoche beschäftigt. Nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 13. Juni 2013 fand der Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2005 (MTV) auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Der MTV enthält bezüglich des Urlaubs ua. folgende Regelungen:
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„§ 5
Urlaub
1.
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr einen unabdingbaren Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
2.
Der Urlaub beträgt 26 Werktage.
…
4.
Neu eintretende und/oder ausscheidende Arbeitnehmer erhalten so viel Zwölftel des ihnen zustehenden Jahresurlaubs, wie sie volle Monate im laufenden Kalenderjahr beschäftigt waren. Die Zwölftelung erfolgt nur in den Grenzen des § 5 BUrlG.
…
6.
Urlaub, der im laufenden Kalenderjahr nicht gewährt werden konnte, ist bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres nachzugewähren. Eine Urlaubsabgeltung ist nur zulässig, wenn beim Ausscheiden aus dem Betrieb der Urlaub nicht mehr gewährt werden kann.
7.
Drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres erlischt der Urlaubsanspruch.
…“
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Während des Arbeitsverhältnisses hatte der Kläger keinen Urlaub. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlte ihm die Beklagte Urlaubsabgeltung für 13 Urlaubstage iHv. 1.170,39 Euro brutto.
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Mit seiner am 14. März 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Abgeltung von 13 weiteren Urlaubstagen geltend gemacht. Dazu hat er die Auffassung vertreten, im Jahr 2013 sei der volle Urlaubsanspruch entstanden.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.170,39 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Zu ihrem Klageabweisungsantrag hat die Beklagte die Auffassung vertreten, sie habe den Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers vollständig erfüllt. Der volle Urlaubsanspruch entstehe nach dem BUrlG erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsverhältnis der Parteien habe im Jahr 2013 aber nicht länger als sechs Monate bestanden. Es stelle einen unauflöslichen Wertungswiderspruch dar, wenn nach § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG bei einem Arbeitsverhältnis, das vom 1. Januar bis zum 30. Juni eines Jahres bestehe, kein Vollurlaubsanspruch entstände, jedoch ein Vollurlaubsanspruch erworben würde, wenn das Arbeitsverhältnis vom 1. Juli bis zum 31. Dezember eines Jahres bestehe.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die arbeitsgerichtliche Entscheidung abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision ist nicht begründet. Ohne Rechtsfehler hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass die zulässige Klage unbegründet ist. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus § 7 Abs. 4 BUrlG iVm. § 5 Ziff. 6 Satz 2 MTV auf Zahlung weiterer 1.170,39 Euro brutto nebst Zinsen.
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I. Nach § 5 Ziff. 4 Satz 1 MTV erhalten neu eintretende Arbeitnehmer so viele Zwölftel des ihnen zustehenden Jahresurlaubs, wie sie volle Monate im laufenden Kalenderjahr beschäftigt waren. Da der Kläger vom 1. Juli 2013 bis zum 2. Januar 2014 und damit nur sechs volle Monate beschäftigt war, standen ihm 13 tarifliche Urlaubstage aus dem Jahr 2013 zu (26 Urlaubstage pro Jahr dividiert durch zwölf Monate pro Jahr mal sechs Monate ergibt 13 Urlaubstage).
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II. Entgegen der Ansicht des Klägers hat er im Jahr 2013 keinen vollen Urlaubsanspruch, sondern nur einen Teilurlaubsanspruch gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. a BUrlG erworben.
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1. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht auf § 4 BUrlG als maßgebende Norm abgestellt. Nach dieser Vorschrift wird der volle Urlaubsanspruch erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Die Formulierung „nach sechsmonatigem Bestehen“ zeigt, dass der volle Urlaubsanspruch nicht bereits „mit dem sechsmonatigen Bestehen“ erworben wird und der Ablauf der Wartezeit und das Entstehen des Vollurlaubsanspruchs damit nicht zusammenfallen (so die hM im Schrifttum, vgl. MüArbR/Düwell 3. Aufl. Bd. 1 § 78 Rn. 21; Friese Urlaubsrecht Rn. 57, 72; ErfK/Gallner 16. Aufl. § 5 BUrlG Rn. 9; AR/Gutzeit 7. Aufl. § 4 BUrlG Rn. 7; HK-ArbR/Holthaus 3. Aufl. § 4 BUrlG Rn. 4; Leinemann/Linck Urlaubsrecht 2. Aufl. § 4 Rn. 19; Schaub/Linck ArbR-HdB 16. Aufl. § 104 Rn. 26; Arnold/Tillmanns/Tillmanns BUrlG 3. Aufl. § 4 Rn. 28; HWK/Schinz 6. Aufl. § 4 BUrlG Rn. 12; aA Bachmann in GK-BUrlG 5. Aufl. § 5 Rn. 9; Hk-BUrlG/Hohmeister 3. Aufl. § 5 Rn. 28; Neumann/Fenski BUrlG 10. Aufl. § 5 Rn. 6). § 5 Abs. 1 Buchst. a BUrlG nimmt auf die Wartezeit des § 4 BUrlG Bezug und regelt, dass ein Teilurlaubsanspruch dann entsteht, wenn wegen deren Nichterfüllung kein Vollurlaubsanspruch erworben wird.
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2. Nach § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG entsteht nur ein Teilurlaubsanspruch, wenn der Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Dies umfasst auch ein Ausscheiden mit Ablauf des 30. Juni eines Kalenderjahres (BAG 16. Juni 1966 - 5 AZR 521/65 - zu 1 d der Gründe, BAGE 18, 345; ErfK/Gallner § 5 BUrlG Rn. 16; Neumann/Fenski § 5 Rn. 26; aA Hk-BUrlG/Hohmeister § 5 Rn. 70 ff.). Dies sieht auch der Kläger so. Vor dem Hintergrund des Gebots, gleiche Sachverhalte gleich zu behandeln (Art. 3 Abs. 1 GG), überzeugt seine Ansicht nicht, dass in einem Arbeitsverhältnis, das am 1. Juli begonnen hat, bereits mit Ablauf des 31. Dezember ein Vollurlaubsanspruch entstehen soll.
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3. § 1 BUrlG ordnet iVm. § 3 Abs. 1 BUrlG an, dass jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf 24 Werktage bezahlten Erholungsurlaub hat. Die gesetzliche Regelung geht damit nicht davon aus, dass ein Arbeitnehmer, der bei einem Arbeitgeber vom 1. Januar bis zum 30. Juni und bei einem anderen Arbeitgeber vom 1. Juli bis zum 31. Dezember desselben Jahres beschäftigt war, zweimal einen vollen Urlaubsanspruch im Umfang von jeweils 24 Werktagen erwirbt (vgl. BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 487/10 - Rn. 23, BAGE 141, 27).
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4. Soweit dem Urteil des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Januar 1967 (- 5 AZR 395/66 -) zu entnehmen sein sollte, dass der volle Urlaubsanspruch bereits mit Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit entsteht, hält der nunmehr für das Urlaubsrecht zuständige Neunte Senat daran nicht fest.
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III. Der Kläger hat im Jahr 2014 nach § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG keine Urlaubsansprüche erworben. In diesem Jahr hat das Arbeitsverhältnis keinen vollen Monat bestanden.
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IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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