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BAG 23.10.2013 - 4 AZR 704/11
BAG 23.10.2013 - 4 AZR 704/11
Vorinstanz
vorgehend ArbG Augsburg, 16. Juli 2010, Az: 7 Ca 678/10, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht München, 16. Februar 2011, Az: 5 Sa 884/10, Urteil
Tenor
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1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 16. Februar 2011 - 5 Sa 884/10 - aufgehoben.
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2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 16. Juli 2010 - 7 Ca 678/10 - abgeändert:
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 286,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 30,00 Euro seit dem 1. Oktober 2009, dem 1. November 2009, dem 1. Dezember 2009, dem 1. Januar 2010, dem 1. Februar 2010, dem 1. März 2010, dem 1. April 2010, dem 1. Mai 2010 und dem 1. Juni 2010 sowie aus weiteren 16,00 Euro seit dem 1. Dezember 2009 zu zahlen.
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3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über den auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrag und daraus resultierende Vergütungsdifferenzen.
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Die Klägerin ist Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (Gewerkschaft ver.di) und seit dem 1. November 1987 bei der Beklagten als Verkäuferin, zuletzt mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 23 Stunden, tätig.
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Die Beklagte ist seit vielen Jahren Mitglied im Bayerischen Einzelhandelsverband, der bis 2010 Landesverband des Bayerischen Einzelhandels e. V. (LBE) hieß und seitdem unter dem Namen „Handelsverband Bayern Der Einzelhandel e. V.“ bzw. „Handelsverband Bayern e. V.“ firmiert. Dessen - insoweit unverändert gebliebene - Satzung sieht nach näheren Maßgaben für ihre Mitglieder die Möglichkeit vor, den „Ausschluss der Tarifbindung“ zu erklären. Die besondere Stellung der „nicht tarifgebundenen Mitglieder“ ist in zahlreichen einzelnen Satzungsbestimmungen geregelt.
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Am 4. September 2001 einigten sich die Beklagte und die Gewerkschaft ver.di über einen Tarifvertrag (HausTV 2001), der ua. folgenden Wortlaut hat:
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„Tarifvertrag
Zwischen
Dehner GmbH & Co. KG
86640 Rain am Lech
und
Vereinte Dienstleistungs-Gewerkschaft e. V. (ver.di),
…
wird folgendes vereinbart:
§ 1
Geltungsbereich
räumlich:
für das Land Bayern
fachlich:
für alle Betriebe und Betriebsteile der
Firma Dehner GmbH & Co. KG
in Rain am Lech
ausgenommen Dehner Blumen-Hotel
persönlich:
für alle Beschäftigten und Auszubildenden, ausgenommen die in § 5 Abs. 2 und 3 BetrVG genannten Personen
§ 2
Anhebung der Löhne und Gehälter
Die Löhne und Gehälter betragen ab dem 01.01.2002 98,75 %, ab dem 01.07.2002 99,25 % und ab dem 01.01.2003 100 % der Ortsklasse I nach den für das jeweilige Datum gültigen Tarifverträgen für den bayerischen Einzelhandel.
§ 3
Inkrafttreten und Kündigung
1.
Der Tarifvertrag tritt am 01.10.2001 in Kraft.
2.
Der Tarifvertrag kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsende, erstmals zum 31.12.2003, gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.“
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Die Beklagte zahlte in den Jahren ab 2003 an die Klägerin den jeweiligen Tariflohn der Ortsklasse I für die Beschäftigungsgruppe II anteilig entsprechend der wöchentlichen Arbeitszeit, zuletzt nach dem Gehaltstarifvertrag vom 5. August 2008 (GehaltsTV 2008) entsprechend dem 6. Berufsjahr iHv. 1.262,83 Euro brutto.
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Mit Schreiben vom 20. März 2009, welches beim LBE am 24. März 2009 einging, erklärte die Beklagte den Ausschluss der Tarifbindung und damit ihren Wechsel in eine „OT-Mitgliedschaft“ („ohne Tarifbindung“).
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Die im April 2009 begonnenen Tarifverhandlungen zwischen dem LBE und der Gewerkschaft ver.di führten am 19. Juni 2009 zum Abschluss eines neuen Gehaltstarifvertrags (GehaltsTV 2009), der eine Erhöhung der tariflichen Gehälter des Einzelhandels in Bayern ab dem 1. September 2009 vorsah. Die Beklagte zahlte der Klägerin jedoch auch nach diesem Tag das bisherige Gehalt unverändert weiter.
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Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung hat die Klägerin mit ihrer Klage die - rechnerisch unstreitigen - Gehaltsdifferenzen von monatlich 30,00 Euro für den Zeitraum September 2009 bis Mai 2010 sowie eine entsprechende Differenz bei der Jahressonderzahlung in Höhe von 16,00 Euro verlangt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei zur Anwendung des GehaltsTV 2009 verpflichtet. Der Übertritt in die OT-Mitgliedschaft sei unwirksam. Die Satzung des LBE erfülle nicht die Anforderungen, die von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an eine ausreichende satzungsmäßige Trennung zwischen tarifgebundenen und OT-Mitgliedern gestellt würden. Im Übrigen sei die im HausTV 2001 erfolgte Verweisung auf das Gehaltsniveau des Verbandstarifvertrags dynamisch ausgestaltet. Sie stelle damit eine eigene Rechtsgrundlage für die Anwendung des GehaltsTV 2009 dar.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 286,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 30,00 Euro seit dem 1. Oktober 2009, dem 1. November 2009, dem 1. Dezember 2009, dem 1. Januar 2010, dem 1. Februar 2010, dem 1. März 2010, dem 1. April 2010, dem 1. Mai 2010 und dem 1. Juni 2010 sowie aus weiteren 16,00 Euro seit dem 1. Dezember 2009 zu zahlen.
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Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags auf ihre fehlende Bindung an den GehaltsTV 2009 verwiesen. Sie sei nicht mehr Mitglied in dem tarifschließenden Verband. Ihr Übertritt in den OT-Status sei wirksam. Die Satzung des LBE begegne keinen rechtlichen Bedenken. Im Übrigen stelle der HausTV 2001 keine ausreichende eigene Rechtsgrundlage dar. Er verweise lediglich statisch auf die zu den jeweiligen Daten geltenden Tarifverträge, beinhalte aber keine dynamische Verweisung über diesen Zeitraum hinaus.
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Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist begründet. Die Klägerin hat nach dem HausTV 2001 einen Anspruch auf die begehrte Vergütung nach dem GehaltsTV 2009, Beschäftigungsgruppe II im 6. Berufsjahr, Ortsklasse I, und auf die Sonderzahlungsdifferenz nach dem Tarifvertrag über Sonderzahlung (Urlaubsgeld und Sonderzuwendung) für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern vom 5. August 2008 (TV Sonderzahlung). Auf die Frage der Wirksamkeit des Verbandsaustritts der Beklagten kommt es dagegen nicht entscheidend an.
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I. Der HausTV 2001 zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft ver.di vom 4. September 2001 enthält eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Verpflichtung der Beklagten zur Vergütung der Klägerin nach der Ortsklasse I des GehaltsTV 2009.
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1. Beide Parteien sind an den nach wie vor wirksamen und nicht gekündigten HausTV 2001 gebunden. Die Beklagte ist Tarifvertragspartei, die Klägerin ist Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft ver.di.
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2. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts enthält der HausTV 2001 eine eigenständig wirksame dynamische Verweisung nicht allein auf die jeweiligen Lohn- und Gehaltstarifverträge des bayerischen Einzelhandels als solche, sondern speziell auf die Anwendung der jeweiligen Gehaltsbestimmungen für Orte der tariflichen Ortsklasse I. Das ergibt die Auslegung des Tarifvertrags.
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a) Der Wortlaut der Regelung in § 2 HausTV 2001 führt nicht zu einem eindeutigen Auslegungsergebnis.
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Die haustarifliche Regelung nimmt in differenzierender Weise Bezug auf die „für das jeweilige Datum gültigen Tarifverträge“. Da die Tarifregelung drei konkrete Daten nennt, erscheint die Auslegung des Landesarbeitsgerichts zugunsten der Annahme einer statischen Verweisung zunächst nicht unplausibel.
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b) Aus dem Wortlaut des gesamten HausTV 2001 sowie aus dem Sinn und Zweck des Tarifvertrags ergibt sich aber hinreichend deutlich, dass die Verweisung in § 2 HausTV 2001 eine Zeitdynamik enthält und in der Sache die Gehaltshöhe der Ortsklasse I aus den Tarifverträgen für den bayerischen Einzelhandel in ihrer jeweiligen Fassung auch nach dem 1. Januar 2003 in Bezug nimmt. Denn der Sinn und Zweck des HausTV 2001 erschließt sich aus dem Vergleich zwischen einerseits denjenigen Arbeitsbedingungen, die für die Beklagte nach den Verbandstarifverträgen, an die sie - jedenfalls bis zum 24. März 2009 - qua Mitgliedschaft nach § 3 Abs. 1 TVG gebunden war, bestimmend waren, und andererseits denjenigen Arbeitsbedingungen, die durch den HausTV 2001 hiervon abweichend geregelt worden sind, soweit diese Feststellung ohne Präjudiz für die Auslegung der konkreten Regelung des § 2 HausTV 2001 getroffen werden kann. Auch unter dieser Einschränkung handelt es sich bei dem HausTV 2001 um eine unternehmenseigene Tarifregelung, die abweichend vom Verbandstarif im Ergebnis eine stufenweise Heranführung der Gehälter der Arbeitnehmer in den Betrieben in Rain am Lech an die Ortsklasse I vorsieht, also um eine unternehmensbezogene Erhöhung des - verbandlich eigentlich anders, nämlich niedriger geregelten - Tarifniveaus.
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aa) Nach den Verbandstarifen galten für die tarifgebundenen Arbeitsverhältnisse der Beklagten in Rain am Lech zum Zeitpunkt des Abschlusses des HausTV 2001 die Bestimmungen des Gehaltstarifvertrags für die Angestellten im Einzelhandel in Bayern vom 13. Juli 2000 (GehaltsTV 2000). Dieser regelte neben einer Vergütungsordnung mit Tätigkeitsmerkmalen („Beschäftigungsgruppen“) und ihnen zugeordneten Entgeltbeträgen eine regional differenzierte Entgelthöhe. Danach waren die Orte des Freistaats Bayern grundsätzlich in zwei Ortsklassen unterteilt, von denen die Ortsklasse I die in den Tarifverträgen genannten Entgeltbeträge zu 100 % vorsieht, während die Ortsklasse II einen hiervon abweichenden niedrigeren Prozentsatz bestimmt. Dieser betrug nach § 2 Nr. 1 GehaltsTV 2000 97,5 %; in späteren Gehaltstarifverträgen wurde er auf 98 % erhöht. Außer den Ortsklassen I und II gab es weitere im GehaltsTV 2000 einzeln aufgezählte Orte, denen Prozentsätze zwischen den Ortsklassen I und II zugeordnet waren, zB den Orten Kelheim, Murnau und Höchstadt/Aisch nach § 2 Nr. 3 GehaltsTV 2000 98,75 % der Gehälter der Ortsklasse I. Für den Sitz der Beklagten, die Stadt Rain am Lech, galt zum Zeitpunkt des Abschlusses des HausTV 2001 ebenfalls eine Sonderregelung, aus der sich ein maßgebender Prozentsatz von 97,75 % ergab (§ 2 Nr. 2 GehaltsTV 2000). Die folgenden Gehaltstarifverträge sahen für die Stadt Rain am Lech keine Sonderregelung mehr vor; die Stadt wurde der Ortsklasse II zugeordnet.
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bb) Demgegenüber sah der HausTV 2001 eine Anhebung der Gehälter der Mitarbeiter vor. Statt der zu diesem Zeitpunkt geltenden Höhe von 97,75 % der Ortsklasse I sollten die Gehälter der Angestellten nach dem HausTV 2001 in drei Stufen über 98,75 % und 99,25 % auf 100 % der Ortsklasse I angehoben werden. Wie in der Revisionsverhandlung erklärt wurde, sollten damit die Mitarbeiter am Stammsitz des Unternehmens in Rain am Lech - wie die Klägerin - der übergroßen Mehrzahl derjenigen Arbeitnehmer gehaltsmäßig gleichgestellt werden, deren Filialen sich an Orten in Bayern befänden, die der Ortsklasse I zugeordnet sind, zB München, Nürnberg, Ingolstadt, Passau usw.
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cc) Eine solche tariflich vereinbarte Annäherung und Gleichstellung mit den Gehaltsregelungen der Mitarbeiter, die an Orten der Ortsklasse I tätig sind, entfaltet nur dann einen Sinn, wenn diese mit dem 1. Januar 2003 erreichte Gleichstellung in Zukunft aufrechterhalten bleibt, wenn also die ggf. zu erwartenden und ausgehandelten Gehaltserhöhungen auf Verbandsebene jeweils entsprechend dem zum 1. Januar 2003 erreichten Stand auf der Grundlage der Ortsklasse I auch an die Mitarbeiter des Stammhauses der Beklagten in Rain am Lech weitergegeben würden. Dass eine Anpassung nur zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen sollte und lediglich eine „einmalige“ Heranführung und Erreichung des Tarifniveaus der Ortsklasse I bezweckt war, um sodann statisch, dh. auf dem Stand vom 1. Januar 2003 zu bleiben, die weiteren Erhöhungen dieses Tarifniveaus aber nicht nachzuvollziehen und damit bereits mit der nächsten tariflichen Entgelterhöhung das Gehaltsniveau erneut abzusenken, was bei der Auslegung durch das Landesarbeitsgericht die Folge wäre, ist nicht anzunehmen.
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dd) Dem entspricht die Praxis der Beklagten. Der mit dem 1. Januar 2003 erreichte Stand von 100 % der Ortsklasse I ist von den Parteien im Folgenden aufrechterhalten worden. Sämtliche Tariferhöhungen sind an die Klägerin weitergegeben worden. Sie hat jeweils 100 % der Ortsklasse I nach den jeweiligen Gehaltstarifverträgen im bayerischen Einzelhandel erhalten, worauf sie allein aus den Verbandstarifverträgen gerade keinen Anspruch gehabt hätte.
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ee) Dieser Wille der Tarifvertragsparteien hat seinen Niederschlag überdies auch in § 3 HausTV 2001 gefunden. Dort ist gerade keine Beendigung des HausTV 2001 zum 1. Januar 2003 vorgesehen worden. Im Gegenteil ergibt sich hieraus eine unbefristete Geltung dieser Tarifregelung. Schon die frühestmögliche Kündigung konnte nach § 3 Nr. 2 HausTV 2001 erst zum 31. Dezember 2003 erfolgen. Mangels Kündigung gilt der Tarifvertrag heute noch.
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3. Diese Verweisung auf die jeweiligen Gehälter der Ortsklasse I der Tarifverträge des bayerischen Einzelhandels im HausTV 2001 wird durch den Übertritt der Beklagten in den OT-Status des LBE nicht berührt. Die Tarifgebundenheit an den HausTV 2001 als dessen Tarifvertragspartei ist von der Verbandsmitgliedschaft der Beklagten im LBE nicht betroffen. Die von den Parteien und den Vorinstanzen intensiv behandelte Frage der Wirksamkeit des Übertritts der Beklagten in den OT-Status des LBE ist daher für die Entscheidung bedeutungslos.
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4. Der Zahlungsanspruch besteht auch in der geltend gemachten Höhe. Ab dem 1. September 2009 betrug das Tarifgehalt der Beschäftigungsgruppe II im 6. Berufsjahr in der Ortsklasse I 2.108,00 Euro monatlich. Von dem sich daraus für die Klägerin anteilig ergebenden - rechnerisch unstreitigen - Differenzbetrag zum gezahlten Entgelt iHv. monatlich 30,00 Euro sind auch die Parteien ausgegangen.
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II. Der Klägerin steht die anteilige tarifliche Sonderzuwendung nach dem Tarifvertrag über Sonderzahlung (Urlaubsgeld und Sonderzuwendung) für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern vom 5. August 2008 (TV Sonderzahlung) in Höhe von 62,5 % des individuell dem/der Anspruchsberechtigten zustehenden monatlichen tariflichen Entgelts (§ 4 Nr. 1 Buchst. a TV Sonderzahlung) zu. Maßgebend für die Berechnung ist dabei das jeweils für den Monat November fällige tarifliche Entgelt (§ 4 Nr. 1 Buchst. b TV Sonderzahlung). Die von der Klägerin hierzu aufgestellte Differenzberechnung zwischen der ihr gezahlten und der ihr unter Berücksichtigung der im GehaltsTV 2009 vorgesehene Erhöhung der Gehälter zum 1. September 2009 zustehenden Sonderzuwendung ist in einer Höhe von 16,00 Euro unstreitig geblieben.
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III. Die Zinsansprüche ergeben sich aus § 288 Abs. 1 BGB; die Forderungen waren jeweils spätestens zum Anfang des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats fällig. Das ergibt sich aus der - zumindest nachwirkenden - Bestimmung in § 9 Nr. 10 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern vom 5. August 2008.
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IV. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 91 Abs. 1 ZPO).
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Eylert
Winter
Creutzfeldt
G. Kleinke
E. Pfeil
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