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BAG 24.02.2011 - 6 AZR 595/09
BAG 24.02.2011 - 6 AZR 595/09 - Zeitversetzte Überleitung in den TVöD
Normen
§ 5 Abs 2 TVÜ-VKA, § 29 Abschn B Abs 5 S 1 BAT, TVöD, § 1 TVG
Vorinstanz
vorgehend ArbG Gießen, 9. Juni 2008, Az: 2 Ca 32/08, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. Januar 2009, Az: 17 Sa 1486/08, Urteil
Tenor
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I. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Januar 2009 - 17 Sa 1486/08 - teilweise aufgehoben und auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 9. Juni 2008 - 2 Ca 32/08 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:
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1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger gemäß § 3 Firmen TV iVm. § 6 Abs. 4 TVÜ-VKA ab März 2008 eine Vergütung nach der individuellen Endstufe der Entgeltgruppe 6 zu zahlen, die bei Überleitung einem Vergleichsentgelt unter Einbeziehung des vollen Ortszuschlags der Stufe 2 gemäß § 29 Abschn. B Abs. 2 BAT entsprochen hat.
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2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum 1. Oktober 2007 bis 28. Februar 2008 254,55 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 203,64 Euro ab dem 22. Februar 2008 und auf weitere 50,91 Euro ab dem 1. März 2008 zu zahlen.
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3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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II. Im Übrigen werden die Revision und die Berufung zurückgewiesen.
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III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Höhe des Vergleichsentgelts, das bei der Überleitung des Klägers vom Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 zu bilden war.
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Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. Mai 1994 beschäftigt. Bis zum 30. September 2007 fand auf das Arbeitsverhältnis über einen Anerkennungstarifvertrag der BAT Anwendung. Seit dem 1. Oktober 2007 ist der TVöD aufgrund des zwischen der Beklagten und ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft am 21. April 2008 geschlossenen Tarifvertrags („Firmen TV“) nach den in § 2 dieses Tarifvertrags bestimmten Maßgaben auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden. Der am 1. Oktober 2007 in Kraft getretene Firmen TV bestimmt zur Überleitung:
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„§ 3 Überleitung der vorhandenen Beschäftigten
Beschäftigte, die am 30.09.2007 in einem Arbeitsverhältnis bei der GSR standen, dass am 01.10.2007 fortbesteht, sind nach dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September 2005 sowie der diesen Tarifvertrag ergänzenden Tarifverträge in analoger Anwendung zum 01.10.2007 überzuleiten, soweit sie nicht schon unter den Bedingungen des TVöD (VKA) eingestellt wurden.“
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Auf das Arbeitsverhältnis der Ehefrau des Klägers fand zunächst der BAT und ab dem 1. Oktober 2005 im Rahmen einer rückwirkenden Überleitung der TVöD Anwendung. Bis zum 30. September 2005 erhielten sowohl der Kläger als auch dessen Ehefrau den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für sie jeweils maßgebenden Ortszuschlags je zur Hälfte. Das Vergleichsentgelt der Ehefrau des Klägers wurde unter Berücksichtigung des Ortszuschlags der Stufe 1 gebildet. Die Beklagte zahlte dem Kläger ungeachtet der Überleitung seiner Ehefrau in den TVöD weiterhin nur den gekürzten Ortszuschlag der Stufe 2. In einem daraufhin vom Kläger vor dem Arbeitsgericht Gießen unter dem Aktenzeichen - 3 Ca 173/07 - angestrengten Verfahren machte die Beklagte geltend, der Anspruch des Klägers auf den ungekürzten Ortszuschlag der Stufe 2 sei teilweise verfallen. Daraufhin schlossen die Parteien am 31. Oktober 2007 folgenden Vergleich:
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„... Die Beklagte zahlt an den Kläger an Nachzahlung Ortszuschlag für den Zeitraum November 2006 bis September 2007 einschließlich 500,00 EUR (in Worten: Fünfhundert und 00/100 Euro) brutto.
...“
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Die Beklagte bildete das Vergleichsentgelt des Klägers unter Berücksichtigung des gekürzten Ortszuschlags der Stufe 2 von 50,91 Euro brutto und leitete ihn mit einem Entgelt von 2.344,59 Euro in die individuelle Endstufe der Entgeltgruppe 6 über. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2007 begehrte der Kläger vergeblich die Berechnung des Vergleichsentgelts unter Einbeziehung des ungekürzten Ortszuschlags der Stufe 2.
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, bei seiner Überleitung in den TVöD müsse im Vergleichsentgelt der ungekürzte Ortszuschlag der Stufe 2 berücksichtigt werden. Darauf, dass ihm die Beklagte zu Unrecht weiterhin nur den gekürzten Ortszuschlag der Stufe 2 gezahlt habe, könne es nicht ankommen.
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Der Kläger hat zuletzt beantragt
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1.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, dem Kläger für den Monat September 2007 eine monatliche Grundvergütung iHv. 2.395,50 Euro brutto inkl. monatlichem Ortszuschlag der Stufe 2 von 50,91 Euro zuzüglich des Arbeitgeberzuschusses zur Vermögensbildung zu zahlen;
2.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum 1. Oktober 2007 bis 28. Februar 2008 die rückständige Gehaltsforderung iHv. 254,55 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 21. Februar 2008 zu zahlen.
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Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass der TVÜ-VKA hinsichtlich einer zeitversetzten Überleitung von Ehegatten in den TVöD eine Regelungslücke enthalte. Nach Systematik und Willen der Tarifvertragsparteien sei unter Berücksichtigung der Niederschriftserklärung zu § 2 Abs. 1 TVÜ-VKA in diesen Fällen § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) mit dem Datum der Überleitung des zweiten Ehegatten in den TVöD, hier dem 1. Oktober 2007, zu lesen. Darum sei seit der Überleitung des Klägers in den TVöD, also seit dem Zeitpunkt, in dem auf beide Ehegatten der TVöD Anwendung finde, beiden Ehegatten wieder der gekürzte Ortszuschlag der Stufe 2 zu zahlen. Insofern müsse das Vergleichsentgelt der Ehefrau des Klägers neu bestimmt werden. Nur diese Auslegung des Überleitungsrechts verhindere eine wirtschaftliche Benachteiligung des Arbeitgebers, der den TVöD zeitlich später einführe.
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Die Beklagte macht ferner geltend, sie habe im für die Berechnung des Vergleichsentgelts maßgeblichen Monat September 2007 tatsächlich nur den gekürzten Ortszuschlag der Stufe 2 gezahlt. Der vor dem Arbeitsgericht geschlossene Vergleich enthalte keine verbindliche Feststellung, dass dem Kläger im September 2007 der Ortszuschlag der Stufe 2 zugestanden habe. Wende man § 5 Abs. 1 TVÜ-VKA wörtlich an und stelle auf die Bezüge im September 2005 ab, habe der Kläger auch zu diesem Zeitpunkt keinen Ortszuschlag der Stufe 2 erhalten.
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Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit ihrer vom Bundesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision hat nur hinsichtlich des Zeitpunkt des Zinsbeginns Erfolg.
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A. Die Feststellungsklage ist zulässig.
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I. Ungeachtet seines missverständlichen Wortlauts zielt der Feststellungsantrag nicht auf die Feststellung einer bestimmten Zahlungsverpflichtung der Beklagten für den Monat September 2007. Einem so verstandenen Antrag würde das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse fehlen, weil die Zahlungsverpflichtung für September 2007 bereits durch den gerichtlichen Vergleich vom 31. Oktober 2007 abschließend geklärt ist. Bei der Auslegung von Prozesserklärungen darf eine Partei jedoch nicht am buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie mit ihrer Prozesshandlung das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (BAG 12. Dezember 2006 - 3 AZR 716/05 - Rn. 17, AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 32 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 88; BGH 14. März 2008 - V ZR 16/07 - Rn. 7, BGHZ 176, 35). Der Kläger strebt mit seiner Klage die Bildung des Vergleichsentgelts unter Einbeziehung des ungekürzten Ortszuschlags der Stufe 2 an. Der Monat September 2007 ist nur deshalb im Antrag erwähnt, weil dies der Referenzmonat für die Berechnung des Vergleichsentgelts ist. Der Kläger wollte damit lediglich zum Ausdruck bringen, dass das Vergleichsentgelt unter Berücksichtigung des ungekürzten Ortszuschlags der Stufe 2 zu berechnen war, weil ihm im September 2007 dieser Entgeltbestandteil zugestanden habe. Soweit er im Antrag die Höhe der Vergütung angeführt hat, sollte damit lediglich das ab Oktober 2007 zu zahlende Vergleichsentgelt beziffert werden. Die Beklagte hat den Feststellungsantrag in diesem Sinne verstanden. In der Revisionsbegründung hat sie als Streitgegenstand die Frage bezeichnet, welcher Ortszuschlag dem Kläger seit dem 1. Oktober 2007 zusteht. Auch das Landesarbeitsgericht ist von einem Streit der Parteien über die Berechnung des Vergleichsentgelts des Klägers bei seiner Überleitung in den TVöD ausgegangen. Der Antrag ist daher dahin auszulegen, dass der Kläger die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm eine Vergütung aus der individuellen Endstufe der Entgeltgruppe 6 zu zahlen, in die bei seiner Überleitung der ungekürzte Ortszuschlag der Stufe 2 eingeflossen ist.
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II. Der Feststellungsantrag ist auf die von der Leistungsklage nicht mehr umfasste Zeit ab März 2008 beschränkt. Der Kläger hat den ursprünglich angekündigten Antrag auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihm am 1. Oktober 2007 eine Vergütung unter Berücksichtigung des ungekürzten Ortszuschlags der Stufe 2 zu zahlen, auf den Hinweis des Arbeitsgerichts, dass dies inzident mit der Leistungsanklage überprüft werde, zurückgenommen. Im Hinblick darauf ist davon auszugehen, dass der Kläger auch die nunmehr noch beantragte Feststellung nur für den von der Leistungsklage nicht abgedeckten Zeitraum begehrt.
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B. Die Klage ist begründet. Das Vergleichsentgelt des Klägers war bei seiner auf der Grundlage des Firmen TV erfolgenden Überleitung in den TVöD unter Berücksichtigung des ungekürzten Ortszuschlags der Stufe 2 zu bilden. Die Beklagte hat daher die eingeklagte Entgeltdifferenz für die Monate Oktober 2007 bis Februar 2008 von jeweils 50,91 Euro brutto zu zahlen. Außerdem war der beantragten Feststellung zu entsprechen.
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I. Der Firmen TV enthält für die Überleitung der bei der Beklagten am 30. September 2007 Beschäftigten in den TVöD keine eigenständigen Überleitungsregelungen. Insbesondere sind keine vom TVÜ-VKA abweichenden Bestimmungen zur Bildung des Vergleichsentgelts getroffen. Ob dies, wie die Beklagte geltend macht, darauf beruht, dass jedenfalls sie davon ausgegangen sei, in den früheren Konkurrenzfällen des § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT nur den gekürzten Ortszuschlag der Stufe 2 in das Vergleichsentgelt einbeziehen zu müssen, kann dahinstehen. Die Tarifvertragsparteien haben sich im Firmen TV uneingeschränkt der Regelungssystematik des TVÜ-VKA unterworfen, wobei lediglich in § 3 Firmen TV der Stichtag für die Überleitung abweichend vom TVÜ-VKA auf den 1. Oktober 2007 festgelegt worden ist.
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II. Entgegen der Annahme der Revision enthält § 5 Abs. 2 TVÜ-VKA für den Fall einer zeitversetzten Überleitung von Ehegatten, auf die bis zum Inkrafttreten des TVöD am 1. Oktober 2005 die Konkurrenzregelung des § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT Anwendung fand, keine Regelungslücke. Der TVÜ-VKA regelt auch diesen Fall abschließend zum Nachteil des Arbeitgebers, der die Überleitung später vornimmt. Das Vergleichsentgelt des zuerst übergeleiteten Ehegatten ist unter Berücksichtigung des Ortszuschlags der Stufe 1 zu bilden, während in das Vergleichsentgelt des später übergeleiteten Ehegatten der ungekürzte Ortszuschlag der Stufe 2 einfließt.
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1. Das Vergleichsentgelt wird gemäß § 5 Abs. 1 TVÜ-VKA grundsätzlich auf der Grundlage der Bezüge im September vor dem Überleitungsstichtag berechnet. § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA durchbricht diesen Grundsatz. Auch diese Ausnahmeregelung ist jedoch von dem Ziel getragen, den Besitzstand der Erwerbsgemeinschaft der Ehegatten zum Überleitungsstichtag zu sichern. Das Vergleichsentgelt ist darum nur dann unter Einbeziehung einer niedrigeren Stufe des Ortszuschlags zu berechnen, als sie im Monat vor der Überleitung dem Angestellten tatsächlich zustand, wenn die Voraussetzungen der Konkurrenzregelung des § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT, auf die § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA verweist, mit Wirkung zum Überleitungsstichtag (noch) erfüllt waren (vgl. Senat 17. September 2009 - 6 AZR 481/08 - Rn. 29, AP TVÜ § 5 Nr. 4 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 5 Abs. 2 Ortszuschlag Nr. 17). Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA, die eine Gegenkonkurrenzklausel zu Gegenkonkurrenzklauseln in anderen Tarifverträgen enthält (Senat 13. August 2009 - 6 AZR 319/08 - Rn. 26, AP TVÜ § 11 Nr. 4 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 11 Abs. 1 Nr. 15), kommt also nur zur Anwendung, wenn im Zeitpunkt der Überleitung in den TVöD beide Ehegatten (noch) ortszuschlagsberechtigt waren.
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2. Diese Regelungssystematik des § 5 TVÜ-VKA hat in den Fällen einer auf der Grundlage der Bestimmungen des TVÜ-VKA erfolgenden zeitversetzten Überleitung von Ehegatten aus dem BAT in den TVöD zur Folge, dass der Arbeitgeber des später in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten dessen Vergleichsentgelt unter Einbeziehung des ungekürzten Ortszuschlags der Stufe 2 bilden muss.
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a) Die Voraussetzungen für eine Abweichung von der Grundregel zur Berechnung des Vergleichsentgelts in § 5 Abs. 1 TVÜ-VKA waren am für den Kläger maßgeblichen Stichtag seiner Überleitung in den TVöD, dem 1. Oktober 2007, nicht mehr erfüllt. Ob eine andere Person nach § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA iVm. § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT ortszuschlagsberechtigt ist, beurteilt sich nach den Verhältnissen zum Überleitungsstichtag (Senat in st. Rspr. seit Urteil vom 30. Oktober 2008 - 6 AZR 682/07 - Rn. 23, BAGE 128, 210; zuletzt 18. März 2010 - 6 AZR 905/08 - Rn. 13, AP BAT § 29 Nr. 24 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 5 Abs. 2 Ortszuschlag Nr. 19 für § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 TVÜ-VKA), hier also dem 1. Oktober 2007 als für den Kläger maßgeblichen Überleitungsstichtag. An diesem Stichtag war seine Ehefrau nicht mehr ortszuschlagsberechtigt. Sie hatte seit ihrer Überleitung in den TVöD zum 1. Oktober 2005 keinen Anspruch auf den Ortszuschlag der Stufe 2 mehr. Sie war tarifgerecht unter Einbeziehung des Ortszuschlags der Stufe 1 in den TVöD übergeleitet worden. Die Beklagte schuldete dem Kläger ab diesem Zeitpunkt den vollen Ortszuschlag der Stufe 2 (Senat 25. Juni 2009 - 6 AZR 384/08 - Rn. 17, AP TVÜ § 5 Nr. 3 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 5 Abs. 2 Ortszuschlag Nr. 16). Die Konkurrenzregelung des § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT entfaltete für das Arbeitsverhältnis des Klägers darum seit diesem Zeitpunkt keine Wirkung mehr, so dass sein Vergleichsentgelt nach der Grundregel des § 5 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA auf der Grundlage der Bezüge des Monats September 2007 zu berechnen war.
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Entgegen der Annahme der Beklagten ist die Ehefrau des Klägers durch dessen spätere Überleitung in den TVöD nicht seit dem 1. Oktober 2007 wieder ortszuschlagsberechtigt geworden. Der Verlust des Anspruchs auf den ehegattenbezogenen Bestandteil im Ortszuschlag, also den Ortszuschlag der Stufe 2, durch die Überleitung in den TVöD ist jedenfalls in Fällen, in denen wie hier keine rückwirkende Überleitung des anderen Ehegatten in den TVöD zum 1. Oktober 2005 erfolgt, endgültig.
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b) Aus dem Umstand, dass die Beklagte dem Kläger entgegen ihrer tariflichen Verpflichtung aus dem bis September 2007 bei ihr anzuwendenden BAT nicht den ungekürzten Ortszuschlag der Stufe 2 gezahlt hat, ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nichts anderes. Ob dem Vergleich vom 31. Oktober 2007 die Verpflichtung zu entnehmen ist, für September 2007 den ungekürzten Ortszuschlag der Stufe 2 zu zahlen, kann deshalb dahinstehen.
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§ 5 Abs. 1 TVÜ-VKA bezeichnet mit dem Bezug auf die „erhaltenen Bezüge“ nur den Grundsatz (vgl. Senat 25. Juni 2009 - 6 AZR 384/08 - Rn. 20, AP TVÜ § 5 Nr. 3 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 5 Abs. 2 Ortszuschlag Nr. 16). Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass die Tarifvertragsparteien des TVÜ-VKA mit dem Verweis auf die Bezüge im Monat vor der Einführung des neuen Tarifvertrags eine Stichtagsregelung in dem Sinne treffen wollten, dass es allein auf die tatsächlich in diesem Monat gezahlten Bezüge ankommen sollte, und zwar gerade auch dann, wenn diese vom Arbeitgeber irrtümlich - wovon hier zugunsten der Beklagten auszugehen ist, der nicht unterstellt werden soll, dass sie sich bewusst rechtswidrig verhalten hat - unter Berücksichtigung einer unzutreffenden Stufe des Ortszuschlags berechnet worden sind. Das folgt bereits aus dem Charakter der Überleitung von einem Tarifvertrag in den ihn ablösenden neuen Tarifvertrag. Die Tarifvertragsparteien wollten dabei offenkundig an die tarifgerechten Grundlagen des Ortszuschlags anknüpfen und haben ausgehend davon dessen rechtliche Behandlung in § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 TVÜ-VKA geregelt (vgl. ähnlich für die Zuordnung zu einer der Entgeltgruppen Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV TVÜ-Bund/VKA Stand Dezember 2010 § 4 Rn. 7). Auch der Zweck der Regelung des § 5 TVÜ-VKA spricht gegen die Auslegung der Beklagten. Durch die Berücksichtigung des Ortszuschlags der Stufe 2 im Vergleichsentgelt sollte der Besitzstand der Erwerbsgemeinschaft der Ehegatten gewahrt werden (Senat st. Rspr. seit Urteil vom 30. Oktober 2008 - 6 AZR 682/07 - Rn. 23, BAGE 128, 210). Teil des Besitzstandes sind aber auch solche Ansprüche, die zwar bestehen, die der Arbeitgeber, aus welchen Gründen auch immer, jedoch nicht erfüllt. Dementsprechend hat der Senat für die Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Länder angenommen, dass diese auch dann in der nach dem alten Tarifrecht im Referenzmonat Oktober 2006 zustehenden Höhe zu zahlen ist, wenn tatsächlich in diesem Monat kein oder ein zu niedriger kinderbezogener Ortszuschlag gezahlt worden ist (Senat 18. März 2010 - 6 AZR 156/09 - Rn. 55, AP BAT-O § 29 Nr. 6 = EzA GG Art. 3 Nr. 108; 25. Februar 2010 - 6 AZR 809/08 - Rn. 10, AP BAT-O § 29 Nr. 4 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 11 Abs. 1 Nr. 16). Mit dem Verweis auf die im Referenzmonat „erhaltenen Bezüge“ legt § 5 Abs. 1 TVÜ-VKA damit lediglich eine Bemessungsgrundlage fest.
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3. Aus der von der Beklagten angeführten Niederschriftserklärung zu § 2 Abs. 1 TVÜ-VKA und den dazu erfolgten Äußerungen von ver.di in ihren Tarifmitteilungen „TS Berichtet“ Nr. 27/08 ergibt sich kein anderes Ergebnis. Nach dieser durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum TVÜ-VKA vom 31. März 2008 mit Wirkung zum 1. Juli 2008 eingefügten Erklärung werden der Stichtag „30. September 2005“ bei der Überleitung von Beschäftigten in den TVöD nach dem 1. Oktober 2005 durch das Datum des Tages vor der Überleitung und der Stichtag „1. Oktober 2005“ durch das Datum des Tages der Überleitung ersetzt. Zwar bezieht sich diese Erklärung nicht nur auf den in § 2 Abs. 1 TVÜ-VKA festgelegten Zeitpunkt der Ablösung der bisherigen Tarifverträge durch den TVöD, sondern wegen ihres allgemeinen Charakters auch auf die Überleitungsvorschriften in Abschn. II des TVÜ-VKA (Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV TVÜ-Bund/VKA Stand Dezember 2010 § 2 Rn. 21). Mit dieser Niederschriftserklärung haben die Tarifvertragsparteien aber kein abweichendes Verständnis von der vorstehend dargelegten Regelungssystematik des § 5 TVÜ-VKA zum Ausdruck gebracht, sondern lediglich festgelegt, dass und wie sich der Überleitungsstichtag für später übergeleitete Beschäftigte verschiebt. Dies ist inhaltsgleich mit der Regelung, die die Tarifvertragsparteien des Firmen TV vor Einfügung der Niederschriftserklärung in den TVÜ-VKA in § 3 Firmen TV getroffen haben, in dem sie den 1. Oktober 2007 als maßgeblichen Überleitungsstichtag bestimmt haben. Die von der Beklagten angenommene Rechtsfolge, dass ab dem 1. Oktober 2007 dem Kläger und seiner Ehefrau ein Vergleichsentgelt unter Einbeziehung des jeweils gekürzten Ortszuschlags der Stufe 2 zu zahlen ist, ergibt sich daraus, wie ausgeführt, gerade nicht.
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III. Mit der Regelung in § 5 TVÜ-VKA haben die Tarifvertragsparteien keine unbillige Verschiebung der Kostenlast für den gewährten Schutz des Besitzstandes auf andere Arbeitgeber vorgenommen. Fiskalische Interessen Dritter mussten sie bei ihrer Normsetzung nicht berücksichtigen (Senat 25. Juni 2009 - 6 AZR 72/08 - Rn. 21, AP TVÜ § 5 Nr. 2 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 5 Abs. 2 Ortszuschlag Nr. 15). Von der rechtlichen Möglichkeit, den ehegattenbezogenen Entgeltbestandteil im Ortszuschlag in einem zeitnah abgeschlossenen Tarifvertrag auf die im September 2005 zu zahlende Höhe einzufrieren (vgl. zu einer derartigen Konstellation in den Tarifverträgen des Bayerischen Roten Kreuzes Senat 17. September 2009 - 6 AZR 481/08 - Rn. 29, AP TVÜ § 5 Nr. 4 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 5 Abs. 2 Ortszuschlag Nr. 17), ist kein Gebrauch gemacht worden. Auf die Gründe dafür kommt es nicht an. Die Beklagte hat daher die sich in Beschäftigungskonstellationen wie denen des Klägers und seiner Ehefrau vorhersehbar in der Systematik des Überleitungsrechts in den TVöD angelegten finanziellen Belastungen zu tragen.
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IV. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 281 Abs. 1 Satz 2 BGB. Allerdings stehen dem Kläger Zinsen auf die eingeklagte Entgeltdifferenz für die Monate Oktober 2007 bis einschließlich Januar 2008 erst seit dem 22. Februar 2008 und nicht, wie beantragt und vom Arbeitsgericht zugesprochen, bereits seit dem 21. Februar 2008 zu. Der Zinsanspruch für die Entgeltdifferenz im Monat Februar 2008 besteht gemäß § 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB iVm. § 187 Abs. 1 BGB erst seit dem 1. März 2008. Der Entgeltanspruch für Februar 2008 wurde gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD iVm. § 2 Abs. 1 Firmen TV erst am 29. Februar 2008 fällig. Insoweit war das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern.
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C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO iVm. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
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