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BAG 23.02.2011 - 5 AZR 143/10
BAG 23.02.2011 - 5 AZR 143/10 - Auszahlung der "weiteren Strukturkomponente" bei verspäteter ERA-Einführung - Tarifauslegung
Normen
Vorinstanz
vorgehend ArbG Köln, 6. August 2009, Az: 12 Ca 3638/09, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 16. Dezember 2009, Az: 9 Sa 1109/09, Urteil
Tenor
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1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 16. Dezember 2009 - 9 Sa 1109/09 - aufgehoben.
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2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 6. August 2009 - 12 Ca 3638/09 - wird zurückgewiesen.
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3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die ERA-Strukturkomponente für das Jahr 2008.
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Die Beklagte ist ein bundesweit tätiges Unternehmen und kraft Verbandsmitgliedschaft an die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie gebunden. Der Kläger, Mitglied der Industriegewerkschaft Metall, ist seit Jahren bei der Beklagten beschäftigt.
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In einem zwischen den Landesverbänden der Metall- und Elektroindustrie und den IG-Metall-Bezirksleitungen für alle Standorte der Beklagten abgeschlossenen Ergänzungstarifvertrag vom 11. Juni 2003 wurde ua. geregelt:
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„Die Erhöhung der tariflichen Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen zum 1. Juni 2003 findet nicht statt. Auch die für September 2003 vorgesehene Auszahlung der Strukturkomponente entfällt.“
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Dieselben Tarifvertragsparteien vereinbarten am 30. September 2003 in einem zweiten Ergänzungstarifvertrag (im Folgenden: ErgTV) ua.:
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„§ 2
Geltung der hessischen Tarifverträge
Ab 1. Januar 2004 gelten für alle Standorte der Firma Cegelec Anlagen- und Automatisierungstechnik GmbH & Co. KG innerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Tarifverträge der Metall und Elektroindustrie für das Tarifgebiet Hessen. …
§ 3
(1)
Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen
Bis zum 31. Dezember 2003 gelten die jeweiligen regionalen Tariftabellen mit Stand vom 1. Juni 2002.
Ab 1. Januar 2004 gilt der Tarifvertrag über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen in der gem. Abs. 1 geltenden Fassung mit den Tabellensätzen vom 1. Juni 2002.
(2)
Zu erwartende Tariferhöhungen
Eine nach Auslaufen des derzeit gültigen Tarifvertrages über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen zu erwartende Tariferhöhung wird erst zum 1. Juli 2004 umgesetzt.
Alle weiteren bis 31. Dezember 2006 zu erwartenden Tariferhöhungen werden jeweils sechs Monate später umgesetzt.
Die Strukturkomponente September 2003 sowie alle zukünftigen als Strukturkomponenten (im Volumen von 1,39%) auszuzahlenden Einmalbeträge entfallen in vollem Umfang.“
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Im Flächentarifvertrag ERA-Anpassungsfonds vom 22. Dezember 2003/17. Februar 2004/20. Juli 2005 (im Folgenden: TV ERA-APF) für das Tarifgebiet Hessen heißt es ua.:
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„§ 4
ERA-Strukturkomponente und ERA-Anpassungsfonds
Die in § 5 der o. g. Tarifverträge vereinbarten ERA-Strukturkomponenten werden wie folgt ermittelt und verwendet:
a)
Erstmalige Auszahlung von ERA-Strukturkomponenten
In der Tarifperiode, in der sie erstmals entstehen, werden die jeweiligen ERA-Strukturkomponenten individuell nach den Grundsätzen der Tarifverträge vom 28. Mai 2002 bzw. 17. Februar 2004 als Teil der Vergütung ermittelt und zu den dort genannten Stichtagen zur Auszahlung an die Beschäftigten fällig.
b)
In den jeweils folgenden Tarifperioden nach ihrer erstmaligen Begründung/Entstehung werden die jeweiligen ERA-Strukturkomponenten aus den vorhergehenden Tarifperioden zwar ebenfalls als Teil der Vergütung ermittelt, aber nicht ausgezahlt, sondern zunächst einbehalten und für die Monate bis einschließlich Februar 2006 dem ERA-Anpassungsfonds zugeführt. Die bei der betrieblichen ERA-Einführung in dem ERA-Anpassungsfonds befindlichen Beträge müssen entweder zur Deckung betrieblicher Mehrkosten aus der ERA-Einführung oder zur Auszahlung an die Beschäftigten verwendet werden.
…
c)
Wird das Entgeltrahmenabkommen im Betrieb nach Ablauf der Tarifperiode, in der die letzte ERA-Strukturkomponente wirksam wurde (zur Auszahlung kam), noch nicht eingeführt, wird in den folgenden Tarifperioden eine Einmalzahlung von 2,79 % bis zur betrieblichen Einführung des Entgeltrahmenabkommens ausgezahlt. Die Berechnung erfolgt entsprechend der Methode für die Auszahlung der ERA-Strukturkomponente aus dem Tarifvertrag vom 17. Februar 2004.
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In einem dritten Ergänzungstarifvertrag vom 30. September 2004 wurde ua. vereinbart:
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„§ 4
Beschäftigungssicherung und Anpassungsmaßnahmen
…
(2)
Das Unternehmen ist bestrebt, die sich aus § 3 Ziff. (1) und (2) ergebenden jeweiligen Cegelec-Tabellen über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen schrittweise wieder an die jeweils gültigen Tabellen über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen für das Land Hessen heranzuführen. Dazu wird folgende Vereinbarung getroffen.
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Ab 1. Januar 2007 erhalten die Mitarbeiter eine Erhöhung ihres tariflichen Grundentgelts um ein Drittel der Differenz, die sich aus den dann für das Land Hessen geltenden Lohn-, Gehalts- und Ausbildungsvergütungen und den dann für das Unternehmen geltenden Tabellen ergibt.
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Im 3. Quartal 2007 werden die Tarifvertragsparteien zusammen mit den Betriebsparteien darüber beraten, ob und in welcher Weise eine weitere Heranführung an die für das Land Hessen geltenden Tabellen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmen und der zukünftigen ERA-Einführung erfolgen kann.
…“
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Die Beklagte führte das Entgeltrahmenabkommen (im Folgenden: ERA) mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien zum 1. April 2009 ein.
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Der Kläger begehrt für 2008 die Zahlung der weiteren ERA-Strukturkomponente nach § 4c TV ERA-APF.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.022,25 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 1. Dezember 2008 zu zahlen.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Zurückweisung der Berufung.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts abgeändert. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der weiteren ERA-Strukturkomponente für 2008.
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I. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie für das Tarifgebiet Hessen und damit auch der TV ERA-APF Anwendung, soweit sich aus den drei Ergänzungstarifverträgen als unternehmensbezogenen Verbandstarifverträgen nichts anderes ergibt.
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II. Die Voraussetzungen des § 4c TV ERA-APF sind nicht erfüllt.
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1. Ein auf diese Tarifnorm gestützter Zahlungsanspruch setzt voraus, dass das Entgeltrahmenabkommen im Betrieb nach Ablauf der Tarifperiode, in der die letzte ERA-Strukturkomponente wirksam wurde (zur Auszahlung kam), noch nicht eingeführt ist. § 4c TV ERA-APF knüpft an den Ablauf der Tarifperiode an, in der die letzte ERA-Strukturkomponente wirksam wurde (zur Auszahlung kam). Damit wird Bezug genommen auf die in den Tarifverträgen vom 28. Mai 2002 und 17. Februar 2004 vereinbarten ERA-Strukturkomponenten, wie sich aus dem jeweiligen Eingangssatz der §§ 3 und 4 TV ERA-APF ergibt. § 4c TV ERA-APF setzt voraus, dass die letzte dieser ERA-Strukturkomponenten wirksam wurde. Durch den Klammerzusatz wird deutlich, dass unter Wirksamwerden der letzten ERA-Strukturkomponente die Auszahlung der letzten ERA-Strukturkomponente zu verstehen ist. Damit knüpft die Tarifbestimmung nicht an einen bestimmten Auszahlungszeitpunkt, sondern an den Ablauf einer Tarifperiode an, in der die letzte ERA-Strukturkomponente wirksam wurde (zur Auszahlung kam).
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2. Im TV ERA-APF werden als ERA-Strukturkomponenten sowohl die Beträge des restlichen Erhöhungsvolumens bezeichnet, die in der ersten Tarifperiode zu bestimmten Stichtagen als Einmalzahlung an die Arbeitnehmer ausgezahlt wurden, als auch die Beträge, die in den folgenden Tarifperioden noch nicht fällig, aber rechnerisch ermittelt, nicht ausgezahlt, zunächst einbehalten und bis Februar 2006 dem ERA-Anpassungsfonds zugeführt wurden. Durch den Klammerzusatz in § 4c TV ERA-APF wird verdeutlicht, dass auf die letzte auszuzahlende und nicht die letzte dem ERA-Anpassungsfonds zuzuführende ERA-Strukturkomponente abzustellen ist.
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3. Die letzte der in den Tarifverträgen vom 28. Mai 2002 und 17. Februar 2004 vereinbarten Strukturkomponenten war an die Arbeitnehmer der Beklagten nicht auszuzahlen. Dies folgt aus § 3 Abs. 2 Unterabs. 3 des ErgTV vom 30. September 2003. Denn nach dieser Bestimmung entfielen die Strukturkomponenten 2003 sowie alle zukünftigen als Strukturkomponenten (im Volumen von 1,39%) auszuzahlenden Einmalbeträge in vollem Umfang. Folglich konnten im Betrieb der Beklagten die Voraussetzungen des § 4c TV ERA-APF nicht erfüllt werden. Die letzte ERA-Strukturkomponente wurde bei der Beklagten kraft der Regelung im zweiten Ergänzungstarifvertrag nicht „wirksam“.
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4. Abzustellen ist nicht auf den tatsächlichen Zufluss der letzten auszuzahlenden ERA-Strukturkomponente, sondern entsprechend dem Sprachgebrauch des TV ERA-APF auf die tariflich vorgegebenen Zahlungspflichten des Arbeitgebers.
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5. Für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ist es ohne Bedeutung, ob die Beklagte verpflichtet war, Teile des restlichen Erhöhungsvolumens dem ERA-Anpassungsfonds als ERA-Strukturkomponenten zuzuführen. Der Kläger begehrt nicht Auszahlung eines Teilbetrags aus dem ERA-Anpassungsfonds nach § 4e TV ERA-APF, sondern Zahlung eines Einmalbetrags nach § 4c TV ERA-APF.
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6. Der systematische Zusammenhang zwischen dem ErgTV und dem TV ERA-APF spricht ebenfalls dafür, dass die sog. Wartezahlung nach § 4c TV ERA-APF nur von den Unternehmen zu erbringen ist, die auch tarifvertraglich verpflichtet sind, die letzte ERA-Strukturkomponente als Einmalzahlung auszuzahlen.
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7. Sinn und Zweck der tarifvertraglichen Regelungen entsprechen der sich aus dem Wortlaut ergebenden Auslegung. Die Ergänzungstarifverträge bezweckten nicht nur eine zeitliche Verzögerung der tabellenwirksamen linearen Tariferhöhungen, sondern zielten auf eine Personalkostenentlastung gegenüber dem Niveau des Tarifgebiets Hessen. Denn die zum 1. Juni 2003 vereinbarte Tariferhöhung wurde nicht nur zeitlich verzögert, sondern überhaupt nicht weitergegeben. Damit galten bei der Beklagten ab dem 1. Juni 2003 niedrigere Tabellenwerte als im Verbandsgebiet. Diese niedrigeren Tabellenwerte wurden anlässlich der - zeitlich verzögert - weitergegebenen Tariferhöhungen in 2004 und 2005 fortgeschrieben, so dass unterschiedliche Entgeltlinien begründet wurden. Dies wurde von den Tarifvertragsparteien berücksichtigt, wie die Protokollnotiz Nr. 1 zum ErgTV belegt. Danach gingen die Tarifvertragsparteien davon aus, zurzeit der Einführung des ERA würden bei der Beklagten noch eigene Tabellen gelten. Bestätigend kommt der dritte Ergänzungstarifvertrag hinzu, der zum 1. Januar 2007 eine Erhöhung des tariflichen Grundentgelts um ein Drittel der Differenz zwischen der Tabelle des Verbandsgebiets und der für die Beklagte geltenden Tabelle vorsah. Also waren auch für die Zeit nach 2006 unterschiedliche Tabellenwerte vorgesehen. Darüber hinaus enthielt der ErgTV weitere der wirtschaftlichen Entlastung der Beklagten dienende Regelungen. Dieses Regelungsziel der Kostenentlastung wäre beeinträchtigt worden, hätte § 4c TV ERA-APF die Beklagte zur Leistung der sog. Wartezahlung verpflichtet.
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Zudem macht es Sinn, auch ab März 2006 bis zur ERA-Einführung den als ERA-Strukturkomponente vereinbarten Tariferhöhungsanteil („restliches Erhöhungsvolumen“) nicht zur Auszahlung zu bringen. § 4c TV ERA-APF diente nicht nur dem Druck, das ERA einzuführen, sondern auch dem Zweck, die tatsächliche Auszahlung des erhöhten, aber wegen der angestrebten Kostenneutralität nicht tabellenwirksam gewordenen Tarifvolumens an die Arbeitnehmer sicherzustellen. Das tatsächliche Tarifvolumen für den Bereich der Beklagten wurde aber nicht in dem Umfang erhöht wie allgemein im Tarifgebiet Hessen. Im Übrigen sind die Tarifvertragsparteien noch für 2008 von keiner nachhaltigen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten ausgegangen und haben keine vollständige Angleichung der für die Beklagte geltenden Entgeltlinien an die des Verbandsgebiets herbeigeführt.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Müller-Glöge
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Biebl
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Zoller
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