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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BAG 16.03.2010 - 3 AZR 110/09
BAG 16.03.2010 - 3 AZR 110/09
Vorinstanz
vorgehend ArbG Köln, 15. Mai 2008, Az: 15 Ca 6554/07, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 17. Dezember 2008, Az: 8 Sa 1333/08, Urteil
Tenor
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1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 17. Dezember 2008 - 8 Sa 1333/08 - aufgehoben.
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2. Unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15. Mai 2008 - 15 Ca 6554/07 - wird auf den in der Berufungsinstanz umformulierten Klageantrag wie folgt erkannt:
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Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 736,26 Euro nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 368,13 Euro seit dem 1. Oktober 2007 und dem 1. Oktober 2008 zu zahlen.
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Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die dem Kläger von der D GmbH bisher gewährte Energiebeihilfe auch über das Jahr 2008 hinaus zu gewähren.
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3. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für dem Kläger von seiner ehemaligen Arbeitgeberin gewährte Energiebeihilfe einzustehen hat.
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Der Kläger ist am 8. Mai 1936 geboren. Er war als außertariflicher Angestellter bei der D GmbH beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis begann im Jahre 1978 und endete mit Ablauf des 30. April 1994. Seit dem 1. Juni 1996 bezieht der Kläger eine Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
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Mit einem Schreiben vom November 1981 erteilte die D GmbH dem Kläger folgende Zusage:
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„Scheiden Sie nach Erhalt des Altersruhegeldes oder infolge Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit aus unseren Diensten aus, so haben Sie einen Anspruch auf Hausbrandabgeltung unter den entsprechenden Voraussetzungen der tarifvertraglichen Bestimmungen für Angestellte des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus in Höhe von jährlich 3 t, wobei der Abgeltungsbetrag pro Tonne auf DM 220,-- festgesetzt wird. In den o.a. Fällen hat Ihre Witwe den gleichen Anspruch. Dies gilt auch, wenn Ihr Dienstvertrag durch Tod beendet wird.“
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In der zwischen dem Kläger und seiner ehemaligen Arbeitgeberin geschlossenen Ausscheidensvereinbarung vom 26. Juli 1993 heißt es unter Ziff. 6:
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„Ab dem 01. Mai 1994 hat Herr V Anspruch auf Abgeltung von Deputatkohle gemäß den Richtlinien der D GmbH über Hausbrandabgeltung für ausgeschiedene AT-Angestellte. Zur Auszahlung der Barabgeltung bedarf es jeweils einer Antragstellung durch Herrn V.“
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Die den Hausbrand betreffenden tarifvertraglichen Bestimmungen für Angestellte des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus waren in §§ 45 ff. des früheren Manteltarifvertrags enthalten. Sie sind heute in Anlage 7 des „Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus“(hiernach: MTV) übernommen worden und befinden sich dort in Teil II. Die Bestimmungen dieses Teils sind mit arabischen Ziffern durchnummeriert, wobei jeweils ergänzend die früheren Paragraphenbezeichnungen angeführt werden. Nach § 54 MTV sind sie weiter ua. auf vor dem 1. Juli 2002 aus dem Unternehmen ausgeschiedene Angestellte sowie deren Witwen anwendbar.
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Zu den Voraussetzungen des Bezugsrechts für Hausbrandkohle ist hinsichtlich ausgeschiedener Angestellter und deren Witwen in II Nr. 8 - § 45 - der Anlage 7 zum MTV eine Regelung getroffen. Danach erhalten Hausbrandkohle Empfänger von Bergmannsrente, von Knappschaftsrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, von Knappschaftsruhegeld oder Knappschaftsausgleichsleistung und Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins sowie deren Witwen. Der Anspruch hängt von Beschäftigungszeiten im deutschen Steinkohlenbergbau und von zusammenhängenden Tätigkeiten für Unternehmen ab, die dem Arbeitgeberverband angehören. Soweit es um die Ansprüche von Witwen geht, sieht die Bestimmung zum Teil eine Bedürftigkeitsprüfung vor.
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Ohne Rücksicht auf die Dauer der Beschäftigung und ohne Prüfung der Bedürftigkeit entsteht nach diesen Bestimmungen ein Anspruch, wenn ein ausgeschiedener Arbeitnehmer mindestens 50 % erwerbsbeschränkt und vermindert bergmännisch berufsfähig ist oder wenn er berufs- oder erwerbsunfähig ist und dies auf einem Betriebsunfall oder auf einer Berufskrankheit beruht. Unter gleichen Voraussetzungen hat auch seine Witwe einen Anspruch auf Hausbrandleistungen. Ausgeschiedene Bergleute haben bei einer entsprechenden Einschränkung der Berufs- oder Erwerbsfähigkeit, die auf Militär- oder militärähnlichen Diensten oder einer Besatzungsbeschädigung beruht, bereits nach 5-jähriger Tätigkeit bei verbandsangehörigen Unternehmen einen Anspruch ohne Prüfung der Bedürftigkeit. Witwen dieser Arbeitnehmer sowie tödlich verunglückter oder wegen einer Berufskrankheit verstorbener Arbeitnehmer erhalten Hausbrandleistungen, wenn sie keine Erwerbstätigkeit oder kein Gewerbe ausüben, ansonsten in Abhängigkeit von ihrer Bedürftigkeit.
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Lieferverpflichtet ist aufgrund der Vorschriften jeweils diejenige Zeche, auf der der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt gewesen ist. Eine Bezugsberechtigung besteht danach nicht, wenn der Arbeitnehmer wegen eigenen Verschuldens von seiner letzten Beschäftigungszeche fristlos entlassen worden ist.
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Weiter ist vorgeschrieben(II Nr. 9 - § 46 - Buchst. b), dass im gleichen Haushalt nur ein Familienangehöriger Anspruch auf Hausbrandkohle hat. In bestimmten Einzelfällen kann das Bezugsrecht ruhen, wenn der Berechtigte eine anderweitige versicherungspflichtige Tätigkeit oder ein selbständiges Gewerbe ausübt. Wird ein selbständiges Gewerbe länger als zehn Jahre oder eine versicherungspflichtige Tätigkeit länger als 15 Jahre ausgeübt, so erlischt - teilweise mit einschränkenden Voraussetzungen - das Bezugsrecht. Hausbrandkohlen werden ausschließlich für den eigenen Bedarf zur Verfügung gestellt; sie dürfen nicht veräußert werden.
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Das Bezugsjahr ist die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Auf Verlangen des Berechtigten sind etwa 2/3 der Menge in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März zur Verfügung zu stellen (II Nr. 10 - § 47 - der Anlage 7 zum MTV). Wird dies in den Monaten Januar bis März des laufenden Bezugsjahres beantragt, besteht ein Anspruch auf Energiebeihilfe, die in einer Summe auszuzahlen ist (II Nr. 12 - § 49 - der Anlage 7 zum MTV). In II Nr. 14 der Anlage 7 zum MTV haben die Tarifvertragsparteien weiterhin Folgendes vereinbart:
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„Die Bezugsansprüche entstehen vorbehaltlich späterer Regelungen der Tarifparteien.“
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Der Kläger erhielt zuletzt eine jährliche Energiebeihilfe von 368,13 Euro. Diese werden von der D GmbH als ehemalige Arbeitgeberin des Klägers nicht mehr bezahlt, da das Amtsgericht Dortmund am 1. Juni 2007 das Insolvenzverfahren über deren Vermögen eröffnet hat.
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Der Kläger hat Energiebeihilfe für die Jahre 2007 und 2008 geltend gemacht und darüber hinaus eine Feststellung zur Leistungspflicht des Beklagten begehrt. Er hat die Ansicht vertreten, der Beklagte sei für diese Leistung einstandspflichtig.
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Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
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1.
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 736,26 Euro nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 368,13 Euro seit dem 1. Oktober 2007 sowie 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus weiteren 368,13 Euro seit dem 1. Oktober 2008 zu zahlen,
2.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die dem Kläger bisher von der D GmbH gewährte Energiebeihilfe auch über das Jahr 2008 hinaus zu gewähren.
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Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, die tariflich geregelten Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer seien ihrem Charakter nach keine betriebliche Altersversorgung. Er sei als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung deshalb nicht einstandspflichtig.
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Erstinstanzlich hat der Kläger ganz allgemein die Feststellung der Leistungspflicht des Beklagten beantragt. Damit hat er obsiegt. Im Berufungsverfahren hat der Kläger erstmals einen Zahlungsantrag gestellt und den Feststellungsantrag auf Zeiträume, die vom Zahlungsantrag nicht gedeckt sind, beschränkt. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger den zuletzt gestellten Sachantrag weiter. Der Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
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Die Revision hat Erfolg. Die zulässige Klage ist begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, für die dem Kläger gewährte Energiebeihilfe einzustehen.
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I. Prozessuale Bedenken gegen eine Sachentscheidung bestehen nicht. Das gilt auch hinsichtlich der Umformulierung des Sachantrags in der Berufungsinstanz. Die auch in der Revisionsinstanz zu überprüfenden(vgl. dazu BAG 23. März 2004 - 3 AZR 35/03 - zu I 1 der Gründe, AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 36 = EzA ArbGG 1979 § 64 Nr. 38) Prozessfortführungsvoraussetzungen liegen vor. Der Übergang zum Zahlungsantrag bei gleichzeitiger Einschränkung des Feststellungsantrags stellt keine Klageerweiterung dar, da ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache teilweise erweitert und teilweise beschränkt wurde (§ 264 Nr. 2 ZPO). Die in § 533 ZPO festgelegten Voraussetzungen für eine Klageänderung in der Berufungsinstanz müssen deshalb nicht erfüllt sein. Da sich der umformulierte Sachantrag im Rahmen des erstinstanzlichen Streitgegenstandes hielt, bedurfte es auch keiner Anschlussberufung des Klägers, um den umformulierten Antrag in der Berufungsinstanz zur Entscheidung zu stellen (BAG 18. November 2008 - 3 AZR 192/07 - Rn. 12, EzA BGB 2002 § 307 Nr. 42).
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II. Die Klage ist begründet, da der Beklagte nach § 7 Abs. 1 BetrAVG für die dem Kläger gewährte Energiebeihilfe einzustehen hat.
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1. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG hat der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung in Fällen, in denen - wie hier - das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet wurde, für Ansprüche des Versorgungsempfängers in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hatte, einzustehen. Voraussetzung für die Einstandspflicht des Beklagten ist dabei zunächst, dass gegen den Arbeitgeber tatsächlich ein Anspruch in Höhe der empfangenen Leistung bestand. Zudem muss es sich um eine Leistung betrieblicher Altersversorgung handeln; denn nur auf eine Zusage derartiger Leistungen ist das Betriebsrentengesetz und damit der dort geregelte Insolvenzschutz anwendbar.
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2. Hinsichtlich des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung sind folgende Grundsätze maßgebend:
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a) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG handelt es sich um betriebliche Altersversorgung, wenn Leistungen der Alters-, der Invaliditäts- oder der Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugesagt sind. Die Zusage muss einem Versorgungszweck dienen und die Leistungspflicht nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis, nämlich Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst werden. Erforderlich und ausreichend ist weiter, dass durch die vorgesehene Leistung ein im Betriebsrentengesetz angesprochenes biometrisches Risiko teilweise übernommen wird. Die Altersversorgung deckt einen Teil der „Langlebigkeitsrisiken“, die Hinterbliebenenversorgung einen Teil der Todesfallrisiken und die Invaliditätssicherung einen Teil der Invaliditätsrisiken ab. Die Risikoübernahme muss in einer Versorgung bestehen. Der Begriff der Versorgung ist weit auszulegen. Versorgung sind alle Leistungen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen(vgl. BAG 28. Oktober 2008 - 3 AZR 317/07 - Rn. 21 ff., AP BetrAVG § 1 Nr. 56 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 92).
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b) Bei der rechtlichen Beurteilung ist dabei darauf abzustellen, welches Ereignis die Versorgung auslöst, nicht darauf, aus welchem Grund die Zusage erteilt wurde. Es ist deshalb nicht Voraussetzung für betriebliche Altersversorgung, dass damit Betriebstreue belohnt wird, auch wenn dies regelmäßig der Fall ist(BAG 8. Mai 1990 - 3 AZR 121/89 - zu I 2 der Gründe, AP BetrAVG § 7 Nr. 58 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 35). Der Leistungsbegriff des Betriebsrentengesetzes umfasst dabei nicht nur Geldleistungen, sondern auch Sach- und Nutzungsleistungen, insbesondere Deputate, selbst wenn derartige Leistungen auch den aktiven Arbeitnehmern gewährt werden (BAG 12. Dezember 2006 - 3 AZR 476/05 - Rn. 43, BAGE 120, 330).
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c) Bei der Abgrenzung der vom Betriebsrentenrecht erfassten Risiken knüpft das Gesetz an die gesetzliche Rentenversicherung an. Das führt dazu, dass in anderen Versicherungszweigen der gesetzlichen Versicherung abgesicherte Risiken, insbesondere das der Arbeitslosigkeit und das der Krankheit sich von den Versorgungsrisiken des Betriebsrentenrechts unterscheiden(vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 19, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6). Auch eine reine Notlagenunterstützung - entsprechend dem Sozialhilferecht - ist keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAG 25. Oktober 1994 - 3 AZR 279/94 - AP BetrAVG § 1 Nr. 31 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 68).
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Die Anknüpfung an das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung verlangt allerdings keinen vollen Gleichklang. Grundsätzlich ist in der Versorgungsordnung der Leistungsfall zu definieren. Der Regelungsgeber ist nicht gehalten, sich den Regeln der gesetzlichen Sozialversicherung anzuschließen und für die betriebliche Versorgung gleiche oder entsprechende Regeln aufzustellen(BAG 6. Juni 1989 - 3 AZR 401/87 - zu B 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 8 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 53). Wie sich schon aus § 6 BetrAVG ergibt, ist es aber umgekehrt auch zulässig, wenn die Leistungsvoraussetzungen an die Rentenberechtigung aus dem Sozialversicherungsrecht anknüpfen, soweit dadurch Voraussetzungen definiert werden, die der Absicherung eines der genannten biometrischen Risiken dienen. Gleiches gilt, wenn an andere gesetzliche Regelungen angeknüpft wird.
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Daraus folgt für das Invaliditätsrisiko, dass neben der Invalidität weitere Voraussetzungen für den Leistungsfall vorgesehen werden können, insbesondere dass die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erschöpft sind(BAG 17. Februar 1987 - 3 AZR 312/85 -) oder dass ein bestimmtes Mindestlebensjahr eingetreten ist (BAG 20. Oktober 1987 - 3 AZR 208/86 - AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 7 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 50). Die Anspruchsvoraussetzungen einer Invaliditätsrente können damit enger beschrieben sein als im gesetzlichen Rentenversicherungsrecht (BAG 20. November 2001 - 3 AZR 550/00 - zu I 2 c bb der Gründe, AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 13 = EzA BetrAVG § 1 Invalidität Nr. 3; 24. Juni 1998 - 3 AZR 288/97 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 89, 180).
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d) Dem Charakter einer Leistung als betriebliche Altersversorgung steht es grundsätzlich auch nicht entgegen, wenn in einer Regelung Bestimmungen enthalten sind, die mit dem Betriebsrentengesetz nicht übereinstimmen.
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So ist es im Gegensatz unschädlich, wenn in einer Regelung neben Leistungen, die ein biometrisches Risiko iSd. Betriebsrentengesetzes abdecken, weitere Ansprüche oder Anwartschaften vorgesehen sind, die gegen andere Risiken sichern. Das ändert nichts daran, dass insoweit, als ein von diesem Gesetz erfasstes biometrisches Risiko abgesichert wird, es dabei bleibt, dass die Voraussetzungen des Betriebsrentengesetzes erfüllt sind.
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Ebenso wenig kommt es in der Regel darauf an, ob die Versorgungsregelung Bestimmungen enthält, die einer Rechtsprüfung nach dem Betriebsrentengesetz nicht standhalten(BAG 19. Februar 2008 - 3 AZR 61/06 - Rn. 40, AP BetrAVG § 1 Nr. 52 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 9). Die Unwirksamkeit solcher Regelungen folgt daraus, dass es sich um betriebliche Altersversorgung handelt. Der Charakter einer betrieblichen Altersversorgung entfällt nicht etwa umgekehrt deswegen, weil eine nach dem Betriebsrentengesetz unzulässige Regelung getroffen wurde.
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3. Gemessen an diesen Grundsätzen ist eine Einstandspflicht des Beklagten gegeben.
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a) Die Vorinstanz und die Parteien sind davon ausgegangen, dass sich der Anspruch des Klägers auf Hausbrandleistung dem Grunde nach nach dem MTV richtet. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Zusage im November 1981 nimmt die - zwischenzeitlich in dem MTV übernommenen - Regelungen für die Angestellten des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus in Bezug. Ziff. 6 der Aufhebungsvereinbarung betrifft ersichtlich lediglich die Modalitäten der Abgeltung, nicht die Begründung des Anspruchs an sich. Damit sind kraft vertraglicher Regelung die Regelungen des MTV über Hausbrandleistungen zur rechtlichen Beurteilung der Einstandspflicht des Beklagten heranzuziehen.
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b) Entgegen der Ansicht des Beklagten kann den tariflich vorgesehenen Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer und deren Witwen nicht grundsätzlich der Charakter einer betrieblichen Altersversorgung abgesprochen werden. Die Tarifvertragsparteien haben als Leistungsvoraussetzungen überwiegend Tatbestände benannt, die ihrerseits an biometrische Risiken im Sinne des Betriebsrentengesetzes anknüpfen. Auch aus einer „Gesamtschau“ der im MTV enthaltenen Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlüsse ergibt sich nicht, dass kein biometrisches Risiko im Sinne des Betriebsrentengesetzes abgedeckt werden soll.
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aa) Die im MTV benannten Leistungsvoraussetzungen nehmen selbst überwiegend Tatbestände in Bezug, die an biometrische Risiken im Sinne des Betriebsrentengesetzes anknüpfen.
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Das gilt zunächst, soweit der Tarifvertrag auf den Bezug gesetzlicher Renten wie der Knappschaftsrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. das Knappschaftsruhegeld abstellt. Derartige Leistungen werden unter Voraussetzungen gewährt, die an das „Langlebigkeitsrisiko“ oder das Invaliditätsrisiko anknüpfen. Dass der Tarifvertrag seinerseits lediglich gesetzliche Rentenleistungen in Bezug nimmt und die Anspruchsvoraussetzungen nicht weitgehend selbst definiert, ist unschädlich und im Übrigen in der betrieblichen Altersversorgung weitgehend üblich. Soweit Witwen Hausbrandleistung zusteht, handelt es sich um Hinterbliebenenversorgung.
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In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob der Tarifvertrag als Leistungsvoraussetzung auch Tatbestände nennt, die nicht an eines der vom Betriebsrentengesetz abgedeckten biometrischen Risiken anknüpfen. Die Gewährung tariflicher Leistungen bei Fallgestaltungen, die keine Verbindung zu den vom Betriebsrentengesetz erfassten biometrischen Risiken haben, führt nur dazu, dass insoweit eine Einstandspflicht des Beklagten ausscheidet.
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bb) Ebenso kommt es nicht darauf an, dass in einigen Fällen der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit - und daran anschließend auch bei Leistungen an die Witwe eines Bergmannes - neben der für die Leistung vorausgesetzten Invalidität auch auf die Ursache dieser Invalidität, etwa militärische oder militärähnliche Dienste oder Besatzungsschäden bzw. Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, abgestellt wird. In diesen Fällen wird neben der Anknüpfung an die Invalidität eine weitere Voraussetzung festgelegt. Das widerspricht dem Charakter als Betriebsrente nicht. Die Abdeckung eines Teils des Invaliditätsrisikos wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass weitere Leistungsvoraussetzungen festgelegt werden.
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cc) Ebenso ist es unschädlich, dass die Witwe teilweise Bedürftigkeit nachweisen muss und dass eine selbständige oder versicherungspflichtige Tätigkeit den Anspruch entfallen lassen kann, nach gewisser Dauer sogar endgültig. Die Tarifvertragsparteien haben hier - in pauschalierter Form - an den Versorgungsbedarf angeknüpft. Mit dem Versorgungscharakter betrieblicher Altersversorgung ist es auch ohne weiteres vereinbar, dass das Deputat bei Sachleistungen nur für den eigenen Bedarf verwendet und nicht weiter verkauft werden darf, sowie dass pro Haushalt nur eine Person anspruchsberechtigt ist.
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dd) Dass auch aktive Arbeitnehmer einen Leistungsanspruch haben und es sich um eine Sachleistung handelt, steht dem Charakter als betriebliche Altersversorgung ebenfalls nicht entgegen. Unschädlich ist auch, dass die Ansprüche teilweise schon nach kurzer Dauer der Betriebszugehörigkeiten gewährt werden, da Förderung einer längeren Betriebszugehörigkeit kein Charaktermerkmal der betrieblichen Altersversorgung ist.
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ee) Unerheblich ist, dass sich die Tarifvertragsparteien ausdrücklich spätere Regelungen vorbehalten haben und die Ansprüche nicht bestehen, wenn der Berechtigte wegen eigenen Verschuldens von seiner letzten Beschäftigungszeche fristlos entlassen worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit diese Regelungen rechtlich zulässig sind. Eine - gegebenenfalls teilweise - Unwirksamkeit würde den Charakter der Hausbrandleistungen an ausgeschiedene Arbeitnehmer als betriebliche Altersversorgung nicht ausschließen, sondern nur die Wirksamkeit der Bestimmungen beschränken.
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c) Der Kläger hat auch Anspruch auf Hausbrandleistungen unter Voraussetzungen, die an die Abdeckung eines biometrischen Risikos nach dem Betriebsrentengesetz anknüpfen.
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Nach Anlage 7 Abschn. II Nr. 8(§ 45 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. a) des MTV erhalten ausgeschiedene Bergleute, die 25 oder mehr Jahre im deutschen Steinkohlenbergbau, davon zuletzt mindestens fünf Jahre zusammenhängend bei Mitgliedern der Arbeitgeberverbände tätig waren, Hausbrand, wenn sie ua. Empfänger von Knappschaftsruhegeld, also Altersrente, sind. Diese Bestimmungen sind nach § 54 Abs. 2 letzter Spiegelstrich MTV auf den Kläger anwendbar. Er ist vor dem 1. Juli 2002 bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin ausgeschieden.
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Durch seine Tätigkeit hat der Kläger die in Anlage 7 festgelegten Voraussetzungen einer Tätigkeit von 25 oder mehr Jahren im deutschen Steinkohlenbergbau erfüllt. Es ist weder vom Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger durch die Tätigkeit bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin nicht zugleich auch die Voraussetzungen einer 5-jährigen Beschäftigung bei Mitgliedern des Arbeitgeberverbandes erfüllt hat. Da der Kläger Empfänger einer Altersrente ist, liegen die Anspruchsvoraussetzungen des MTV für den Bezug von Hausbrand in den Jahren 2007 und danach vor.
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Seit der Insolvenz der früheren Arbeitgeberin des Klägers hat der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für diesen Anspruch auch einzustehen, weil der Kläger unter den im Tarifvertrag genannten Leistungsvoraussetzungen Hausbrandleistungen aufgrund von Tatbeständen erhält, die ihrerseits an die im Betriebsrentengesetz genannten biometrischen Risiken anknüpfen, und es sich deshalb um betriebliche Altersversorgung handelt. Der Kläger erhält eine Altersrente, die an das biometrische Risiko „Langlebigkeit“ anknüpft.
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Der Anspruch des Klägers umfasst auch das gesamte Jahr 2007. Die Insolvenz wurde am 1. Juni 2007 eröffnet. Im Jahre 2007 galt § 7 Abs. 1a BetrAVG noch in der Fassung, die er durch Art. 8 Nr. 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) erhalten hatte und die erst durch Art. 4e Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) geändert wurde. Nach der damaligen Fassung des § 7 Abs. 1a BetrAVG umfasste der Anspruch „auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu sechs Monate vor Entstehen der Leistungspflicht“ des Beklagten entstanden.
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VRiBAG Dr. Reinecke
ist in den Ruhestand getreten
und deshalb verhindert,
die Unterschrift zu leisten.
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