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BSG 26.07.2024 - B 7 AS 31/24 B
BSG 26.07.2024 - B 7 AS 31/24 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Bezeichnung eines Verfahrensmangels
Normen
§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Bremen, 20. November 2023, Az: S 45 AS 636/22, Gerichtsbescheid
vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 27. Februar 2024, Az: L 15 AS 259/23, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. Februar 2024 wird als unzulässig verworfen.
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Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG), weil der allein geltend gemachte Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
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Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
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Die schlüssige Bezeichnung eines Verfahrensmangels erfordert zumindest, dass in der Beschwerdebegründung die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl nur B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160a RdNr 16). Daran fehlt es hier.
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Das beklagte Jobcenter bringt in der Beschwerdebegründung zwar vor, das LSG habe durch Sachurteil statt Prozessurteil entschieden. Das stellt einen der Verfahrensrüge zugänglichen Mangel des Verfahrens beim LSG dar (stRspr; vgl nur BSG vom 30.10.2007 - B 2 U 272/07 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 19).
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Die den Verfahrensfehler begründenden Tatsachen werden in der Beschwerdebegründung aber nicht ausreichend konkret bezeichnet. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht (BSG vom 30.3.2015 - B 12 KR 102/13 B - RdNr 5; vgl auch B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160a RdNr 16 mwN).
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Der Beklagte teilt in der Beschwerdebegründung allein mit, er habe mit seiner Berufungserwiderung die Bevollmächtigung des Bevollmächtigten der Klägerin substantiiert bestritten. Dieser habe gleichwohl die wirksame Bevollmächtigung für das Verfahren nicht nachgewiesen. Weitere Ausführungen enthält die Beschwerdebegründung in diesem Zusammenhang nicht. Ob ein Bestreiten substantiiert ist, ist indes schon Ergebnis einer rechtlichen Subsumtion anhand von Tatsachen. Insoweit hätte der Beklagte das BSG in die Lage versetzen müssen, anhand der Schilderungen in der Beschwerdebegründung sein damaliges Vorbringen zum (Nicht-)Vorliegen der Vollmacht nachvollziehen zu können.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
S. Knickrehm
Söhngen
Neumann
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