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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BSG 04.06.2024 - B 7 AS 27/24 B
BSG 04.06.2024 - B 7 AS 27/24 B
Tenor
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Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 22. November 2023 werden als unzulässig verworfen.
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Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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Die Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig, weil die Kläger die von ihnen geltend gemachten Zulassungsgründe einer grundsätzlichen Bedeutung und einer Divergenz nicht in der gebotenen Weise dargelegt oder bezeichnet haben (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerden sind daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).
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1. Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
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Die Beschwerdebegründung der Kläger wird diesen Darlegungsanforderungen nicht gerecht. Die Kläger wenden sich, soweit dies der lückenhaften Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen ist, gegen die Ablehnung von Grundsicherungsleistungen wegen der Berücksichtigung von Vermögen und/oder gegen die abschließende Festsetzung vorläufig bewilligter Leistungen auf null Euro, verbunden mit einem Erstattungsanspruch. Unter anderem seien Unterlagen nicht vorgelegt worden. Die Beschwerdebegründung enthält folgende Frage, der sinngemäß grundsätzliche Bedeutung zugemessen wird:
"Sind die Kläger hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 9 Abs. 1 und §§ 12 SGB II, wenn sie über verwertbares, die Vermögensfreibeträge des § 12 Abs. 2 SGB II übersteigenden Vermögen verfügen, aber dieses Vermögen der Altersvorsorge diente, so dass die Verwertung des Altersvorsorgevermögens aus den Versicherungen AL-0129219365 und AL-0128441248, fällig am 31. Mai 2020 bzw. 31. Oktober 2020 eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 2 SGB II darstellen würde?"
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Bei dieser Frage handelt es sich schon nicht um eine abstrakte Rechtsfrage zur Auslegung revisibler Rechtsnormen. Vielmehr betrifft sie die Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall, nämlich ob im Einzelnen bezeichnetes Vermögen aus Versicherungsbeträgen Altersvorsorgevermögen ist und seine Verwertung eine besondere Härte darstellt. Die Beschwerde greift also eigentlich die Subsumtion des LSG an. Eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall vermag indessen nicht die Zulassung der Revision zu rechtfertigen (stRspr; vgl nur BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7).
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Selbst wenn man die formulierte Frage als Rechtsfrage zur Auslegung der in § 12 SGB II verwendeten Rechtsbegriffe Vermögen oder besondere Härte verstehen würde, wären deren Klärungsfähigkeit und Entscheidungserheblichkeit nicht anforderungsgemäß aufgezeigt. Denn weder setzt sich die Beschwerde mit der Rechtsprechung zu diesen Rechtsbegriffen auseinander (siehe ua BSG vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 68/06 R - BSGE 100, 196 = SozR 4-4200 § 12 Nr 8, RdNr 31f; BSG vom 11.12.2012 - B 4 AS 29/12 R; BSG vom 20.2.2014 - B 14 AS 10/13 R BSGE 115, 148 = SozR 4-4200 § 12 Nr 23), noch lässt sich - mangels vollständiger Darstellung des Sach- und Streitstands - anhand der Begründung beurteilen, ob es auf die Fragen im vorliegenden Rechtsstreit ankommen würde. Eine zumindest gedrängte und nachvollziehbare Darlegung des der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts ist jedoch Mindestvoraussetzung für eine Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde, weil es dem Revisionsgericht andernfalls unmöglich ist, sich - wie erforderlich - ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des Vortrags des Beschwerdeführers ein Bild über den Streitgegenstand und rechtliche wie tatsächliche Streitpunkte zu machen (vgl etwa BSG vom 25.5.2021 - B 13 R 259/20 B - juris RdNr 6; BSG vom 8.4.2020 - B 13 R 3/20 B - juris RdNr 6 mwN).
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2. Eine Abweichung (Divergenz) iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht. Es kann hier dahinstehen, ob überhaupt ausreichend bestimmte Rechtsfragen des BSG einerseits und des LSG andererseits aufgezeigt und gegenübergestellt werden. Denn als Unterfall des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Divergenz ebenfalls, dass es sich um eine entscheidungserhebliche Abweichung handelt (vgl nur Voelzke in jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 160 RdNr 142 mwN). Indessen lässt sich auch die Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Divergenz anhand der Beschwerdebegründung nicht beurteilen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
S. Knickrehm
Siefert
Söhngen
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