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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BSG 31.10.2023 - B 7 AS 186/23 BH
BSG 31.10.2023 - B 7 AS 186/23 BH
Tenor
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Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. Juni 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
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Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
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Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Von diesen Zulassungsgründen kann nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers, auch aus dem Schriftsatz vom 28.10.2023, keiner mit Erfolg im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden.
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Der Frage, ob das Jobcenter Kosten für eine Hausratversicherung zu übernehmen hat, zu deren Abschluss der Kläger mietvertraglich verpflichtet war, kommt vor dem Hintergrund der Entscheidung des BSG vom 30.6.2021 (B 4 AS 76/20 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 116) keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Das BSG hat in der genannten Entscheidung ausgeführt, dass zum grundsicherungsrechtlichen Unterkunftsbedarf auch solche Zahlungsverpflichtungen gehören können, die ein Mieter aufgrund wirksamer mietvertraglicher Vereinbarung gegenüber Dritten einzugehen hat, soweit ein hinreichend enger sachlicher Zusammenhang zur Anmietung der Wohnung vorhanden ist und die Aufwendungen nicht dem Grunde nach bereits im Regelbedarf enthalten sind. Den engen sachlichen Bezug zur Anmietung der Wohnung hat das LSG vorliegend deshalb verneint, weil nach Maßgabe seiner Feststellungen die vom Kläger abgeschlossene Hausratversicherung keine Schäden an vom Vermieter in die Wohnung eingebrachten Sachen umfasst. Deshalb dürften sich auch Fragen einer ggf nur anteiligen Übernahmemöglichkeit entsprechender Kosten nicht stellen (BSG aaO RdNr 24). Gleiches gilt hinsichtlich der Frage der Wirksamkeit entsprechender mietvertraglicher Klauseln, die sich von vornherein nur auf Verträge mit Bezug zur Mietsache beziehen können. Soweit der Kläger geltend macht, das LSG habe in der Sache falsch entschieden, weil es die genannte Entscheidung des BSG missachtet bzw falsch ausgelegt habe, vermag dieser Vortrag eine grundsätzliche Bedeutung und die Zulassung der Revision nicht zu begründen. Denn Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist nicht, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat (stRspr; vgl nur BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7).
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Da das LSG seine Entscheidung auf die des BSG vom 30.6.2021 (B 4 AS 76/20 R) gestützt hat, verspricht auch eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg.
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Anders als der Kläger meint, werden auch Verfahrensrügen nicht mit Erfolg geltend gemacht werden können. Solche ergeben sich nicht aus der Entscheidung des LSG, die vom Kläger geführten Verfahren zu verbinden. Die Entscheidung über eine Verfahrensverbindung nach § 113 Abs 1 SGG ist einer Überprüfung durch das BSG grundsätzlich entzogen (vgl § 172 Abs 2 SGG). Sie kann allenfalls dann einen Verfahrensmangel darstellen, wenn sie willkürlich, ohne sachlich vernünftigen Grund beschlossen wurde oder wenn ein Beteiligter hierdurch in der Wahrung seiner Rechte beeinträchtigt worden ist (vgl BSG vom 29.7.2005 - B 7a AL 162/05 B - juris; BSG vom 13.1.2022 - B 9 BL 1/21 B - juris). Ansatzpunkte hierfür sind nicht erkennbar.
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Auch liegt kein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG) in der Ablehnung des klägerischen Befangenheitsantrags zu Beginn der mündlichen Verhandlung des LSG und der Entscheidung unter Beteiligung des abgelehnten Richters. Nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 557 Abs 2 ZPO unterliegen die dem Endurteil vorausgehenden Entscheidungen der Beurteilung des Revisionsgerichts grundsätzlich dann nicht, wenn sie ihrerseits unanfechtbar sind (§ 177 SGG), was bei Beschlüssen des LSG, durch die ein Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wird, gegeben ist. Daher kann die Zurückweisung grundsätzlich auch nicht als Verfahrensmangel des angefochtenen Urteils mit Erfolg geltend gemacht werden (BSG vom 24.5.2013 - B 1 KR 50/12 B - juris RdNr 5; vgl BSG vom 7.6.2018 - B 9 V 69/17 B - juris RdNr 6; BSG vom 23.2.2022 - B 9 SB 74/21 B - juris RdNr 16). Die Bindung des Revisionsgerichts fehlt nur dann, wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruht, die für die Fehlerhaftigkeit des als Mangel gerügten Vorgangs bestimmend gewesen sind, oder wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs darauf hindeutet, dass das Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art 101 Abs 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat. Solche Gesichtspunkte sind vorliegend nicht zu erkennen. Das LSG hat, nachdem der Kläger eine schriftliche Erklärung abgegeben hatte, in der er den Vorsitzenden Richter ablehnte, die Sitzung unterbrochen und der abgelehnte Richter hat eine dienstliche Stellungnahme abgegeben, die dem Kläger zur Kenntnis gegeben worden ist. Sodann hat das Gericht ohne den abgelehnten Richter über den Befangenheitsantrag entschieden und diesen zurückgewiesen. Danach ist der Senat in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung wieder zur Verhandlung zusammengetreten.
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Das LSG war auch nach dem Inhalt des Schreibens des Klägers vom 31.5.2023 nicht gehalten, den für den 13.6.2023 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen, denn einen iS des § 202 SGG iVm § 227 Abs 1 ZPO erheblichen Grund für die Verlegung hat der Kläger darin nicht geäußert.
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Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
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Die vom Kläger ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Bevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 SGG iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
S. Knickrehm
Harich
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