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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BSG 27.10.2023 - B 4 AS 75/23 B
BSG 27.10.2023 - B 4 AS 75/23 B
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Juli 2022 wird als unzulässig verworfen.
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Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels nicht in der gebotenen Weise bezeichnet wird (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).
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Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; siehe bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht, wenn der geltend gemachte Verfahrensmangel keinen absoluten Revisionsgrund darstellt (stRspr; vgl bereits BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36).
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Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin trägt zwar vor, das LSG habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in mehrfacher Hinsicht verletzt. Sie zeigt allerdings nicht auf, warum die Entscheidung des LSG auf diesem Verfahrensfehler beruhen kann. Dies wäre erforderlich gewesen, weil - anders als die Klägerin meint - eine Gehörsverletzung gem § 202 Satz 1 SGG iVm § 547 ZPO keinen absoluten Revisionsgrund darstellt (vgl Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 160a RdNr 142 ff, 151 mwN). Insbesondere fehlt es an jeder Darlegung in der Beschwerdebegründung, was die Klägerin gegenüber dem LSG vorgetragen hätte, wenn sie den von ihr erwarteten Hinweis erhalten hätte. Eine Beschwerdebegründung, die eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, setzt zu ihrer Zulässigkeit aber unter anderem den Vortrag voraus, welches zur Beeinflussung der Entscheidung des LSG geeignete zusätzliche Vorbringen durch das Verhalten des LSG abgeschnitten worden ist (BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36 = juris RdNr 3; BSG vom 25.10.2018 - B 5 R 211/18 B - juris RdNr 12). Nach der in der Beschwerde referierten Rechtsauffassung des LSG, die von der Klägerin zur Überprüfung gestellte Rechtsnorm existiere schon nicht, liegt es im Übrigen auch nicht nahe, dass die Entscheidung des LSG auf einer Gehörsverletzung beruhen kann.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.
Söhngen
Burkiczak
B. Schmidt
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