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BSG 24.06.2021 - B 13 R 163/20 B
BSG 24.06.2021 - B 13 R 163/20 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Video-Verhandlung - Ermessen
Normen
Vorinstanz
vorgehend SG Neubrandenburg, 3. Mai 2019, Az: S 10 R 214/18, Gerichtsbescheid
vorgehend Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, 26. Mai 2020, Az: L 4 R 91/19, Urteil
Tenor
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Der Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers auf Gestattung, sich während der mündlichen Verhandlung am 25. Juni 2021 an einem anderen Ort als dem für die mündliche Verhandlung festgelegten Ort - Bundessozialgericht in Kassel - aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen, wird abgelehnt.
Gründe
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I. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat erstmals durch Schreiben vom 4.6.2021 beim BSG beantragt ihr zu gestatten, sich während der mündlichen Verhandlung am 25.6.2021 an einem anderen Ort als dem für die mündliche Verhandlung festgelegten Ort - Bundessozialgericht in Kassel - aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Vorsitzende des 13. Senats hat der Prozessbevollmächtigten alsdann am 8.6.2021 in einem Telefongespräch erläutert, dass der Senat ihre Anwesenheit am Ort der Verhandlung für geboten halte. Nachdem die Prozessbevollmächtigte zunächst angekündigt hatte, zum Termin in Kassel zu erscheinen, hat sie am 23.6.2021 schriftsätzlich ausgeführt, trotz der ihr mitgeteilten Überlegungen des Senats erhalte sie den Antrag aufrecht.
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II. Der Prozessbevollmächtigten wird es nicht gestattet, sich während der mündlichen Verhandlung am 25.6.2021 an einem anderen Ort als dem für die mündliche Verhandlung festgelegten Ort - Bundessozialgericht in Kassel - aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen.
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Nach § 110a Abs 1 Satz 1 SGG kann das Gericht den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Gestattung steht damit nach dem Wortlaut der Vorschrift im - pflichtgemäßen - Ermessen des Gerichts. Das Gericht hält vorliegend die persönliche Teilnahme der Prozessbevollmächtigten am Ort der Verhandlung für geboten. Diese handelt im anhängigen Beschwerdeverfahren zwar als Vertreterin des Klägers. In der Beschwerdesache wird jedoch in erster Linie aus Anlass ihres Vortrags in der Beschwerdebegründung ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung erfolgt ausschließlich zur Vernehmung zweier Zeugen. Gegenstand der Zeugenvernehmung sind Zeitpunkt und Inhalt der Mitteilung der Erkrankung der Prozessbevollmächtigten des Klägers und ihres Nichterscheinens zur mündlichen Verhandlung vor dem LSG. Damit geht es konkret um Vorgänge aus der Sphäre der Prozessbevollmächtigten. Vor diesem Hintergrund erscheint dem Senat über den notwendigen persönlichen Eindruck von den Zeugen hinaus auch der persönliche Eindruck von der Prozessbevollmächtigten für die tatsächliche Würdigung zweckmäßig.
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Demgegenüber hat die Prozessbevollmächtigte keine Gründe dargelegt, die einer persönlichen Teilnahme am Terminort entgegenstehen würden. Allein die vom Gesetzgeber eingeräumte Möglichkeit, eine Teilnahme von einem anderen Ort aus zu gestatten, führt nicht zu einer Bindung des dem Gericht in § 110a Abs 1 Satz 1 SGG ausdrücklich eingeräumten Ermessens.
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Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 110a Abs 3 Satz 2 SGG).
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