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BSG 12.05.2021 - B 11 AL 6/20 R
BSG 12.05.2021 - B 11 AL 6/20 R - Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs bei Arbeitsentgelt - Unterhaltsbeihilfe eines Rechtsreferendars - öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis - Arbeitsentgelt - Weitergewährung für den laufenden Monat der zweiten juristischen Staatsprüfung - Beendigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses mit Bestehen der zweiten Staatsprüfung
Normen
§ 157 Abs 1 SGB 3, § 14 Abs 1 S 1 SGB 4, § 60 S 1 BBesG, § 5 Abs 3 JAG ND
Vorinstanz
vorgehend SG Lüneburg, 20. Juni 2017, Az: S 39 AL 162/15, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 14. Juli 2020, Az: L 7 AL 121/18, Urteil
Leitsatz
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Der Bezug von Unterhaltsbeihilfe über das Ende des Rechtsreferendariats hinaus bis zum Ende des Examensmonats führt nicht zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld.
Tenor
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 14. Juli 2020 wird zurückgewiesen.
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Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
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Das Revisionsverfahren betrifft die Frage, ob der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld (Alg) zwischen dem 8. und 30.9.2015 wegen der Fortzahlung von Unterhaltsbeihilfe nach Ablegung des zweiten juristischen Staatsexamens ruhte.
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Der Kläger absolvierte ab dem 2.9.2013 ein Rechtsreferendariat in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zum Land Niedersachen. Er bestand das zweite juristische Staatsexamen am 7.9.2015. Am 8.9.2015 meldete sich der Kläger bei der Beklagten persönlich arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alg. Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen bescheinigte die letztmalige Auszahlung eines "beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts" für den Zeitraum vom 1. bis zum 7.9.2015 in Höhe von 260,73 Euro sowie ein "Arbeitsentgelt über das Beschäftigungsverhältnis hinaus" für die Zeit "bis einschließlich: 30.09.2015 (856,70 €)" (Arbeitsbescheinigung vom 23.9.2015).
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Die Beklagte lehnte den Antrag auf Alg wegen des Ruhens des Alg-Anspruchs des Klägers für den Zeitraum vom 8. bis zum 30.9.2015 gemäß § 157 SGB III ab (Bescheid vom 1.10.2015). Der Kläger habe vom Arbeitgeber noch bis einschließlich 30.9.2015 Arbeitsentgelt erhalten. Solange ruhe der Anspruch. Mit gesondertem Bescheid bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg für den Zeitraum vom 1.10.2015 bis zum 30.9.2016 (Bescheid vom 2.10.2015).
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Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 1.10.2015 zurück (Widerspruchsbescheid vom 14.10.2015). Es sei zusätzlich zum bescheinigten Arbeitsentgelt in Höhe von 260,73 Euro für den Zeitraum vom 1. bis zum 7.9.2015 Arbeitsentgelt auch für die Zeit bis einschließlich 30.9.2015 in Höhe von 856,70 Euro gezahlt worden. Die Gesamtsumme in Höhe von 1117,43 Euro entspreche dem seit Juni 2015 erhaltenen monatlichen Arbeitsentgelt.
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Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 20.6.2017). Der Anspruch auf Alg ruhe gemäß § 157 Abs 1 SGB III. Die Ausbildung des Klägers habe mit dem Tag der Bekanntgabe des Bestehens der zweiten Staatsprüfung geendet, dem Kläger habe aber auch für die Zeit nach Beendigung der Ausbildung bis zum Monatsende die den Referendaren gewährte Unterhaltsbeihilfe zugestanden. An der somit für den gesamten Monat vom Land Niedersachsen geschuldeten Unterhaltsbeihilfe, die einem Arbeitsentgelt iS des § 157 Abs 1 SGB III entspreche, ändere sich auch nichts dadurch, dass der Kläger aufgrund der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ab dem 8.9.2015 nicht mehr zur Erbringung einer Arbeitsleistung verpflichtet gewesen sei.
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Das LSG hat auf die vom SG zugelassene Berufung das Urteil des SG aufgehoben und die Beklagte unter Änderung der Bescheide der Beklagten vom 1. und 2.10.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2015 verpflichtet, dem Kläger Alg für die Zeit vom 8.9.2015 bis zum 30.9.2015 in Höhe von kalendertäglich 25,49 Euro zu bewilligen (Urteil vom 14.7.2020). Der Alg-Anspruch habe zwischen dem 8.9. und 30.9.2015 nicht geruht. § 157 Abs 1 SGB III erfasse nur Ansprüche, die sich auf Zeiträume beziehen, in denen faktisch keine Beschäftigung ausgeübt werde, jedoch rechtlich ein Arbeitsverhältnis bestehe. Für den Streitzeitraum habe der Kläger aber aufgrund der mit dem Bestehen des zweiten juristischen Staatsexamens eingetretenen Beendigung nicht in einem Ausbildungs- bzw Arbeitsverhältnis gestanden. Für den streitigen Zeitraum seien auch nicht die Ruhensvoraussetzungen des § 158 SGB III erfüllt.
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Hiergegen richtet sich die vom LSG zugelassene Revision der Beklagten. Sie rügt eine Verletzung des § 157 Abs 1 SGB III iVm § 14 Abs 1 Satz 1 SGB IV. Das LSG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass von § 157 SGB III nur Ansprüche umfasst sein könnten, die sich auf Zeiträume bezögen, in denen faktisch keine Beschäftigung ausgeübt werde, jedoch rechtlich ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. § 157 SGB III bezwecke, den Bezug von Doppelleistungen auszuschließen. Zweck der Unterhaltsbeihilfe sei aber die Sicherung der finanziellen Lebensgrundlage für einen besonderen Personenkreis für einen jeweils von vorneherein begrenzten Zeitraum ab Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis bis zum Ende des laufenden Monats.
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Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 14. Juli 2020 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 20. Juni 2017 zurückzuweisen.
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Der Kläger hat sich nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Das LSG hat zu Recht unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Alg für die Zeit vom 8. bis 30.9.2015 bejaht.
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1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind neben den vorinstanzlichen Entscheidungen die Bescheide vom 1.10.2015 und 2.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2015 (§ 95 SGG). Der "Ruhensbescheid" vom 1.10.2015 und der Bewilligungsbescheid vom 2.10.2015 bilden eine Einheit (vgl zum Sperrzeitrecht BSG vom 13.3.2018 - B 11 AL 12/17 R - BSGE 125, 170 = SozR 4-4300 § 159 Nr 5, RdNr 10; BSG vom 27.6.2019 - B 11 AL 17/18 R - BSGE 128, 262 = SozR 4-4300 § 159 Nr 8, RdNr 13). Daher ist es unschädlich, dass der Kläger Widerspruch (und später Klage) nur gegen den Ruhensbescheid vom 1.10.2015 erhoben hat.
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2. Der Entscheidung des Senats steht nicht entgegen, dass die dem Kläger gewährte Unterhaltsbeihilfe ihren Rechtsgrund im nicht revisiblen Landesrecht hat. Dies gilt schon deshalb, weil das hier einschlägige Landesrecht auf § 60 BBesG und damit auf revisibles Bundesrecht (§ 162 SGG) verweist. In der Rechtsprechung des BSG ist anerkannt, dass Landesrecht revisibel ist, wenn es bewusst und gewollt Begriffe verwendet, die auch in Regelungen in Bezirken anderer LSG verwendet werden (BSG vom 11.8.2015 - B 9 BL 1/14 R - BSGE 119, 224 = SozR 4-5921 Art 1 Nr 3, RdNr 12; BSG vom 14.6.2018 - B 9 BL 1/17 R - BSGE 126, 63 = SozR 4-5921 Art 1 Nr 4, RdNr 10). Auch wenn das Landesrecht im Übrigen unterschiedlich ausgestaltet ist, ist es danach für die Revisibilität ausreichend, wenn verschiedene - nicht alle - Länder inhaltsgleiche Vorschriften haben (BSG vom 14.6.2018 - B 9 BL 1/17 R - BSGE 126, 63 = SozR 4-5921 Art 1 Nr 4, RdNr 10; vgl auch BSG vom 20.1.2005 - B 3 KR 21/04 R - juris RdNr 17). Dies gilt erst Recht dann, wenn das Landesrecht auf eine bundesrechtliche Norm (§ 60 BBesG) verweist, weil es dann gerade um die Auslegung von Bundesrecht geht. Im Übrigen ist streitentscheidend die Auslegung des § 157 Abs 1 SGB III und damit von ohnehin revisiblem Bundesrecht.
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3. Der Kläger verfolgt sein Begehren zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG), gerichtet auf Aufhebung des Bescheides vom 1.10.2015 und Änderung des Bescheides vom 2.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2015 und Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Alg für den Zeitraum vom 8.9. bis 30.9.2015 und damit auf ein nach § 130 Abs 1 SGG zulässiges Grundurteil.
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4. Der vom LSG aufgrund seiner Feststellungen zutreffend bejahte Anspruch des Klägers auf Alg dem Grunde nach ruhte im Zeitraum vom 8.9. bis 30.9.2015 nicht.
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a) Allerdings handelt es sich bei der dem Kläger vom Land Niedersachsen aufgrund seines Rechtsreferendariats gewährten Unterhaltsbeihilfe um Arbeitsentgelt iS des § 14 SGB IV.
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Arbeitsentgelt sind nach § 14 SGB IV, der gemäß § 1 Abs 1 Satz 2 SGB IV auch für die Arbeitsförderung gilt und daher hier zugrunde zu legen ist (ebenso etwa Leitherer in Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 157 RdNr 51, Stand Juni 2016; Lüdtke/Schaumberg in Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, 3. Aufl 2019, § 157 RdNr 4; Scholz in Heinz/Schmidt-De Caluwe/Scholz, SGB III, 7. Aufl 2021, § 157 RdNr 14; für eine Begriffsdefinition nach arbeitsrechtlichen Regeln hingegen Rolfs in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 21. Aufl 2021, § 157 SGB III RdNr 5), alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Beschäftigung ist nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Dieser Beschäftigungsbegriff umfasst auch öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (BSG vom 2.11.2015 - B 13 R 17/14 R - SozR 4-2600 § 181 Nr 2 RdNr 18 mwN), wie es hier in Form eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses vorliegt (vgl BSG vom 31.3.2015 - B 12 R 1/13 R - SozR 4-2400 § 14 Nr 19 RdNr 16; vgl zum Rechtsreferendariat im Beamtenverhältnis auf Widerruf etwa BSG vom 12.12.1995 - 5/4 RA 52/94 - SozR 3-2200 § 1232 Nr 6 S 31 f - juris RdNr 14). Die Unterhaltsbeihilfe ist daher - ebenso wie die Besoldung eines Beamten (BSG vom 4.6.1991 - 12 RK 43/90 - SozR 3-2200 § 180 Nr 7 S 16 - juris RdNr 12) und die Anwärterbezüge während eines Vorbereitungsdienstes im Rahmen eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf (BSG vom 2.11.2015 - B 13 R 17/14 R - SozR 4-2600 § 181 Nr 2 RdNr 13) - Arbeitsentgelt iS von § 14 Abs 1 Satz 1 SGB IV (vgl auch BSG vom 31.3.2015 - B 12 R 1/13 R - SozR 4-2400 § 14 Nr 19 RdNr 24).
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Dies gilt auch für solche Zahlungen, die - wie im vorliegenden (niedersächsischen) Fall - auf Grundlage einer entsprechenden landesrechtlichen Anordnung der entsprechenden Anwendung (§ 5 Abs 3 Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen [NJAG] iVm § 1 Abs 2 Niedersächsisches Besoldungsgesetz [NBesG], jeweils in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung; vgl zur Rechtslage in den anderen Ländern die Nachweise bei Anders/Becker, RiA 2020, 244) des § 60 Satz 1 BBesG - für die Zeit zwischen Beendigung des Vorbereitungsdienstes und dem Ende des Monats geleistet werden (BSG vom 2.11.2015 - B 13 R 17/14 R - SozR 4-2600 § 181 Nr 2 RdNr 27), weil § 14 SGB IV es für die Qualifizierung als Arbeitsentgelt ausreichen lässt, wenn eine Einnahme im Zusammenhang mit einer Beschäftigung erzielt wird. Insofern besteht von dem Grundsatz, dass Arbeitsentgelt typischerweise nur Leistungen für die Zeit bis zur wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses sein können (vgl BSG vom 14.2.1978 - 7 RAr 57/76 - BSGE 46, 20, [29] = SozR 4100 § 117 Nr 2 S 18 f - juris RdNr 67; BSG vom 21.9.1995 - 11 RAr 41/95 - BSGE 76, 294 [297] = SozR 3-4100 § 117 Nr 12 S 82 - juris RdNr 23), aufgrund der genannten besoldungsrechtlichen Regelungen eine Ausnahme.
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b) Der Senat kann offenlassen, ob die im September 2015 erfolgte Zahlung der Unterhaltsbeihilfe vollständig dem Zeitraum zuzuordnen ist, in dem der Kläger noch im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stand, also bis zum Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung. In diesem Fall ist der hier streitige Zeitraum gar nicht betroffen, so dass ein Ruhen des Alg-Anspruchs schon deswegen ausscheidet. Ordnet man die Zahlung der Unterhaltsbeihilfe im September 2015 anteilig dem "Restmonat" nach der Staatsprüfung zu, ist zwar der streitige Zeitraum betroffen, ein Ruhenstatbestand aber nicht erfüllt.
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Insbesondere liegen die Voraussetzungen für ein Ruhen nach § 157 Abs 1 SGB III nicht vor, weil diese Norm nicht eingreift für Zeiträume, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegen. Das Arbeitsverhältnis - hier das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis - war im vorliegenden Fall vor Beginn des streitigen Zeitraums durch Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung beendet. Das BSG hat bereits zu § 117 Abs 1 AFG in der vom 1.7.1969 bis 31.12.1997 geltenden Fassung und zu § 143 Abs 1 SGB III in der vom 1.1.1998 bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung, den Vorgängernormen zu § 157 Abs 1 SGB III in der seit dem 1.4.2012 geltenden Fassung, die Auffassung vertreten, dass diese Normen nur den Fall der Zahlung von oder des Anspruchs auf Arbeitsentgelt trotz Arbeitslosigkeit, dh bei faktischer Beschäftigungslosigkeit, regeln, aber das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraussetzen (BSG vom 14.2.1978 - 7 RAr 57/76 - BSGE 46, 20 [29] = SozR 4100 § 117 Nr 2 S 18 f - juris RdNr 67 zu § 117 Abs 1 AFG; BSG vom 20.6.2002 - B 7 AL 108/01 R - SozR 3-4300 § 143 Nr 4 S 9 - juris RdNr 26 zu § 143 Abs 1 SGB III aF; ebenso etwa Voelzke in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 12 RdNr 156). Hieran hält der Senat für § 157 Abs 1 SGB III fest.
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Der dergestalt eingeschränkte Anwendungsbereich des § 157 Abs 1 SGB III folgt allerdings nicht bereits aus dem - insoweit offenen - Wortlaut der Norm oder ihrer Entstehungsgeschichte. Dessen ursprüngliche Vorgängernorm - § 113 Abs 1 Nr 1 AVAVG vom 16.7.1927 (RGBl I 187), wonach der Arbeitslose keine Arbeitslosenunterstützung für die Zeit erhielt, für die er noch Arbeitsentgelt bezieht - war vielmehr von dem Ziel des Gesetzgebers geleitet, keine Arbeitslosenunterstützung zu gewähren, "wenn das Arbeitsverhältnis gelöst ist, solange der Arbeitnehmer Lohn oder Gehalt weiterbezieht" (Begründung des Entwurfes eines Gesetzes zur Arbeitslosenversicherung vom 16.12.1926, Reichstags-Drucksache III/2885, S 98 zu § 74 der Entwurfsfassung; ebenso Bericht des 9. Ausschusses des Reichstags, Reichstags-Drucksache III/3622, S 122). Hieran knüpfte der Gesetzgeber mit den Nachfolgeregelungen an, ohne andere Motive zu äußern (Begründung des Gesetzentwurfes zu § 113 AVAVG-Entwurfsfassung vom 17.3.1955, BT-Drucks II/1274 S 133) bzw mit dem bloßen Hinweis, dass die neue Regelung inhaltlich dem bislang geltenden Recht entspreche (Begründung des Gesetzentwurfes zu § 106 AFG-Entwurfsfassung vom 16.11.1967, BT-Drucks V/2291 S 81; Begründung des Gesetzentwurfes zu § 143 SGB III aF vom 18.6.1996, BT-Drucks 13/4941 S 180).
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Aus dem Umstand, dass Arbeitsentgelt in der Regel nur für Zeiträume gezahlt wird, in denen noch ein Arbeitsverhältnis bestand, hat das BSG jedoch gefolgert, dass § 117 Abs 1 AFG und § 143 Abs 1 SGB III aF nur Zeiträume erfassen könnten, in denen noch (BSG vom 14.2.1978 - 7 RAr 57/76 - BSGE 46, 20 [29] = SozR 4100 § 117 Nr 2 S 18 f - juris RdNr 67; BSG vom 21.9.1995 - 11 RAr 41/95 - BSGE 76, 294 [297] = SozR 3-4100 § 117 Nr 12 S 82 - juris RdNr 23) oder schon ein Arbeitsverhältnis besteht (BSG vom 20.6.2002 - B 7 AL 108/01 R - SozR 3-4300 § 143 Nr 4 S 7 f, 9 - juris RdNr 21 f, 26; vgl auch Voelzke in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 12 RdNr 156). An dieser Begrenzung des Anwendungsbereiches hält der Senat auch für die hier vorliegende Konstellation fest, in der noch Arbeitsentgelt für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird. Dies beruht auf der systematischen Erwägung, dass Sachverhalte, die Zeiträume nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses betreffen, spezieller und daher abschließend von § 157 Abs 2 SGB III (für Urlaubsabgeltungen) und § 158 Abs 1 und 2 SGB III (für Entlassungsentschädigungen) geregelt sind (vgl aber auch § 158 Abs 3 SGB III). Das Abstellen allein auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in rechtlicher Hinsicht dient der verlässlichen Abgrenzung der möglichen Fallgruppen.
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Dahinter haben Überlegungen zum Zweck des § 157 Abs 1 SGB III zurückzustehen. Diese Regelung hat den Zweck, den Bezug der Lohnersatzleistung Alg neben dem gleichzeitigen Bezug von Lohn (Doppelbezug) zu verhindern (BSG vom 14.2.1978 - 7 RAr 57/76 - BSGE 46, 20 [29] = SozR 4100 § 117 Nr 2 S 18 - juris RdNr 67; BSG vom 4.9.1979 - 7 RAr 51/78 - juris RdNr 24, jeweils zu § 117 Abs 1 AFG). Der Arbeitslose soll nicht Leistungen der Versichertengemeinschaft erhalten, solange er keinen Lohnausfall hat (BSG vom 12.12.1984 - 7 RAr 87/83 - SozR 4100 § 117 Nr 13 S 59 - juris RdNr 22 zu § 117 AFG; BSG vom 21.9.1995 - 11 RAr 41/95 - BSGE 76, 294 [296] = SozR 3-4100 § 117 Nr 12 S 81 f - juris RdNr 23 zu § 117 AFG; BSG vom 20.6.2002 - B 7 AL 108/01 R - SozR 3-4300 § 143 Nr 4 S 8 - juris RdNr 24 zu § 143 Abs 1 SGB III aF). Diesen Zweck verfolgen § 157 Abs 2 und § 158 Abs 1 und 2 SGB III aber in ähnlicher Weise (vgl BSG vom 23.6.1981 - 7 RAr 29/80 - BSGE 52, 47 [49] = SozR 4100 § 117 Nr 7 S 45 - juris RdNr 47; BSG vom 3.3.1993 - 11 RAr 57/92 - SozR 3-4100 § 117 Nr 10 S 65 - juris RdNr 28; jeweils zu § 117 Abs 2 AFG). Er verwirklicht sich nur im Rahmen der Systematik der Ruhensregelungen und steht dem Spezialitätsverhältnis nicht entgegen.
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c) Auch die Voraussetzungen für ein Ruhen des Anspruchs nach § 158 Abs 1 Satz 1 SGB III liegen nicht vor. Nach dieser Norm ruht der Anspruch auf Alg von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte, wenn die oder der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen hat und das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden ist. Diese Frist beginnt mit der Kündigung, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen ist, bei Fehlen einer solchen Kündigung mit dem Tag der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 158 Abs 1 Satz 2 SGB III). Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einer Beendigung des Ausbildungsverhältnisses durch eine Kündigung des Arbeitgebers oder durch eine Vereinbarung über die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. Das Ausbildungsverhältnis des Klägers endete vielmehr kraft Gesetzes.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.
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