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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BSG 27.02.2020 - B 4 AS 28/20 B
BSG 27.02.2020 - B 4 AS 28/20 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - keine ausreichende Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und Entscheidungserheblichkeit - Minderung des Arbeitslosengeld II - Meldeversäumnis - Anforderung an die Rechtsfolgenbelehrung in der Meldeaufforderung
Normen
§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 32 Abs 1 S 1 SGB 2, § 309 Abs 3 S 2 SGB 3
Vorinstanz
vorgehend SG Leipzig, 5. April 2017, Az: S 17 AS 2479/16, Urteil
vorgehend Sächsisches Landessozialgericht, 25. Juni 2019, Az: L 8 AS 615/17, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 25. Juni 2019 wird als unzulässig verworfen.
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Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin N. in L. beizuordnen, wird abgelehnt.
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Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).
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Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
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Die Beschwerdebegründung des Klägers wird diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Zwar formuliert er als Rechtsfrage, "ob die Rechtsfolgenbelehrung der Meldeaufforderung, welche nicht auf die eventuelle Möglichkeit des Nachholens eines versäumten Termins am gleichen Kalendertag mit der Folge der Vermeidung einer Sanktion gemäß § 309 Absatz 3 SGB III hinweist, welcher der streitgegenständlichen Sanktion zu Grunde lag, den Anforderungen des § 32 Absatz 1 Satz 1 SGB II genügt". Die Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage legt er jedoch nicht ausreichend dar. Besteht - wie vorliegend - eine umfangreiche Rechtsprechung des BSG zu den Anforderungen an Rechtsfolgenbelehrungen vor Sanktionen (vgl nur BSG vom 9.11.2010 - B 4 AS 27/10 R - SozR 4-4200 § 31 Nr 6 RdNr 26 und vom 15.12.2010 - B 14 AS 92/09 R RdNr 23 ff sowie zum Arbeitsförderungsrecht BSG vom 27.6.2019 - B 11 AL 14/18 R - SozR 4-4300 § 159 Nr 7 RdNr 17 ff zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen) muss anhand einer konkreten Auseinandersetzung mit dieser dargelegt werden, inwiefern eine Klärung der aufgeworfenen Frage bisher nicht erfolgt ist. Zudem kann die aufgeworfene Rechtsfrage nur dann entscheidungserheblich sein, wenn es sich bei der Angabe des konkreten Meldetermins und dem geforderten Hinweis auf die Möglichkeit eines eventuellen Nachholens des Meldetermins am gleichen Arbeitstag um den denkbaren Inhalt einer Rechtsfolgenbelehrung handelt und nicht allein die Bestimmtheit und Rechtmäßigkeit der Meldeaufforderung bezogen auf deren konkreten Inhalte hinsichtlich Tag und Uhrzeit der Meldung an sich betroffen sind (vgl Voelzke in Hauck/Noftz, SGB III, § 309 RdNr 25, Stand Juni 2018; Winkler in Gagel, SGB II/SGB III, § 309 RdNr 27, Stand Oktober 2014). Daher hätte auch dargelegt werden müssen, warum der von dem Kläger geforderte Inhalt der Rechtsfolgenbelehrung zuzuordnen ist.
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PKH ist dem Kläger nicht zu bewilligen, da seine Rechtsverfolgung aus den vorstehend ge-nannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO). Da er keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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