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BSG 29.08.2019 - B 14 AS 49/18 R
BSG 29.08.2019 - B 14 AS 49/18 R - (Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit einer isolierten Feststellung zur Sozialwidrigkeit iS des § 34 SGB 2 in einem Grundlagenbescheid - keine Einbeziehung des nachfolgenden Leistungsbescheides ins Klageverfahren - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Ersatzanspruch wegen sozialwidrigen Verhaltens - Kündigung eines außerbetrieblichen Ausbildungsverhältnisses durch den Träger nach Fehlzeiten des Auszubildenden - Minderung des Arbeitslosengeld II wegen Pflichtverletzung)
Normen
§ 96 Abs 1 SGG, § 34 Abs 1 S 1 SGB 2 vom 13.05.2011, § 34 Abs 1 S 3 SGB 2 vom 13.05.2011, § 34 Abs 3 S 2 Halbs 2 SGB 2 vom 13.05.2011, § 31 Abs 2 Nr 4 SGB 2
Vorinstanz
vorgehend SG Gelsenkirchen, 23. Mai 2017, Az: S 44 AS 1057/16, Urteil
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 11. Oktober 2018, Az: L 7 AS 1331/17, Urteil
Tenor
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Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Oktober 2018 geändert.
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Die Klage gegen den Bescheid vom 14. April 2016 wird als unzulässig abgewiesen.
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Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
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Der Beklagte hat dem Kläger neun Zehntel der Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
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Umstritten ist ein Ersatzanspruch nach § 34 SGB II wegen sozialwidrigen Verhaltens.
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Der Kläger nahm seit Oktober 2014 an einer außerbetrieblichen Berufsausbildung teil, die nach Fehlzeiten im Juni 2015 vom Ausbildungsträger fristlos gekündigt wurde. Das beklagte Jobcenter bewilligte ihm ab Juli 2015 Alg II, minderte es unter Verweis auf die Fehlzeiten für drei Monate um 30 % wegen pflichtwidrigen Verhaltens (§ 31 Abs 2 Nr 4 SGB II) und machte sodann nach Anhörung Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten (§ 34 SGB II) geltend. Dazu stellte es zunächst fest, der Kläger habe die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses verschuldet und hierdurch seine Hilfebedürftigkeit herbeigeführt. Er sei daher "zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen" verpflichtet; Umfang und Höhe würden in einem gesonderten Bescheid mitgeteilt (Bescheid vom 5.1.2016 - im Folgenden: Grundlagenbescheid - sowie Widerspruchsbescheid vom 7.4.2016). Anschließend setzte es für Juli bis Dezember 2015 einen Ersatzanspruch von 2968,51 Euro fest und kündigte eine Aufrechnung gegen laufende Leistungen ab August 2016 in Höhe von 121,20 Euro monatlich an (Leistungsbescheid vom 14.4.2016); das Widerspruchsverfahren hiergegen ruht.
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Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 23.5.2017). Das LSG hat das Urteil des SG geändert und den Grundlagenbescheid sowie den (zwischenzeitlich bekannt gewordenen) Leistungsbescheid aufgehoben (Urteil vom 11.10.2018): Der Leistungsbescheid sei Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Eine Entscheidung nur dem Grunde nach sei gesetzlich nicht vorgesehen. Der Leistungsbescheid sei nicht hinreichend bestimmt und zudem materiell rechtswidrig. Ein sozialwidriges Verhalten liege nicht vor.
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Mit seiner Revision rügt der Beklagte die Sachentscheidung über den Leistungsbescheid als verfahrensfehlerhaft und macht materiell eine Verletzung von § 34 SGB II geltend.
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Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Oktober 2018 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 23. Mai 2017 zurückzuweisen.
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Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision des Beklagten ist nur zum Teil begründet. Zutreffend beanstandet er zwar die Einbeziehung des Leistungsbescheids in das Berufungsverfahren als verfahrensfehlerhaft (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Zu Recht ist er auch der Auffassung, dass § 34 SGB II zum Erlass von Grundlagenbescheiden ermächtigt. Jedoch liegen die Voraussetzungen dafür hier nicht vor (§ 170 Abs 1 Satz 2 SGG).
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1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Grundlagenbescheid vom 5.1.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.4.2016 sowie - aufgrund der Sachentscheidung des LSG - der Leistungsbescheid vom 14.4.2016, wodurch der Beklagte das zum Abbruch der außerbetrieblichen Berufsausbildung führende Verhalten als sozialwidrig qualifiziert (dazu unter 4. d) und für Juli bis Dezember 2015 deswegen einen Ersatzanspruch in Höhe von 2968,51 Euro festgesetzt hat. Hiergegen wendet sich der Kläger statthaft mit reinen Anfechtungsklagen (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG; vgl letztens BSG vom 8.2.2017 - B 14 AS 3/16 R - SozR 4-4200 § 34 Nr 3 RdNr 10).
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2. Zu Unrecht hat das LSG den Leistungsbescheid nach § 96 Abs 1 SGG in seine Sachentscheidung einbezogen; das hat der Senat als Sachentscheidungshindernis von Amts wegen zu beachten.
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a) Nach § 96 Abs 1 SGG (idF des SGG/ArbGGÄndG vom 26.3.2008, BGBl I 444) wird ein neuer Verwaltungsakt nach Klageerhebung (nur) Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheids ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Dies setzt voraus, dass der Regelungsgegenstand des weiteren Verwaltungsakts mit dem des früheren identisch ist (stRspr; vgl letztens etwa BSG vom 14.3.2018 - B 12 KR 12/17 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 34 RdNr 17). Dies ist nicht der Fall, wenn ein anderer Streitstoff oder veränderte Tatsachen umfasst sind (Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 96 RdNr 4a).
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b) So liegt es hier. Grundlagen- und Leistungsbescheid zielen nach der Regelungskonzeption des Beklagten auf die Setzung jeweils unterschiedlicher Rechtsfolgen und betreffen deshalb verschiedene Regelungsgegenstände. Während der Grundlagenbescheid isoliert auf die verbindliche Qualifizierung des zur Auflösung des Ausbildungsverhältnisses führenden Verhaltens des Klägers als sozialwidrig gerichtet ist (dazu unten 4. d), sollen durch nachfolgend ergehende Leistungsbescheide aufbauend darauf Ersatzpflichten für einzelne Zeitabschnitte begründet werden, ohne nochmals über die Sozialwidrigkeit des zugrunde liegenden Verhaltens entscheiden zu müssen.
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c) Nicht ausschlaggebend dafür ist, dass das Zusammenspiel mit dem Leistungsbescheid im Wortlaut des Grundlagenbescheids nur unzureichend zum Ausdruck kommt (anders insoweit bei der Parallelentscheidung BSG vom 29.8.2018 - B 14 AS 50/18 R - RdNr 8). Über den Wortlaut hinaus kommt es für die Auslegung eines Verwaltungsakts auf seinen objektiven Sinngehalt an, also darauf, wie der Empfänger ihn bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalls ua einschließlich früher zwischen den Beteiligten ergangener Verwaltungsakte objektiv verstehen konnte und musste (stRspr; vgl letztens nur BSG vom 25.10.2017 - B 14 AS 9/17 R - SozR 4-1300 § 45 Nr 19 RdNr 21 ff mwN). Das ist auch vom Revisionsgericht bei der Prüfung der Sachentscheidungsvoraussetzungen zu beachten (vgl nur BSG vom 29.6.1995 - 11 RAr 57/94 - BSGE 76, 178, 180 = SozR 3-4100 § 58 Nr 7 S 30; zur Auslegung von Verwaltungsakten durch das BSG im Übrigen vgl letztens nur BSG vom 25.10.2017 - B 14 AS 9/17 R - SozR 4-1300 § 45 Nr 19 RdNr 24 mwN).
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d) Maßgeblich für die Auslegung ist deshalb neben der Begründung des Leistungsbescheids auch das bei objektiver Betrachtungsweise intendierte Zusammenwirken von Grundlagen- und Leistungsbescheid. Das steht der Annahme entgegen, dass durch den Leistungsbescheid weitere verbindliche Feststellungen zur Sozialwidrigkeit des streitbefangenen Verhaltens getroffen werden sollten. Dadurch würde der Grundlagenbescheid im Ergebnis sukzessive funktionslos, weil er bei diesem Verständnis durch jeden Leistungsbescheid für den jeweiligen Zeitraum teilweise ersetzt (§§ 86 oder 96 SGG) und mithin schrittweise erledigt (§ 39 Abs 2 SGB X) werden würde. Unter Berücksichtigung dessen können die im Leistungsbescheid nochmals getroffenen Ausführungen zur Sozialwidrigkeit des streitbefangenen Verhaltens nur als Begründungselement für die weiteren Feststellungen zur Ersatzpflicht des Klägers im Zeitraum von Juli bis Dezember 2015 angesehen werden, nicht aber als Ausweis einer erneut mit Rechtsbindungswillen getroffenen Entscheidung über das Merkmal der Sozialwidrigkeit.
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e) Das ist nicht anders zu sehen, weil eine Feststellung zum Grund eines Ersatzanspruchs nach § 34 Abs 1 SGB II als unzulässige Elementenfeststellung ausgeschlossen ist und dem Leistungsbescheid deshalb eine erneuernde Feststellungswirkung derart zukommt, dass der Grundlagenbescheid durch ihn nach § 96 Abs 1 SGG ersetzt wird (hierzu letztens BSG vom 14.3.2018 - B 12 KR 12/17 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 34 RdNr 15 mwN); so liegt es - anders als vom LSG zugrunde gelegt - nicht (dazu sogleich 4.).
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3. Rechtsgrundlage des Grundlagenbescheids ist § 34 Abs 1 SGB II, hier in der bis zum 31.7.2016 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 13.5.2011 (BGBl I 850); die Änderungen nach seinem Erlass durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.7.2016 (BGBl I 1824) finden keine Anwendung (BSG vom 8.2.2017 - B 14 AS 3/16 R - SozR 4-4200 § 34 Nr 3 RdNr 14 f). Danach gilt: "Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Von der Geltendmachung des Ersatzanspruchs ist abzusehen, soweit sie eine Härte bedeuten würde."
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Diese Voraussetzungen für den Erlass des Grundlagenbescheids liegen hier nicht vor. Zwar war der Beklagte dazu grundsätzlich ermächtigt (dazu 4.). Jedoch stützen die von ihm zu ermittelnden Umstände den gesteigerten Verschuldensvorwurf eines sozialwidrigen Verhaltens des Klägers als Voraussetzung für die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs nach § 34 SGB II (dazu 5.) hier nicht (dazu 6.).
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4. Jobcenter sind ermächtigt, vor der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs bei sozialwidrigem Verhalten eine isolierte Feststellung zur Sozialwidrigkeit des Verhaltens zu treffen.
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a) Allerdings ist eine solche Möglichkeit im Wortlaut des § 34 SGB II nicht ausdrücklich vorgesehen. Das steht der Trennung von Grundlagen- und Leistungsbescheid indes nicht entgegen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass gestufte Verwaltungsentscheidungen auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zulässig sein können, wenn sich dies aus dem normativen Kontext ergibt. So hat das BSG ausgesprochen, dass auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung isoliert über die Umlagepflicht zur Produktiven Winterbauförderung entschieden (BSG vom 11.3.1987 - 10 RAr 5/85 - BSGE 61, 203, 205 = SozR 4100 § 186a Nr 21 S 54 f), die Abgabepflicht zur Künstlersozialabgabe dem Grunde nach festgestellt (grundlegend BSG vom 8.12.1988 - 12 RK 1/86 - BSGE 64, 221, 223 = SozR 5425 § 24 Nr 2 S 5), über die Übernahme von Kosten für eine Schulbegleitung je Schuljahr (BSG vom 9.12.2016 - B 8 SO 8/15 R - BSGE 122, 154 = SozR 4-3500 § 53 Nr 5, RdNr 16) oder über die Tilgung von Rückzahlungsansprüchen aus Darlehen nach dem SGB II durch Aufrechnung (vgl BSG vom 28.11.2018 - B 14 AS 31/17 R - SozR 4-4200 § 42a Nr 2 RdNr 33, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) befunden werden darf. Ist die Unterscheidung nicht implizit bereits im materiellen Recht angelegt (so zu § 24 KSVG BSG vom 8.12.1988 aaO und ähnlich zu § 42a Abs 2 SGB II BSG vom 28.11.2018 aaO), lässt sich die Rechtsprechung insbesondere davon leiten, ob eine isolierte Vorabentscheidung dem Bedürfnis von Leistungsberechtigten und Behörde gleichermaßen entspricht (vgl etwa BSG vom 9.12.2016 aaO; verneinend dagegen BSG vom 17.12.1997 - 11 RAr 103/96 - SozR 3-4100 § 128 Nr 4 S 40 <Erstattungspflicht nach § 128 AFG>) und die Vorfrage nicht ohne Weiteres anderweitig zu klären ist (vgl etwa BVerwG vom 9.5.2001 - 3 C 2.01 - BVerwGE 114, 226, 227 <keine Befugnis zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts zur Klärung einer Frage, die durch Feststellungsklage ebenso herbeigeführt werden könnte>).
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b) Von einem solchen Bedürfnis ist der Beklagte hier zutreffend ausgegangen und hat sich deshalb zu Recht als befugt angesehen, vor Erlass des Leistungsbescheids vorab gesondert durch Grundlagenbescheid über die Sozialwidrigkeit des dem Kläger vorgehaltenen Verhaltens zu entscheiden (im Ergebnis ebenso Guttenberger in Estelmann, SGB II, § 34 RdNr 58, Stand September 2018; Schwitzky in LPK-SGB II, 6. Aufl 2017, § 34 RdNr 37; Stotz in Gagel, SGB II/SGB III, § 34 SGB II RdNr 80, Stand März 2017; aA Grote-Seifert in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 34 RdNr 57.1, Stand 31.7.2017). Dafür spricht nicht nur das beiderseitige Interesse an einer zügigen Klärung des Vorwurfs des sozialwidrigen Verhaltens und nicht zuletzt das Interesse, Betroffene durch die Warnfunktion eines solchen Bescheids frühzeitig auf die künftige Ersatzpflicht nach § 34 SGB II aufmerksam zu machen. Vor allem ist nur durch eine solche gleichsam "vor die Klammer" gezogene einheitliche Bewertung das Risiko zu vermeiden, dass bei zeitlich gestaffelten Leistungsbescheiden in nachfolgenden gerichtlichen Verfahren unterschiedliche Spruchkörper zu jeweils unterschiedlichen Bewertungen des maßgebenden Verhaltens gelangen, wenn darüber in jedem Leistungsbescheid gesondert zu entscheiden wäre; das liegt ebenfalls nicht im Interesse der Beteiligten.
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c) Zu einem solchen Vorgehen zwingt die Vorschrift auch nicht. Verfahrensrechtlich regelt § 34 SGB II in Abs 3 mit der Wendung "der Erhebung der Klage steht der Erlass eines Leistungsbescheides gleich" (Satz 2 Halbsatz 2) lediglich Teilaspekte der Durchsetzung von Ersatzansprüchen, nämlich die Ermächtigung zum Erlass von Leistungsbescheiden und ihre fristhemmende Wirkung für die Erlöschensregelung des Satz 1. Weitere Vorgaben zum Verfahren lässt sie ansonsten nicht erkennen; insbesondere ist ihr - jedenfalls dem Wortlaut nach - bereits nicht zu entnehmen, ob anstelle eines Leistungsbescheids ebenso Leistungsklage erhoben werden könnte (zu dem Meinungsstreit nach geltendem Recht vgl nur Fügemann in Hauck/Noftz, SGB II, K § 34 RdNr 93, Stand April 2016; Grote-Seifert in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 34 RdNr 57 mit Fn 85, Stand 31.7.2017; zur früheren Rechtslage nach § 92a Abs 3 BSHG vgl BVerwG vom 5.5.1983 - 5 C 112.81 - BVerwGE 67, 163, 165: Leistungsbescheid ein Mittel, um Erlöschen zu verhindern). Damit ist das Verfahrensrecht des § 34 SGB II nahezu wortgleich der Vorläuferregelung des § 92a BSHG nachgebildet, der das BVerwG keine ausschließende Wirkung für eine eigenständige Feststellung zum Grund des Ersatzanspruchs entnommen hatte (BVerwG vom 5.5.1983 - 5 C 112.81 - BVerwGE 67, 163, 165 zu § 92a Abs 3 BSHG). Soweit der Gesetzgeber diesen Regelungsansatz nahezu unverändert fortgeführt hat, spricht das dafür, dass im Übrigen die allgemeinen Regeln gelten und die Jobcenter die geeignete Handlungsform zur Durchsetzung eines Ersatzanspruchs nach pflichtgemäßem Ermessen wählen (können) sollen; darunter auch - wie bis dahin anerkannt - die eigenständige Feststellung zu dessen Grund mit Bindungswirkung für die nachfolgende Geltendmachung.
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d) Allerdings ermächtigt das nicht dazu, vorab abschließend Ersatzpflichten dem Grunde nach zu begründen, wie der Beklagte meint und die Überschrift des Grundlagenbescheids verstanden werden könnte ("Bescheid über die Ersatzpflicht der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II"); das ist nach der tatbestandlichen Ausgestaltung des Ersatzanspruchs ausgeschlossen. Voraussetzung dem Grunde nach ist hiernach neben (1) dem sozialwidrigen Verhalten selbst (2) die Ursächlichkeit des Verhaltens für den Leistungsbezug, weil der Ersatzanspruch nur besteht, soweit durch das sozialwidrige Verhalten Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II "herbeigeführt" (seit dem 1.8.2016 auch: "erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert") worden ist und überwiegende konkurrierende Ursachen für den Leistungsbezug nicht bestehen (vgl dazu nur Guttenberger in Estelmann, SGB II, § 34 RdNr 44, Stand September 2018; Silbermann in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl 2017, § 34 RdNr 36 jeweils mwN). Schließlich ist von der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs abzusehen, soweit sie eine Härte bedeuten würde (§ 34 Abs 1 Satz 3 bzw seit 1.8.2016 Satz 6 SGB II).
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Ob in jenem Sinne eine Kausalbeziehung zwischen dem sozialwidrigen Verhalten einerseits und dem Leistungsbezug andererseits besteht, lässt sich nicht vorab einheitlich beurteilen, sondern nur zeitabschnittsweise mit Blick auf die für diesen Zeitraum jeweils konkreten Ursachen der Hilfebedürftigkeit und muss deshalb der Geltendmachung des Ersatzanspruchs vorbehalten bleiben. Tauglicher Gegenstand einer - "vor die Klammer gezogenen" - Grundlagenentscheidung nach § 34 SGB II kann deshalb nur die Bewertung des jeweils im Streit stehenden Verhaltens mit dem Ziel sein, für nachfolgende Heranziehungsentscheidungen verbindlich dessen Sozialwidrigkeit festzustellen.
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e) Dass § 34 SGB II hiernach nur Raum lässt für eine isolierte Entscheidung - als feststellenden Verwaltungsakt - zur Sozialwidrigkeit des für den Ersatzanspruch maßgeblichen Verhaltens, steht ihrer Zulässigkeit nicht entgegen. Ob ein Sozialleistungsträger ausnahmsweise ermächtigt ist, mit Bindungswirkung für den Adressaten eine Elementenfeststellung ausschließlich zu einem einzelnen Tatbestandsmerkmal zu treffen, ist durch Auslegung des jeweiligen Normzusammenhangs zu ermitteln (verneint etwa für die bloße Elementenfeststellung einer abhängigen Beschäftigung, grundlegend BSG vom 11.3.2009 - B 12 R 11/07 R - BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr 2, RdNr 11 ff) und demgemäß - wie aufgezeigt (vgl oben b) - hier zu bejahen (vgl im Übrigen zur ausnahmsweisen Zulässigkeit einer Elementenfeststellungsklage bei umfänglicher Streiterledigung nur BSG vom 5.7.2018 - B 8 SO 21/16 R - SozR 4-3500 § 94 Nr 1 RdNr 17 mwN, sowie dazu, einem Anspruchsgrund zuzurechnende Fragen ausnahmsweise erst im Betragsverfahren zu klären BGHZ 108, 256, 259).
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5. Die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs bei Sozialwidrigkeit zusätzlich zu einer Leistungsminderung bei Pflichtverletzung ("Sanktion") wegen desselben Verhaltens erfordert regelmäßig einen gesteigerten Verschuldensvorwurf, der sich auf die ihm vom Jobcenter zugrunde gelegten Umstände stützen muss.
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a) Ersatzansprüche nach § 34 SGB II wegen der Herbeiführung (seit dem 1.8.2016 auch: der Erhöhung, dem Aufrechterhalten oder nicht Verringern) von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II bestehen - mindestens seit Ergänzung der amtlichen Überschrift der Vorschrift durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453) - nur "bei sozialwidrigem Verhalten". Mit dieser Wendung (vgl ebenso BT-Drucks 17/3404 S 113) ist Bezug genommen auf die Rechtsprechung des BVerwG zu der bei der Einführung von SGB II und SGB XII in unterschiedlicher Weise aufgegriffenen Regelung des § 92a BSHG (zu den Unterschieden und der Rechtsentwicklung vgl nur Simon in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 103 RdNr 14 ff, Stand 14.2.2017), nach der die Ersatzpflicht wegen der Herbeiführung der Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe auf einen "engen deliktsähnlichen Ausnahmetatbestand" beschränkt war (stRspr; vgl zuletzt nur BVerwG vom 10.4.2003 - 5 C 4.02 - BVerwGE 118, 109, 111 mwN); dem entspricht auch das Verständnis des BSG von § 34 SGB II (BSG vom 2.11.2012 - B 4 AS 39/12 R - BSGE 112, 135 = SozR 4-4200 § 34 Nr 1, RdNr 17; BSG vom 16.4.2013 - B 14 AS 55/12 R - SozR 4-4200 § 34 Nr 2 RdNr 18).
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b) Der einen Ersatzanspruch nach § 34 SGB II tragende Vorwurf der Sozialwidrigkeit ist darin begründet, dass der Betreffende - im Sinne eines objektiven Unwerturteils - in zu missbilligender Weise sich selbst oder seine unterhaltsberechtigten Angehörigen in die Lage gebracht hat, existenzsichernde Leistungen in Anspruch nehmen zu müssen (vgl zu § 92a BSHG nur BVerwG vom 14.1.1982 - 5 C 70.80 - BVerwGE 64, 318, 321 und zuletzt BVerwG vom 10.4.2003 - 5 C 4.02 - BVerwGE 118, 109, 111, jeweils mwN; zu § 34 SGB II BSG vom 2.11.2012 - B 4 AS 39/12 R - BSGE 112, 135 = SozR 4-4200 § 34 Nr 1, RdNr 21 sowie BSG vom 16.4.2013 - B 14 AS 55/12 R - SozR 4-4200 § 34 Nr 2 RdNr 22). Verwendet er etwa erzielte Einnahmen nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts und wird dadurch Hilfebedürftigkeit herbeigeführt, kann dies einen Ersatzanspruch nach § 34 SGB II auslösen, wenn ein anderes Ausgabeverhalten grundsicherungsrechtlich abverlangt war (BSG vom 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R - BSGE 112, 229 = SozR 4-4200 § 11 Nr 57, RdNr 17 f; BSG vom 16.4.2013 - B 14 AS 55/12 R - SozR 4-4200 § 34 Nr 2 RdNr 22). Vergleichbar hat das BVerwG sozialwidriges Verhalten erwogen bei der Aufgabe eines bestehenden Krankenversicherungsschutzes (BVerwG vom 23.9.1999 - 5 C 22.99 - BVerwGE 109, 331) oder bei der Schaffung einer Lage, die trotz vorangegangener Versagung zur Leistung von Sozialhilfe zwingt (BVerwG vom 14.1.1982 - 5 C 70.80 - BVerwGE 64, 318). Einzubeziehen bei dieser Einordnung sind schließlich auch die im SGB II festgeschriebenen Wertmaßstäbe, in denen sich ausdrückt, welches Verhalten als dem Grundsatz der Eigenverantwortung vor Inanspruchnahme der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zuwiderlaufend angesehen wird (BSG vom 2.11.2012 - B 4 AS 39/12 R - BSGE 112, 135 = SozR 4-4200 § 34 Nr 1, RdNr 20; BSG vom 16.4.2013 - B 14 AS 55/12 R - SozR 4-4200 § 34 Nr 2 RdNr 22).
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c) Drücken danach grundsätzlich auch die Tatbestände des § 31 SGB II aus Sicht des SGB II nicht zu billigende Verhaltensweisen aus, deren Verletzung Ersatzansprüche nach § 34 SGB II begründen kann (BSG vom 2.11.2012 - B 4 AS 39/12 R - BSGE 112, 135 = SozR 4-4200 § 34 Nr 1, RdNr 20; BSG vom 16.4.2013 - B 14 AS 55/12 R - SozR 4-4200 § 34 Nr 2 RdNr 22), so folgt daraus jedoch nicht, dass jede Verwirklichung eines nach § 31 SGB II sanktionsbewehrten Tatbestands zugleich einen Ersatzanspruch nach § 34 SGB II begründet. Soll dasselbe Verhalten neben den Minderungsfolgen der §§ 31a und 31b SGB II zusätzlich eine Ersatzpflicht nach § 34 SGB II auslösen, setzt das mit Blick auf die uU erheblich schwerer wiegenden Folgen der Inanspruchnahme nach § 34 SGB II nach der Regelungssystematik regelmäßig vielmehr einen grundsätzlich gesteigerten Verschuldensvorwurf voraus, der den unterschiedlichen Belastungswirkungen der §§ 31 ff SGB II auf der einen und des § 34 SGB II auf der anderen Seite gerecht wird; ansonsten bedürfte es der Minderungsregelung der §§ 31 ff SGB II und ihrer differenzierten Rechtsfolgen nicht.
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Wie der Senat bereits entschieden hat, knüpfen die Regelungen der §§ 31 ff und des § 34 SGB II an jeweils unterschiedliche Voraussetzungen an und schließen es deshalb nicht aus, dass dasselbe Verhalten eine Leistungsminderung bei Pflichtverletzung ("Sanktion") und einen Ersatzanspruch bei sozialwidrigem Verhalten auslöst (BSG vom 8.2.2017 - B 14 AS 3/16 R - SozR 4-4200 § 34 Nr 3 RdNr 18). Nach dem in der Rechtsprechung des BVerwG zu § 92a BSHG entwickelten und vom Gesetzgeber des SGB II mit der Bezeichnung "Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten" aufgegriffenen Verständnis des § 34 SGB II als engem, deliktsähnlichem Ausnahmetatbestand (vgl zuletzt nur BVerwG vom 10.4.2003 - 5 C 4.02 - BVerwGE 118, 109, 111 mwN; daran anschließend BSG vom 2.11.2012 - B 4 AS 39/12 R - BSGE 112, 135 = SozR 4-4200 § 34 Nr 1, RdNr 17; BSG vom 16.4.2013 - B 14 AS 55/12 R - SozR 4-4200 § 34 Nr 2 RdNr 18) stehen die Vorschriften aber - soweit ein Ersatzanspruch nach § 34 SGB II an Verhalten anknüpfen soll, das schon Anlass für eine Leistungsminderung nach den §§ 31 ff SGB II gegeben hat - in einem Stufenverhältnis, nach dem auf die Verwirklichung eines nach § 31 SGB II sanktionsbewehrten Tatbestands regelhaft mit einer Minderung nach den §§ 31a und 31b SGB II zu reagieren und (nur) in einem besonderen Ausnahmefall zusätzlich ein Ersatzanspruch nach § 34 SGB II geltend zu machen ist. Kennzeichen dessen ist, dass - deliktsähnlich - die in den Tatbeständen des § 31 SGB II ausgedrückten Verhaltenserwartungen in besonders hohem Maß verletzt worden sind.
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d) Diese Bewertung muss sich grundsätzlich auf die Feststellungen stützen, die das Jobcenter der Feststellung des Ersatzanspruchs zugrunde gelegt hat. Ob ein Verhalten als sozialwidrig anzusehen ist oder nicht, ist regelmäßig nur unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls zu bewerten (vgl etwa BVerwG vom 24.6.1976 - V C 41.74 - BVerwGE 51, 61, 65 <Aufgabe einer Beschäftigung zur Aufnahme eines Studiums für sich genommen weder generell als sozialwidrig zu qualifizieren noch schlechterdings zu verneinen>). Diese Umstände vollständig zu ermitteln, ist nach § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm § 20 SGB X Aufgabe des Jobcenters im Verwaltungsverfahren. Fehlt es daran, sind die notwendigen Ermittlungen ungeachtet des Untersuchungsgrundsatzes auch im gerichtlichen Verfahren (§ 103 SGG) in der in solchen Streitigkeiten gegebenen Prozesslage der reinen Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) nur in Grenzen nachholbar (vgl im Einzelnen BSG vom 25.6.2015 - B 14 AS 30/14 R - SozR 4-4200 § 60 Nr 3 RdNr 23 mwN).
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6. Hiernach tragen die Feststellungen den streitbefangenen Grundlagenbescheid nicht. Im Kern beschränken sie sich darauf, der Kläger habe sich durch seine Fehlzeiten vertragswidrig verhalten und damit dem Grunde nach Anlass zu einer Sperrzeit nach dem SGB III gegeben. Abgesehen davon, dass für das öffentlich geförderte Berufsausbildungsverhältnis, in dem er sich befand, besondere Regelungen gelten, kann dem nicht entnommen werden, inwieweit damit im Sinne eines deliktsähnlichen Verständnisses von § 34 SGB II zugleich von einem sozialwidrigen Verhalten auszugehen ist. Das hätte nähere Ermittlungen bereits im Verwaltungsverfahren zu dem Vorwurf erfordert, dass der Kläger es auf eine Beendigung des Ausbildungsverhältnisses angelegt hat. Zudem wären dabei auch die Gründe einzubeziehen gewesen, die Anlass für seine Vermittlung in eine mit öffentlichen Mitteln geförderte außerbetriebliche Ausbildung gegeben haben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt den - prozessualen - Teilerfolg des Beklagten im Revisionsverfahren.
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