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BSG 12.12.2018 - B 1 SF 4/18 S
BSG 12.12.2018 - B 1 SF 4/18 S - Sozialgerichtliches Verfahren - Amtsentbindung eines ehrenamtlichen Richters - Wegfall der Berufungsvoraussetzungen
Normen
§ 16 Abs 4 Nr 5 SGG, § 17 Abs 2 SGG, § 17 Abs 3 SGG, § 17 Abs 4 SGG, § 22 Abs 1 S 3 SGG, § 22 Abs 2 SGG, § 47 S 2 SGG
Tenor
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Der zum ehrenamtlichen Richter beim Bundessozialgericht berufene Dr. D. H. wird von seinem Amt entbunden.
Gründe
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I. Der aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer beim Arbeitgeberverband HESSENMETALL Verband der Metall- und Elektro-Unternehmen Hessen eV (§ 16 Abs 4 Nr 5 SGG) zum ehrenamtlichen Richter beim BSG berufene Dr. D. H. hat mitgeteilt, zum 30.6.2018 aus dem Dienstverhältnis als Geschäftsführer der Bezirksgruppe Mittelhessen von HESSENMETALL ausgeschieden und für seinen früheren Arbeitgeber nur noch als freiberuflicher Berater in sozialpolitischen Angelegenheiten sowie als Rechtsanwalt (ohne versicherungspflichtige Beschäftigte) tätig zu sein.
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II. Nach § 47 S 2 iVm § 22 Abs 2, Abs 1 S 3 und § 17 Abs 2 bis 4 SGG ist ein ehrenamtlicher Richter nach der Rspr des erkennenden Senats von seinem Amt zu entbinden, wenn eine seiner Berufungsvoraussetzungen wegfällt (vgl BSG Beschluss vom 15.3.2012 - B 1 SF 1/12 S - RdNr 2; BSG Beschluss vom 18.2.2013 - B 1 SF 1/13 S - RdNr 2). Zwar "kann" nach § 22 Abs 1 S 3 SGG ein ehrenamtlicher Richter von seinem Amt entbunden werden, wenn eine Voraussetzung für seine Berufung im Laufe seiner Amtszeit wegfällt. Soweit die Voraussetzungen für eine Amtsentbindung vorliegen, liegt in ihrer Nichtdurchführung kein die Zurückverweisung oder Revision begründender Verfahrensmangel (§ 22 Abs 1 S 4 SGG). Bei der Auslegung dieser Norm berücksichtigt der erkennende Senat aber die verfassungsrechtliche Pflicht, den im Einzelfall zur Mitwirkung berufenen Richter so genau wie möglich zu bestimmen (vgl BVerfGE 95, 322, 327 ff).
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Mit der Beendigung seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Geschäftsführer beim Arbeitgeberverband HESSENMETALL ist die Voraussetzung für die Berufung von Herr Dr. H. wegfallen, denn er ist in dieser Eigenschaft aus dem Kreis der Arbeitgeber als Angestellter einer Vereinigung von Arbeitgebern mit satzungsmäßiger Vollmacht zur Vertretung (§ 16 Abs 4 Nr 5 iVm § 47 S 2 SGG) zum ehrenamtlichen Richter vorgeschlagen worden. Das Fortbestehen vorzüglicher Sachkenntnisse oder auch persönliche Wertschätzung haben gegenüber dem formalen Kriterium des Wegfalls einer Voraussetzung für die Berufung zum ehrenamtlichen Richter zurückzustehen. Der erkennende Senat hat den ehrenamtlichen Richter zur Entbindung von seinem Amt angehört.
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