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BSG 04.07.2018 - B 14 AS 24/18 B
BSG 04.07.2018 - B 14 AS 24/18 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage - höchstrichterliche Klärung - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Studenten während eines Urlaubssemesters
Normen
§ 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 7 Abs 5 S 1 SGB 2
Vorinstanz
vorgehend SG Dresden, 9. Oktober 2014, Az: S 45 AS 7059/11, Urteil
vorgehend Sächsisches Landessozialgericht, 21. Dezember 2017, Az: L 7 AS 161/15, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 21. Dezember 2017 wird als unzulässig verworfen.
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Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG), weil die zu ihrer Begründung angeführten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und der Divergenz der Entscheidung des LSG von der Rechtsprechung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt sind.
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Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Nach den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG sich ergebenden Anforderungen muss ein Beschwerdeführer dazu anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Frage sich stellt, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX, RdNr 56 ff).
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Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich bedeutsam bezeichnet sie die Frage: "Führt eine mit einer Schwangerschaft einhergehende eingeschränkte oder fehlende Studierfähigkeit zu einer Nichtanwendbarkeit des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 5 SGB II oder zur Annahme eines Härtefalles nach § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II a.F. (jetzt § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB II)"? Inwiefern dies weiterer grundsätzlicher Klärung bedarf und sie hier erwartet werden kann, zeigt die Beschwerde nicht hinreichend auf.
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Soweit die Klägerin nach dem Vorbringen im streitbefangenen Zeitraum als Studentin einer Fachhochschule schwangerschaftsbedingt ein Urlaubssemester in Anspruch genommen und währenddessen "lediglich ein Praktikum" durchgeführt hat, ist in der Rechtsprechung des BSG zu § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II geklärt, dass ein Studierender während eines Urlaubssemesters von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nicht ausgeschlossen ist, wenn er entweder aus organisationsrechtlichen Gründen der Hochschule nicht mehr angehört oder sein Studium tatsächlich nicht betreibt (vgl nur BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 102/11 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 27 RdNr 16; BSG vom 22.8.2012 - B 14 AS 197/11 R - juris, RdNr 15, jeweils mwN). Weiter ist entschieden, dass das Fernbleiben von Veranstaltungen allein ausbildungsförderungsrechtlich nicht unbedingt zur Verneinung des "Besuchs einer Ausbildungsstätte" führen muss, sondern auch die Übung im jeweiligen Fach zu beachten sein kann (BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 102/11 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 27 RdNr 20). Hiervon ausgehend hätte die Beschwerde aufzeigen müssen, inwiefern das Merkmal des Betreibens eines Studiums über die Besonderheiten hier hinaus weitere Fragen grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, woran es indes fehlt, weil ihr zum zeitlichen Umfang des von der Klägerin absolvierten Praktikums und seiner Bedeutung für den Studienfortgang nichts zu entnehmen ist und deshalb das Vorbringen selbst eine Beurteilung der grundsätzlichen Bedeutung und der Klärungsfähigkeit der bezeichneten Frage nicht erlaubt; dass allgemein unterschiedliche Konstellationen aufgezeigt werden, in denen die Rechtsprechung des BSG nach Auffassung der Beschwerde Probleme aufwirft, reicht zur schlüssigen Darlegung dessen nicht aus (zu den Anforderungen insoweit vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 13e mwN).
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Soweit die Beschwerde grundsätzlichen Klärungsbedarf zur Härtefallregelung nach § 27 Abs 4 Satz 1 SGB II aF sieht, hätte sie in Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung zum Merkmal der besonderen Härte (vgl zuletzt BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 40/15 R - SozR 4-1500 § 75 Nr 24 RdNr 28 f mwN) ausführen müssen, inwieweit im Fall der Klägerin eine Härte vergleichbarer Art und Intensität vorgelegen hat, wozu ihr indes nichts zu entnehmen ist.
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Eine Abweichung (Revisionszulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG) ist ebenfalls nicht formgerecht bezeichnet. Dazu hat die Beschwerdebegründung einen Widerspruch im Grundsätzlichen oder ein Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des LSG einerseits und in einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits aufzuzeigen und die in Bezug genommene Entscheidung so zu kennzeichnen, dass sie ohne Weiteres aufzufinden ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 67; SozR 4-1500 § 160 Nr 13). Dabei muss die Beschwerdebegründung deutlich machen, dass in der angefochtenen Entscheidung eine sie tragende Rechtsansicht entwickelt und nicht etwa nur ungenaue oder unzutreffende Rechtsausführungen oder ein Rechtsirrtum im Einzelfall die Entscheidung bestimmen (BSG SozR 1500 § 160a Nr 67). Ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die obergerichtliche Rechtsprechung im Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29, 54 und 67).
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Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. Soweit es auf eine Entscheidung des BVerfG zu der Frage abstellt, ob berufsbegleitend studierende Personen, deren Lebenssituation von der Berufsausübung geprägt ist, vom Bezug von Wohngeld ausgeschlossen werden dürfen (Verweis auf BVerfG vom 14.10.1997 - 1 BvL 5/89 - BVerfGE 96, 315), sind dem schon keine widersprechenden Rechtssätze in diesem Sinne zu entnehmen. Zudem fehlt es an jeder näheren Ausführung dazu, inwiefern verfassungsrechtliche Maßgaben zur wohngeldrechtlichen Stellung berufsbegleitend studierender Personen zu übertragen sind auf die grundsicherungsrechtliche Position Studierender, zumal unter Berücksichtigung der Rechtsprechung insbesondere des BVerfG wie des BSG zu den Spielräumen und Grenzen des Gesetzgebers bei der unterschiedlichen Ausgestaltung verschiedener Existenzsicherungssysteme (vgl aus jüngerer Zeit insbesondere BVerfG vom 27.7.2016 - 1 BvR 371/11 - BVerfGE 142, 353 = SozR 4-4200 § 9 Nr 15, RdNr 74; darauf Bezug nehmend BSG vom 1.12.2016 - B 14 AS 28/15 R - NZS 2017, 507 RdNr 22 ff mit RdNr 33; zuvor etwa ebenso BSG vom 26.7.2016 - B 4 KG 2/14 R - BSGE 122, 11 = SozR 4-5870 § 6a Nr 7, RdNr 36 ff).
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
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