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BSG 22.02.2017 - B 3 KR 47/16 B
BSG 22.02.2017 - B 3 KR 47/16 B - Krankenversicherung - Krankengeldbemessung bei einem hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen
Normen
§ 15 Abs 1 SGB 4, § 47 Abs 4 S 2 SGB 5, § 103 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Altenburg, 15. Januar 2015, Az: S 4 KR 1984/13, Urteil
vorgehend Thüringer Landessozialgericht, 1. November 2016, Az: L 6 KR 178/15, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 1. November 2016 wird als unzulässig verworfen.
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Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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I. Streitig ist die Höhe des Anspruchs auf Krankengeld (Krg) für die Zeit vom 14.4.2012 bis zum 10.10.2013.
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Der 1955 geborene Kläger war bis zum 31.5.2015 bei der beklagten Krankenkasse aufgrund einer selbstständigen Tätigkeit freiwillig versichert, und zwar für die Zeit ab 1.1.2012 mit Anspruch auf Krg (Wahlerklärung vom 25.3.2011). Er zahlte die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige, die sich ab 1.1.2012 auf monatlich Euro belief (Beitragsbescheid vom 22.3.2012), nachdem der Einkommensteuerbescheid vom 27.1.2012 für das Jahr 2010 einen Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit (§ 15 SGB IV) in Höhe von nur Euro ergeben hatte.
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Ab 3.3.2012 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte bewilligte ihm für den streitigen Zeitraum Krg in Höhe von täglich Sie legte dabei den 2010 erzielten Gewinn aus gewerblicher Tätigkeit um auf 204 Tage tatsächlich ausgeübter Erwerbstätigkeit, weil der Kläger an 156 Tagen arbeitsunfähig erkrankt war, sodass sich ein Monatseinkommen von Euro bzw ein kalendertägliches Einkommen von Euro ergab, woraus sich ein Brutto-Krg von Euro errechnet. Ein Anspruch auf ein Mindest-Krg von Euro entsprechend der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage, wie vom Kläger gefordert, bestehe nicht (Bescheid vom 8.6.2012, Widerspruchsbescheid vom 15.5.2013).
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Das SG hat die Klage auf Zahlung eines zusätzlichen Krg-Betrags von insgesamt Euro abgewiesen (Urteil vom 15.1.2015). Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 1.11.2016). Das Krg bemesse sich bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen nach dem erzielten Arbeitseinkommen (§ 15 SGB IV) und nicht nach dem für die Beitragsbemessung maßgebenden Mindesteinkommen. Wegen der Entgeltersatzfunktion könne Krg grundsätzlich nur als Ersatz für diejenigen Einkünfte beansprucht werden, die der Versicherte vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (AU) tatsächlich erzielt habe und die wegen der Erkrankung entfallen seien. Ein Anspruch auf Gewährung eines Mindest-Krg sei aus dem Gesetz nicht herzuleiten. Dies sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Es lägen auch keine Hinweise vor, dass der Einkommensteuerbescheid für 2010 nicht mehr die aktuelle Einkommenslage vor Beginn der AU widerspiegele.
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Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in der durch § 160 Abs 2, § 160a Abs 2 SGG normierten Form begründet worden ist. Sie ist deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1, § 169 SGG). Der Kläger weist zwar auf gesetzliche Zulassungsgründe hin, nämlich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) sowie auf Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), jedoch sind die Zulassungsgründe nicht so dargelegt worden, wie § 160a Abs 2 S 3 SGG dies verlangt.
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1. Zur Darlegung des Revisionszulassungsgrundes, die angegriffene Entscheidung betreffe eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), ist es erforderlich, die Rechtsfrage klar zu formulieren und aufzuzeigen, dass sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt (BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 39) und dass sie klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 7 RdNr 4; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 1; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16), sie also im Falle der Revisionszulassung entscheidungserheblich wäre (BSG SozR 1500 § 160a Nr 54). In der Regel fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage, wenn diese höchstrichterlich bereits entschieden ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 51; BSG SozR 1500 § 160a Nr 13 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8) oder sich ihre Beantwortung eindeutig aus dem Gesetz ergibt (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. Kap, RdNr 65 f mwN). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
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a) Der Kläger hat in der Beschwerdebegründung drei Rechtsfragen formuliert, die aus seiner Sicht noch ungeklärt sind und denen er eine grundsätzliche Bedeutung beimisst:
1. Ist von dem Grundsatz, dass bei der Bemessung des Krg von hauptberuflich Selbstständigen auf das Einkommen in einem abgelaufenen Kalenderjahr abzustellen ist, eine Ausnahme anzunehmen, wenn die Zeiten der Erwerbstätigkeit in dem maßgeblichen Kalenderjahr zu kurz waren, um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit angemessen wiederzugeben?
2. Ist das im Rahmen des gesetzlichen Krankenversicherungsrechts geltende strikte Entgeltersatzprinzip aufgrund des Grundsatzes der Äquivalenz zwischen Beiträgen und Leistungen im Sinne eines verfassungsmäßigen Korrektivs zumindest dann zu durchbrechen, wenn ein freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherter selbstständig Tätiger auf Basis eines der Beitragsbemessung zugrundeliegenden (fiktiven) Entgeltes (Mindestbeitragsbemessungsgrenze) Beiträge leistet, weil der tatsächlich erzielte steuerliche Gewinn unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt, indem das Krg nicht nach dem tatsächlich erzielten Arbeitseinkommen, sondern nach dem für die Beitragsbemessung maßgebenden Mindesteinkommen berechnet wird?
3. Gebietet die verfassungsgemäße, unterschiedliche beitragsrechtliche Behandlung von Selbstständigen und Pflichtversicherten im Hinblick auf die Herstellung der Beitragsgerechtigkeit, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Falle der Bebeitragung nach der Mindesteinkommensgrenze nicht am (unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegenden) steuerlichen Gewinn, sondern nach der für die Bebeitragung zu Grunde liegenden (fiktiven) Einkünfte im Sinne der Mindesteinkommensgrenze zu bemessen?
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b) Es fehlt an der hinreichenden Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfragen. Insbesondere mangelt es auch an der gebotenen umfassenden Auseinandersetzung mit der vorhandenen Rechtsprechung des BSG zu diesem Themenkreis.
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aa) Die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage 1 ist nicht formgerecht dargelegt worden. Bei einer AU von 156 Tagen könnte sich diese Rechtsfrage - allenfalls - dann stellen, wenn die "wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" des Versicherten anhand des im gesamten Kalenderjahr, also in 360 Tagen (§ 223 Abs 2 S 2 SGB V), erzielten Überschusses aus Einkünften und Ausgaben (§ 15 SGB IV) und nicht - wie hier geschehen - bezogen auf die Zeit der tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit von 204 Tagen beurteilt worden wäre, weil sich dann ein kalendertägliches Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von nur Euro ( Euro : 360 Tage) statt Euro ( Euro : 204 Tage) ergeben hätte.
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Soweit der Kläger beanstandet, dass bei dieser Berechnung die unabhängig von der Dauer der tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit im gesamten Kalenderjahr anfallenden Ausgaben in voller Höhe berücksichtigt werden, also nicht ein auf 156 Tage der AU fiktiv entfallender Anteil ausgeklammert wird, hat er nicht dargelegt, wie dies mit der gesetzlichen Verknüpfung des Begriffs des Arbeitseinkommens mit der Gewinnermittlung nach steuerrechtlichen Grundsätzen (§ 47 Abs 4 S 2 SGB V, § 15 SGB IV) und der dabei maßgeblichen Differenz zwischen allen Einnahmen und allen Ausgaben im jeweiligen Kalenderjahr vereinbar sein soll. Die Einnahmen und Ausgaben eines Kalenderjahres werden steuerrechtlich unabhängig davon berücksichtigt, an welchen Tagen sie jeweils angefallen sind. Außerdem wird nicht ausgeführt, auf welchen exakten Betrag das tägliche Arbeitseinkommen aus Sicht des Klägers im Jahr 2010 festzulegen gewesen wäre, wenn die Ausgaben jenes Jahres nur mit ihrem auf 204 Tage entfallenden Anteil berücksichtigt worden wären, sodass nicht nachvollziehbar ist, ob und ggf in welcher Höhe sich ein weiterer Krg-Anspruch ergeben würde. Ebenso fehlen in diesem Rechtsstreit jegliche Angaben zur Einkommenssituation des Jahres 2011. Insbesondere wird nicht dargelegt, dass bei der Krg-Bewilligung am 8.6.2012 bereits der Einkommensteuerbescheid für 2011 vorhanden sowie der Beklagten zugeleitet worden war und sich daraus ein höheres Arbeitskommen ergeben hätte.
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bb) Die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfragen 2 und 3 ist gleichfalls nicht formgerecht dargelegt worden. Das BSG hat wiederholt betont, dass in Fällen der vorliegenden Art die Krg-Bemessung grundsätzlich nicht anhand des fiktiv der Beitragsberechnung zugrunde liegenden Mindestarbeitseinkommens, sondern - wegen der Entgeltersatzfunktion - anhand des aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ersichtlichen Arbeitseinkommens (§ 15 SGB IV) zu erfolgen hat. Das BVerfG hat nämlich entschieden, dass ein Versicherter durch die Berechnung von Lohnersatzleistungen nicht besser gestellt werden darf, als er ohne Eintritt des Versicherungsfalls stünde (BVerfGE 92, 53, 72 = SozR 3-2200 § 385 Nr 6 S 21 f). Zusätzlich ist in Betracht zu ziehen, dass Krankenversicherungsbeiträge für die Finanzierung der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung insgesamt und nur zu einem sehr geringen Teil für Krg-Zahlungen aufgebracht werden müssen und dass der Zusammenhang zwischen AU und Verdiensteinbuße bei Selbstständigen weniger zwingend ist als bei abhängig Beschäftigten (BSG SozR 4-2500 § 47 Nr 1 RdNr 17). Im Extremfall bedeutet dies: Falls gar kein Arbeitseinkommen erzielt worden ist, weil die abzugsfähigen Posten die Einnahmen im betroffenen Kalenderjahr überschritten haben, scheidet in Fällen der vorliegenden Art trotz Beitragszahlung ein Anspruch auf Krg-Gewährung ganz aus; ein Verstoß gegen Verfassungsrecht ist hierin nicht zu sehen (BSG SozR 4-2500 § 47 Nr 1, 7 und 11; BSG Urteil vom 7.12.2004 - B 1 KR 17/04 R - Juris und Beschlüsse vom 28.7.2008 - B 1 KR 44/08 B - und 24.7.2009 - B 1 KR 85/08 B -; BSG Beschluss vom 18.2.2016 - B 3 KR 37/15 B -). Wenn aber trotz Beitragszahlung ein Krg-Anspruch im Einzelfall ohne Verfassungsverstoß auch ganz entfallen kann, ist eine Krg-Berechnung aus einem Arbeitseinkommen unterhalb des fiktiv der Beitragsberechnung zugrunde liegenden Mindesteinkommens erst recht nicht ausgeschlossen. Mit dieser Rechtsprechung hat sich der Kläger nicht hinreichend befasst.
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Das Begehren des Klägers, den Krg-Anspruch in solchen Fällen zumindest anhand der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage zu berechnen, berücksichtigt nicht das dem Gesetz zugrunde liegende Entgeltersatzprinzip, das - bei entsprechend hohem Arbeitseinkommen - im Einzelfall auch ein Krg oberhalb des sich aus dem der Beitragsberechnung zugrundeliegenden Arbeitseinkommen ergebenden Krg ermöglicht, und stellt der Sache nach ein sozialpolitisches Anliegen dar, dessen Umsetzung dem Gesetzgeber obliegen würde; nach dem Beschwerdevorbringen ist die vom Kläger gewünschte Krg-Berechnung nicht zwingend aus den Vorschriften des GG abzuleiten.
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2. Als Verfahrensfehler rügt der Kläger die Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) sowie seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention). Diese Rügen genügen ebenfalls nicht den formellen Anforderungen des § 160 Abs 2 S 3 SGG.
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a) Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
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Der Kläger rügt, das LSG habe in der mündlichen Verhandlung am 1.11.2016 die Entgegennahme des Originals seines Schriftsatzes vom gleichen Tage, der als Telefax vorab übersandt worden sei, abgelehnt und deshalb verfahrensfehlerhaft seine darin enthaltenen Ausführungen rechtlicher und tatsächlicher Art nicht berücksichtigt. Dieses Vorbringen genügt nicht den formellen Anforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG. Der Kläger geht nicht darauf ein, dass das Telefax am 1.11.2016 bereits um 9:46 Uhr, also einige Zeit vor Beginn der mündlichen Verhandlung (11:19 Uhr), beim LSG eingegangen war. Es ist auch zu den LSG-Akten gelangt (Bl 122 - 126) und war über den Verweis im Tatbestand des Urteils auf "den Inhalt der Gerichtsakten" (Urteilsumdruck S 4) auch Gegenstand der Entscheidungsfindung. Außerdem hatte der Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift Gelegenheit, seine Sicht der Sach- und Rechtslage im Rahmen der Erörterung des Sach- und Streitverhältnisses darzustellen.
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b) Auch ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) ist nicht formgerecht dargetan worden.
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Wird - wie vorliegend - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN).
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Diesen Maßstäben entspricht das Beschwerdevorbringen nicht, weil es bereits an der Bezeichnung eines Beweisantrages fehlt, den das LSG zu Unrecht übergangen haben soll. Zudem ist den Akten nicht zu entnehmen, dass der Kläger im Berufungsverfahren überhaupt einen Beweisantrag iS des § 118 SGG (zB Vernehmung von Zeugen, Einholung eines Sachverständigengutachtens oder Beiziehung von Urkunden zu streitigen Tatsachenbehauptungen) gestellt hat. Weder dem LSG-Urteil noch der Sitzungsniederschrift vom 1.11.2016 ist ein Beweisantrag des Klägers zu entnehmen. Auch der Schriftsatz vom 1.11.2016 enthält lediglich umfangreiche rechtliche Ausführungen.
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3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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