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BSG 07.02.2017 - B 13 R 389/16 B
BSG 07.02.2017 - B 13 R 389/16 B - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Bezeichnung eines prozessordnungsgerechten Beweisantrags - Rentenstreitverfahren
Normen
§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 153 Abs 4 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Stuttgart, 22. Januar 2015, Az: S 17 R 283/12, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 21. November 2016, Az: L 10 R 940/15, Beschluss
Tenor
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. November 2016 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
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I. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde vom 19.12.2016 vor dem BSG gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 21.11.2016. Sie rügt einen Verfahrensfehler des LSG (§ 163 Abs 2 Nr 3 SGG). Das LSG sei den zehn Beweisangeboten im Schriftsatz vom 27.9.2016 nicht nachgegangen und habe dafür keine hinreichende Begründung abgegeben.
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom 30.1.2017 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn der geltend gemachte Verfahrensmangel ist nicht formgerecht bezeichnet (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).
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Für die Rüge eines Verfahrensmangels müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargelegt sowie darüber hinaus aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG Senatsbeschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4; BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 4; Krasney in Krasney/Udsching/Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 202 ff). Dabei ist zu beachten, dass der Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG gestützt werden kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG).
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Die Klägerin versäumt es bereits, den Sachverhalt (iS einer Gesamtheit rechtlich maßgeblicher Umstände) mitzuteilen, der dem Beschluss des LSG zugrunde liegt; ihren Schilderungen können allenfalls Fragmente der entscheidungserheblichen Tatsachen entnommen werden. Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen der Darlegungen bzw Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes; denn es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Beschluss selbst herauszusuchen (vgl BSG Beschluss vom 9.4.2015 - B 12 KR 106/14 B - Juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 20.6.2013 - B 5 R 462/12 B - BeckRS 2013, 70651, RdNr 12; BSG Beschluss vom 12.5.1999 - B 4 RA 181/98 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 98 f). Ohne Sachverhaltswiedergabe kann das BSG nicht beurteilen, ob die Entscheidung des LSG auf dessen vermeintlich verfahrensfehlerhaftem Verhalten beruht.
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Selbst wenn dies dahingestellt bliebe, fehlt es an der Bezeichnung eines prozessordnungsgerechten Beweisantrags. Allein der Verweis auf die zehn Beweisangebote im Schriftsatz vom 27.9.2016 bezeichnet einen solchen ebenso wenig hinreichend wie das Vorbringen, das LSG habe fälschlicherweise das Ziel der Beweisanträge so zusammengefasst, dass die Klägerin belegen wolle, ausgehend von den behaupteten Diagnosen sei auf eine rentenberechtigende Leistungseinschränkung schon zu einem Zeitpunkt zu schließen, zu dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch vorlagen. Dies gilt auch, soweit die Klägerin weiter darauf hinweist, dass nicht Diagnosen, sondern die nachfolgenden Befunde erhoben worden seien: Gleichgewichtsstörungen, Fieberanfälle, Anfälle von Übelkeit und erhebliche Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit sowie zwei Schlaganfälle und HWS-Beschwerden. Diese Befunde bleiben isoliert im Raum stehen, ohne dass sie in der Beschwerdebegründung in Beziehung zum deswegen ggf reduzierten Leistungsvermögen gesetzt würden. Es muss jedoch - soll es sich um die Bezeichnung eines prozessordnungsgerechten Beweisantrags handeln - dargelegt werden, mit welchem Ziel Beweis erhoben werden sollte. Denn im Rahmen eines Rentenstreitverfahrens kommt es nicht nur auf eine ggf andere Diagnosestellung oder die Erhebung oder Bezeichnung von Befunden an, sondern es muss die negative Beeinflussung von - dauerhaften - Gesundheitsbeeinträchtigungen auf das verbliebene Leistungsvermögen behauptet und möglichst genau dargetan werden. Merkmal eines Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für die Tatsache (vgl Senatsbeschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6 mwN). Die Klägerin bleibt jedoch nicht nur Ausgangspunkt und Ziel eines potenziellen Beweisantrags schuldig, sondern auch die Angabe des Beweismittels. Das Verlangen nach Einholung eines Sachverständigengutachtens reicht insoweit nicht aus, um der Warnfunktion des Beweisantrags gegenüber dem LSG gerecht zu werden.
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Ferner hat sie auch nicht ausreichend dargelegt, weshalb das LSG sich von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, den von ihr angebotenen Beweis zu erheben. Hierzu hätte die Klägerin näher ausführen müssen, weshalb das Berufungsgericht sich auf die von ihm erhobenen Beweise nicht hätte stützen dürfen, weil etwa die vorliegenden Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters besteht oder wenn die in verschiedenen Gutachten enthaltenen sich widersprechenden Schlussfolgerungen mit entsprechenden Feststellungen einhergehen (Senatsbeschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 9 mwN). Allein die Begründung, dass zu prüfen gewesen wäre, ob die Befunde - ggf in einer Gesamtschau mit anderen Tatsachen - für ein Sachverständigengutachten ausreichten, wofür dem LSG die Sachkunde fehle, genügt dem jedenfalls nicht.
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Im Übrigen hat die Klägerin auch nicht ausreichend dargelegt, dass das LSG bei erfolgter Beweiserhebung zu einer anderen Entscheidung hätte kommen müssen, sein Beschluss mithin auf der unterbliebenen Beweiswürdigung beruhe. Die Klägerin verweist zum Ziel der Beweiserhebung allein die Überlegung des LSG, ob ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen sei. Im Wesentlichen erschöpft sich ihr Vortrag ansonsten in der Kritik, dass die vom LSG abgegebene Begründung dafür, den Beweisangeboten nicht nachzugehen, medizinisch nicht haltbar sei.
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Der Vorwurf der Klägerin, das LSG habe das Ergebnis des Sachverständigengutachtens vorweggenommen, indem es kein weiteres eingeholt habe, unterstellt, dass ein solches einzuholen gewesen wäre. Warum dies jedoch hätte erforderlich sein sollen, legt sie - wie zuvor ausgeführt - nicht dar. Aus der bloßen Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens allein kann nicht auf eine vorweggenommene Beweiswürdigung geschlossen werden.
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Ungeachtet dessen fehlt es schließlich an der nach ständiger Rechtsprechung des BSG geforderten Darlegung, dass ein anwaltlich vertretener Beteiligter einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG gestellt und noch zumindest hilfsweise aufrechterhalten hat (vgl zB BSG Beschluss vom 14.6.2005 - B 1 KR 38/04 B - Juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 25.4.2006 - B 1 KR 97/05 B - Juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn - wie hier - das LSG von der ihm durch § 153 Abs 4 SGG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der in einem solchen Fall den Beteiligten zugestellten Anhörungsmitteilung nach § 153 Abs 4 SGG muss jedenfalls ein rechtskundig vertretener Beteiligter auch entnehmen, dass das Berufungsgericht keine weitere Sachaufklärung mehr beabsichtigt und dass es etwaige schriftsätzlich gestellte Beweisanträge lediglich als Beweisanregungen, nicht aber als förmliche Beweisanträge iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ansieht. Nach Zugang der Anhörungsmitteilung muss daher der Beteiligte, der schriftsätzlich gestellte Beweisanträge aufrechterhalten oder neue Beweisanträge stellen will, dem LSG ausdrücklich die Aufrechterhaltung dieser Anträge mitteilen oder neue förmliche Beweisanträge stellen (vgl BSG Beschluss vom 9.3.2016 - B 1 KR 6/16 B - Juris RdNr 4 f mwN). Die Klägerin benennt vorliegend nur den Schriftsatz, mit dem sie ihre Beweisangebote dargebracht haben will. An Ausführungen dazu, ob die "Beweisangebote" - weil zuvor bereits gestellt - gegenüber dem LSG nach dem Zugang der Anhörungsmitteilung wiederholt oder gar erstmals angebracht worden sind, mangelt es jedoch.
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
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Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
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