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BSG 25.01.2017 - B 13 R 350/16 B
BSG 25.01.2017 - B 13 R 350/16 B - (Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - gerügter Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG durch die Regelung in § 56 Abs 4 Nr 3 SGB 6)
Normen
§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 56 Abs 4 Nr 3 SGB 6 vom 23.06.2014, § 177 Abs 1 SGB 6, § 249 Abs 1 SGB 6, § 307d SGB 6, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Aachen, 5. August 2015, Az: S 8 KN 120/15, Urteil
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 28. Juni 2016, Az: L 18 KN 89/15, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 2016 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
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Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 28.6.2016 einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung von Kindererziehungszeiten für ihre drei jeweils vor 1992 geborenen Söhne verneint. Die Klägerin sei von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach dem SGB VI ausgeschlossen, weil sie als Lehrerin während der Erziehungszeit Versorgungsanwartschaften nach beamtenrechtlichen Vorschriften erworben habe, die nach § 56 Abs 4 Nr 3 Halbs 1 und 2 SGB VI als systembezogen annähernd gleichwertig gelten würden.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin beim BSG Beschwerde eingelegt. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
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Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom 18.11.2016 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, denn sie hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht ordnungsgemäß dargelegt (§ 160 Abs 2 Nr 1 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).
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Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt.
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Um ihrer Darlegungspflicht zu genügen, muss eine Beschwerdeführerin mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl zum Ganzen BSG Beschluss vom 25.9.2002 - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
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Die Klägerin hält folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam:
"Stellt die gesetzliche Fiktion des § 56 Abs 4 Nr. 3 SGB VI in der ab 01.07.2014 geltenden Fassung einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Abs. 1 GG dar?"
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Die Klägerin hat die Klärungsbedürftigkeit der Frage nicht hinreichend dargetan.
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Wird in der Beschwerde - wie hier - eine Verletzung des Gleichheitssatzes geltend gemacht, muss die Beschwerdebegründung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG und des BVerfG darlegen, worin die für eine Gleich- bzw Ungleichbehandlung wesentlichen Sachverhaltsmerkmale bestehen sollen (vgl BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 45). Die Klägerin muss sich zur Rüge des Art 3 Abs 1 GG insbesondere auch mit den Gründen für eine Differenzierung zwischen den Vergleichsgruppen auseinandersetzen (vgl BVerfGK 18, 328 332 f>; BVerfG Beschluss <Kammer> vom 18.5.2016 - 1 BvR 2217/11 ua - Juris RdNr 22).
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Die Klägerin führt hierzu lediglich aus, dass Mütter von vor dem 1.1.1992 geborenen Kindern hinsichtlich des Ausgleichs des in dem durch die Kindererziehung bedingten Nachteils bei der Altersvorsorge danach differenziert würden, ob sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder nach der gesetzlichen Rentenversicherung versorgt würden. Diese systembezogene Differenzierung stelle eine willkürliche Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem dar, die Auswirkungen auf Art 6 GG habe.
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In der Beschwerdebegründung wird jedoch nicht dargelegt, wie der unterschiedliche Nachteilsausgleich der jeweiligen Systeme rechtlich ausgestaltet ist und sich im konkreten Fall auswirkt. Es fehlen darüber hinaus Darlegungen, warum es sich bei den genannten Vergleichsgruppen um im Wesentlichen gleiche Sachverhalte handeln soll, obwohl der Gesetzgeber in § 56 Abs 4 Nr 3 Halbs 2 SGB VI eine systembezogene Unterscheidung der Sachverhalte getroffen hat (vgl BT-Drucks 18/909 S 21 zu Nr 3; BT-Drucks 18/1489 S 26 zu Buchst c) und der allgemeine Gleichheitssatz grundsätzlich kein Gebot enthält, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungsbereichen mit anderen systematischen Zusammenhängen gleich zu regeln (vgl BVerfGE 75, 78, 107; 43, 13, 21; 40, 121, 139 f). Insoweit wäre eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BVerfG veranlasst gewesen, wonach eine versorgungsrechtliche Ungleichbehandlung von Beamten einerseits und Arbeitnehmern andererseits im Hinblick auf die Eigenständigkeit der versorgungsrechtlichen Rechtssysteme nach Art 3 Abs 1 GG grundsätzlich nicht zu beanstanden ist (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 13.1.2003 - 2 BvL 9/00 - Juris RdNr 13).
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Die Klägerin setzt sich auch nicht damit auseinander, ob der Rechtsprechung des BSG (Senatsurteil vom 31.1.2008 - B 13 R 64/06 R - BSGE 100,12 = SozR 4-2600 § 56 Nr 6) Anhaltspunkte zur Beurteilung der Rechtsfrage zu entnehmen sind; dazu hätte schon deshalb Anlass bestanden, weil die Formulierung in § 56 Abs 4 SGB VI ("systembezogen annähernd gleichwertig") auf diese Rechtsprechung zurückgeht (vgl BT-Drucks 16/13424 S 34 zu Art 4 Nr 2). Der Senat hat in dem vorgenannten Urteil als bedeutsames Argument für die Einbeziehung von berufsständisch versicherten Eltern in das SGB VI insbesondere angesehen (vgl BSGE 100, 12 = SozR 4-2600 § 56 Nr 6, RdNr 24 ff), dass die Beiträge für Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 177 Abs 1 SGB VI vom Bund gezahlt würden, während eine gleichwertige Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten durch das berufsständische Versorgungswerk einen Solidarbeitrag der Mitglieder voraussetzen würde.
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Insoweit wäre eine Auseinandersetzung mit der Finanzierung der hier vorliegenden Systeme veranlasst gewesen; insbesondere hätte Veranlassung bestanden darzustellen, inwieweit auch die ab 1.7.2014 vorgesehene zusätzliche Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder nach § 249 Abs 1, § 307d SGB VI aus Bundesmitteln erfolgte und ob die angestrebte Ergänzung der Beamtenversorgung bezüglich der Kindererziehungszeiten aus Beitragsmitteln der Versichertengemeinschaft gerechtfertigt sein könne.
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Bezüglich der Rüge des Art 6 GG setzt sich die Klägerin schon nicht damit auseinander, dass dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum bei der Entscheidung darüber zukommt, in welcher Weise und in welchem Umfang ein sozialer Ausgleich der Familienlasten vorzunehmen ist (vgl BVerfGE 87, 1 36>; 103, 242 259>; 106, 166 178>; 113, 1 26>).
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Im Übrigen fehlen in der Beschwerdebegründung auch hinreichende Ausführungen zur Klärungsfähigkeit. Der Senat vermag aufgrund der lediglich rudimentären Angaben der Klägerin zum vom LSG festgestellten Sachverhalt nicht zu beurteilen, ob die aufgeworfene Frage zur Vereinbarkeit des § 56 Abs 4 Nr 3 SGB VI mit höherrangigem Recht im vorliegenden Fall überhaupt entscheidungserheblich ist. Insbesondere mangelt es an konkreten Angaben zur Dauer, zum Ort sowie zur Zuordnung der Kindererziehung, sodass das Vorliegen der nach § 56 Abs 1 SGB VI erforderlichen Voraussetzungen zur Anerkennung einer Kindererziehungszeit nicht substantiiert dargelegt ist.
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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