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BSG 16.03.2016 - B 9 V 8/15 R
BSG 16.03.2016 - B 9 V 8/15 R - Soziales Entschädigungsrecht - Kriegsopferversorgung - Waisenrente für ein behindertes Kind nach Erreichen der Volljährigkeit - Fähigkeit zum Selbstunterhalt - Maß des angemessenen Unterhalts - erneutes Außerstandesein zum Selbstunterhalt - dauerhafte Eingliederung ins Erwerbsleben - endgültiger Wegfall des Rentenanspruchs - Ungleichbehandlung gegenüber erneuter Mittellosigkeit - Gleichheitssatz
Normen
§ 45 Abs 3 S 1 Buchst d BVG, § 45 Abs 3 S 5 BVG, § 45 Abs 3 S 6 BVG, § 1602 Abs 1 BGB, § 1610 Abs 1 BGB, Art 3 Abs 1 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Berlin, 16. August 2010, Az: S 139 VE 201/09, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 23. Januar 2015, Az: L 11 VE 38/10, Urteil
Leitsatz
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1. Der lebenslange Rentenanspruch gebrechlicher und ursprünglich zum Selbstunterhalt unfähiger Waisen fällt mit dauerhafter Eingliederung in das Erwerbsleben endgültig weg.
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2. Die Fähigkeit zum Selbstunterhalt bestimmt sich nach dem Maß angemessenen Unterhalts im Sinne bürgerlich-rechtlicher Vorschriften.
Tenor
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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
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Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt die erneute Zahlung einer Waisenrente.
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Die am 21.3.1938 geborene Klägerin ist die Tochter des 1944 in der damaligen Sowjetunion an den Folgen einer Schädigung iS des § 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) gestorbenen B. P.
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Nachdem der Klägerin einen Monat vor Vollendung ihres 18. Lebensjahres das rechte Bein wegen Knochenkrebs amputiert werden musste, wurde bei ihr ein Grad der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit von 70 vH festgestellt (Bescheid vom 8.4.1957). Für die Dauer der dadurch bedingten Erwerbsunfähigkeit gewährte das beklagte Land der Klägerin nach der damals geltenden Gesetzeslage Waisenrente als Ermessensleistung (Bescheid vom 27.11.1956). Ab Februar 1957 stellte es diese Rentenzahlung wieder ein, weil die Klägerin seit Januar 1957 in Arbeit stehe und Erwerbsunfähigkeit nicht mehr vorliege (Bescheid vom 27.4.1957). Die Klägerin war danach bis Oktober 1974 pflichtversichert beschäftigt. Von Juli 1977 bis März 2003 bezog sie eine Erwerbsminderungsrente auf der Grundlage von 28,3929 Entgeltpunkten, seit April 2003 eine Altersrente auf der Grundlage von 33,9398 Entgeltpunkten.
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Unter dem 24.1.2008 beantragte die Klägerin, ihr erneut Waisenrente zu gewähren. Aufgrund ihrer körperlichen Gebrechen könne sie sich seit dem 18. Lebensjahr nur teilweise und seit dem 36. Lebensjahr gar nicht mehr selbst unterhalten.
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Der Beklagte lehnte den Antrag ab, weil die Klägerin sich durch ihre Erwerbstätigkeit bei Vollendung des 27. Lebensjahres selbst habe unterhalten können (Bescheid von 23.7.2009). Ihren Widerspruch begründete die Klägerin damit, sie habe sich zwar bis zum 27. Lebensjahr selbst unterhalten können. Die Krankheit, die zu ihrem derzeitigen Hilfsbedarf führe, sei aber bereits vor dem 18. Lebensjahr latent vorhanden gewesen. Das beklagte Land wies den Widerspruch zurück, weil die Klägerin bis in das Jahr 1974 berufstätig gewesen sei (Widerspruchsbescheid vom 28.9.2009).
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Zur Begründung ihrer dagegen erhobenen Klage hat die Klägerin ausgeführt, sie habe bis 1967 ununterbrochen bei ihrer Mutter gewohnt, die sie trotz ihres Erwerbseinkommens teilweise unterhalten habe. Später habe sie neben ihrer Rente immer ergänzend Sozialhilfe bezogen. Das SG hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin bei Vollendung ihres 27. Lebensjahres in der Lage gewesen sei, durch ihr Erwerbseinkommen einen angemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten (Urteil vom 16.8.2010).
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Die Berufung der Klägerin hat das LSG Berlin-Brandenburg zurückgewiesen (Urteil vom 23.1.2015). Diese sei weder im Jahr 1957 noch bei Vollendung ihres 27. Lebensjahres außerstande gewesen, sich selbst zu unterhalten. Sie habe vielmehr in gewisser Regelmäßigkeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und dadurch mehr als nur geringfügige Einkünfte erzielt. Die Klägerin habe ihre Fähigkeit zum Selbstunterhalt auch später nicht wieder verloren. Denn durch ihre dauerhafte Eingliederung in das Erwerbsleben habe sie Ansprüche auf versicherungsrechtliche Unterhaltsersatzleistungen erworben (unter Hinweis auf BSG Urteil vom 11.10.1994 - 9 RV 35/93 - SozR 3-3100 § 45 Nr 2).
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Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, bereits bei der Entziehung ihrer Rente sei versäumt worden, ihren Unterhaltsbedarf festzustellen. Dieser sei durch ihre Behinderung besonders hoch gewesen. Das LSG habe sich dagegen durchgehend an einem besonders niedrigen Maßstab orientiert und Einkünfte als nicht mehr geringfügig angesehen, die deutlich unterhalb des Existenzminimums gelegen hätten. Bei der Entscheidung über die erneute Gewährung einer Waisenrente habe das Vordergericht zudem § 45 Abs 3 Satz 5 BVG gegen den Wortlaut des Gesetzes und die Absicht des Gesetzgebers ausgelegt. Es habe sich insbesondere nicht hinreichend mit dem Wortlaut der neu gefassten gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen auseinandergesetzt und deshalb zu Unrecht an der Rechtsprechung des erkennenden Senats aus dem Jahr 1994 festgehalten.
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Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Januar 2015 sowie das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. August 2010 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 23. Juli 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. September 2009 zu verurteilen, der Klägerin ab dem 1. Januar 2008 eine Waisenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zu gewähren.
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Das beklagte Land beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Es hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision ist unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 SGG). Die Vorinstanzen haben die zuletzt noch kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) insoweit zu Recht abgewiesen.
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Streitgegenstand bildet nur noch der Bescheid vom 23.7.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.9.2009, mit dem das beklagte Land die Gewährung einer Waisenrente an die Klägerin abgelehnt hatte. Darauf hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Revisionsantrag auf Hinweis des Senats in der mündlichen Revisionsverhandlung beschränkt. Mit diesem Streitgegenstand ist die Klage unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf erneute Gewährung einer Waisenrente nach § 45 Abs 3 S 5 BVG.
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Waisenrente erhalten nach dem Tode des Beschädigten - wie hier - seine Kinder grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 45 Abs 1 BVG idF des Gesetzes vom 24.6.1985, BGBl I 1144). Nach § 45 Abs 3 S 1 Buchst d BVG (idF des Gesetzes zur Änderung des BVG und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13.12.2007, BGBl I 2904) ist die Waisenrente ausnahmsweise nach Vollendung des 18. Lebensjahres für eine Waise zu gewähren, die infolge körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung spätestens bei Vollendung des 27. Lebensjahres außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand dauert. Hatte die Waise, wie die Klägerin, nach Vollendung des 27. Lebensjahres eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so ist die Waisenrente nach § 45 Abs 3 S 5 BVG erneut zu erbringen, wenn und solange sie wegen derselben körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung erneut außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Die Waise ist außerstande zum Selbstunterhalt iS von § 45 Abs 3 S 1 Buchst d und S 5 BVG, wenn sie wegen ihrer Behinderung nicht in der Lage ist, durch eigene Einkünfte oder Vermögen ihren angemessenen Unterhalt im Sinne zivilrechtlicher Vorschriften einschließlich behinderungsbedingter Mehraufwendungen zu decken.
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Anders als das LSG - im Gegensatz zum SG - angenommen hat, hängt die Fähigkeit zum Selbstunterhalt nicht nur davon ab, ob die Waise noch in der Lage ist, eine mehr als nur geringfügig entlohnte Tätigkeit auszuüben. Zu Unrecht stützt sich das LSG insoweit mit dem LSG Bremen (Urteil vom 18.9.1987 - L 3 V 25/85 - Breith 1989, S 325 ff) auf die ältere Rechtsprechung des BSG zum sozialrechtlichen Kindergeld (BSG Urteil vom 14.8.1984 - 10 RKg 6/83 - BSGE 57, 108 = SozR 5870 § 2 Nr 35). Diese stand in einem anderen Kontext und lässt sich nicht auf den versorgungsrechtlichen Waisenrentenanspruch übertragen. Kindergeld soll den existenznotwendigen Grundbedarf eines unterhaltsberechtigten Kindes von der Besteuerung frei halten (subjektives Nettoprinzip, vgl § 31 S 1 EStG; Seewald, Kindergeldrecht, 2008, § 62 EStG RdNr 1; Tipke/Lang, Steuerrecht, 20. Aufl 2010, § 9 RdNr 91 f und 746 mwN), an dem sich deshalb seine Höhe orientiert. Aus diesem Grund konnte das BSG im Jahr 1984 eine Parallele ziehen zwischen § 2 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) und § 1247 RVO und argumentierte, beide Normen zielten darauf ab, die jeweilige Sozialleistung demjenigen zu gewähren, der nicht selbst in der Lage sei, durch Arbeit das Existenzminimum zu verdienen. Wie demgegenüber bereits der Wortlaut von § 45 Abs 3 S 1 Buchst d und S 5 BVG - "sich selbst zu unterhalten" - zeigt, will die Norm der Waise nicht nur das Existenzminimum, sondern angemessenen Unterhalt im Sinne der allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften gewährleisten (§ 1602 Abs 1 BGB). Denn die Waisenrente des BVG soll in typisierter Weise den Tod eines Unterhaltsverpflichteten und seinen Ausfall als Unterhaltsgläubiger ausgleichen (BSG Urteil vom 10.12.1980 - 9 RV 11/80 - SozR 3100 § 45 Nr 8 S 15 f).
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Diese Unterhaltsersatzfunktion der versorgungsrechtlichen Waisenrente (BVerfGE 40, 121; BT-Drucks 16/6541, S 38) ergibt sich maßgeblich auch aus der Entstehungsgeschichte der Norm, die § 1708 BGB aF nachempfunden ist (Dau in Knickrehm, Gesamtes soziales Entschädigungsrecht, § 45 BVG RdNr 7 mwN; BSG Urteil vom 12.6.2001 - B 9 V 4/01 R - SozR 3-3100 § 45 Nr 4 S 15 f; Arendts, Reichsversorgungsgesetz, 2. Aufl 1929, § 41 RdNr 14 S 230). § 1708 BGB aF verpflichtete den Vater des unehelichen Kindes, diesem bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, bei Unfähigkeit zum Selbstunterhalt infolge körperlichen oder geistigen Gebrechens auch darüber hinaus, den der Lebensstellung der Mutter entsprechenden Unterhalt zu gewähren. Schon unter der Geltung des Reichsversorgungsgesetzes war insoweit anerkannt, dass eine Erwerbstätigkeit als solche einen Anspruch auf Waisenrente nicht stets ausschloss, wenn sie den Unterhaltsbedarf nicht deckte (Arendts, aaO, § 41 RdNr 14 S 230). Hinsichtlich der Höhe des auszugleichenden Unterhalts kann auf die entsprechenden zivilrechtlichen Vorschriften (§ 1610 Abs 1 BGB) zurückgegriffen werden. Danach bestimmt sich das Maß des zu gewährenden angemessenen Unterhalts nach der Lebensstellung des Bedürftigen (vgl BSG Urteil vom 24.4.1980 - 9 RV 1/79 - Juris RdNr 17; BSG Urteil vom 10.12.1980 - 9 RV 11/80 - SozR 3100 § 45 Nr 8 S 17; vgl auch BSG Urteil vom 29.5.1979 - 4 RJ 33/78 - SozR 2200 § 1267 Nr 20; Schieckel/Gurgel/Grüner/Dahlichau, BVG, 1989, § 45 RdNr 7a).
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Nach diesen Vorgaben war die Klägerin im Jahr 1956 zunächst für kurze Zeit außerstande, sich selbst zu unterhalten, weil ihr kurz zuvor ein Bein amputiert worden und sie daher vorübergehend erwerbsunfähig war. Indes hat sie die Fähigkeit zum Selbstunterhalt bald danach wiedererlangt und auch nicht erneut verloren. Wie das SG von seinem zutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt aus festgestellt hat, befand sich die Klägerin seit 1957 durchgängig in einem Beschäftigungsverhältnis und war dadurch insbesondere im Jahr 1965, in dem sie das 27. Lebensjahr vollendete, in der Lage, mit ihrem monatlichen Durchschnittsverdienst von 543,18 DM selbst ihren angemessenen Lebensunterhalt zu decken. An diese Feststellungen ist der Senat nach § 163 SGG gebunden, weil die Klägerin dagegen zulässige Revisionsrügen nicht erhoben hat. Ihre entgegenstehende Behauptung, sie habe erhebliche behinderungsbedingte Mehraufwendungen zu bestreiten gehabt, ist vage geblieben und von der Klägerin in den Tatsacheninstanzen auch weder belegt noch unter Beweis gestellt worden. Vielmehr hatte die Klägerin zuvor im Widerspruchsverfahren noch selber eingeräumt, sie habe sich bis zum 27. Lebensjahr selbst unterhalten können (vgl insoweit zum Umfang des Unterhaltsbedarfs auch die Düsseldorfer Tabelle für 1965, DRiZ 1965, 212 f).
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Die Klägerin ist auch danach nicht erneut außer Stande zum Selbstunterhalt geraten. Entgegen ihrer Ansicht kommt es nicht darauf an, ob ihre nach Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit bezogene Erwerbsminderungs- und dann Altersrente ausgereicht haben, um ihren angemessenen Lebensunterhalt zu decken. Dies ergibt sich aus Wortlaut, Systematik und insbesondere der Entstehungsgeschichte der Norm des § 45 Abs 3 S 5 BVG. Der Gesetzgeber hat damit die jahrzehntelange Verwaltungspraxis festgeschrieben, die darauf abzielte, die Waise vom Risiko eines missglückten Eingliederungsversuchs zu entlasten. Deshalb lebt der Rentenanspruch der Waise nicht wieder auf, wenn es ihr gelungen ist, sich auf Dauer von dieser Leistung unabhängig zu machen. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Waise sich durch ihre Erwerbstätigkeit in ein anderes Sicherungssystem wie die gesetzliche Rentenversicherung eingegliedert hat, weil sie durch die von ihr geleisteten Beiträge die Voraussetzungen für eine versicherungsrechtliche Unterhaltsersatzleistung erfüllt. Denn dann ist sie gegen Wechselfälle des Lebens grundsätzlich durch Einrichtungen der Sozialversicherung geschützt und bedarf nicht mehr des Schutzes durch den Waisenrentenanspruch.
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Insoweit steht die Gesetzesauslegung des LSG im Einklang mit der von ihm in Bezug genommenen Senatsrechtsprechung (vgl BSG Urteil vom 11.10.1994 - 9 RV 35/93 - SozR 3-3100 § 45 Nr 2). Diese zu ändern, gibt die Kritik der Revision keinen Anlass. Die von ihr angeführte, indes nur geringfügige Änderung des Wortlauts des § 45 Abs 3 S 5 BVG von "gewähren" zu "erbringen" (mit Gesetz vom 13.12.2007, aaO) ist ersichtlich lediglich redaktioneller Natur. An Zweck und Zielrichtung der Vorschrift hat sich nichts geändert. Dem Gesetzgeber war die vom LSG zutreffend zugrunde gelegte Senatsrechtsprechung vielmehr seit Langem bekannt, ohne dass er sich zu einer Klarstellung im Sinne einer engeren Regelungsabsicht veranlasst gesehen hätte, wie sie ihm die Klägerin daher zu Unrecht unterstellt. Zu einer solchen Klarstellung hätte umso mehr Anlass und Gelegenheit bestanden, als der Gesetzgeber (ebenfalls mit Gesetz zur Änderung des BVG und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13.12.2007, aaO) durch die neu eingeführte Vorschrift des § 45 Abs 3 S 6 BVG Waisen ermöglicht hat, nach Verbrauch ihres Vermögens erneut Waisenrente zu beziehen und damit auf die von ihm (nur) insoweit als zu streng angesehene Gesetzesauslegung des Senats reagiert hat (vgl BT-Drucks 16/6541 S 38 sowie Vogl, SGb 2008, 583, 587).
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Auch sieht sich die Klägerin zu Unrecht gleichheitswidrig gegenüber ursprünglich vermögenden, behinderten Waisen benachteiligt, weil diese seit der genannten Gesetzesänderung gemäß § 45 Abs 3 S 6 BVG erneut Waisenrente beziehen können, nachdem sie ihr Vermögen bis auf einen Schonbetrag aufgebraucht und damit die Fähigkeit zum Selbstunterhalt verloren haben. Indes verstößt diese Ungleichbehandlung nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art 3 Abs 1 GG, sondern ist durch einen hinreichend sachlichen Grund gerechtfertigt (vgl zu diesem Erfordernis die stRspr des BVerfG seit BVerfGE 55, 72, 88; sowie jüngst BVerfGE 112, 50, 67 = SozR 4-3800 § 1 Nr 7 RdNr 55; BVerfGE 117, 272, 300 f = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 RdNr 70). Denn begründet eine unterhaltsdeckende Erwerbstätigkeit gleichzeitig Ansprüche auf sozialversicherungsrechtliche Unterhaltsersatzleistungen, so treten diese nach dem Ausscheiden der Waise aus dem Erwerbsleben an die Stelle ihrer Erwerbseinkünfte. Die so bewirkte Eingliederung in ein anderes soziales Sicherungssystem stellt die erwerbsunfähig gewordene Waise anders und besser als eine Waise, die ihr Vermögen verbraucht hat und dadurch wieder mittellos und unterhaltsbedürftig geworden ist.
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Die Klägerin hat nach den Feststellungen des LSG rund 17 Jahre lang eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt und damit Ansprüche auf Unterhaltersatzleistungen in Form einer Erwerbsminderungs- und einer Altersrente erworben. Die fünfjährige Dauer der Anwartschaftszeit für eine Erwerbsminderungsrente (vgl § 43 Abs 1 S 1 Nr 3, § 50 Abs 1 Nr 2 SGB VI) hat sie bei Weitem übertroffen (vgl BSG Urteil vom 11.10.1994 - 9 RV 35/93 - SozR 3-3100 § 45 Nr 2 S 6). Der Schluss des LSG auf eine dauerhafte Eingliederung in das Erwerbsleben ist daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Ob letztlich ihre von Anfang an vorhandene Behinderung zu ihrem Ausscheiden aus dem Berufsleben geführt hat, wie die Klägerin vorträgt, haben die Tatsacheninstanzen nicht festgestellt. Selbst wenn dem so wäre, stünde dieser Umstand dem vom LSG gefundenen Ergebnis nicht entgegen, sondern entspräche einer in diesem Zusammenhang typischen, indes von § 45 Abs 3 S 5 BVG gerade nicht umfassten Konstellation. Nach der zitierten Senatsrechtsprechung kommt es bei einem erneuten Verlust der Erwerbsfähigkeit vielmehr entscheidend darauf an, ob die Waise, wie die Klägerin, in der Zwischenzeit durch ihre Erwerbstätigkeit in einem anderen Sicherungssystem Ansprüche zum Schutz gegen krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit erworben hat.
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Die Klägerin ist deshalb auch nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit nicht erneut iS von § 45 Abs 3 S 5 BVG außerstande geraten, ihren Lebensunterhalt zu sichern, und hat deshalb keinen Anspruch auf erneute Gewährung einer versorgungsrechtlichen Waisenrente.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
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