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BSG 17.12.2015 - B 2 U 150/15 B
BSG 17.12.2015 - B 2 U 150/15 B - (Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren - Verfahrensfehler - Verstoß gegen § 153 Abs 3 S 1 SGG: Namenskürzel - absoluter Revisionsgrund gem § 202 SGG iVm § 547 Nr 6 ZPO - Zurückverweisung gem § 160a Abs 5 SGG - unwirksames Nicht- oder Scheinurteil - Rechtsgedanke des § 170 Abs 1 S 2 SGG)
Normen
§ 153 Abs 3 S 1 SGG, § 160a Abs 5 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 163 SGG, § 170 Abs 1 S 2 SGG, § 202 SGG, § 547 Nr 3 ZPO
Vorinstanz
vorgehend SG Stuttgart, 22. Juli 2014, Az: S 26 U 1178/13
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 21. Mai 2015, Az: L 6 U 3924/14, Urteil
Tenor
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Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Mai 2015 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
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I. Die Klägerin verfolgt als Hinterbliebene die Ansprüche ihres tödlich verunglückten Ehemanns gegen den beklagten Unfallversicherungsträger.
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Die Klägerin zeigte bei der Beklagten den Tod ihres am 18.4.2012 bei einem Unfall auf einer Baustelle verunglückten Ehemanns an. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 28.11.2012 die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen ab, weil der Ehemann zum Unfallzeitpunkt selbstständiger Unternehmer gewesen sei und keine freiwillige Unternehmerversicherung abgeschlossen habe. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 7.2.2013).
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Die Klägerin hat durch ihre Prozessbevollmächtigte, eine Rechtsanwältin, vor dem SG Klage erhoben und schriftsätzlich den Antrag angekündigt, die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide zu verurteilen, der Klägerin Hinterbliebenenleistungen in gesetzlicher Höhe zu erbringen. In der mündlichen Verhandlung hat sie dann abweichend hiervon beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide zu verurteilen, den Unfall vom 18.4.2012 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Das SG hat die Klage als unbegründet abgewiesen (Urteil vom 22.7.2014). Gegen dieses Urteil hat die Klägerin, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte, Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des SG aufzuheben. Weiterhin hat sie den erstinstanzlich in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag wiederholt. Das LSG hat mit Beschluss vom 23.3.2015 den Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt, weil eine Klage einer Hinterbliebenen mit dem Ziel der Verurteilung der Beklagten zur Feststellung eines Arbeitsunfalls unzulässig sei. Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass im erstinstanzlichen Verfahren der ursprünglich angekündigte Klageantrag auf Verurteilung zur Gewährung von Hinterbliebenenleistungen gerichtet gewesen sei. Allein aufgrund des Hinweises der Vorsitzenden Richterin auf die Unzulässigkeit dieses Antrags sei der Antrag von ihr in der mündlichen Verhandlung geändert worden. Das LSG hat die Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen (Urteil vom 21.5.2015). Zur Begründung hat es ua ausgeführt, die auf Verurteilung der Beklagten zur Feststellung eines Arbeitsunfalls gerichtete Klage sei unzulässig, weil Hinterbliebene - anders als Versicherte - keinen Anspruch auf eine isolierte Vorabentscheidung über das Vorliegen eines Versicherungsfalls durch den Unfallversicherungsträger hätten.
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Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin das Vorliegen von Verfahrensmängeln iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG geltend. Sie rügt zum einen die Verletzung des § 153 Abs 3 SGG, weil das schriftlich abgefasste, mit Gründen versehene Urteil des LSG von der Vorsitzenden nicht mit deren Namen, sondern nur mit einem Namenskürzel unterzeichnet worden sei. Zum anderen rügt sie Verstöße gegen §§ 123, 106 Abs 1 iVm § 153 Abs 1 SGG und gegen den aus Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3, Art 19 Abs 4 GG und Art 6 Abs 2 EMRK folgenden Grundsatz des fairen Verfahrens. Das LSG hätte keine Verfahrensnachteile aus der Änderung des Klageantrags herleiten dürfen, weil diese allein auf einen richterlichen Hinweis erfolgt und das Ziel der Klägerin nach wie vor die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen gewesen sei.
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Die Klägerin beantragt,
die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21.5.2015 zuzulassen,
hilfsweise,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21.5.2015 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Baden-Württemberg zurückverwiesen,
weiter hilfsweise,
festzustellen, dass es sich bei dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21.5.2015 nicht um ein Urteil im Sinne der §§ 153 Abs 1, 125, 124 Abs 2, 133 SGG handelt und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Baden-Württemberg zurückverwiesen.
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Das LSG hat in einer Stellungnahme vom 2.9.2015 gegenüber dem BSG erklärt, dass es sich bei der Unterschrift der Vorsitzenden, die handbehindert sei, nicht um ein Namenskürzel, sondern um die Unterschrift handele, die "mal gut und mal weniger gut" gelinge. Auf Nachfrage des Senats hinsichtlich der Umstände der Antragstellung vor dem SG hat die Vorsitzende Richterin des SG mit Schreiben vom 5.10.2015 mitgeteilt, sich an den genauen Ablauf der mündlichen Verhandlung nicht mehr erinnern zu können.
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II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Rechtssache ist gemäß § 160a Abs 5 SGG an das LSG zurückzuverweisen, weil die schriftliche Ausfertigung des Urteils entgegen § 153 Abs 3 SGG nicht von der Vorsitzenden unterschrieben ist.
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Die Begründung der fristgerecht eingelegten Beschwerde genügt den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG. Sie bezeichnet die Tatsachen, aus denen sich ein möglicher Verstoß gegen § 153 Abs 3 Satz 1 SGG ergibt. Selbst wenn mangels vollständiger Unterschriften das ohne mündliche Verhandlung ergangene, nicht verkündete Urteil gänzlich unwirksam sein sollte und deshalb ein unwirksames Nicht- bzw Scheinurteil vorläge, wäre als Rechtsmittel zur Beseitigung des Rechtscheins die Beschwerde statthaft (vgl hierzu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 125 RdNr 4b, 5a, b, c). Auch ein möglicher Verstoß gegen den aus Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3, Art 19 Abs 4 GG und Art 6 Abs 2 EMRK folgenden Grundsatz des fairen Verfahrens wird in der Beschwerdebegründung hinreichend dargelegt.
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1. Die Beschwerde ist auch begründet, denn das angefochtene Urteil des LSG verstößt gegen § 153 Abs 3 Satz 1 SGG. Nach dieser Vorschrift ist das Urteil von den Mitgliedern des Senats am LSG zu unterschreiben. Für eine Unterschrift in diesem Sinne ist erforderlich, aber auch genügend, dass ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug vorliegt, der individuelle und charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt. Dieses Erfordernis ist auch erfüllt, wenn der Schriftzug nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist. Auch ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug kann als Unterschrift anzuerkennen sein. Dabei ist von Bedeutung, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt. Hingegen genügt ein Schriftzug, der nach seinem äußeren Erscheinungsbild eine bewusste und gewollte Namensabkürzung (Handzeichen, Paraphe) darstellt, nicht (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 153 RdNr 9, § 134 RdNr 2a, 2b, vgl auch BSG vom 1.7.2010 - B 13 R 58/09 R - BSGE 106, 254 = SozR 4-1500 § 102 Nr 1, RdNr 49; BGH vom 31.7.2013 - VIII ZB 18/13, VIII ZB 19/13 - NJW 2013, 3451; BFH vom 26.6.2014 - X B 215/13 - BFH/NV 2014, 1568).
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Die sich auf der mit Gründen versehenen Urteilsfassung befindenden Schriftzeichen der Vorsitzenden sind keine Unterschrift, sondern ein Handzeichen, das keine Unterschrift iS von § 153 Abs 3 Satz 1 SGG darstellt. Auch wenn berücksichtigt wird, dass die Unterschriftsleistung der Vorsitzenden durch eine Behinderung der Hand erschwert ist, ist eindeutig erkennbar, dass die schriftliche Urteilsfassung nur mit dem Namenskürzel und nicht - wie erforderlich - mit dem sonst als Unterschrift verwendeten Namenszug unterzeichnet wurde. Die Schriftzeichen auf der mit Gründen versehenen Urteilsfassung bestehen nur aus zwei bis drei Buchstaben und entsprechen exakt dem Namenskürzel, das sich ua unter der Schlussverfügung vom 27.5.2015 findet, die üblicherweise nicht mit dem vollen Namenszug, sondern nur mit einem Handzeichen des oder der Vorsitzenden versehen wird. Dass nur ein Handzeichen vorliegt, wird auch durch einen Vergleich dieser Schriftzeichen mit der unter dem Protokoll des Tenors am 21.5.2015 geleisteten Unterschrift bestätigt, die den aus sechs Buchstaben bestehenden vollen Namenszug der Vorsitzenden klar erkennen lässt. Die Unterschriftsleistung unter die schriftliche Fassung des Urteils wurde schließlich auch nicht nachgeholt, obwohl das LSG durch das Schreiben der Klägerin vom 28.8.2015 von der Rüge dieses Verfahrensfehlers Kenntnis hatte und es zu diesem Zeitpunkt ein leichtes gewesen wäre, diesen Fehler noch zu korrigieren.
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Da nach Ablauf von fünf Monaten seit Erlass des Urteils eine Heilung durch Nachholung der Unterschrift nicht mehr möglich ist, liegt jedoch nunmehr ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 202 SGG iVm § 547 Nr 6 ZPO vor (vgl hierzu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 153 RdNr 11, § 134 RdNr 2c; BGH vom 16.10.2006 - II ZR 101/05 - MDR 2007, 351; vgl auch BSG vom 14.9.1994 - 3/1 RK 36/93 - BSGE 75, 74 = SozR 3-2500 § 33 Nr 12 und vom 20.11.2003 - B 13 RJ 41/03 R - BSGE 91, 283 = SozR 4-1500 § 120 Nr 1, RdNr 16), sodass davon auszugehen ist, dass das Urteil auch auf dem Fehler beruht.
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Das angefochtene Urteil war gemäß § 160a Abs 5 SGG wegen des festgestellten Verfahrensfehlers aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. Dies gilt unabhängig davon, ob das ohne mündliche Verhandlung ergangene, nicht verkündete Urteil bereits wirksam geworden war oder es sich letztlich um ein unwirksames Nicht- bzw Scheinurteil handelt, dessen Rechtschein zu beseitigen ist (vgl hierzu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 125 RdNr 4b, 5a, b, c). Einer Zurückverweisung steht auch nicht der Rechtsgedanke des § 170 Abs 1 Satz 2 SGG entgegen, der auch bei Entscheidungen über Nichtzulassungsbeschwerden Anwendung findet. Nach § 170 Abs 1 Satz 2 SGG ist eine Revision bei einer Gesetzesverletzung auch dann zurückzuweisen, wenn sich die Entscheidung aus anderen Gründen als richtig darstellt.
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Dies gilt jedoch in der Regel nicht beim Vorliegen absoluter Revisionsgründe (vgl BSG vom 2.11.2007 - B 1 KR 72/07 B - SozR 4-1100 Art 101 Nr 3; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 18, 18a mwN). Zwar wird in Revisionsverfahren trotz des Vorliegens des absoluten Revisionsgrundes des § 547 Nr 6 ZPO eine Entscheidung des BSG in der Sache für zulässig erachtet, wenn die Klage unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Erfolg haben kann (vgl BSG vom 14.9.1994 - 3/1 RK 36/93 - BSGE 75, 74 = SozR 3-2500 § 33 Nr 12 und vom 20.11.2003 - B 13 RJ 41/03 R - BSGE 91, 283 = SozR 4-1500 § 120 Nr 1, RdNr 16). Auch im Beschwerdeverfahren wird bei Vorliegen eines Verfahrensfehlers eine Aufhebung des Urteils des LSG, ggf verbunden mit einer Entscheidung des BSG in der Sache, für zulässig erachtet, wenn mit der Aufhebung der Rechtsstreit abgeschlossen ist oder wenn nach Zurückverweisung nur eine einzige Entscheidung in der Sache ergehen könnte (vgl BSG vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6, vom 16.3.2006 - B 4 RA 24/05 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 13; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 19e). Eine solche Prüfung, ob nach Zurückverweisung keine andere Entscheidung in der Sache ergehen kann, ist dem Senat hier aber nicht möglich. Diese setzt in der Regel Feststellungen des LSG voraus, die gerade nicht vorliegen, weil es überhaupt keine Urteilsgründe gibt, die gemäß § 163 SGG den Senat binden könnten. Der Senat hat daher in Ausübung seines ihm gemäß § 160a Abs 5 SGG eingeräumten Ermessens die Sache an das LSG zurückverwiesen.
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2. Soweit die Klägerin allerdings als weiteren Verfahrensmangel geltend macht, sie sei erst durch die Hinweise der Vorsitzenden Richterin am SG zu der (falschen) Antragstellung veranlasst worden, so ist hierin kein Verfahrensmangel zu sehen. Der aus Art 2 Abs 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip (Art 20 Abs 3 GG) sowie Art 6 Abs 1 Satz 1 EMRK abgeleitete Anspruch auf ein faires Verfahren ist verletzt, wenn grundlegende Rechtsschutzstandards, wie das Gebot der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten, das Übermaßverbot (Gebot der Rücksichtnahme) und das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens oder einer Überraschungsentscheidung nicht gewahrt werden. Aus Fehlern, die den Gerichten selbst zuzurechnen sind, dürfen keine Verfahrensnachteile für den Rechtsschutzsuchenden abgeleitet werden. Grundsätzlich darf sich ein anwaltlicher Prozessbevollmächtigter aber bei einer klaren Rechtslage nicht auf eine falsche Auskunft des Gerichts verlassen, es sei denn, besondere Umständen liegen vor (vgl BVerfG vom 26.4.1988 - 1 BvR 669, 686, 687/87 - BVerfGE 78, 123, vom 4.5.2004 - 1 BvR 1892/03 - BVerfGE 110, 339 = SozR 4-1500 § 67 Nr 2, vom 21.3.2005 - 2 BvR 975/03 - BVerfGK 5, 151; BSG vom 9.10.2012 - B 5 R 196/12 B - SozR 4-1500 § 67 Nr 10 RdNr 8). Auch unter Zugrundelegung des von der Klägerin geschilderten Verfahrensgangs wird indes nicht ersichtlich, dass das LSG nach §§ 123, 106 Abs 1 iVm § 153 Abs 1 SGG gehalten gewesen sein könnte, die in der mündlichen Verhandlung vor dem SG erhobene und im Berufungsverfahren aufrechterhaltene unzulässige Klage auf Verurteilung der Beklagten zur Feststellung des Ereignisses vom 18.4.2012 als Arbeitsunfall (vgl hierzu BSG vom 4.12.2014 - B 2 U 18/13 R - SozR 4-2700 § 101 Nr 2 RdNr 15 - auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; vom 29.11.2011 - B 2 U 26/10 R - UV-Recht Aktuell 2012, 412, und vom 12.1.2010 - B 2 U 5/08 R - SozR 4-2700 § 9 Nr 17 RdNr 26) als zulässig zu behandeln. Selbst wenn die zunächst zutreffend und zulässigerweise erhobene Klage auf Gewährung von Hinterbliebenenleistungen einzig aufgrund eines (insofern falschen) richterlichen Hinweises im erstinstanzlichen Verfahren zurückgenommen und danach eine für Hinterbliebene unzulässige Klage auf Feststellung eines Arbeitsunfalls erhoben worden sein sollte, so kann eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens aufgrund dieses fehlerhaften Verhaltens des Gerichts nicht dazu führen, dass entgegen den Formvorschriften des Prozessrechts geringere prozessuale Anforderungen an die Durchsetzung von Rechten gestellt werden können. Oder anders gewendet: Aus dem Fehler des Gerichts kann kein Anspruch auf weitergehende prozessuale Rechte folgen als sie das Gesetz vorsieht. Denn das LSG konnte ohne Verstoß gegen § 123 SGG davon ausgehen, dass die auf die Gewährung von Leistungen an Hinterbliebene gerichtete Klage in der mündlichen Verhandlung vor dem SG nach § 102 SGG (konkludent) zurückgenommen worden ist und damit im Berufungsverfahren eine solche Klage nicht mehr anhängig war, nachdem die anwaltlich vertretene Klägerin ihren entsprechenden Antrag nicht mehr aufrechterhielt und nunmehr die Verurteilung der Beklagten zur Feststellung eines Arbeitsunfalls beantragte. Als Prozesshandlung ist die Klagerücknahme grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (vgl hierzu BSG vom 20.12.1995 - 6 RKa 18/95 - USK 95155 und vom 14.6.1978 - 9/10 RV 31/77 - SozR 1500 § 102 Nr 2; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 102 RdNr 7c mwN), selbst wenn sie auf einem durch das Gericht erregten Irrtum beruht. Die unwiderruflich verfahrensbeendende Wirkung der Rücknahme einer Klage dient der Rechtssicherheit, weil andernfalls ein die Beendigung des Verfahrens betreffender Schwebezustand bestände (vgl BGH vom 26.9.2007 - XII ZB 80/07 - FamRZ 2008, 43; anders für das finanzgerichtliche Verfahren BFH vom 6.7.2005 - XI R 15/04 - BFHE 210, 4).
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Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.
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