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BSG 19.08.2015 - B 12 KR 8/14 R
BSG 19.08.2015 - B 12 KR 8/14 R - (Krankenversicherung - Auffang-Versicherungspflichtiger - Rentenbezug - Sozialhilfeempfänger - Beitragsbemessung - keine Beitragspflicht des vom Rentenversicherungsträger nach § 249a SGB 5 zu tragenden Beitragsanteils - Beitragsübernahme durch Sozialhilfeträger gem § 32 SGB 12 unterliegt Beitragsbemessung nach § 240 SGB 5)
Normen
§ 5 Abs 1 Nr 13 SGB 5, § 227 SGB 5 vom 26.03.2007, § 240 Abs 1 S 2 SGB 5, § 240 Abs 2 S 1 SGB 5, § 249a S 1 SGB 5 vom 22.06.2011, § 250 Abs 3 SGB 5, § 255 Abs 1 S 1 SGB 5 vom 22.06.2011, § 255 Abs 2 S 3 SGB 5, § 32 Abs 1 S 1 SGB 12, § 32 Abs 1 S 3 SGB 12
Vorinstanz
vorgehend SG Köln, 19. November 2013, Az: S 34 KR 367/12, Urteil
Leitsatz
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1. Der vom Rentenversicherungsträger zu tragende Teil der auf die Rente eines in der gesetzlichen Krankenversicherung Auffang-Versicherungspflichtigen entfallenden Krankenversicherungsbeiträge ist bei der Bemessung der auf die zeitgleich bezogenen Leistungen der Sozialhilfe entfallenden Krankenversicherungsbeiträge nicht zu berücksichtigen.
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2. Durch den Sozialhilfeträger übernommene Beiträge zur Krankenversicherung dürfen auf Grundlage einer Generalklausel, wonach bei der Beitragsbemessung freiwillig Krankenversicherter die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen ist, ihrerseits der Beitragsbemessung zugrunde gelegt werden (Bestätigung von BSG vom 21.12.2011 - B 12 KR 22/09 R = BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16).
Tenor
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 19. November 2013 wird zurückgewiesen.
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Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten. Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung des vom Träger der Rentenversicherung (RV) zu tragenden Teils der nach der Rente zu bemessenden Krankenversicherungsbeiträge (KV-Beiträge) im Rahmen der Bemessung der auf Leistungen des Sozialhilfeträgers entfallenden KV-Beiträge.
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Die Klägerin unterliegt der sog Auffang-Versicherungspflicht (§ 5 Abs 1 Nr 13 SGB V) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und ist Mitglied der beklagten Krankenkasse. Aus der gesetzlichen RV bezieht sie eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, ab 1.7.2011 in Höhe von 655,60 Euro monatlich. Hiervon werden zu ihren Lasten monatlich 53,76 Euro Beiträge zur GKV und 12,78 Euro Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung (sPV) abgezogen. Zusätzlich trägt der RV-Träger einen Anteil an den GKV-Beiträgen in Höhe von 47,86 Euro monatlich. Daneben bezieht die Klägerin von dem beigeladenen Sozialhilfeträger - einer Stadt - Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung), ua durch die Übernahme der Beiträge zur GKV gemäß § 32 SGB XII. Die KV-Beiträge der Klägerin hatte die Beklagte zuletzt mit Bescheid vom 10.12.2010 auf insgesamt 59,74 Euro monatlich festgesetzt.
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Mit Bescheid vom 14.9.2011 setzte die Beklagte die KV-Beiträge der Klägerin für die Zeit ab 1.10.2011 auf monatlich 69,85 Euro fest. Den Widerspruch der Klägerin wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 26.4.2012 zurück: Laut Rundschreiben 2010/302 des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkassen vom 24.6.2010 stelle die Übernahme der Beiträge zur GKV und sPV durch den Sozialhilfeträger eine Einnahme dar, die der Beitragsbemessung unterliege. Die Beitragsbemessung stelle in erster Linie auf die ungekürzte Hilfe zum Lebensunterhalt bzw die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab. Deshalb mindere auch die Anrechnung des - an sich beitragsfreien - Zuschusses des RV-Trägers zu den Beiträgen freiwillig in der GKV Versicherter auf deren Hilfebedarf die Bemessungsgrundlage nicht. Wie im Einzelnen näher ausgeführt wird, seien die Beiträge der Klägerin wegen der identischen wirtschaftlichen Ausgangslage auch unter Berücksichtigung des vom RV-Träger zu tragenden, auf die Rente entfallenden Anteils an den KV-Beiträgen in der genannten Höhe zu ermitteln gewesen.
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Die Klägerin hat dagegen mit dem Begehren Klage erhoben, sowohl den durch den RV-Träger zu tragenden Anteil an den Beiträgen zur GKV und zur sPV als auch die durch die Beigeladene gewährten Beiträge bei der Beitragsbemessung unberücksichtigt zu lassen. Das SG hat die Bescheide der Beklagten abgeändert, soweit von ihr bei der Beitragsbemessung der durch den RV-Träger zu tragende Anteil an den Beiträgen zur GKV und sPV berücksichtigt wurde; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen: Die Beiträge der Klägerin seien auf Grundlage von §§ 227, 240 SGB V und der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BeitrVerfGrsSz) nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu bemessen. Dabei seien auch Sozialleistungen (hier: der Beigeladenen nach dem SGB XII) zum Ausgleich eines finanziellen Defizits zu verbeitragen. Dagegen scheide die Beitragspflicht des vom RV-Träger zu tragenden Anteils an den KV-Beiträgen aus. Dass die Beklagte den vom RV-Träger getragenen Anteil indirekt dadurch berücksichtige, dass sie diesen Anteil in die Berechnungsformel für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die sonstigen Einnahmen einbezogen habe, führe zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Beklagte dürfe die sonstigen Einnahmen der Klägerin nicht fiktiv um einen Betrag erhöhen, für den gar kein sozialhilferechtlich zu deckender Bedarf bestehe und eine Übernahme durch den beigeladenen Sozialhilfeträger nicht erfolge. Die Beklagte dürfe der Beitragsbemessung keine Einnahmen zugrundelegen, die der Klägerin tatsächlich nicht zur Verfügung stünden (Urteil vom 19.11.2013).
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Mit ihrer Sprungrevision rügt die Beklagte vor allem eine Verletzung von § 32 SGB XII und §§ 227, 240 Abs 1 SGB V. Entgegen der Auffassung des SG bedürfe es für die Erhebung von Beiträgen auf die vom RV-Träger zu tragenden Anteile an den KV-Beiträgen der Klägerin keiner ausdrücklichen Regelung in den BeitrVerfGrsSz. Vielmehr ergebe sich die Berechtigung zur Berücksichtigung bereits aus dem allgemeinen Grundsatz des § 240 Abs 1 SGB V und der damit korrespondierenden Allgemeinformel in § 2 Abs 1 BeitrVerfGrsSz, wonach die Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten zu berücksichtigen habe. Es gehe fehl, wenn das SG versuche, die Nichtberücksichtigung der vom RV-Träger getragenen Anteile aus den gesetzlichen Regelungen über die Beitragstragung herzuleiten, da § 249a SGB V allein die Beitragstragung für Versicherungspflichtige regele, welche nach § 228 Abs 1 S 1 SGB V eine Rente beziehen. Bezüglich des hier in Rede stehenden Personenkreises nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V, dem die Klägerin angehöre, sehe das Gesetz allerdings in § 250 Abs 3 SGB V eine speziellere Regelung der Beitragstragung vor, wonach solche Versicherungspflichtige ihre Beiträge selbst zu tragen hätten, mit Ausnahme der Beiträge aus Arbeitsentgelt und aus Renten nach § 228 Abs 1 S 1 SGB V. Für die Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit komme es nicht darauf an, wer in welchem Umfang welche Beiträge aus der Rente zu tragen oder zu zahlen habe bzw wer tatsächlich die Beiträge an die Krankenkasse überweise. Auch die Tatsache, dass der vom RV-Träger gemäß § 249a SGB V zu tragende anteilige Beitrag aus der Rente für sich allein betrachtet beitragsfrei sei, spiele im Rahmen der Beitragsbemessung keine Rolle. Bei der Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen im Zusammenhang mit gewährten Grundsicherungsleistungen handele es sich um ein gänzlich anderes Regime, in welchem die Höhe der Sozialleistungen schlicht nach dem Bedarfsprinzip zu ermitteln sei. Obwohl die Beiträge auf die Rente der Klägerin vom RV-Träger einbehalten und gemeinsam mit den von diesem nach § 249a SGB V zu tragenden Anteil an die Beklagte gezahlt würden, erhöhe dieser Anteil im Rahmen der hier allein relevanten Bedarfsermittlung des Sozialhilfeträgers jedenfalls de facto die Leistungsfähigkeit der Klägerin und wirke sich auch auf die Beitragshöhe aus.
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Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 19. November 2013 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
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Die Beigeladene schließt sich dem Antrag der Klägerin an.
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Sie hält ebenso wie die Klägerin das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Sprungrevision der beklagten AOK ist unbegründet.
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Das SG hat - soweit im Rahmen der allein vorliegenden Revision der Beklagten zu überprüfen - in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise den Bescheid der Beklagten vom 14.9.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.4.2012 geändert und sinngemäß insoweit aufgehoben, als die Beklagte bei der Bemessung der KV-Beiträge auch den nach § 249a SGB V durch den RV-Träger zu tragenden Anteil an den Beiträgen der Klägerin zur GKV berücksichtigte. Die Klägerin hat KV-Beiträge nur in der Höhe zu tragen, die sich unter Außerachtlassung dieses genannten Teils der nach der Rente zu bemessenden KV-Beiträge ergibt.
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1. Gegenstand des Revisionsverfahrens bilden die oa Bescheide nur noch insoweit, als die Beklagte darin die Höhe der von der Klägerin zu tragenden Beiträge zur GKV unter konkludenter Aufhebung des vorangegangenen Bescheides vom 10.12.2010 höher festgesetzt hat als den Betrag, der sich ohne die Berücksichtigung des nach § 249a SGB V durch den RV-Träger zu tragenden Anteils an den Beiträgen der Klägerin zur GKV bei der Beitragsbemessung ergibt. Bezüglich des vermeintlich vom RV-Träger zu tragenden Anteils der Beiträge zur sPV (vgl dazu die - vom SG unbeachtet gelassene - Regelung in § 59 Abs 1 S 1 Teils 2 SGB XI) haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Gegen die verbleibende Änderung der genannten Bescheide durch das SG richtet sich die allein von der Beklagten eingelegte Revision.
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Der entscheidungserhebliche Zeitraum umfasst darüber hinaus nur die Zeit vom 1.10.2011 bis 31.12.2011, nachdem die Beteiligten bezüglich weiterer, die Zeit ab 1.1.2012 betreffender Bescheide einen Teilvergleich geschlossen haben.
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2. Die von der Beklagten mit Bescheid vom 14.9.2011 vorgenommene Beitragsneufestsetzung - also Aufhebung einer unbefristeten vorangegangenen Beitragsfestsetzung und deren zukunftsbezogene Ersetzung durch eine neue Festsetzung ab 1.10.2011 - ist rechtswidrig, soweit die Beklagte bei der Beitragsbemessung den nach § 249a SGB V durch den RV-Träger zu tragenden Anteil an den Beiträgen der Klägerin zur GKV berücksichtigte und die Beiträge in einer Höhe festsetzte, die über den sich ohne Berücksichtigung dieses Beitragsanteils ergebenden Betrag hinausgeht. Rechtsgrundlage für die Aufhebung der vorangegangenen Beitragsfestsetzung ist insoweit § 48 Abs 1 S 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsakts vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.
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Zwar war vor Erlass des streitigen Bescheides vom 14.9.2011 eine Änderung der Höhe der Grundsicherungsleistungen der Klägerin eingetreten, jedoch ist die erfolgte Beitragsneufestsetzung in dem Umfang rechtswidrig, in welchem der festgesetzte Betrag der monatlichen Beiträge auf der Berücksichtigung des vom RV-Träger zu tragenden Anteils an den Beiträgen der Klägerin zur GKV als Bestandteil der Bemessungsgrundlage beruht. Auf Grundlage der vorliegend für die Beitragsbemessung maßgebenden Regelungen (hierzu a) können in die Bemessungsgrundlage zwar auch die vom Sozialhilfeträger im Rahmen des SGB XII übernommenen Beiträge zur GKV und sPV einbezogen werden (hierzu b). Entgegen der Ansicht der Beklagten gehören hierzu aber nicht die vom RV-Träger zu tragenden, auf die Rente entfallenden Beitragsanteile (hierzu c). Dieses Ergebnis (hierzu d) wird nicht durch Gesichtspunkte der Gleichbehandlung mit anderen SGB XII-Leistungsempfängern infrage gestellt (hierzu e). Auch die von der Beklagten ergänzend gerügte Verletzung anderer Normen des Bundesrechts liegt nicht vor (hierzu f).
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a) Für die Beitragsbemessung der - wie die Klägerin - nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V in der GKV Versicherungspflichtigen gilt nach § 227 SGB V (idF durch Gesetz vom 26.3.2007, BGBl I 378) § 240 SGB V entsprechend. Auf der Grundlage der letztgenannten Vorschrift wird auch für diese Mitglieder seit 1.1.2009 die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (Bezeichnung laut Satzung: GKV-Spitzenverband) geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt und bei deren Bestimmung mindestens die Einnahmen berücksichtigt werden, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (§ 240 Abs 1 und Abs 2 S 1 SGB V idF durch Gesetz vom 26.3.2007, BGBl I 378). Diesem Regelungsauftrag ist der GKV-Spitzenverband durch Erlass der BeitrVerfGrsSz nachgekommen (Die Beiträge 2009, 183 ff; hier anzuwenden idF der dritten Änderung vom 30.5.2011 - Die Beiträge 2010, 392 ff; zur grundsätzlichen Vereinbarkeit der BeitrVerfGrsSz mit höherrangigem Recht vgl BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr 17, Leitsatz 1 und RdNr 13 ff). Gemäß § 2 Abs 1 S 1 und 2 iVm § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen, wobei die Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen hat. Als beitragspflichtige Einnahmen sind das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen RV, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrundezulegen.
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b) Durch den Sozialhilfeträger - hier die Beigeladene - übernommene Beiträge zur GKV dürfen auf Grundlage einer an § 240 Abs 1 S 2, Abs 2 S 1 SGB V angelehnten Generalklausel der Beitragsbemessung zugrundegelegt werden. Dies hat der Senat in Anknüpfung an ältere Rechtsprechung zu den bis 31.12.2008 den § 240 SGB V konkretisierenden Satzungen der Krankenkassen im Hinblick auf die Berücksichtigung ua fiktiver Beiträge zur Krankenversicherung (KV) und sPV bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Sozialhilfeempfängern in vollstationären Pflegeeinrichtungen bereits entscheiden (BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16, RdNr 25 f und 40). Der Senat hat ebenfalls bereits ausgeführt, dass die seit 1.1.2009 in § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz enthaltene Generalklausel geeignet ist, bei solchen Sozialhilfeempfängern fiktive Beiträge zur KV und sPV bei der Beitragsbemessung anzusetzen (BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr 17, RdNr 54). Dies hat der Senat damit begründet, dass vergleichbare versicherungspflichtig Beschäftigte Sozialversicherungsbeiträge aus ihrem Bruttoarbeitsentgelt bzw -einkommen zu zahlen haben und der Sozialhilfeträger den Empfängern von Grundsicherungsleistungen auch die finanziellen Mittel für den Schutz in der KV und sPV zur Verfügung stellt, womit auch diese Leistungen Ausdruck der dem jeweiligen Empfänger zuzuordnenden beitragspflichtigen Einnahmen seien (BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16, RdNr 26). Diese Überlegungen gelten entsprechend für die - hier von der Beigeladenen zugunsten der Klägerin - im Rahmen der Erbringung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung außerhalb einer stationären Einrichtung nach § 42 Nr 2 SGB XII iVm § 32 Abs 1 S 1 SGB XII (jeweils idF durch Gesetz vom 24.3.2011, BGBl I 453) zu übernehmenden KV-Beiträge. Die Auszahlung dieser Beiträge an den Leistungsberechtigten oder - in Fällen des § 32 Abs 1 S 3 SGB XII - mit schuldbefreiender Wirkung für diesen direkt an die Krankenkasse erhöht unmittelbar dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.
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c) Die vom RV-Träger zu tragenden Anteile an den KV-Beiträgen auf die Rente der Klägerin gehören demgegenüber entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zu den nach § 32 Abs 1 S 1 SGB XII von der Beigeladenen zu übernehmenden Beiträgen. Sie dürfen deshalb - entsprechend den vorstehend unter b) dargestellten Grundsätzen - nicht zur Beitragsbemessung herangezogen werden.
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§ 32 Abs 1 S 1 SGB XII ordnet nicht etwa - wie es die Rechtsansicht der Beklagten voraussetzt - die Übernahme der vollständigen Beiträge durch den Sozialhilfeträger an. Vielmehr ist der Anspruch auf Beitragsübernahme - entsprechend der grundlegenden Orientierung der Leistungsberechtigung nach dem SGB XII am notwendigen Lebensunterhalt (§ 19 Abs 1 und 2 S 1 SGB XII) - von vornherein auf denjenigen Teil der Beiträge beschränkt, die der Leistungsberechtigte der Krankenkasse für seinen KV-Schutz selbst schuldet. Nur insoweit kann überhaupt dem Grunde nach ein zusätzlicher Bedarf im Sinne des Zweiten Abschnitts des Dritten Kapitels des SGB XII bestehen, der im Falle fehlender bedarfsdeckender eigener Mittel des Leistungsberechtigten (§ 42 Nr 2 SGB XII iVm § 32 Abs 1 S 1 Teils 2 SGB XII und § 27 Abs 1 und 2 SGB XII) durch den Sozialhilfeträger zu übernehmen wäre. So wird nach der Rechtsprechung des für Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe zuständigen 8. Senats des BSG der mit § 32 SGB XII abgedeckte, sozialhilferechtlich relevante Bedarf (= Übernahme der Beiträge) nicht (schon) durch das Bestehen einer KV als solches ausgelöst, sondern erst mit einer (aktuellen) Verpflichtung zur Zahlung der deswegen anfallenden Beiträge (BSG SozR 4-3500 § 32 Nr 2 RdNr 17). Insoweit ist das sozialhilferechtlich maßgebende bedarfsauslösende Ereignis die Fälligkeit der Beiträge für den Leistungsberechtigten (BSG, aaO, ebenda), was wiederum voraussetzt, dass der Leistungsberechtigte diese Beiträge der Krankenkasse überhaupt (selbst) schuldet. Letzteres ist jedoch bei dem von RV-Trägern zu tragenden Anteil der auf die Rente entfallenden KV-Beiträge gerade nicht der Fall. Insoweit handelt es sich vielmehr - wie bereits das SG zutreffend herausgearbeitet hat - um eine originäre Beitragsschuld des RV-Trägers gegenüber der Krankenkasse. Das ergibt sich aus den einschlägigen Regelungen zur Beitragstragung (hierzu im Folgenden aa) und wird durch die korrespondierenden Regelungen zur Beitragszahlung bestätigt (hierzu bb).
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aa) Nur im Ansatz zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass die Beitragstragung der nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V in der GKV versicherungspflichtigen Personen in § 250 Abs 3 SGB V (idF durch Gesetz vom 22.6.2011, BGBl I 1202) geregelt ist, wonach diese Versicherungspflichtigen ihre Beiträge grundsätzlich allein tragen. Jedoch lässt sich daraus nicht das von der Beklagten befürwortete Ergebnis herleiten, denn sie nimmt nicht die gesamte Regelung in den Blick: Sie übersieht - obwohl sie die Norm vollständig zitiert - in ihrer Argumentation die beiden in § 250 Abs 3 SGB V angeordneten Ausnahmen von der grundsätzlichen Beitragstragungslast der Versicherten, nämlich bezüglich der Beiträge aus Arbeitsentgelt und - hier relevant - bezüglich der aus Renten nach § 228 Abs 1 S 1 SGB V zu tragenden Beiträge. Damit werden die Beiträge angesprochen, die auf die Rente der gesetzlichen RV zu entrichten sind; insoweit verbleibt es bei der allgemein für die Beitragstragung aus der für die Rente geltenden Regelung des § 249a SGB V (vgl Bericht des Ausschusses für Gesundheit 14. Ausschuss>, BT-Drucks 16/4247, S 54 zu Art 1 <SGB V> Nr 169 <§ 250>; allgemeine Ansicht, zB Propp in jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 250 RdNr 39; Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, K § 250 RdNr 56, Stand Einzelkommentierung XII/12; Hornig in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, § 250 SGB V RdNr 12, Stand Einzelkommentierung Februar 2013). Nach § 249a S 1 SGB V (idF durch Gesetz vom 22.6.2011, BGBl I 1202) trägt bei Versicherungspflichtigen, die eine Rente der gesetzlichen RV beziehen, der RV-Träger die Hälfte der nach der Rente zu bemessenden Beiträge nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatz; im Übrigen tragen die Rentner die Beiträge. Der Senat hat bereits wiederholt entschieden und hält daran fest, dass dieser vom RV-Träger zu tragende Beitragsanteil wirtschaftlich allein diesem Träger zur Last fällt und dass es sich insofern um eine eigene Beitragsschuld des RV-Trägers handelt, die der Disposition des Versicherten entzogen ist (vgl zuletzt Senatsurteil vom 27.6.2012 - B 12 R 6/10 R - BSGE 111, 132 = SozR 4-1300 § 48 Nr 24, RdNr 22; bereits zuvor BSG SozR 3-2500 § 249a Nr 1 S 3; vgl auch Gerlach, aaO, K § 250 RdNr 53; Propp, aaO, § 249a RdNr 28 f).
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bb) Dies Ergebnis wird bestätigt durch die einschlägigen Regelungen über die Beitragszahlung: Die vom RV-Träger zu tragenden Beiträge sind nach § 255 Abs 1 S 1 SGB V (idF durch Gesetz vom 22.6.2011, BGBl I 1202) von diesem - zusammen mit den vom Versicherungspflichtigen zu tragenden Beiträgen - an die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkassen zu zahlen. Jedoch sind die vom RV-Träger zu tragenden Beiträge, anders als die vom Versicherten zu tragenden Beiträge, nicht von dessen Rente einzubehalten (§ 255 Abs 1 S 1 SGB V). Dies verdeutlicht, dass ausschließlich der RV-Träger den von ihm zu tragenden Beitragsanteil schuldet, ohne dass es sich insoweit um eine - zB als Bestandteil der "Bruttorente" - dem Versicherten zu erbringende Leistung handelt (vgl Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 106 RdNr 2, Stand Einzelkommentierung IX/11). Dementsprechend haftet nach § 255 Abs 2 S 3 SGB V allein der RV-Träger mit dem von ihm zu tragenden Anteil an den Aufwendungen für die KV, wodurch klargestellt wird, dass der RV-Träger nach einem Unterlassen von Einbehaltung und Abführung des Beitrags in Höhe des von ihm zu tragenden Beitragsanteils zu dessen Abführung verpflichtet bleibt (vgl hierzu schon BSG SozR 3-2500 § 255 Nr 1 S 2 f und 4 aE). Diesen Anteil darf die Krankenkasse dagegen nicht vom Versicherten einziehen (vgl Gerlach in Hauck/Noftz, aaO, K § 250 RdNr 52).
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d) Zusammenfassend stellt der vom RV-Träger allein zu tragende und zu zahlende Anteil an den KV-Beiträgen auf die Rente der Klägerin weder eine Leistung an diese dar noch besteht insoweit ein sozialhilferechtlich relevanter Bedarf, der im Falle nicht auskömmlicher eigener Mittel der Klägerin vom beigeladenen Sozialhilfeträger zu decken wäre. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin wird damit durch die allein den RV-Träger treffende Beitragstragungs- und -zahlungsverpflichtung weder direkt noch - wegen Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB XII - mittelbar berührt. Insbesondere besteht auch kein Anspruch des versicherungspflichtigen Rentners auf den Beitragsanteil des RV-Trägers (so schon BSG SozR 3-2500 § 249a Nr 1 S 3).
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e) Das im Widerspruchsbescheid von der Beklagten vorgetragene Argument, ihr Vorgehen sei durch die vermeintliche Notwendigkeit einer Gleichbehandlung von Sozialhilfeempfängern mit und ohne Rentenbezug sowie einer Gleichbehandlung von Sozialhilfeempfängern mit allen übrigen Selbstzahlern gebotene, führt zu keinem abweichenden Ergebnis. Wesentlich ist vor allem der Vergleich zwischen freiwillig in der GKV versicherten Rentnern mit und ohne Bezug von Leistungen nach dem SGB XII. Die Einheitlichkeit der Bemessungsgrundlage ist hier gerade nur dann gewährleistet, wenn der vom RV-Träger zu tragende Anteil an den KV-Beiträgen bei der Bemessung der KV-Beiträge auf Leistungen des Sozialhilfeträgers außer Ansatz bleibt. Denn bei der Bemessung der Beiträge eines freiwillig in der GKV versicherten Rentners, der keine Leistungen nach dem SGB XII erhält, ist der nach § 106 SGB VI durch den RV-Träger an den Rentenbezieher zu zahlende Zuschuss zu den Aufwendungen für die KV selbst nach Ansicht der Beklagten nicht als "sonstige Einnahme" Teil der Bemessungsgrundlage. Diese - zutreffende - Sichtweise entspricht im Übrigen der Funktion des Zuschusses nach § 106 SGB VI, nach der typischerweise mit dem Renteneintritt erfolgenden Aufgabe eines Beschäftigungsverhältnisses den - ebenfalls nicht der Beitragsbemessung unterliegenden - vom Arbeitgeber zu tragenden Beitragsteil an den KV-Beiträgen (§ 249a SGB V) bzw dessen KV-Zuschuss nach § 257 Abs 1 SGB V zu ersetzen (vgl hierzu BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 15 RdNr 25).
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Die Beklagte führt zutreffend aus, dass sich auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Senats bei freiwillig in der GKV versicherten Sozialhilfeempfängern, die über eigene Mittel in Höhe der Rente der Klägerin verfügen, insoweit zwar im Ergebnis eine leicht höhere Bemessungsgrundlage ergibt als im Falle der Klägerin. Dies hat seine Ursache jedoch ausschließlich darin, dass freiwillig Versicherte ohne Rentenbezug die Beiträge in voller Höhe allein tragen (§ 250 Abs 2 SGB V). Dadurch ergibt sich ein gegenüber Rentnern - wie der Klägerin - höherer zusätzlicher Bedarf iS des § 32 Abs 1 S 1 Teils 2 SGB XII, der zu höheren Leistungen des Sozialhilfeträgers führt, die wiederum die Bemessungsgrundlage für die KV-Beiträge erhöhen. Dass eine unterschiedliche SGB XII-Leistungshöhe zu einer unterschiedlichen Bemessungsgrundlage führt, ist jedoch nicht ernstlich rechtfertigungsbedürftig. Auch der Umstand, dass die wirtschaftliche Folge der teilweisen Beitragstragung durch den RV-Träger nach § 249a SGB V - nämlich die Entlastung des Versicherten von einem Teil der auf die Rente entfallenden KV-Beiträge - mittelbar auch den Sozialhilfeträger entlastet, kann es jedenfalls nicht rechtfertigen, ihn als wirtschaftliches Ergebnis der Rechtsauffassung der Beklagten mit KV-Beiträgen auf einen unter keinen Umständen anfallenden sozialhilferechtlichen Bedarf zu belasten.
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f) Auch im Übrigen ist das Urteil des SG - soweit es auf die Revision der Beklagten durch den Senat noch zu prüfen ist - revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Soweit sich die Beklagte gegen eine vom SG vermeintlich postulierte Notwendigkeit einer ausdrücklichen Regelung der BeitrVerfGrsSz zur Einbeziehung des vom RV-Träger zu tragenden Anteils an den Beiträgen auf die Rente in die Bemessungsgrundlage als sonstige Einnahmen wendet, beruht dies offensichtlich auf einer Fehlinterpretation des angegriffenen Urteils, das keine solche Aussage enthält. Eine solche Regelung dürfte nach den vorstehenden Darlegungen indessen ohnehin rechtswidrig sein, weil sie über die durch die gesetzlichen Vorgaben des § 240 SGB V für die Festlegung der Bemessungsgrundlage gezogenen Grenzen hinausginge. Schon die bereits jetzt bestehenden Regelungen der BeitrVerfGrsSz zur Festlegung der Bemessungsgrundlagen sind nur rechtmäßig, soweit sie diese Grenzen nicht überschreiten (vgl zur begrenzten Regelungsbefugnis des GKV-Spitzenverbandes in Bezug auf die BeitrVerfGrsSz zB BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr 17, RdNr 42 ff; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 21 Leitsatz und RdNr 10 ff). Dies gilt auch bezüglich des nach Auffassung der Beklagten durch das Urteil des SG vermeintlich verletzten § 2 Abs 2 S 1 und 2 BeitrVerfGrsSz.
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Erst recht kann eine Regelung nach § 217f Abs 3 S 1 SGB V keine darüber hinausgehende Erweiterung der Bemessungsgrundlage bewirken. Nach dieser Vorschrift trifft der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in grundsätzlichen Fach- und Rechtsfragen Entscheidungen zum Beitrags- und Meldeverfahren und zur einheitlichen Erhebung von Beiträgen. Es kann offenbleiben, inwieweit diese Vorschrift neben der speziellen Ermächtigung nach § 240 Abs 1 S 1 SGB V überhaupt eine eigenständige Ermächtigung zu einer auch gegenüber den Versicherten verbindlichen Regelung von Fragen der Beitragsbemessung freiwillig Versicherter und ihnen gleichgestellter Personen enthält (vgl dazu Engelhard in Hauck/Noftz, SGB V, K § 217f RdNr 9a f, Stand Einzelkommentierung IV/14). Jedenfalls kann auch eine solche Ermächtigung nicht über die durch § 240 SGB V für die Beitragsbemessung in den dort erfassten Fällen gesetzten Grenzen hinausgehen.
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Das im Urteil des SG auszugsweise zitierte Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes RS 2010/302 vom 24.6.2010, auf das die Beklagte in ihrer Revisionsbegründung ergänzend hinweist, entfaltet gegenüber der Klägerin schon keine Bindungswirkung. Es stellt als Verwaltungsbinnenrecht im Verhältnis zum Versicherten keine bindende Rechtsnorm dar (vgl allgemein nur BSG SozR 4-2400 § 22 Nr 4 RdNr 36; BSG SozR 4-2400 § 23a Nr 7 RdNr 37 ff mwN).
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Anhaltspunkte für die Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung in der hier streitigen Höhe aus anderem Grunde bestehen nicht; Entsprechendes macht auch die Beklagte im Revisionsverfahren nicht geltend.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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