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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BSG 12.12.2012 - B 6 KA 29/12 B
BSG 12.12.2012 - B 6 KA 29/12 B - Kassenärztliche Vereinigung - ärztlicher Notfalldienst - vollständige Befreiung unter dem Gesichtspunkt gleichmäßiger Belastung - Rechtsschutzmöglichkeit - Nichtanwendung der Richtlinien der Europäischen Union über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung
Normen
Art 3 Abs 1 GG, § 75 Abs 1 S 2 SGB 5, § 839 Abs 3 BGB, EGRL 104/93, EGRL 34/2000, EGRL 88/2003
Vorinstanz
vorgehend SG Gotha, 29. März 2011, Az: S 7 KA 9023/10
vorgehend Thüringer Landessozialgericht, 1. März 2012, Az: L 11 KA 755/11, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 1. März 2012 wird zurückgewiesen.
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Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.
Gründe
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I. Die Klägerin begehrt die Befreiung vom Notfalldienst.
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Mit der Begründung, in der Vergangenheit übermäßig durch Notfalldienste belastet gewesen zu sein, beantragte die Klägerin im April 2010, sie nunmehr einstweilen von der Verpflichtung zum Notfalldienst (NFD) zu befreien. Dies lehnte die beklagte Kassenärztliche Vereinigung ab. Widerspruch, Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid des SG vom 29.3.2011 und Urteil des LSG vom 1.3.2012). Das LSG hat ausgeführt, dass keines der ausdrücklich in § 7 der Notdienstordnung (NDO) aufgeführten Regelbeispiele für eine Befreiung erfüllt sei; weder lägen schwerwiegende gesundheitliche Gründe mit der Folge nur eingeschränkter Praxistätigkeit noch Schwangerschaft oder regelmäßige Teilnahme am Rettungsdienst vor. Ein Befreiungsanspruch könne sich zwar auch aus anderweitigen vergleichbaren Belastungen - unter dem Gesichtspunkt des Art 3 Abs 1 GG - ergeben. Eine Befreiung wegen in der Vergangenheit geleisteter Dienste im Sinne eines Freizeitausgleichs sehe aber weder § 7 NDO vor, noch könne ein Anspruch darauf aus Art 3 Abs 1 GG abgeleitet werden. Die von der Klägerin angeführte Entscheidung des EuGH sei nicht einschlägig; sie betreffe Rechte eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber, die Klägerin hingegen sei selbstständig tätig.
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Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und eine Abweichung von den Grundsätzen des BSG zur gleichmäßigen Heranziehung der Vertragsärzte zum NFD geltend.
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II. Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Ihr Vorbringen, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, ist unbegründet (unten 1.). Ihre Rüge, es liege eine Rechtsprechungsabweichung vor, ist schon nicht zulässig (unten 2.).
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1. Eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 3 RdNr 13 mwN; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 5 RdNr 3 ). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist und/oder wenn sie sich ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und/oder aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung klar beantworten lässt (hierzu s zB BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6; SozR 3-2500 § 75 Nr 8 S 34; SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; s auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Diese Anforderungen sind verfassungsrechtlich unbedenklich (s die BVerfG-Angaben in BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 3 RdNr 13 sowie BVerfG <Kammer>, SozR 4-1500 § 160a Nr 16 RdNr 4 f).
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Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin mit ihrer Geltendmachung grundsätzlicher Bedeutung keinen Erfolg. Die von ihr als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage lautet:
Haben Vertragsärzte, die in der Vergangenheit überdurchschnittlich zum NFD herangezogen wurden, einen zeitlich befristeten Anspruch auf Befreiung vom NFD, sofern die Sicherstellung des NFD im Übrigen gewährleistet ist?
Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig: Sie lässt sich aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung des erkennenden Senats ohne Weiteres klar beantworten.
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a) In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die zentrale Einrichtung eines NFD der Ärzteschaft den einzelnen Vertragsarzt davon entlastet, seinerseits eine Dienstbereitschaft für seine Patienten zu gewährleisten. Als Gegenleistung hierfür muss er aber den NFD gleichwertig mittragen (stRspr, zuletzt BSG vom 6.2.2008 - B 6 KA 13/06 R - SozR 4-2500 § 75 Nr 7 RdNr 13). Hieran anknüpfend hat der Senat ausgeführt, dass "eine vollständige (ersatzlose) Befreiung … unter dem Gesichtspunkt gleichmäßiger Belastung (Art 3 Abs 1 GG) nur unter zusätzlichen Voraussetzungen in Frage (kommt), wenn nämlich gesundheitliche oder vergleichbare Belastungen zu einer deutlichen Einschränkung der Praxistätigkeit des Arztes führen und ihm zudem aufgrund geringer Einkünfte aus der ärztlichen Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann, den NFD auf eigene Kosten durch einen Vertreter wahrnehmen zu lassen … Auf der Grundlage dieser bundesrechtlichen Vorgaben für eine gleichmäßige Heranziehung aller Vertragsärzte zu den Belastungen des NFD kann der Kläger einen Ausschluss vom NFD … nicht beanspruchen" (BSG aaO RdNr 14 mwN und 15).
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Mit dieser Rechtsprechung ist geklärt, dass ein Vertragsarzt eine Befreiung vom NFD nur beanspruchen kann, wenn er dafür gegenwärtig schwerwiegende Gründe anführen kann. Ein Anspruch darauf, wegen früherer übermäßiger Heranziehung zum NFD nunmehr gegenwärtig und/oder in der Zukunft vom NFD befreit zu werden, besteht nicht. Eine - unterstellt - ungerechtfertigte Belastung eines Arztes in der Vergangenheit kann nicht durch eine ungleichmäßige Belastung anderer Ärzte in einem ganz anders als zuvor zugeschnitten NFD-Bezirk ausgeglichen werden.
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b) Ebenso wenig bedarf der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass einem Arzt, der geltend macht, übermäßig oft zum NFD herangezogen zu werden, angemessene Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Er kann sich gegen die Heranziehung mit Widerspruch und Anfechtungsmöglichkeiten wehren. Sofern er diese Möglichkeiten ausgeschöpft hat (vgl dazu § 839 Abs 3 BGB), kann er, sofern alle weiteren gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind, unter Umständen Amtshaftungsansprüche geltend machen, für die allerdings die Zivilgerichte zuständig sind (Art 34 Satz 3 GG) und die deshalb hier nicht zu prüfen sind.
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Die Verweisung auf eventuelle Möglichkeiten eines sog Sekundärrechtsschutzes in Gestalt finanzieller Ersatzansprüche ist, wie in der Rechtsprechung geklärt ist, rechtsstaatlich ausreichend (vgl zB BSGE 99, 218 = SozR 4-2500 § 103 Nr 3, RdNr 31; BSG SozR 4-2500 § 103 Nr 9 RdNr 33; mit weiteren Angaben zur BVerfG- und BSG-Rechtsprechung). Dass derartige Ersatzansprüche nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden können, wenn sich der Betroffene in angemessener Form um die Verhinderung des Schadenseintritts oder um die Begrenzung des Schadensumfangs bemüht hat - insbesondere rechtzeitig von allen ihm zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch gemacht hat -, ist mit deutschem und europäischem Recht vereinbar (vgl EuGH vom 25.11.2010 - C-429/09 - NZA 2011, 53, 58 RdNr 75-78; zur Verfassungsmäßigkeit sonstiger Erschwerungen s BVerfGE 30, 409, 413 f = NJW 1971, 1508 f, und BVerfG <Kammer> NVwZ 1991, 661, 662 <unter 2 a bb>).
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c) Die von der Klägerin erhobene Grundsatzrüge kann auch nicht wegen ihrer Ausführungen zum europarechtlichen Anspruch eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auf Freizeitausgleich nach übermäßiger Inanspruchnahme durchgreifen. Die Richtlinien der Europäischen Union (vgl die Angaben in der Beschwerdebegründung S 7) und der EuGH (Urteil vom 25.11.2010 aaO RdNr 75-78) befassen sich allein mit Arbeitnehmern in sog abhängiger Beschäftigung, während die vertragsärztliche Tätigkeit der Klägerin - auch im NFD - eine selbstständige Tätigkeit darstellt. Dies begründet einen maßgeblichen Unterschied, wie im Urteil des LSG ausgeführt ist; mit diesen vorinstanzlichen Ausführungen setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander, sodass insoweit eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht in Betracht kommt.
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2. Aus den Ausführungen zu 1. folgt zugleich, dass eine Rechtsprechungsabweichung (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht vorliegt; sie ist nicht einmal entsprechend den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargelegt worden. Das Urteil des LSG weicht nicht von der BSG-Rechtsprechung zur Befreiung vom NFD ab, entspricht vielmehr dieser Rechtsprechung (vgl oben 1. a). Zudem sind in der Beschwerdebegründung nicht, wie erforderlich, Rechtssätze aus dem LSG-Urteil und aus einer höchstrichterlichen Entscheidung einander gegenübergestellt worden, und es ist nicht dargelegt worden, dass sie nicht miteinander vereinbar sind und dass das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht (stRspr, vgl zB BSG vom 27.6.2012 - B 6 KA 78/11 B - RdNr 8).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt die Klägerin die Kosten des von ihr erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO).
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Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 und 3 GKG. Dessen Bemessung erfolgt entsprechend der Festsetzung des LSG auf den Regelwert von 5000 Euro, der von keinem der Beteiligten in Frage gestellt worden ist.
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