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BSG 05.05.2010 - B 11 AL 17/09 R
BSG 05.05.2010 - B 11 AL 17/09 R - Sozialgerichtliches Verfahren - Berufungsbeschränkung - Rechtsänderung - keine Anwendung der erhöhten Berufungssumme bei Urteil vor dem 1.4.2008 und Rechtsmittelbelehrung nach altem Recht - Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 1.1.2005 nach Rücknahme der Arbeitslosenhilfebewilligung
Normen
§ 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG vom 26.03.2008, § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG vom 17.08.2001, § 335 Abs 1 S 1 SGB 3 vom 24.12.2003, § 335 Abs 1 S 1 SGB 3 vom 23.12.2003, § 335 Abs 5 SGB 3, Art 3 Nr 29 ArbMDienstLG 4, Art 1 Nr 24 Buchst a SGG/ArbGGÄndG, Art 20 Abs 3 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Konstanz, 20. Februar 2008, Az: S 8 AL 1743/06, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 25. Juni 2009, Az: L 7 AL 1574/08, Urteil
Leitsatz
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Die durch das SGGArbGGÄndG mit Wirkung vom 1.4.2008 eingeführte Anhebung der Berufungssumme findet auf eine nach diesem Zeitpunkt eingelegte Berufung keine Anwendung, wenn das angefochtene Urteil dem Berufungsführer vor dem 1.4.2008 mit einer dem früheren Recht entsprechenden Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden ist.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten noch über den Ersatz von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Zeitraum 20.4. bis 26.7.1996.
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Der Kläger bezog in der Zeit vom 20.4 bis 31.8.1996 Arbeitslosenhilfe (Alhi) in Höhe von 267,60 DM wöchentlich. Bei der Antragstellung hatte er angegeben, er verfüge weder über Einkommen noch Vermögen.
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Im Februar 2005 erhielt die Beklagte Kenntnis davon, dass der Kläger im Jahre 1995 unter seinem Namen einen Kreditbrief der T.- bank (TCMB) mit einem Wert von 20 000 DM erworben hatte. Die Beklagte nahm deshalb nach Anhörung die Bewilligung von Alhi für den Zeitraum 20.4. bis 2.8.1996 zurück und forderte vom Kläger Erstattung überzahlter Alhi in Höhe von 1960,29 Euro sowie Ersatz der in dieser Zeit gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von zusammen 690,97 Euro (Bescheid vom 3.1.2006, Widerspruchsbescheid vom 30.5.2006). Während des Klageverfahrens verminderte die Beklagte mit vom Kläger angenommenen Teilanerkenntnis vom 20.2.2008 die Rückforderung auf den Zeitraum 20.4. bis 26.7.1996 (Alhi 1915,50 Euro, Beiträge 685,17 Euro).
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Das Sozialgericht (SG) hat die Bescheide der Beklagten insoweit aufgehoben, als darin die Erstattung von Beiträgen in Höhe von 690,97 Euro angeordnet ist; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom 20.2.2008, der Beklagten zugestellt am 14.3.2008). Gegen diese Entscheidung haben beide Beteiligte jeweils am 2.4.2008 Berufung eingelegt.
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Das Landessozialgericht (LSG) hat den Tenor des SG-Urteils entsprechend der Verminderung der Beitragsersatzforderung auf 685,17 Euro berichtigt und die Berufungen des Klägers und der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 25.6.2009). In den Entscheidungsgründen hat das LSG ua ausgeführt: Beide Berufungen seien zulässig. Dem stehe nicht die Anhebung des Wertes des Beschwerdegegenstandes gemäß § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit Wirkung zum 1.4.2008 auf 750 Euro entgegen. Diesen Wert erreiche die Beschwer der Beklagten zwar nicht, da sie lediglich mit einem Betrag von 690,97 Euro bzw nach Berichtigung von 685,17 Euro unterlegen sei. Die höhere Berufungssumme finde jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes keine Anwendung. Die Berufung der Beklagten sei unbegründet. Mit der Streichung des Wortes "Arbeitslosenhilfe" in § 335 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt sei für die Zeit ab 1.1.2005 eine Rechtsgrundlage für den Ersatz der neben der Alhi gezahlten Beiträge nicht mehr vorhanden. Unbegründet sei auch die Berufung des Klägers. Die Zurücknahme der Alhi-Bewilligung auf der Grundlage des § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) iVm § 330 SGB III sei rechtmäßig, da der Kläger mit dem den Vermögensschonbetrag von 8000 DM übersteigenden Betrag von 12 000 DM für abgerundet 14 Wochen, also vom 20.4. bis 26.7.1996, seinen Lebensunterhalt selbst habe bestreiten können. Dem Kläger stehe auch kein Vertrauensschutz zu (§ 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 SGB X).
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Mit der vom LSG allein zu ihren Gunsten zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 335 Abs 1 Satz 1 SGB III. Sie macht im Wesentlichen geltend, § 335 Abs 1 Satz 1 SGB III sei auf Bezieher von Alhi entsprechend anzuwenden.
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In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte die Forderung auf Ersatz von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung nach Hinweis des Senats auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) von 685,17 Euro auf 684,87 Euro vermindert.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des LSG vom 25.6.2009 sowie das Urteil des SG vom 20.2.2008 zu ändern und die Klage auch hinsichtlich des Ersatzes von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuweisen mit der Maßgabe, dass der Ersatzbetrag 684,87 Euro beträgt.
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Der Kläger beantragt,
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die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
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Er trägt vor, die Beklagte sei mangels Rechtsgrundlage nicht berechtigt, Ersatz für die während des Zeitraums 20.4. bis 26.7.1996 gezahlten Beiträge zu fordern.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Entgegen der Rechtsauffassung des LSG fehlt es auch für die Zeit ab 1.1.2005 nicht an einer Rechtsgrundlage für den Ersatz der neben der Alhi gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Die Klage muss deshalb auch hinsichtlich der Beiträge erfolglos bleiben. Insoweit hat das LSG die Berufung der Beklagten zu Unrecht zurückgewiesen.
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1. Gegenstand des Verfahrens ist der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 3.1.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.5.2006 unter Berücksichtigung der vorgenommenen Reduzierungen nur noch, soweit die Beklagte für die Zeit vom 20.4. bis 26.7.1996 Ersatz für gezahlte Kranken- bzw Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 684,87 Euro verlangt. Im Übrigen ist das klageabweisende Urteil des SG rechtskräftig und der zu Grunde liegende Bescheid der Beklagten bestandskräftig geworden, der Kläger infolgedessen zur Erstattung der überzahlten Alhi verpflichtet.
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2. Zutreffend ist das LSG von der Zulässigkeit der von der Beklagten am 2.4.2008 eingelegten Berufung ausgegangen. Zwar ist die Beklagte durch die Entscheidung des SG nur mit einem Wert von 690,97 Euro bzw 685,17 Euro beschwert und die Berufung bedarf bei einer Klage der vorliegenden Art nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) vom 26.3.2008, BGBl I 444, der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 Euro nicht übersteigt. Diese ohne Übergangsregelung zum 1.4.2008 eingeführte Fassung (vgl Art 5 des SGGArbGGÄndG) findet im vorliegenden Fall jedoch noch keine Anwendung. Die Zulässigkeit der Berufung der Beklagten richtet sich vielmehr nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG in der bis 31.3.2008 geltenden Fassung mit einer Berufungssumme von 500 Euro, da das angefochtene Urteil schon am 20.2.2008 verkündet und der Beklagten am 14.3.2008 mit einer dem bis 31.3.2008 geltenden Recht entsprechenden Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden ist.
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Auf den nach dem Inkrafttreten der Rechtsänderung liegenden Zeitpunkt der Berufungseinlegung (2.4.2008) könnte zwar bei vordergründiger Betrachtung deshalb abgestellt werden, weil Änderungen des Verfahrensrechts grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten erfassen (vgl BVerfGE 39, 156, 167; 65, 76, 98; 87, 48, 63 mwN; BSG SozR 3-4100 § 152 Nr 7 S 17). Voraussetzung ist allerdings, dass das neue Recht das streitige Rechtsverhältnis erfassen will (vgl BSGE 73, 25, 26 = SozR 3-1500 § 116 Nr 4 S 26). Nicht unbeachtet bleiben kann deshalb, dass der mit Wirkung vom 1.4.2008 geänderte § 144 Abs 1 Satz 1 SGG vor allem die Frage regelt, unter welchen Voraussetzungen das SG über eine Zulassung der Berufung zu entscheiden hat. Bereits der Wortlaut der Vorschrift spricht deshalb für die Auffassung, die eingeführte Anhebung der Berufungssumme unabhängig vom Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels erst für Entscheidungen als einschlägig anzusehen, die ab dem 1.4.2008 getroffen sind (vgl Hauck in jurisPR-SozR 17/2008, Anm 4 unter 6; Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 144 RdNr 2a).
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Über den Gesetzeswortlaut hinaus ist die Anwendung der bis 31.3.2008 geltenden Fassung des § 144 Abs 1 Satz 1 SGG aber jedenfalls aus Gründen des Vertrauensschutzes sowie der Rechtssicherheit und Rechtsmittelklarheit geboten (vgl BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 16 RdNr 9, ua mit Hinweis auf BSG SozR Nr 3 zu § 143 SGG; Hauck in jurisPR-SozR aaO; Leitherer, NJW 2008, 1258, 1261). Diese dem Rechtsstaatsprinzip zugehörigen Grundsätze (BVerfGE 30, 367, 386) sind heranzuziehen, wenn der Gesetzgeber auf eine bislang gegebene verfahrensrechtliche Lage, in der sich ein Prozessbeteiligter befindet, einwirkt (vgl BVerfGE 63, 343, 358 f; 87, 48, 63).
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Das LSG hat in diesem Zusammenhang mit Recht auf die besondere Situation hingewiesen, die dadurch entstanden ist, dass das SG noch vor dem 1.4.2008 in zutreffender Beurteilung der Rechtslage eine Entscheidung über eine etwaige Zulassung der Berufung als entbehrlich angesehen und den Beteiligten die richtige Belehrung über die Statthaftigkeit der Berufung ohne Zulassung erteilt hat. Das LSG hat weiter zutreffend ausgeführt, dass unklar ist, welche Folgerungen zu ziehen wären, wollte man die Rechtsmittelbelehrung bzw die Auffassung des SG zur Frage der Zulassung nachträglich in Frage stellen. Im Hinblick auf diese Rechtsunsicherheit ist von einer verfahrensrechtlichen Position der Beteiligten auszugehen, die derjenigen vergleichbar ist, die sich aus der Einlegung eines statthaften Rechtsmittels ergibt und deren nachträgliche Beschränkung bei Fehlen einer ausdrücklichen Übergangsregelung gerade nicht zum Fortfall der Statthaftigkeit führt (vgl BVerfGE 87, 48, 64; BSG SozR 3-4100 § 152 Nr 7 S 17). Die Annahme, die unter Beachtung der richtigen Belehrung fristgerecht eingelegte Berufung sei nicht zulässig, wäre deshalb unter den gegebenen Umständen weder mit dem der Beklagten zuzubilligenden Vertrauensschutz noch mit dem aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit folgenden Postulat der Rechtsmittelklarheit (vgl BVerfGE 49, 148, 164; 107, 395, 416) zu vereinbaren.
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3. Die Berufung der Beklagten ist auch begründet und führt zur vollständigen Abweisung der Klage. Der Bescheid vom 3.1.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.5.2006 ist, soweit noch Gegenstand des Verfahrens, rechtmäßig, der Kläger folglich zum Ersatz von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in der Gesamthöhe von 684,87 Euro verpflichtet. Die Höhe des Ersatzbetrages hat der Senat im Urteilstenor klargestellt.
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Die Frage der Ersatzpflicht ist anhand des § 335 Abs 1 Satz 1, Abs 5 SGB III in der ab dem 1.1.2005 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954) zu beurteilen. Danach hat der Bezieher von Arbeitslosengeld (Alg) oder Unterhaltsgeld (Uhg) die von der Bundesagentur für Arbeit (BA) für ihn gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Für die Rechtsanwendung nicht mehr maßgeblich ist § 335 Abs 1 Satz 1, Abs 5 SGB III in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl I 2848), wonach im Unterschied zu § 335 SGB III in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung nicht nur der unrechtmäßige Bezieher von Alg oder Uhg, sondern ausdrücklich auch der unrechtmäßige Bezieher von Alhi die von der BA gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu ersetzen hat.
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Entgegen der Auffassung des LSG scheidet die Pflicht zum Ersatz der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht deshalb aus, weil der Bezieher (unrechtmäßiger) Alhi in § 335 Abs 1 Satz 1, Abs 5 SGB III nicht mehr genannt ist. Der Senat hat bereits entschieden, dass die ab dem 1.1.2005 geltende Fassung des § 335 Abs 1 Satz 1 SGB III lückenhaft ist und dass die Lücke im Wege der gesetzesimmanenten Rechtsfortbildung dadurch zu schließen ist, dass die Bezieher von Alhi den sonstigen Leistungsbeziehern iS des § 335 Abs 1 Satz 1 SGB III gleichzustellen sind (Urteile vom 7.10.2009 - B 11 AL 31/08 R, zur Veröffentlichung vorgesehen, und vom 7.10.2009 - B 11 AL 32/08 R). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest; auf die den vorbezeichneten Urteilen jeweils zu entnehmende Begründung wird Bezug genommen.
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Unter Berücksichtigung der genannten Rechtsprechung sind die Voraussetzungen des § 335 Abs 1 Satz 1 SGB III für eine Ersatzpflicht des Klägers erfüllt. Nach den getroffenen Feststellungen hat die Beklagte für den Kläger im Zeitraum 20.4. bis 26.7.1996 zu Recht Beiträge gezahlt, deren Höhe bei richtiger Berechnung mit 684,87 Euro anzusetzen ist. Die Entscheidung über die Leistung, die den Grund für die Beitragszahlung gebildet hat, ist rückwirkend aufgehoben und die Leistung ist zurückgefordert worden. Das erforderliche pflichtwidrige Verhalten des Leistungsempfängers (vgl BSG SozR 3-4300 § 335 Nr 2) ist vom LSG festgestellt.
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Auch die negative Voraussetzung, dass kein weiteres Kranken- oder Pflegeversicherungsverhältnis iS des § 335 Abs 1 Satz 2, Abs 5 SGB III bestanden hat und kein Anspruch der Beklagten gegen die zuständige Kasse iS von § 335 Abs 1 Satz 2, Abs 5 SGB III besteht, liegt nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG vor.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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