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BVerfG 13.05.2024 - 1 BvR 1082/24
BVerfG 13.05.2024 - 1 BvR 1082/24 - Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung
Vorinstanz
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 17. Januar 2024, Az: 1 V 1566/23, Beschluss
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
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I.
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Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde und ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dagegen, dass das Finanzgericht Baden-Württemberg die Aufhebung der Vollziehung eines Haftungsbescheids von einer Sicherheitsleistung in Höhe von 6,9 Mio. Euro abhängig gemacht hat. Sie rügt die Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäß, die Zwangsvollstreckung aus dem Haftungsbescheid einstweilen einzustellen.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie unzulässig ist.
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1. Die Beschwerdeführerin legt insbesondere nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend dar, dass das Finanzgericht die sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ergebenden Anforderungen an das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach der Finanzgerichtsordnung verfehlt hätte. Das Finanzgericht hat sich an den maßgeblichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Sicherheitsleistung als Bedingung einer Aussetzung des Haftungsbescheids orientiert (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. September 2009 - 1 BvR 1305/09 -; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2023 - 1 BvR 795/21 -). Es hat zutreffend berücksichtigt, dass von einer Sicherheitsleistung abzusehen ist, wenn die Beschwerdeführerin im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage ist, Sicherheit zu leisten. Beweisrechtlich hat es die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zugrunde gelegt, wonach es dem Steuerpflichtigen obliegt, die Umstände darzutun und glaubhaft zu machen, die dem Sicherungsbedürfnis der Finanzbehörde genügen oder es als ungemessen erscheinen lassen.
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Die Anwendung dieses Maßstabs durch das Finanzgericht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Antrag auf Aufhebung der Vollziehung vom 1. August 2023 weder in tatsächlicher Hinsicht umfassend zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen und zu etwaigen Vermögensübertragungen vorgetragen noch in rechtlicher Hinsicht Ausführungen zur etwaigen Anordnung einer Sicherheitsleistung gemacht. Sie hat dies auch weder im Anhörungsrügeverfahren noch im Abänderungsantrag nach § 69 Abs. 6 FGO noch schließlich im Rahmen der Verfassungsbeschwerde beziehungsweise ihres Eilantrags nachgeholt. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde will die Beschwerdeführerin letztlich darauf hinaus, dass es sich um einen Evidenzfall handele, da dem Finanzgericht die Anordnung des dinglichen Arrests in ihr Vermögen sowie dessen Vollziehung durch Pfändungen aufgrund beigefügter Unterlagen bekannt gewesen seien. Das ändert jedoch nichts daran, dass es in ihrem Antrag an der erforderlichen umfassenden Darstellung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse und zu etwaigen Vermögensübertragungen fehlte. Das Finanzgericht war aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht gehalten, allein aufgrund der Sicherungsmaßnahmen eine Leistungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zu unterstellen.
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2. Auch eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargetan.
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3. Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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4. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde liegt kein Streitfall im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG mehr vor, so dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos wird (vgl. § 40 Abs. 3 GOBVerfG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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