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BVerfG 24.03.2023 - 2 BvR 431/22
BVerfG 24.03.2023 - 2 BvR 431/22 - Anordnung der Auslagenerstattung (§ 34a Abs 3 BVerfGG) nach Erledigterklärung einer Verfassungsbeschwerde
Normen
§ 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend AG Karlsruhe, 14. Februar 2022, Az: 7 Ds 740 Js 14081/21, Beschluss
Tenor
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Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe
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1. Über die Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die mit Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 14. Februar 2022 verhängte vorläufige Untersagung der Ausübung seines Berufes als Rechtsanwalt gewendet hat, ist nicht mehr zu entscheiden, weil der Beschwerdeführer das Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Aufhebung des Beschlusses durch das Landgericht Karlsruhe für erledigt erklärt hat.
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2. Die Auslagenerstattung war auf Antrag des Beschwerdeführers anzuordnen.
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a) Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 114>; 87, 394 397>; 133, 37 38 Rn. 2>). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG grundsätzlich nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 264 f.>; 85, 109 115 f.>; 87, 394 398>; 133, 37 38 f. Rn. 2>). Dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, kann wesentliche Bedeutung zukommen (vgl. BVerfGE 133, 37 38 Rn. 2>). So ist es billig, einem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 114 ff.>; 87, 394 397 f.>; 91, 146 147>; 133, 37 38 Rn. 2>).
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b) Gemessen hieran entspricht es im vorliegenden Fall der Billigkeit, dem Beschwerdeführer seine Auslagen zu erstatten. Das Landgericht Karlsruhe hat der Beschwerde des Beschwerdeführers stattgegeben und die Entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe mit Beschluss vom 17. März 2022 aufgehoben (vgl. LG Karlsruhe, Beschluss vom 17. März 2022 - 4 Qs 18/22 -). Damit hat es zum Ausdruck gebracht, dass es das Begehren des Beschwerdeführers für berechtigt erachtet hat. Einer eigenständigen Prüfung der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht bedarf es insoweit nicht mehr. Besondere Anhaltspunkte, die trotz der stattgebenden Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe gegen die Billigkeit der Auslagenerstattung sprechen, sind nicht ersichtlich. Das Ministerium der Justiz und für Migration des Landes Baden-Württemberg ist der Auferlegung der dem Beschwerdeführer entstandenen Auslagen auch nicht entgegengetreten.
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