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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BVerfG 08.11.2022 - 2 BvR 2480/10, 2 BvR 421/13, 2 BvR 756/16, 2 BvR 786/15, 2 BvR 561/18
BVerfG 08.11.2022 - 2 BvR 2480/10, 2 BvR 421/13, 2 BvR 756/16, 2 BvR 786/15, 2 BvR 561/18 - Maßnahmen zwischenstaatlicher Einrichtungen iSd Art 24 Abs 1 GG kein zulässiger Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde - allerdings inzidente Kontrollbefugnis des BVerfG - Zu den Anforderungen an die Gewährleistung eines Mindestmaßes an wirkungsvollen Rechtsschutz bei Übertragung von Rechtsprechungsaufgaben auf zwischenstaatliche Einrichtungen - Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen Entscheidungen der Technischen Beschwerdekammern bzw der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts unzulässig - Defizite hinsichtlich institutioneller Trennung zwischen Exekutive und Judikative jedenfalls mit Strukturreform 2016 weitgehend behoben
Normen
Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 2 GG, Art 19 Abs 3 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 24 Abs 1 GG, Art 92 GG, Art 93 Abs 1 Nr 4a GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, EPABKVfO, EPAGrBKVfO, Art 47 EUGrdRCh, Art 10 Abs 2 Buchst g EuPatÜbk, Art 10 Abs 2 Buchst h EuPatÜbk, Art 11 Abs 3 EuPatÜbk, Art 11 Abs 4 EuPatÜbk, Art 23 Abs 1 EuPatÜbk, Art 23 Abs 4 EuPatÜbk, Art 112 Abs 1 Buchst b EuPatÜbk, Regel 12 Abs 1 EuPatÜbkAO, Regel 12 Abs 3 S 1 EuPatÜbkAO, Regel 124 Abs 1 EuPatÜbkAO, Art 6 Abs 1 S 1 MRK
Leitsatz
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1. Maßnahmen zwischenstaatlicher Einrichtungen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 GG können nicht unmittelbarer Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein.
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2. Soweit zwischenstaatliche Einrichtungen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 GG Rechtsakte erlassen, kann das Bundesverfassungsgericht nicht nur den Übertragungsakt prüfen, sondern auch, ob Organe der zwischenstaatlichen Einrichtung im weiteren Verlauf das vom Integrationsgesetzgeber zu gewährleistende, vom Grundgesetz geforderte Minimum an Grundrechtsschutz verletzen und die deutschen Verfassungsorgane ihrer Verpflichtung nachkommen, im Rahmen ihrer Kompetenzen darauf hinzuwirken, dass die vom Grundgesetz geforderten Mindeststandards nicht unterschritten werden. Art. 24 Abs. 1 GG begründet damit ebenso wie Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3, Art. 19 Abs. 2, Art. 79 Abs. 3 und Art. 93 Abs. 1 GG eine inzidente Kontrollbefugnis des Bundesverfassungsgerichts.
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3. Die Bestimmung des vom Grundgesetz geforderten Mindestmaßes an wirkungsvollem Rechtsschutz erfolgt auch im Lichte von Europäischer Menschenrechtskonvention und Grundrechtecharta.
Tenor
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1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
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2. Die Verfassungsbeschwerden werden verworfen.
Gründe
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A.
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Die Verfassungsbeschwerden richten sich unmittelbar gegen Entscheidungen der Technischen Beschwerdekammern und/oder der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts und in einem Fall zugleich mittelbar gegen einzelne Vorschriften des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ), der Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (AusfO), der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts (VOBK) und der Verfahrensordnung der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts (VOGBK).
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I.
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1. Mit dem Europäischen Patentübereinkommen (a) wurde die Europäische Patentorganisation gegründet (b), zu deren Organen das Europäische Patentamt zählt (c). Die Regelungen des Europäischen Patentübereinkommens werden durch die Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente ergänzt (d). Für die Verfahren vor den Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer gibt es eigene Verfahrensordnungen (e). Der nationale Patentrechtsschutz wird von den Regelungen des Europäischen Patentübereinkommens nicht berührt (f).
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a) Das Europäische Patentübereinkommen ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der von der Bundesrepublik Deutschland und weiteren 15 europäischen Staaten am 5. Oktober 1973 unterzeichnet wurde. Die Bundesrepublik Deutschland hat ihm mit dem Gesetz über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 zugestimmt (vgl. BGBl II S. 649 ff.). Durch den Beitritt weiterer Staaten (vgl. BGBl II 2008 S. 179 und 2011 S. 1139) hat sich die Anzahl der Vertragsstaaten auf nunmehr 38 erhöht. Mit anderen Staaten bestehen Validierungs- und Erstreckungsabkommen.
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Das Europäische Patentübereinkommen wurde mehrfach geändert, in der Sache zuletzt mit der Akte vom 29. November 2000 zur Revision des Übereinkommens vom 5. Oktober 1973 über die Erteilung europäischer Patente (vgl. ABl EPA 2001, Sonderausgabe Nr. 4, S. 3 ff.). Deutschland unterzeichnete die Änderungsakte am 21. August 2001 und ratifizierte sie mit Gesetz vom 24. August 2007 (vgl. BGBl II 2008 S. 1082).
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Das Europäische Patentübereinkommen soll die Zusammenarbeit zwischen den europäischen Staaten auf dem Gebiet des Erfindungsschutzes verstärken und dieses Ziel durch ein einheitliches Patenterteilungsverfahren erreichen (Präambel EPÜ). Es fasst die Vielzahl nationaler Erteilungsverfahren für die Vertragsstaaten zu einem zentralen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt zusammen und gewährt mit einem Erteilungsakt ein geprüftes Patent mit einheitlichem Schutzumfang (Art. 69 EPÜ), das in jedem Vertragsstaat die Wirkungen eines dort erteilten Patents entfaltet (Art. 2 Abs. 2 EPÜ). Die erteilten Patente werden als europäische Patente bezeichnet (Art. 2 Abs. 1 EPÜ).
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b) Die Europäische Patentorganisation ist nach der Kammerrechtsprechung des Zweiten Senats (vgl. BVerfGK 8, 325 329>; 17, 266 270>; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001 - 2 BvR 2368/99 -, Rn. 14; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2017 - 2 BvR 444/17 -, Rn. 17) eine zwischenstaatliche Einrichtung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 GG. Sie ist mit verwaltungsmäßiger und finanzieller Selbstständigkeit ausgestattet (Art. 4 Abs. 1 EPÜ), besitzt Rechtspersönlichkeit (Art. 5 Abs. 1 EPÜ) und hat in jedem Vertragsstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist (Art. 5 Abs. 2 EPÜ). Die Europäische Patentorganisation ist ein Subjekt des Völkerrechts und wird durch den Präsidenten des Europäischen Patentamts vertreten (Art. 5 Abs. 3 EPÜ).
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c) Organe der Europäischen Patentorganisation sind gemäß Art. 4 Abs. 2 EPÜ das Europäische Patentamt und der Verwaltungsrat. Das Europäische Patentamt hat die Aufgabe, die europäischen Patente zu erteilen, der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, dessen Tätigkeit zu überwachen (Art. 4 Abs. 3 Satz 2 EPÜ). Letzterer besteht aus Vertretern der Vertragsstaaten und deren Stellvertretern (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EPÜ). Jeder Vertragsstaat ist berechtigt, einen Vertreter und einen Stellvertreter zu bestellen (Art. 26 Abs. 1 Satz 2 EPÜ).
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Art. 15 EPÜ regelt die Bildung von bestimmten Abteilungen für die Durchführung der im Europäischen Patentübereinkommen vorgesehenen Verfahren. Im Einzelnen handelt es sich dabei um eine Eingangsstelle (Art. 16 EPÜ), Recherchenabteilungen (Art. 17 EPÜ), Prüfungsabteilungen (Art. 18 EPÜ), Einspruchsabteilungen (Art. 19 EPÜ), eine Rechtsabteilung (Art. 20 EPÜ), Beschwerdekammern (Art. 21 EPÜ) und eine Große Beschwerdekammer (Art. 22 EPÜ).
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aa) Der Präsident des Europäischen Patentamts wird gemäß Art. 11 Abs. 1 EPÜ vom Verwaltungsrat ernannt. Er leitet das Amt und ist dem Verwaltungsrat gegenüber verantwortlich (Art. 10 Abs. 1 EPÜ). Dem Präsidenten obliegen gemäß Art. 10 Abs. 2 EPÜ organisatorische, dienstrechtliche, budgetäre, legislative und quasi-legislative Aufgaben sowie die Öffentlichkeitsarbeit. Ihm steht ein Vorschlags- beziehungsweise Anhörungsrecht für die Ernennung hoher Beamter zu (Art. 11 Abs. 2, 3 und 5 EPÜ), er ernennt und befördert die übrigen Bediensteten, verfügt über ein Weisungsrecht gegenüber dem Personal und die Disziplinargewalt (Art. 10 Abs. 2 Buchstaben f bis h EPÜ). Der Präsident wird von mehreren Vizepräsidenten unterstützt, die ihn bei Abwesenheit oder Verhinderung nach einem vom Verwaltungsrat festgelegten Verfahren vertreten (Art. 10 Abs. 3 EPÜ). Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung, oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann der Präsident der Großen Beschwerdekammer gemäß Art. 112 Abs. 1 Buchstabe b EPÜ eine Rechtsfrage vorlegen, wenn zwei Beschwerdekammern über diese Frage voneinander abweichende Entscheidungen getroffen haben.
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bb) Die Prüfungsabteilungen sind für die Prüfung europäischer Patentanmeldungen zuständig (Art. 18 Abs. 1 EPÜ) und setzen sich gemäß Art. 18 Abs. 2 EPÜ jeweils aus drei technisch vorgebildeten Prüfern zusammen. Ist die Prüfungsabteilung der Auffassung, dass die europäische Patentanmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen des Europäischen Patentübereinkommens genügt, beschließt sie die Erteilung des europäischen Patents, sofern die in der Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente genannten Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 97 Abs. 1 EPÜ); anderenfalls weist sie die Anmeldung zurück, sofern keine andere Rechtsfolge vorgesehen ist (Art. 97 Abs. 2 EPÜ).
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cc) Die Einspruchsabteilungen sind für die Prüfung von Einsprüchen gegen europäische Patente zuständig (Art. 19 Abs. 1 EPÜ). Eine Einspruchsabteilung setzt sich aus drei technisch vorgebildeten Prüfern zusammen, von denen mindestens zwei nicht an dem Verfahren zur Erteilung des europäischen Patents mitgewirkt haben dürfen, gegen das sich der Einspruch richtet. Näheres zum Einspruchs-, Beschränkungs- und Widerrufsverfahren regeln die Art. 99 bis 105c EPÜ.
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dd) Rechtsschutz gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts wird innerhalb der Europäischen Patentorganisation durch die Beschwerdekammern und die Große Beschwerdekammer gewährt.
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(1) Die Beschwerdekammern sind für die Prüfung von Beschwerden gegen Entscheidungen der Eingangsstelle, der Prüfungsabteilungen, der Einspruchsabteilungen und der Rechtsabteilung zuständig (Art. 21 Abs. 1 EPÜ). Je nach Zuständigkeit und Besetzung unterscheidet das Europäische Patentübereinkommen zwischen Juristischen Beschwerdekammern, die nach Art. 21 Abs. 2 EPÜ mit drei rechtskundigen Mitgliedern besetzt sind und über Beschwerden gegen Entscheidungen der Eingangsstelle oder der Rechtsabteilung entscheiden, sowie Technischen Beschwerdekammern. Diese sind für Beschwerden gegen die Entscheidung einer Prüfungs- oder Einspruchsabteilung zuständig und setzen sich nach Art. 21 Abs. 3 und 4 EPÜ aus technischen und rechtskundigen Mitgliedern zusammen.
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(2) Die Große Beschwerdekammer ist gemäß Art. 22 Abs. 1 EPÜ zuständig für Entscheidungen über Rechtsfragen, die ihr von den Beschwerdekammern nach Art. 112 EPÜ vorgelegt werden (Buchstabe a), für die Abgabe von Stellungnahmen zu Rechtsfragen, die ihr vom Präsidenten des Europäischen Patentamts nach Art. 112 EPÜ vorgelegt werden (Buchstabe b), und für Entscheidungen über Anträge auf Überprüfung der Entscheidungen der Beschwerdekammern nach Art. 112a EPÜ (Buchstabe c). Letztere eröffnen allerdings lediglich eine begrenzte Überprüfungsmöglichkeit (vgl. Art. 112a Abs. 2 EPÜ). Der Antrag kann nur auf schwerwiegende Verfahrensmängel (Art. 112a Abs. 2 Buchstaben a bis d EPÜ) oder darauf gestützt werden, dass eine Straftat (Art. 112a Abs. 2 Buchstabe e EPÜ) die Entscheidung beeinflusst haben könnte. Er hat weder das Ziel, die sachliche Begründetheit der Entscheidung der Beschwerdekammern zu überprüfen, noch die richtige Anwendung des Verfahrensrechts durch diese oder eine einheitliche Rechtsanwendung umfassend zu sichern (vgl. Günzel/Kinkeldey, in: Benkard, EPÜ, 3. Aufl. 2019, Art. 112a Rn. 4).
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(3) Die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer sind unabhängig und können während der Dauer ihrer Amtszeit von fünf Jahren nicht des Amtes enthoben werden, es sei denn, dass schwerwiegende Gründe vorliegen und der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation auf Vorschlag der Großen Beschwerdekammer einen entsprechenden Beschluss fasst (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EPÜ). Eine Entlassung aus dem Dienst auf Antrag oder eine Versetzung in den Ruhestand ist nach Maßgabe des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts zulässig (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 EPÜ).
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(4) Die Beschwerdekammern und die Große Beschwerdekammer waren bis zur Strukturreform des Jahres 2016 in die Verwaltung des Europäischen Patentamts eingegliedert.
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(a) Der Vorsitzende des Präsidiums der Beschwerdekammern war zugleich Leiter der die Beschwerdekammern bildenden Generaldirektion 3 des Europäischen Patentamts und einer seiner Vizepräsidenten (vgl. Regel 9 und Regel 12 Abs. 1 AusfO 2007). Er wurde gemäß Art. 11 Abs. 2 EPÜ nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts durch den Verwaltungsrat ernannt. Von der Vertretung im Außenverhältnis war er ausgeschlossen, um den Anschein einer Vermischung von Verwaltungs- und Rechtsprechungsfunktionen zu vermeiden (vgl. Pignatelli/Irmscher, in: Benkard, EPÜ, 2. Aufl. 2012, Art. 10 Rn. 46). Er unterstützte den Präsidenten und unterlag dessen Weisungen (Art. 10 Abs. 2 und 3 EPÜ). Einzelheiten regelte eine vom Präsidium der Beschwerdekammern erlassene Verfahrensordnung für die Beschwerdekammern (Regel 12 Abs. 3 AusfO 2007).
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Der für die Generaldirektion 3 zuständige Vizepräsident wurde zudem nach Art. 11 Abs. 3 EPÜ regelmäßig zum Vorsitzenden der Großen Beschwerdekammer bestellt. Das war rechtlich zwar nicht gefordert, entsprach aber der ständigen Praxis (vgl. GBK EPA, Entscheidung vom 25. April 2014, R 0019/12, EP:BA: 2014:R001912.20140425, Rn. 14.1).
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(b) Die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer wurden auf Vorschlag des Präsidenten vom Verwaltungsrat für die Dauer von fünf Jahren ernannt (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EPÜ). Eine Wiederernennung war nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts zulässig (Art. 11 Abs. 3 Satz 2 EPÜ). Zu Mitgliedern der Großen Beschwerdekammer konnten auch rechtskundige Mitglieder nationaler Gerichte oder gerichtsähnlicher Behörden der Vertragsstaaten ernannt werden, die ihre ursprüngliche Tätigkeit weiterhin ausüben durften (Art. 11 Abs. 5 Satz 1 EPÜ). Ihre Amtszeit betrug drei Jahre. Eine Wiederwahl war möglich (Art. 11 Abs. 5 Satz 2 EPÜ).
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(c) Die Disziplinargewalt über die Mitglieder der Beschwerdekammern stand bereits vor 2016 nur dem Verwaltungsrat zu (Art. 11 Abs. 4 EPÜ). Der Präsident des Europäischen Patentamts konnte allerdings Disziplinarmaßnahmen gegen Mitglieder der Beschwerdekammern vorschlagen (Art. 10 Abs. 2 Buchstabe h EPÜ).
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(5) Im Jahre 2016 beschloss der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation eine Neufassung der Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente und damit eine grundlegende Strukturreform des Rechtsschutzsystems innerhalb der Europäischen Patentorganisation (vgl. ABl EPA 2018, Zusatzpublikation 1, S. 1 ff.). Diese trat am 1. Juli 2016 in Kraft.
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Die Beschwerdekammern und die Große Beschwerdekammer wurden danach als gesonderte Beschwerdekammereinheit organisiert (Regel 12a Abs. 1 Satz 1 AusfO 2016) und die Einordnung in die Generaldirektion 3 des Europäischen Patentamts aufgehoben (vgl. Art. 9 AusfO 2016). Die separate Organisationseinheit der Beschwerdekammereinheit wird nun von dem Präsidenten der Beschwerdekammern geleitet, der mit dem Vorsitzenden der Großen Beschwerdekammer personenidentisch (Regel 12a Abs. 1 Satz 2 AusfO 2016), vom Präsidenten des Europäischen Patentamts unabhängig und nur dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig ist (Regel 12a Abs. 2 Satz 2 AusfO 2016).
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Der Präsident der Beschwerdekammern wird vom Verwaltungsrat auf gemeinsamen Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts und des neu geschaffenen Beschwerdekammerausschusses ernannt (Art. 11 Abs. 3 EPÜ i.V.m. Regel 12a Abs. 1 Satz 3 AusfO 2016). In dieser Funktion genießt er Unabhängigkeit im Rahmen der Vorgaben des Europäischen Patentübereinkommens (Art. 23 Abs. 3 EPÜ).
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Am 14. Februar 2017 hat der Präsident des Europäischen Patentamts seine Befugnisse aus Art. 11 Abs. 3 und 5 EPÜ - mit Ausnahme des Vorschlags- und Anhörungsrechts für die Ernennung und Wiederernennung des Vorsitzenden der Großen Beschwerdekammer - auf den Präsidenten der Beschwerdekammern übertragen (vgl. ABl EPA 2018, A63 <Beschluss des Präsidenten vom 14. Februar 2017>, Art. 3 Buchstabe c). Das gilt auch für seine Aufgaben und Befugnisse im Bereich der Disziplinargewalt aus Art. 10 Abs. 2 Buchstabe h EPÜ (Regel 12a Abs. 2 Satz 1 AusfO 2016; vgl. ABl EPA 2018, A63 <Beschluss des Präsidenten vom 14. Februar 2017>, Art. 1).
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d) Nach Art. 164 Abs. 1 EPÜ ist die Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente Bestandteil des Übereinkommens, diesem gegenüber jedoch nachrangig (Art. 164 Abs. 2 EPÜ), und kann vom Verwaltungsrat geändert werden (vgl. Art. 33 Abs. 1 Buchstabe c EPÜ). Von dieser Befugnis hat der Verwaltungsrat mehrfach Gebrauch gemacht, letztmals mit seinen Beschlüssen vom 13. Dezember 2017 sowie vom 15. Dezember 2020 (vgl. ABl EPA 2018, A2; ABl EPA 2020, A132).
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Das Präsidium der Beschwerdekammern bestand zunächst aus dem für die Beschwerdekammern zuständigen Vizepräsidenten als Vorsitzendem und zwölf Mitgliedern der Beschwerdekammern, von denen sechs Vorsitzende und sechs weitere Mitglieder waren. Das Präsidium der Beschwerdekammern erließ die Verfahrensordnung der Beschwerdekammern und die Verfahrensordnung für die Wahl und Bestimmung seiner Mitglieder (Regel 12 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 AusfO 2007). Diese Vorschriften wurden im Rahmen der Strukturreform 2016 durch die neugeschaffenen Regeln 12a bis 12d AusfO 2016 ersetzt (vgl. ABl EPA 2016, A100, S. 1 ff.). Die Zusammensetzung des Präsidiums legt jetzt Regel 12b Abs. 1 AusfO 2016, die Aufgaben des Beschwerdekammerausschusses Regel 12c AusfO 2016 fest. Der Ausschuss besteht aus sechs vom Verwaltungsrat ernannten Mitgliedern, von denen drei aus den Delegationen der Vertragsstaaten im Sinne von Art. 26 EPÜ und drei aus dem Kreis amtierender oder ehemaliger Richter an internationalen, europäischen oder nationalen Gerichten ausgewählt werden. Das Präsidium hat demgegenüber nur noch beratende Funktion (Regel 12b Abs. 3 Buchstabe c AusfO 2016).
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Regel 124 Abs. 1 AusfO enthält Vorschriften für die Anfertigung eines Protokolls über eine mündliche Verhandlung oder Beweisaufnahme.
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e) Die Verfahrensordnung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts in der hier relevanten Fassung vom 25. Oktober 2007 (vgl. ABl EPA 2007, S. 536 ff.; Folgeänderungen erfolgten zum 1. Januar 2020 und 1. April 2021, vgl. ABl EPA 2019, A63, S. 1 ff. und ABl EPA 2021, A19, S. 1 f.) regelt die Vertretung der Kammermitglieder (Art. 2 Abs. 1 und 2 VOBK), ihre Ausschließung und Ablehnung (Art. 3 Abs. 1 VOBK), Änderungen in der Zusammensetzung einer Beschwerdekammer (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VOBK), die Erweiterung einer Beschwerdekammer (Art. 9 VOBK), die Berücksichtigung neuen Vorbringens (Art. 13 Abs. 1 VOBK), die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung (Art. 15 Abs. 1 VOBK) sowie die Abweichung von früheren Entscheidungen einer Kammer oder von Richtlinien (Art. 20 Abs. 1 und 2 VOBK).
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In ähnlicher Weise regelt auch die Verfahrensordnung der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts in der Fassung vom 25. März 2015 (vgl. ABl EPA 2015, A35, S. 1 ff.) unter anderem die Vertretung der Kammermitglieder (Art. 3 Abs. 1 und 2 VOGBK), ihre Ausschließung und Ablehnung (Art. 4 Abs. 1 VOGBK), Änderungen in der Zusammensetzung der Großen Beschwerdekammer (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 VOGBK), die Berücksichtigung neuen Vorbringens (Art. 12 Abs. 1 VOGBK) sowie die Einreichung von Unterlagen vor mündlichen Verhandlungen (Art. 14 Abs. 1 VOGBK).
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f) Gemäß Art. 2 Abs. 2 EPÜ hat das europäische Patent - vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Europäischen Patentübereinkommen - dieselben Wirkungen und unterliegt denselben Vorschriften wie ein in dem jeweiligen Vertragsstaat erteiltes nationales Patent. Nach seiner Erteilung wird das europäische Bündelpatent den einzelnen nationalen Rechtsordnungen unterstellt (Art. 2 Abs. 2, Art. 139 Abs. 1 EPÜ). Das Europäische Patentamt ist insoweit nur für das Einspruchsverfahren zuständig. Das Nichtigkeitsverfahren gehört dagegen in die Verantwortlichkeit der nationalen Gerichte oder Behörden, für seinen Deutschland betreffenden Teil gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 PatG in die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts. Nach § 81 Abs. 2 PatG kann eine Klage auf Nichtigerklärung eines Patents allerdings solange nicht erhoben werden, wie ein Einspruch noch möglich oder ein Einspruchsverfahren anhängig ist (vgl. BGHZ 163, 369 370 f.>). Entscheidungen der Beschwerdekammern werden in Deutschland lediglich als Sachverständigengutachten berücksichtigt, haben jedoch keinen weitergehenden rechtlichen Effekt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1998 - X ZR 57/96 -, juris, Rn. 41; Beschluss vom 15. April 2010 - Xa ZB 10/09 -, juris, Rn. 14).
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2.Die Bestimmungen des Europäischen Patentübereinkommens in der Fassung vom 29. November 2000 zur Revision des Übereinkommens vom 5. Oktober 1973 über die Erteilung europäischer Patente (ABl EPA 2001, Sonderausgabe Nr. 4, S. 56 ff.)haben - soweit hier von Bedeutung - folgenden Wortlaut:
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Artikel 1 Europäisches Recht für die Erteilung von Patenten
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Durch dieses Übereinkommen wird ein den Vertragsstaaten gemeinsames Recht für die Erteilung von Erfindungspatenten geschaffen.
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Artikel 2 Europäisches Patent
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(1) Die nach diesem Übereinkommen erteilten Patente werden als europäische Patente bezeichnet.
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(2) Das europäische Patent hat in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt worden ist, dieselbe Wirkung und unterliegt denselben Vorschriften wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent, soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt.
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(…)
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Artikel 4 Europäische Patentorganisation
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(1) Durch dieses Übereinkommen wird eine Europäische Patentorganisation gegründet, nachstehend Organisation genannt. Sie ist mit verwaltungsmäßiger und finanzieller Selbstständigkeit ausgestattet.
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(2) Die Organe der Organisation sind:
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a) das Europäische Patentamt;
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b) der Verwaltungsrat.
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(3) Die Organisation hat die Aufgabe, europäische Patente zu erteilen. Diese Aufgabe wird vom Europäischen Patentamt durchgeführt, dessen Tätigkeit vom Verwaltungsrat überwacht wird.
-
(…)
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Artikel 5 Rechtsstellung
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(1) Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit.
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(2) Die Organisation besitzt in jedem Vertragsstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen.
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(3) Der Präsident des Europäischen Patentamts vertritt die Organisation.
-
(…)
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Artikel 10 Leitung
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(1) Die Leitung des Europäischen Patentamts obliegt dem Präsidenten, der dem Verwaltungsrat gegenüber für die Tätigkeit des Amts verantwortlich ist.
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(2) Zu diesem Zweck hat der Präsident insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
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a) er trifft alle für die Tätigkeit des Europäischen Patentamts zweckmäßigen Maßnahmen, einschließlich des Erlasses interner Verwaltungsvorschriften und der Unterrichtung der Öffentlichkeit;
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b) er bestimmt, soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt, welche Handlungen beim Europäischen Patentamt in München und welche Handlungen bei dessen Zweigstelle in Den Haag vorzunehmen sind;
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c) er kann dem Verwaltungsrat Vorschläge für eine Änderung dieses Übereinkommens, für allgemeine Durchführungsbestimmungen und für Beschlüsse vorlegen, die zur Zuständigkeit des Verwaltungsrats gehören;
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d) er bereitet den Haushaltsplan und etwaige Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne vor und führt sie aus;
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e) er legt dem Verwaltungsrat jedes Jahr einen Tätigkeitsbericht vor;
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f) er übt das Weisungsrecht und die Aufsicht über das Personal aus;
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g) vorbehaltlich des Artikels 11 ernennt er die Bediensteten und entscheidet über ihre Beförderung;
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h) er übt die Disziplinargewalt über die nicht in Artikel 11 genannten Bediensteten aus und kann dem Verwaltungsrat Disziplinarmaßnahmen gegenüber den in Artikel 11 Absätze 2 und 3 genannten Bediensteten vorschlagen;
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i) er kann seine Aufgaben und Befugnisse übertragen.
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(3) Der Präsident wird von mehreren Vizepräsidenten unterstützt. Ist der Präsident abwesend oder verhindert, so wird er nach dem vom Verwaltungsrat festgelegten Verfahren von einem der Vizepräsidenten vertreten.
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Artikel 11 Ernennung hoher Bediensteter
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(1) Der Präsident des Europäischen Patentamts wird vom Verwaltungsrat ernannt.
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(2) Die Vizepräsidenten werden nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom Verwaltungsrat ernannt.
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(3) Die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer einschließlich der Vorsitzenden werden auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom Verwaltungsrat ernannt. Sie können vom Verwaltungsrat nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts wieder ernannt werden.
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(4) Der Verwaltungsrat übt die Disziplinargewalt über die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Bediensteten aus.
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(5) Der Verwaltungsrat kann nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts auch rechtskundige Mitglieder nationaler Gerichte oder gerichtsähnlicher Behörden der Vertragsstaaten, die ihre richterliche Tätigkeit auf nationaler Ebene weiterhin ausüben können, zu Mitgliedern der Großen Beschwerdekammer ernennen. Sie werden für einen Zeitraum von drei Jahren ernannt und können wieder ernannt werden.
-
(…)
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Artikel 15 Organe im Verfahren
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Im Europäischen Patentamt werden für die Durchführung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren gebildet:
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a) eine Eingangsstelle;
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b) Recherchenabteilungen;
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c) Prüfungsabteilungen;
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d) Einspruchsabteilungen;
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e) eine Rechtsabteilung;
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f) Beschwerdekammern;
-
g) eine Große Beschwerdekammer.
-
(…)
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Artikel 18 Prüfungsabteilungen
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(1) Die Prüfungsabteilungen sind für die Prüfung europäischer Patentanmeldungen zuständig.
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(2) Eine Prüfungsabteilung setzt sich aus drei technisch vorgebildeten Prüfern zusammen. Bis zum Erlass der Entscheidung über die europäische Patentanmeldung wird jedoch in der Regel ein Mitglied der Prüfungsabteilung mit der Bearbeitung der Anmeldung beauftragt. Die mündliche Verhandlung findet vor der Prüfungsabteilung selbst statt. Hält es die Prüfungsabteilung nach Art der Entscheidung für erforderlich, so wird sie durch einen rechtskundigen Prüfer ergänzt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Prüfungsabteilung den Ausschlag.
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Artikel 19 Einspruchsabteilungen
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(1) Die Einspruchsabteilungen sind für die Prüfung von Einsprüchen gegen europäische Patente zuständig.
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(2) Eine Einspruchsabteilung setzt sich aus drei technisch vorgebildeten Prüfern zusammen, von denen mindestens zwei nicht in dem Verfahren zur Erteilung des europäischen Patents mitgewirkt haben dürfen, gegen das sich der Einspruch richtet. Ein Prüfer, der in dem Verfahren zur Erteilung des europäischen Patents mitgewirkt hat, kann nicht den Vorsitz führen. Bis zum Erlass der Entscheidung über den Einspruch kann die Einspruchsabteilung eines ihrer Mitglieder mit der Bearbeitung des Einspruchs beauftragen. Die mündliche Verhandlung findet vor der Einspruchsabteilung selbst statt. Hält es die Einspruchsabteilung nach Art der Entscheidung für erforderlich, so wird sie durch einen rechtskundigen Prüfer ergänzt, der in dem Verfahren zur Erteilung des Patents nicht mitgewirkt haben darf. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Einspruchsabteilung den Ausschlag.
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(…)
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Artikel 21 Beschwerdekammern
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(1) Die Beschwerdekammern sind für die Prüfung von Beschwerden gegen Entscheidungen der Eingangsstelle, der Prüfungsabteilungen, der Einspruchsabteilungen und der Rechtsabteilung zuständig.
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(2) Bei Beschwerden gegen die Entscheidung der Eingangsstelle oder der Rechtsabteilung setzt sich eine Beschwerdekammer aus drei rechtskundigen Mitgliedern zusammen.
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(3) Bei Beschwerden gegen die Entscheidung einer Prüfungsabteilung setzt sich eine Beschwerdekammer zusammen aus:
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a) zwei technisch vorgebildeten Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied, wenn die Entscheidung die Zurückweisung einer europäischen Patentanmeldung oder die Erteilung, die Beschränkung oder den Widerruf eines europäischen Patents betrifft und von einer aus weniger als vier Mitgliedern bestehenden Prüfungsabteilung gefasst worden ist;
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b) drei technisch vorgebildeten und zwei rechtskundigen Mitgliedern, wenn die Entscheidung von einer aus vier Mitgliedern bestehenden Prüfungsabteilung gefasst worden ist oder die Beschwerdekammer der Meinung ist, dass es die Art der Beschwerde erfordert;
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c) drei rechtskundigen Mitgliedern in allen anderen Fällen.
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(4) Bei Beschwerden gegen die Entscheidung einer Einspruchsabteilung setzt sich eine Beschwerdekammer zusammen aus:
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a) zwei technisch vorgebildeten Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied, wenn die Entscheidung von einer aus drei Mitgliedern bestehenden Einspruchsabteilung gefasst worden ist;
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b) drei technisch vorgebildeten und zwei rechtskundigen Mitgliedern, wenn die Entscheidung von einer aus vier Mitgliedern bestehenden Einspruchsabteilung gefasst worden ist oder die Beschwerdekammer der Meinung ist, dass es die Art der Beschwerde erfordert.
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Artikel 22 Große Beschwerdekammer
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(1) Die Große Beschwerdekammer ist zuständig für:
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a) Entscheidungen über Rechtsfragen, die ihr von den Beschwerdekammern nach Artikel 112 vorgelegt werden;
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b) die Abgabe von Stellungnahmen zu Rechtsfragen, die ihr vom Präsidenten des Europäischen Patentamts nach Artikel 112 vorgelegt werden;
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c) Entscheidungen über Anträge auf Überprüfung von Beschwerdekammerentscheidungen nach Artikel 112a.
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(2) In Verfahren nach Absatz 1 a) und b) setzt sich die Große Beschwerdekammer aus fünf rechtskundigen und zwei technisch vorgebildeten Mitgliedern zusammen. In Verfahren nach Absatz 1 c) setzt sich die Große Beschwerdekammer nach Maßgabe der Ausführungsordnung aus drei oder fünf Mitgliedern zusammen. In allen Verfahren führt ein rechtskundiges Mitglied den Vorsitz.
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Artikel 23 Unabhängigkeit der Mitglieder der Kammern
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(1) Die Mitglieder der Großen Beschwerdekammer und der Beschwerdekammern werden für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt und können während dieses Zeitraums ihres Amtes nicht enthoben werden, es sei denn, dass schwerwiegende Gründe vorliegen und der Verwaltungsrat auf Vorschlag der Großen Beschwerdekammer einen entsprechenden Beschluss fasst. Unbeschadet des Satzes 1 endet die Amtszeit der Mitglieder der Kammern mit der Entlassung aus dem Dienst auf ihren Antrag oder mit Versetzung in den Ruhestand nach Maßgabe des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts.
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(2) Die Mitglieder der Kammern dürfen nicht der Eingangsstelle, den Prüfungsabteilungen, den Einspruchsabteilungen oder der Rechtsabteilung angehören.
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(3) Die Mitglieder der Kammern sind bei ihren Entscheidungen an Weisungen nicht gebunden und nur diesem Übereinkommen unterworfen.
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(4) Die Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer werden nach Maßgabe der Ausführungsordnung erlassen. Sie bedürfen der Genehmigung des Verwaltungsrats.
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(…)
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Artikel 26 Zusammensetzung
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(1) Der Verwaltungsrat besteht aus den Vertretern der Vertragsstaaten und deren Stellvertretern. Jeder Vertragsstaat ist berechtigt, einen Vertreter und einen Stellvertreter für den Verwaltungsrat zu bestellen.
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(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats können nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats Berater oder Sachverständige hinzuziehen.
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(…)
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Artikel 97 Erteilung oder Zurückweisung
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(1) Ist die Prüfungsabteilung der Auffassung, dass die europäische Patentanmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Übereinkommens genügen, so beschließt sie die Erteilung des europäischen Patents, sofern die in der Ausführungsordnung genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
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(2) Ist die Prüfungsabteilung der Auffassung, dass die europäische Patentanmeldung oder die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Übereinkommens nicht genügt, so weist sie die Anmeldung zurück, sofern dieses Übereinkommen keine andere Rechtsfolge vorsieht.
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(3) Die Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patents wird an dem Tag wirksam, an dem der Hinweis auf die Erteilung im Europäischen Patentblatt bekannt gemacht wird.
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(…)
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Artikel 99 Einspruch
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(1) Innerhalb von neun Monaten nach Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents im Europäischen Patentblatt kann jedermann nach Maßgabe der Ausführungsordnung beim Europäischen Patentamt gegen dieses Patent Einspruch einlegen. Der Einspruch gilt erst als eingelegt, wenn die Einspruchsgebühr entrichtet worden ist.
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(2) Der Einspruch erfasst das europäische Patent für alle Vertragsstaaten, in denen es Wirkung hat.
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(3) Am Einspruchsverfahren sind neben dem Patentinhaber die Einsprechenden beteiligt.
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(4) Weist jemand nach, dass er in einem Vertragsstaat aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung anstelle des bisherigen Patentinhabers in das Patentregister dieses Staats eingetragen ist, so tritt er auf Antrag in Bezug auf diesen Staat an die Stelle des bisherigen Patentinhabers. Abweichend von Artikel 118 gelten der bisherige Patentinhaber und derjenige, der sein Recht geltend macht, nicht als gemeinsame Inhaber, es sei denn, dass beide dies verlangen.
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Artikel 100 Einspruchsgründe
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Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden, dass
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a) der Gegenstand des europäischen Patents nach den Artikeln 52 bis 57 nicht patentierbar ist;
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b) das europäische Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann;
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c) der Gegenstand des europäischen Patents über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung oder, wenn das Patent auf einer Teilanmeldung oder einer nach Artikel 61 eingereichten neuen Anmeldung beruht, über den Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.
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(…)
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Artikel 112 Entscheidung oder Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer
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(1) Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt,
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a) befasst die Beschwerdekammer, bei der ein Verfahren anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten die Große Beschwerdekammer, wenn sie hierzu eine Entscheidung für erforderlich hält. Weist die Beschwerdekammer den Antrag zurück, so hat sie die Zurückweisung in der Endentscheidung zu begründen;
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b) kann der Präsident des Europäischen Patentamts der Großen Beschwerdekammer eine Rechtsfrage vorlegen, wenn zwei Beschwerdekammern über diese Frage voneinander abweichende Entscheidungen getroffen haben.
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(2) In den Fällen des Absatzes 1 a) sind die am Beschwerdeverfahren Beteiligten am Verfahren vor der Großen Beschwerdekammer beteiligt.
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(3) Die in Absatz 1a) vorgesehene Entscheidung der Großen Beschwerdekammer ist für die Entscheidung der Beschwerdekammer über die anhängige Beschwerde bindend.
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Artikel 112a Antrag auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer
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(1) Jeder Beteiligte an einem Beschwerdeverfahren, der durch die Entscheidung einer Beschwerdekammer beschwert ist, kann einen Antrag auf Überprüfung der Entscheidung durch die Große Beschwerdekammer stellen.
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(2) Der Antrag kann nur darauf gestützt werden, dass
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a) ein Mitglied der Beschwerdekammer unter Verstoß gegen Artikel 24 Absatz 1 oder trotz einer Ausschlussentscheidung nach Artikel 24 Absatz 4 an der Entscheidung mitgewirkt hat;
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b) der Beschwerdekammer eine Person angehörte, die nicht zum Beschwerdekammermitglied ernannt war;
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c) ein schwerwiegender Verstoß gegen Artikel 113 vorliegt;
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d) das Beschwerdeverfahren mit einem sonstigen, in der Ausführungsordnung genannten schwerwiegenden Verfahrensmangel behaftet war oder
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e) eine nach Maßgabe der Ausführungsordnung festgestellte Straftat die Entscheidung beeinflusst haben könnte.
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(3) Der Antrag auf Überprüfung hat keine aufschiebende Wirkung.
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(4) Der Antrag ist nach Maßgabe der Ausführungsordnung einzureichen und zu begründen. Wird der Antrag auf Absatz 2 a) bis d) gestützt, so ist er innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Beschwerdekammerentscheidung zu stellen. Wird er auf Absatz 2e) gestützt, so ist er innerhalb von zwei Monaten nach Feststellung der Straftat, spätestens aber fünf Jahre nach Zustellung der Beschwerdekammerentscheidung zu stellen. Der Überprüfungsantrag gilt erst als gestellt, wenn die vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden ist.
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(5) Die Große Beschwerdekammer prüft den Antrag nach Maßgabe der Ausführungsordnung. Ist der Antrag begründet, so hebt die Große Beschwerdekammer die Entscheidung auf und ordnet nach Maßgabe der Ausführungsordnung die Wiederaufnahme des Verfahrens vor den Beschwerdekammern an.
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(6) Wer in einem benannten Vertragsstaat in gutem Glauben die Erfindung, die Gegenstand einer veröffentlichten europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents ist, in der Zeit zwischen dem Erlass der Beschwerdekammerentscheidung und der Bekanntmachung des Hinweises auf die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer über den Überprüfungsantrag im Europäischen Patentblatt in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Veranstaltungen zur Benutzung getroffen hat, darf die Benutzung in seinem Betrieb oder für die Bedürfnisse seines Betriebs unentgeltlich fortsetzen.
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(…)
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Artikel 113 Rechtliches Gehör und Grundlage der Entscheidung
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(1) Entscheidungen des Europäischen Patentamts dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
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(2) Bei der Prüfung der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents und bei den Entscheidungen darüber hat sich das Europäische Patentamt an die vom Anmelder oder Patentinhaber vorgelegte oder gebilligte Fassung zu halten.
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Artikel 114 Ermittlung von Amts wegen
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(1) In Verfahren vor dem Europäischen Patentamt ermittelt das Europäische Patentamt den Sachverhalt von Amts wegen; es ist dabei weder auf das Vorbringen noch auf die Anträge der Beteiligten beschränkt.
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(2) Das Europäische Patentamt braucht Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten verspätet vorgebracht werden, nicht zu berücksichtigen.
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(…)
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Artikel 117 Beweismittel und Beweisaufnahme
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(1) In Verfahren vor dem Europäischen Patentamt sind insbesondere folgende Beweismittel zulässig:
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a) Vernehmung der Beteiligten;
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b) Einholung von Auskünften;
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c) Vorlegung von Urkunden;
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d) Vernehmung von Zeugen;
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e) Begutachtung durch Sachverständige;
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f) Einnahme des Augenscheins;
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g) Abgabe einer schriftlichen Erklärung unter Eid.
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(2) Das Verfahren zur Durchführung der Beweisaufnahme regelt die Ausführungsordnung.
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(…)
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Artikel 123 Änderungen
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(1) Die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent kann im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt nach Maßgabe der Ausführungsordnung geändert werden. In jedem Fall ist dem Anmelder zumindest einmal Gelegenheit zu geben, von sich aus die Anmeldung zu ändern.
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(2) Die europäische Patentanmeldung und das europäische Patent dürfen nicht in der Weise geändert werden, dass ihr Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.
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(3) Das europäische Patent darf nicht in der Weise geändert werden, dass sein Schutzbereich erweitert wird.
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(…)
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Artikel 164 Ausführungsordnung und Protokolle
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(1) Die Ausführungsordnung, das Anerkennungsprotokoll, das Protokoll über Vorrechte und Immunitäten, das Zentralisierungsprotokoll, das Protokoll über die Auslegung des Artikels 69 sowie das Personalstandsprotokoll sind Bestandteile des Übereinkommens.
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(2) Bei mangelnder Übereinstimmung zwischen Vorschriften des Übereinkommens und Vorschriften der Ausführungsordnung gehen die Vorschriften des Übereinkommens vor.
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(…)
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Artikel 177 Sprachen des Übereinkommens
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(1) Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in deutscher, englischer und französischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und wird im Archiv der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.
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(2) Fassungen des Übereinkommens in anderen als den in Absatz 1 genannten Amtssprachen von Vertragsstaaten, die der Verwaltungsrat genehmigt hat, gelten als amtliche Fassungen. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der verschiedenen Fassungen sind die in Absatz 1 genannten Fassungen maßgebend.
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3. Die Regelungen der Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente haben - soweit hier von Bedeutung - in der Fassung des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 7. Dezember 2006 (vgl. ABl EPA 2007, Sonderausgabe Nr. 1, S. 103 ff.) sowie in der Fassung des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 30. Juni 2016 (vgl. ABl EPA 2016, A100, S. 1 ff.) folgenden Wortlaut:
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Fassung 2007
Fassung 2016
Regel 9 Verwaltungsmäßige Gliederung des Europäischen Patentamts
(1) Das Europäische Patentamt wird verwaltungsmäßig in Generaldirektionen untergliedert, denen die in Artikel 15 genannten Organe, die für Rechtsfragen und die für die innere Verwaltung des Amts geschaffenen Dienststellen zugeordnet werden.
(2) Jede Generaldirektion wird von einem Vizepräsidenten geleitet. Der Verwaltungsrat entscheidet nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts über die Zuweisung eines Vizepräsidenten an eine Generaldirektion.
(…)
Regel 9 Verwaltungsmäßige Gliederung des Europäischen Patentamts
(1) Das Europäische Patentamt wird verwaltungsmäßig in Generaldirektionen untergliedert, denen die in Artikel 15 Buchstaben a bis e genannten Organe, die für Rechtsfragen und die für die innere Verwaltung des Amts geschaffenen Dienststellen zugeordnet werden.
(2) Jede Generaldirektion wird von einem Vizepräsidenten geleitet. Der Verwaltungsrat entscheidet nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts über die Zuweisung eines Vizepräsidenten an eine Generaldirektion.
(…)
Regel 12 Präsidium der Beschwerdekammern
(1) Das autonome Organ innerhalb der die Beschwerdekammern umfassenden Organisationseinheit (das "Präsidium der Beschwerdekammern") setzt sich zusammen aus dem für die Beschwerdekammern zuständigen Vizepräsidenten als Vorsitzendem und zwölf Mitgliedern der Beschwerdekammern, von de- nen sechs Vorsitzende und sechs weitere Mitglieder sind.
(2) Alle Mitglieder des Präsidiums werden von den Vorsitzenden und den Mitgliedern der Beschwerdekammern für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Kann das Präsidium nicht vollzählig zusammengesetzt werden, so werden die vakanten Stellen durch Bestimmung der dienstältesten Vorsitzenden oder Mitglieder besetzt.
(3) Das Präsidium erlässt die Verfahrensordnung der Beschwerdekammern und die Verfahrensordnung für die Wahl und die Bestimmung seiner Mitglieder. Ferner berät das Präsidium den für die Beschwerdekammern zuständigen Vizepräsidenten in Angelegenheiten, die die Funktionsweise der Beschwerdekammern allgemein betreffen.
(4) Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahrs verteilt das um alle Vorsitzenden erweiterte Präsidium die Geschäfte auf die Beschwerdekammern. In derselben Zusammensetzung entscheidet es bei Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Beschwerdekammern über ihre Zuständigkeit. Das erweiterte Präsidium bestimmt die ständigen Mitglieder der einzelnen Beschwerdekammern sowie ihre Vertreter. Jedes Mitglied einer Beschwerdekammer kann zum Mitglied mehrerer Beschwerdekammern bestimmt werden. Falls erforderlich, können diese Anordnungen im Laufe des Geschäftsjahrs geändert werden.
(…)
Regel 12a Organisation und Leitung der Beschwerdekammereinheit und Präsident der Beschwerdekammern
(1) Die Beschwerdekammern und die Große Beschwerdekammer einschließlich ihrer Geschäftsstellen und Unterstützungsdienste werden als gesonderte Einheit (die "Beschwerdekammereinheit") organisiert und vom Präsidenten der Beschwerdekammern geleitet. Die Funktion des Präsidenten der Beschwerdekammern wird vom Vorsitzenden der Großen Beschwerdekammer ausgeübt. Der Präsident der Beschwerdekammern wird vom Verwaltungsrat auf gemeinsamen Vorschlag des gemäß Regel 12c Absatz 1 eingesetzten Ausschusses und des Präsidenten des Europäischen Patentamts ernannt. Ist der Präsident der Beschwerdekammern abwesend oder verhindert, so wird er nach dem vom Verwaltungsrat festgelegten Verfahren von einem der Mitglieder der Großen Beschwerdekammer vertreten.
(2) Der Präsident der Beschwerdekammern leitet die Beschwerdekammereinheit und nimmt dazu die ihm vom Präsidenten des Europäischen Patentamts übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr. In Ausübung der ihm übertragenen Aufgaben und Befugnisse verantwortet sich der Präsident der Beschwerdekammern nur gegenüber dem Verwaltungsrat und untersteht dessen Weisungsbefugnis und Disziplinargewalt.
(3) Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 2 d) und des Artikels 46 erstellt der Präsident der Beschwerdekammern einen begründeten Haushaltsantrag für die Beschwerdekammereinheit. Dieser Antrag wird gemeinsam mit den zuständigen Bereichen des Europäischen Patentamts geprüft und erörtert und vom Präsidenten der Beschwerdekammern dem gemäß Regel 12c Absatz 1 eingesetzten Ausschuss zur Stellungnahme vorgelegt, bevor er dem Präsidenten des Europäischen Patentamts zur Berücksichtigung im Entwurf des jährlichen Haushaltsplans zugeleitet wird. Der Präsident des Europäischen Patentamts stellt dem Präsidenten der Beschwerdekammern die im genehmigten Haushalt vorgesehenen benötigten Ressourcen zur Verfügung.
(4) Der Präsident des Europäischen Patentamts stellt dem Präsidenten der Beschwerdekammern im Rahmen des bewilligten Haushalts und soweit erforderlich die in Regel 9 Absatz 1 genannten Dienststellen zur Verfügung.
Regel 12b Präsidium der Beschwerdekammern und Geschäftsverteilungsplan für die Beschwerdekammern
(1) Das autonome Organ innerhalb der Beschwerdekammereinheit (das "Präsidium der Beschwerdekammern") setzt sich zusammen aus dem Präsidenten der Beschwerdekammern als Vorsitzendem und zwölf Mitgliedern der Beschwerdekammern, von denen sechs Vorsitzende und sechs weitere Mitglieder sind.
(…)
(3) Das Präsidium
(…)
c) berät den Präsidenten der Beschwerdekammern bei Vorschlägen zur Änderung der Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer;
(…)
Regel 12c Beschwerdekammerausschuss und Verfahren zum Erlass der Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer
(1) Der Verwaltungsrat setzt einen Ausschuss (den "Beschwerdekammerausschuss") ein, der ihn und den Präsidenten der Beschwerdekammern in Bezug auf die Beschwerdekammereinheit allgemein berät und die Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer erlässt. Der Ausschuss besteht aus sechs vom Verwaltungsrat ernannten Mitgliedern, von denen drei aus den Delegationen der Vertragsstaaten im Sinne von Artikel 26 und drei aus dem Kreise amtierender oder ehemaliger Richter an internationalen oder europäischen Gerichten oder nationalen Gerichten der Vertragsstaaten ausgewählt werden. Der Präsident des Europäischen Patentamts und der Präsident der Beschwerdekammern haben das Recht, an den Sitzungen des Beschwerdekammerausschusses teilzunehmen. Näheres insbesondere zur Zusammensetzung, Vertretungsregelung und Arbeitsweise des Ausschusses sowie zu seiner beratenden Funktion in Bezug auf die Beschwerdekammereinheit regelt der Verwaltungsrat in dem Beschluss zur Einsetzung des Ausschusses.
(2) Auf Vorschlag des Präsidenten der Beschwerdekammern und nachdem der Präsident des Europäischen Patentamts Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, erlässt der gemäß Absatz 1 eingesetzte Ausschuss die Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer.
Regel 12d Ernennung und Wiederernennung von Mitgliedern der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer einschließlich der Vorsitzenden
(1) Der Vorsitzende der Großen Beschwerdekammer wird bei seiner Ernennung auch zum rechtskundigen Mitglied der Beschwerdekammern ernannt.
(2) Nach Übertragung durch den Präsidenten des Europäischen Patentamts übt der Präsident der Beschwerdekammern das Recht aus, Mitglieder und Vorsitzende der Beschwerdekammern und Mitglieder der Großen Beschwerdekammer zur Ernennung durch den Verwaltungsrat vorzuschlagen, ebenso wie das Recht, zu ihrer Wiederernennung (Artikel 11 Absatz 3) und zur Ernennung und Wiederernennung externer rechtskundiger Mitglieder (Artikel 11 Absatz 5) gehört zu werden.
(3) Sein Recht, nach Absatz 2 zu Wiederernennungen gehört zu werden, übt der Präsident der Beschwerdekammern aus, indem er dem Verwaltungsrat eine begründete Stellungnahme einschließlich einer Beurteilung der Leistung des betreffenden Mitglieds oder Vorsitzenden vorlegt. Die Kriterien für die Leistungsbeurteilung legt der Präsident der Beschwerdekammern in Absprache mit dem gemäß Regel 12c Absatz 1 eingesetzten Ausschuss fest. Vorbehaltlich einer positiven Stellungnahme und Leistungsbeurteilung und sofern genügend Stellen nach Artikel 11 Absatz 3 im bewilligten Haushalt für die Beschwerdekammereinheit vorhanden sind, werden die Mitglieder und Vorsitzenden der Beschwerdekammern und die Mitglieder der Großen Beschwerdekammer am Ende des in Artikel 23 Absatz 1 vorgesehenen Zeitraums von fünf Jahren wieder ernannt.
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Im Übrigen enthält die Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente seit 2007 (vgl. ABl EPA 2007, Sonderausgabe Nr. 1, S. 103 ff.; ABl EPA 2007, S. 8 ff.) im Wesentlichen unverändert die nachfolgenden Regelungen:
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Regel 106 Rügepflicht
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Ein Antrag nach Artikel 112a Absatz 2 a) bis d) ist nur zulässig, wenn der Verfahrensmangel während des Beschwerdeverfahrens beanstandet wurde und die Beschwerdekammer den Einwand zurückgewiesen hat, es sei denn, der Einwand konnte im Beschwerdeverfahren nicht erhoben werden.
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(…)
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Regel 109 Verfahren bei Anträgen auf Überprüfung
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(1) In Verfahren nach Artikel 112a sind die Vorschriften für das Verfahren vor den Beschwerdekammern anzuwenden, sofern nichts anderes bestimmt ist. Regel 115 Absatz 1 Satz 2, Regel 118 Absatz 2 Satz 1 und Regel 132 Absatz 2 sind nicht anzuwenden. Die Große Beschwerdekammer kann eine von Regel 4 Absatz 1 Satz 1 abweichende Frist bestimmen.
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(2) Die Große Beschwerdekammer
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a) in der Besetzung mit zwei rechtskundigen und einem technisch vorgebildeten Mitglied prüft alle Anträge auf Überprüfung und verwirft offensichtlich unzulässige oder unbegründete Anträge; eine solche Entscheidung bedarf der Einstimmigkeit;
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b) in der Besetzung mit vier rechtskundigen und einem technisch vorgebildeten Mitglied entscheidet, wenn der Antrag nicht nach Buchstabe a verworfen wurde.
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(3) In der Besetzung nach Absatz 2 a) entscheidet die Große Beschwerdekammer ohne Mitwirkung anderer Beteiligter auf der Grundlage des Antrags.
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(…)
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Regel 116 Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
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(1) Mit der Ladung weist das Europäische Patentamt auf die Fragen hin, die es für die zu treffende Entscheidung als erörterungsbedürftig ansieht. Gleichzeitig wird ein Zeitpunkt bestimmt, bis zu dem Schriftsätze zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung eingereicht werden können. Regel 132 ist nicht anzuwenden. Nach diesem Zeitpunkt vorgebrachte neue Tatsachen und Beweismittel brauchen nicht berücksichtigt zu werden, soweit sie nicht wegen einer Änderung des dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalts zuzulassen sind.
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(2) Sind dem Anmelder oder Patentinhaber die Gründe mitgeteilt worden, die der Erteilung oder Aufrechterhaltung des Patents entgegenstehen, so kann er aufgefordert werden, bis zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt Unterlagen einzureichen, die den Erfordernissen des Übereinkommens genügen. Absatz 1 Sätze 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
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Regel 124 AusfO, deren Absatz 3 durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 15. Oktober 2014 (vgl. ABl EPA 2015, A17, S. 1) geändert worden ist, regelt mit Blick auf die Protokollierung:
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Regel 124 Niederschrift über mündliche Verhandlungen und Beweisaufnahmen
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(1) Über eine mündliche Verhandlung oder Beweisaufnahme wird eine Niederschrift aufgenommen, die den wesentlichen Gang der mündlichen Verhandlung oder Beweisaufnahme, die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten, die Aussagen der Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen und das Ergebnis eines Augenscheins enthalten soll.
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(2) Die Niederschrift über die Aussage eines Zeugen, Sachverständigen oder Beteiligten wird diesem vorgelesen, zur Durchsicht vorgelegt oder, wenn sie mit technischen Einrichtungen aufgezeichnet wurde, vorgespielt, sofern er nicht auf dieses Recht verzichtet. In der Niederschrift wird vermerkt, dass dies geschehen und die Niederschrift von der Person genehmigt ist, die ausgesagt hat. Wird die Niederschrift nicht genehmigt, so werden die Einwendungen vermerkt. Das Vorspielen der Niederschrift und die Genehmigung erübrigen sich, wenn die Aussage wörtlich und unmittelbar unter Verwendung von technischen Einrichtungen aufgezeichnet wurde.
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Fassung 2007
(3) Die Niederschrift wird von dem Bediensteten, der für die Aufnahme zuständig ist, und dem Bediensteten, der die mündliche Verhandlung oder Beweisaufnahme leitet, unterzeichnet.
Fassung 2014
(3) Die Niederschrift wird von dem Bediensteten, der für die Aufnahme zuständig ist, und dem Bediensteten, der die mündliche Verhandlung oder Beweisaufnahme leitet, durch ihre Unterschrift oder andere geeignete Mittel als authentisch bestätigt.
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(4) Die Beteiligten erhalten eine Abschrift der Niederschrift.
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4. Die Verfahrensordnung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts enthielt in der Fassung vom 25. Oktober 2007 (VOBK 2007 - vgl. ABl EPA 2007, S. 536 ff.) folgende, durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 26. Juni 2019 (vgl. ABl EPA 2019, A63, S. 1 ff.) mit Wirkung vom 1. Januar 2020 geänderte Regelungen:
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Fassung 2007
Fassung 2020
Artikel 2 Vertretung der Mitglieder
(1) Vertretungsgründe sind Verhinderungsgründe, wie insbesondere Krankheit, Arbeitsüberlastung und unvermeidbare Verpflichtungen.
(2) Will ein Mitglied vertreten werden, so unterrichtet es den Vorsitzenden der betreffenden Kammer unverzüglich von seiner Verhinderung.
(3) Der Vorsitzende der Kammer kann ein anderes Mitglied der Kammer nach Maßgabe des Geschäftsverteilungsplans vertretungsweise zum Vorsitzenden für eine bestimmte Beschwerde bestimmen.
Artikel 2 Ersetzung der Mitglieder
(1) Ein Mitglied oder der Vorsitzende im jeweiligen Beschwerdeverfahren ist zu ersetzen, wenn dieses Mitglied oder der Vorsitzende an der Mitwirkung verhindert ist, insbesondere infolge von Krankheit, Arbeitsüberlastung oder unvermeidbaren Verpflichtungen.
(2) Will ein Mitglied oder der Vorsitzende im jeweiligen Beschwerdeverfahren ersetzt werden, so ist der Vorsitzende der Kammer unverzüglich von seiner Verhinderung zu unterrichten.
Artikel 3 Ausschließung und Ablehnung
(1) Das Verfahren nach Artikel 24 Absatz 4 EPÜ ist auch anzuwenden, wenn eine Kammer von einem möglichen Ausschließungsgrund auf andere Weise als von dem Mitglied oder einem Beteiligten Kenntnis erhält.
(…)
Artikel 3 Ausschließung und Ablehnung
(1) Das Verfahren nach Artikel 24 Absatz 4 EPÜ ist auch anzuwenden, wenn eine Kammer von einem möglichen Ausschließungs- oder Ablehnungsgrund nach Artikel 24 EPÜ auf andere Weise als von dem betroffenen Mitglied oder von einem Beteiligten Kenntnis erhält.
(…)
Artikel 8 Änderung in der Zusammensetzung der Kammer
(1) Ändert sich die Zusammensetzung einer Kammer nach einer mündlichen Verhandlung, so werden die Beteiligten unterrichtet, dass auf Antrag eine erneute mündliche Verhandlung vor der Kammer in ihrer neuen Zusammensetzung stattfindet. Eine erneute mündliche Verhandlung findet auch dann statt, wenn das neue Mitglied dies beantragt und die übrigen Mitglieder der Kammer damit einverstanden sind.
(…)
Artikel 8 Änderung in der Zusammensetzung einer Kammer
(1) Ändert sich die Zusammensetzung einer Kammer nach einer mündlichen Verhandlung, so werden die Beteiligten unterrichtet, dass auf Antrag eine erneute mündliche Verhandlung vor der Kammer in ihrer neuen Zusammensetzung stattfindet. Eine erneute mündliche Verhandlung findet auch dann statt, wenn das neue Mitglied dies beantragt und die übrigen Mitglieder der Kammer im jeweiligen Beschwerdeverfahren damit einverstanden sind.
(…)
Artikel 9 Erweiterung einer Beschwerdekammer
Ist eine Beschwerdekammer, die sich aus zwei technisch vorgebildeten Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied zusammensetzt, der Meinung, dass die Art der Beschwerde es erfordert, dass sich die Beschwerdekammer aus drei technisch vorgebildeten Mitgliedern und zwei rechtskundigen Mitgliedern zusammensetzt, so entscheidet die Kammer hierüber zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt bei der Prüfung der Beschwerde.
(…)
Artikel 9 Erweiterung einer Kammer
Ist eine Kammer, die sich aus zwei technisch vorgebildeten Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied zusammensetzt, der Meinung, dass die Art der Beschwerde es erfordert, dass sich die Kammer aus drei technisch vorgebildeten Mitgliedern und zwei rechtskundigen Mitgliedern zusammensetzt, so trifft die Kammer die Entscheidung über die Erweiterung zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt bei der Prüfung der Beschwerde.
(…)
Artikel 12 Grundlage des Verfahrens
(…)
(4) Unbeschadet der Befugnis der Kammer, Tatsachen, Beweismittel oder Anträge nicht zuzulassen, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können oder dort nicht zugelassen worden sind, wird das gesamte Vorbringen der Beteiligten nach Absatz 1 von der Kammer berücksichtigt, wenn und soweit es sich auf die Beschwerdesache bezieht und die Erfordernisse nach Absatz 2 erfüllt.
(…)
Artikel 12 Grundlage des Beschwerdeverfahrens
(…)
(4) Erfüllt ein Teil des Beschwerdevorbringens eines Beteiligten nicht die Erfordernisse nach Absatz 2, so ist dieser Teil als Änderung zu betrachten, sofern der Beteiligte nicht zeigt, dass dieser Teil in dem Verfahren, das zu der angefochtenen Entscheidung geführt hat, in zulässiger Weise vorgebracht und aufrechterhalten wurde. Es steht im Ermessen der Kammer, solche Änderungen zuzulassen.
Der Beteiligte hat jede Änderung klar zu kennzeichnen und zu begründen, warum sie im Beschwerdeverfahren erfolgt. Im Falle einer Änderung der Patentanmeldung oder des Patents hat der Beteiligte die Grundlage der Änderung in der ursprünglich eingereichten Fassung der Anmeldung anzugeben sowie Gründe anzuführen, warum mit der Änderung die erhobenen Einwände ausgeräumt werden.
Bei der Ausübung ihres Ermessens berücksichtigt die Kammer insbesondere die Komplexität der Änderung, ihre Eignung zur Behandlung der Fragestellungen, die zur angefochtenen Entscheidung führten, und das Gebot der Verfahrensökonomie.
(5) Es steht im Ermessen der Kammer, Vorbringen eines Beteiligten nicht zuzulassen, soweit es die Erfordernisse nach Absatz 3 nicht erfüllt.
(6) Anträge, Tatsachen, Einwände oder Beweismittel, die in dem Verfahren, das zu der angefochtenen Entscheidung geführt hat, nicht zugelassen wurden, lässt die Kammer nicht zu, es sei denn, die Entscheidung über die Nichtzulassung war ermessensfehlerhaft oder die Umstände der Beschwerdesache rechtfertigen eine Zulassung.
Anträge, Tatsachen, Einwände oder Beweismittel, die in dem Verfahren, das zu der angefochtenen Entscheidung geführt hat, vorzubringen gewesen wären oder die nicht mehr aufrechterhalten wurden, lässt die Kammer nicht zu, es sei denn, die Umstände der Beschwerdesache rechtfertigen eine Zulassung.
(…)
Artikel 13 Änderungen des Vorbringens eines Beteiligten
(1) Es steht im Ermessen der Kammer, Änderungen des Vorbringens eines Beteiligten nach Einreichung seiner Beschwerdebegründung oder Erwiderung zuzulassen und zu berücksichtigen. Bei der Ausübung des Ermessens werden insbesondere die Komplexität des neuen Vorbringens, der Stand des Verfahrens und die gebotene Verfahrensökonomie berücksichtigt.
(…)
Artikel 13 Änderung des Beschwerdevorbringens eines Beteiligten
(1) Änderungen des Beschwerdevorbringens eines Beteiligten nach Einreichung seiner Beschwerdebegründung oder Erwiderung bedürfen rechtfertigender Gründe seitens des Beteiligten und ihre Zulassung steht im Ermessen der Kammer.
Artikel 12 Absätze 4 bis 6 gilt entsprechend.
Der Beteiligte muss die Gründe dafür angeben, weshalb er die Änderung erst in dieser Phase des Beschwerdeverfahrens einreicht.
Bei der Ausübung ihres Ermessens berücksichtigt die Kammer insbesondere den Stand des Verfahrens, die Eignung der Änderung zur Lösung der von einem anderen Beteiligten im Beschwerdeverfahren in zulässiger Weise aufgeworfenen Fragen oder der von der Kammer selbst aufgeworfenen Fragen, ferner ob die Änderung der Verfahrensökonomie abträglich ist, und bei Änderung einer Patentanmeldung oder eines Patents, ob der Beteiligte aufgezeigt hat, dass die Änderung prima facie die von einem anderen Beteiligten im Beschwerdeverfahren oder von der Kammer aufgeworfenen Fragen ausräumt und keinen Anlass zu neuen Einwänden gibt.
(…)
Artikel 15 Mündliche Verhandlungen
(1) Ist eine mündliche Verhandlung vorgesehen, so kann die Kammer eine Mitteilung erlassen, in der auf Punkte, die von besonderer Bedeutung zu sein scheinen, oder auf die Tatsache hingewiesen wird, dass bestimmte Fragen offenbar nicht mehr strittig sind; die Mitteilung kann auch andere Bemerkungen enthalten, die es erleichtern, die mündliche Verhandlung auf das Wesentliche zu konzentrieren.
(…)
Artikel 15 Mündliche Verhandlung und Erlass der Entscheidung
(1) Unbeschadet der Regel 115 Absatz 1 EPÜ bemüht sich die Kammer, wenn eine mündliche Verhandlung vorgesehen ist, um eine Ladungsfrist von mindestens vier Monaten. In Verfahren mit mehr als einem Beteiligten bemüht sich die Kammer, nicht früher als zwei Monate nach Erhalt der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c genannten schriftlichen Erwiderung oder Erwiderungen die Ladung zu versenden. Für die mündliche Verhandlung wird ein einziger Termin festgelegt.
Um in der mündlichen Verhandlung die Konzentration auf das Wesentliche zu erleichtern, erlässt die Kammer eine Mitteilung, in der sie auf Punkte hinweist, die für die zu treffende Entscheidung voraussichtlich von besonderer Bedeutung sein werden. Die Kammer kann auch eine vorläufige Einschätzung mitteilen. Die Kammer bemüht sich, die Mitteilung mindestens vier Monate vor dem Termin der mündlichen Verhandlung zu erlassen.
(…)
(9) Die Kammer erlässt die Entscheidung über die Beschwerde zeitnah.
a) Wird die Entscheidung über die Beschwerde gemäß Absatz 6 vom Vorsitzenden verkündet, so fasst die Kammer ihre Entscheidung schriftlich ab und versendet sie innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der mündlichen Verhandlung. Sieht sich die Kammer dazu nicht in der Lage, so teilt sie den Beteiligten mit, wann die Entscheidung versendet wird. Dies wird auch dem Präsidenten der Beschwerdekammern mitgeteilt.
b) Wird die Entscheidung über die Beschwerde, obwohl die Sache am Ende der mündlichen Verhandlung entscheidungsreif ist, nicht gemäß Absatz 6 vom Vorsitzenden verkündet, so nennt der Vorsitzende das Datum, an dem die Entscheidung über die Beschwerde versendet werden wird; dieses soll spätestens drei Monate nach der mündlichen Verhandlung liegen. Ist die Kammer nicht in der Lage, die Entscheidung bis dahin zu versenden, so teilt sie den Beteiligten ein neues Datum mit oder erlässt im Ausnahmefall eine Mitteilung, in der die nächsten vorzunehmenden Verfahrensschritte dargelegt werden.
(…)
Artikel 20 Abweichung von einer früheren Entscheidung einer Kammer oder von den Richtlinien
(1) Hält es eine Kammer für notwendig, von einer Auslegung oder Erläuterung des Übereinkommens abzuweichen, die in einer früheren Entscheidung einer Kammer enthalten ist, so ist dies zu begründen, es sei denn, dass diese Begründung mit einer früheren Stellungnahme oder der Entscheidung der Großen Beschwerdekammer in Einklang steht. Der Präsident des Europäischen Patentamts wird hierüber unterrichtet.
(2) Legt eine Kammer in einer Entscheidung das Übereinkommen anders aus, als es in den Richtlinien vorgesehen ist, so begründet sie dies, wenn ihrer Meinung nach diese Begründung zum Verständnis der Entscheidung beitragen kann.
Artikel 20 Abweichung von einer früheren Entscheidung einer Kammer oder von den Richtlinien für die Prüfung
(1) Hält es eine Kammer für notwendig, von einer Auslegung oder Erläuterung des Übereinkommens abzuweichen, die in einer früheren Entscheidung einer Kammer enthalten ist, so ist dies zu begründen, es sei denn, diese Begründung steht mit einer früheren Entscheidung oder Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer gemäß Artikel 112 Absatz 1 EPÜ in Einklang. Der Präsident des Europäischen Patentamts wird über die Entscheidung der Kammer unterrichtet.
(2) Legt eine Kammer in ihrer Entscheidung das Übereinkommen anders aus, als es in den Richtlinien für die Prüfung vorgesehen ist, so begründet sie dies, wenn ihrer Meinung nach diese Begründung zum besseren Verständnis der Entscheidung beitragen kann.
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5. In der Verfahrensordnung der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts in der Fassung vom 25. März 2015 (vgl. ABl EPA 2015, A35, S. 1 ff.) finden sich schließlich folgende Bestimmungen:
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Artikel 3 Vertretung der Mitglieder
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(1) Vertretungsgründe sind Verhinderungsgründe, wie insbesondere Krankheit, Arbeitsüberlastung und unvermeidbare Verpflichtungen.
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(2) Will ein Mitglied vertreten werden, so unterrichtet es den Vorsitzenden der Kammer unverzüglich von seiner Verhinderung.
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(…)
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Artikel 4 Ausschließung und Ablehnung
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(1) Das Verfahren nach Artikel 24 Absatz 4 EPÜ ist auch anzuwenden, wenn die Kammer von einem möglichen Ausschließungsgrund auf andere Weise als von dem Mitglied oder einem Beteiligten Kenntnis erhält.
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(…)
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Artikel 7 Änderung in der Zusammensetzung der Kammer
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(1) Ändert sich die Zusammensetzung der Kammer nach einer mündlichen Verhandlung, so werden die mitwirkungsberechtigten Beteiligten unterrichtet, dass auf Antrag eine erneute mündliche Verhandlung vor der Kammer in ihrer neuen Zusammensetzung stattfindet. Eine erneute mündliche Verhandlung findet auch dann statt, wenn das neue Mitglied dies beantragt und die übrigen Mitglieder der Kammer damit einverstanden sind.
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(…)
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Artikel 12 Neues Vorbringen nach Fristablauf in Verfahren nach Artikel 112a EPÜ
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(1) Unbeschadet der Regel 109 Absatz 3 EPÜ kann die Kammer neues Vorbringen des Antragstellers nach Ablauf der Frist für die Einreichung des Antrags auf Überprüfung berücksichtigen, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen.
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(…)
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Artikel 14 Mündliche Verhandlungen
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(1) Ist eine mündliche Verhandlung vorgesehen, so bemüht sich die Kammer darum, dass die mitwirkungsberechtigten Beteiligten vor der mündlichen Verhandlung die erforderlichen Informationen und Unterlagen einreichen.
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(…)
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Artikel 17 Weiterleitung des Falles von der Kammer in der Besetzung nach Regel 109 Absatz 2 a) EPÜ an die Kammer in der Besetzung nach Regel 109 Absatz 2 b) EPÜ
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Kommt die Kammer in Verfahren gemäß Artikel 112a EPÜ in der Besetzung nach Regel 109 Absatz 2 a) EPÜ nach Beratung nicht einstimmig zu dem Ergebnis, dass der Antrag auf Überprüfung als offensichtlich unzulässig oder unbegründet zu verwerfen ist, so legt sie den Antrag unverzüglich ohne sachliche Stellungnahme der Kammer in der Besetzung nach Regel 109 Absatz 2 b) EPÜ zur Entscheidung vor.
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6. Am 14. Februar 2018 beschloss der Präsident des Europäischen Patentamts, Aufgaben und Befugnisse auf den Präsidenten der Beschwerdekammern zu übertragen (vgl. ABl EPA 2017, A19; ABl EPA 2018, A63, S. 1 f.):
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Artikel 1
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Der Präsident des Europäischen Patentamts überträgt dem Präsidenten der Beschwerdekammern, Herrn Carl Josefsson, seine in Artikel 10 Absatz 2 a), e), f) und h), Artikel 11 Absätze 3 und 5 und Artikel 48 Absatz 1 EPÜ verankerten Aufgaben und Befugnisse, soweit sie die Beschwerdekammereinheit und ihre Bediensteten einschließlich der Mitglieder und Vorsitzenden der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer betreffen.
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Artikel 2
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Bei der Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben und Befugnisse hält sich der Präsident der Beschwerdekammern an die Bestimmungen des EPÜ, insbesondere Artikel 23, berücksichtigt die Interessen des Europäischen Patentamts sowie dessen Regelwerk und den vom Verwaltungsrat genehmigten Haushalt.
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Artikel 3
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Die Übertragung nach Artikel 1 gilt vorbehaltlich folgender Voraussetzungen und Ausnahmen:
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a) Die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach Artikel 10 Absatz 2 a) EPÜ betreffend die Beschwerdekammern und die Große Beschwerdekammer erfolgt in enger Zusammenarbeit mit dem Präsidenten des Europäischen Patentamts.
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b) Der Präsident des Europäischen Patentamts erhält Gelegenheit, sich zu dem in Artikel 10 Absatz 2 e) EPÜ vorgesehenen Tätigkeitsbericht über die Beschwerdekammereinheit zu äußern, bevor dieser dem Verwaltungsrat vorgelegt wird.
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c) Die Übertragung erstreckt sich nicht auf das in Artikel 11 Absatz 3 EPÜ vorgesehene Vorschlags- und Anhörungsrecht, soweit es die Ernennung und Wiederernennung des Vorsitzenden der Großen Beschwerdekammer betrifft.
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Artikel 4
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Unter außergewöhnlichen Umständen kann der Präsident des Europäischen Patentamts als letztes Mittel und auf der Grundlage einer detaillierten Begründung diesen Akt der Übertragung in enger Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsrat widerrufen.
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Artikel 5
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Dieser Akt der Übertragung tritt am 1. März 2017 in Kraft, wenn der Präsident der Beschwerdekammern seine Tätigkeit aufnimmt, und wird im Amtsblatt des Europäischen Patentamts veröffentlicht.
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II.
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1. Mit ihrer am 26. Oktober 2010 eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin zu I. gegen die Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts vom 28. Mai 2009, mit der ein zugunsten der Beschwerdeführerin zu I. bestehendes europäisches Patent aufgehoben wurde, sowie gegen die diese Entscheidung bestätigende Überprüfungsentscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 27. September 2010 und rügt eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie ihrer Grundrechte aus Art. 103 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 GG, weil die angegriffenen Entscheidungen auf einem generellen und offenkundigen Rechtsschutzdefizit beruhten.
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a) Die angegriffenen Entscheidungen seien taugliche Gegenstände einer Verfassungsbeschwerde. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG erfassten nicht nur Akte deutscher öffentlicher Gewalt, sondern auch solche von supranationalen Organisationen, soweit diesen Hoheitsrechte übertragen worden seien. Die Beschwerdeführerin zu I. sei Mitinhaberin eines europäischen Patents gewesen, dessen Schutzwirkung aufgrund des Widerrufs in jedem Vertragsstaat entfallen sei. Insoweit liege ein Rechtsakt vor, der die Beschwerdeführerin zu I. unmittelbar "betreffe".
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b) Die Verfassungsbeschwerde sei auch begründet, weil die angegriffenen Entscheidungen die Beschwerdeführerin zu I. in ihren Grundrechten aus Art. 103 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 GG verletzten. Die Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer sei eine Überraschungsentscheidung, denn die Kammer habe es unterlassen, auf entscheidungserhebliche Umstände hinzuweisen.
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Das Rechtsschutzsystem des Europäischen Patentamts weise generelle und offenkundige Defizite auf und verstoße daher gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 GG. Bereits an der Unparteilichkeit der Mitglieder der Großen Beschwerdekammer bestünden durchgreifende Zweifel, soweit diese auch mit Mitgliedern besetzt werden könne, die der Beschwerdekammer in der Vorinstanz angehört hätten. Hinzu komme, dass die Beschwerdekammern die Generaldirektion 3 bildeten und somit von der Verwaltung des Europäischen Patentamts nicht unabhängig seien. Auch habe der Präsident des Europäischen Patentamts aufgrund seines Vorschlagsrechts einen zu großen Einfluss auf die Ernennung der Mitglieder der Beschwerdekammern. Dass ihm bei der Wiederernennung ein Anhörungsrecht zustehe, könne eine "Wohlverhaltenskontrolle" bewirken.
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2. Mit ihrer am 25. Februar 2013 eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin zu II. - eine juristische Person mit Sitz in Australien, über die am 19. Dezember 2018 ein Insolvenzverfahren nach australischem Recht eröffnet wurde - gegen die Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts vom 27. Oktober 2011, mit der das zu ihren Gunsten bestehende europäische Patent Nr. (01) widerrufen wurde, sowie gegen die diese Entscheidung bestätigende Überprüfungsentscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 17. Oktober 2012.
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a) Die Beschwerdeführerin zu II. rügt eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 GG sowie Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Als ausländische juristische Person sei sie zwar darauf beschränkt, die Verletzung von Verfahrensgrundrechten geltend zu machen. Das sei hier aber auch der Fall, weil ein strukturelles Rechtsschutzdefizit gerügt werde, das ausschließlich aus der Verletzung von Verfahrensgrundrechten resultiere.
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b) Die angegriffenen Entscheidungen verletzten die Beschwerdeführerin zu II. in ihren Rechten aus Art. 103 Abs. 1 GG, auf ein faires Verfahren aus Art. 19 Abs. 4 sowie aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 GG.
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Das Verfahren vor der Beschwerdekammer habe den Anforderungen von Art. 103 Abs. 1 GG nicht genügt. So habe die Technische Beschwerdekammer mehrere Hilfsanträge der Beschwerdeführerin zu II. nicht zugelassen und damit eine Präzisierung der Argumente der Beschwerdeführerin verhindert. Auch sei die mündliche Verhandlung zu früh geschlossen und der Beschwerdeführerin zu II. damit die Möglichkeit zu weiterem Vortrag abgeschnitten worden. Die Regelungen der Richterbestellung beim Europäischen Patentamt seien darüber hinaus strukturell nicht geeignet, deren Unparteilichkeit zu gewährleisten.
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3. Die Beschwerdeführerinnen zu III. - eine juristische Person mit Sitz in Deutschland, acht juristische Personen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und vier juristische Personen mit Sitz in Drittstaaten - wenden sich mit ihrer am 5. April 2013 eingegangenen Verfassungsbeschwerde und dem nachgereichten Schriftsatz vom 7. April 2016 unmittelbar gegen die Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts vom 9. März 2012, mit der ihre Beschwerde gegen eine Entscheidung der Einspruchsabteilung zurückgewiesen wurde, die den begehrten Patentrechtsschutz für das von den Beschwerdeführerinnen zu III. beantragte europäische Patent Nr. (02) nur auf der Grundlage eines Hilfsantrags aufrechterhielt, den Patentrechtsschutz im Übrigen aber ablehnte. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich weiter gegen die diese Entscheidung bestätigende Überprüfungsentscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 15. September 2015.
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Mittelbar wenden sich die Beschwerdeführerinnen zu III. auch gegen Art. 10 Abs. 2 Buchstaben g und h, Art. 11 Abs. 3 und 4, Art. 23 Abs. 1 und 4 sowie Art. 112 Abs. 1 EPÜ, Regel 12 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 sowie Regel 124 Abs. 1 AusfO sowie Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 Satz 2, Art. 9, Art. 13 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und 2 VOBK und Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 4 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 Satz 2, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 VOGBK.
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a) Die Entscheidungen der Technischen Beschwerdekammer und der Großen Beschwerdekammer seien Akte der öffentlichen Gewalt im Sinne von § 90 Abs. 1 BVerfGG. Da der Widerruf eines Patents durch das Europäische Patentamt sich unmittelbar auf die Rechtsstellung des Einzelnen auswirke und insoweit Durchgriffswirkung entfalte, seien die Beschwerdeführerinnen zu III. unmittelbar von supranationaler Hoheitsgewalt betroffen. Dies könne vom Bundesverfassungsgericht überprüft werden.
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Soweit die Beschwerdeführerinnen zu III. ihren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hätten, seien sie dennoch beschwerdebefugt, weil aufgrund der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) auch juristische Personen mit Sitz in Konventionsstaaten grundrechtsberechtigt seien.
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b) Die angefochtenen Entscheidungen verletzten die Beschwerdeführerinnen zu III. insbesondere in den Rechten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 14, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG. Darüber hinaus seien die mit der Verfassungsbeschwerde angefochtenen Vorschriften des Europäischen Patentübereinkommens, der Ausführungsordnung, der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern und der Verfahrensordnung der Großen Beschwerdekammer mit grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an Gerichtsorganisation und Gerichtsverfahren nicht vereinbar und verstießen insbesondere gegen Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG.
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Die Beschwerdeführerinnen zu III. seien in mehrfacher Weise in ihrem Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden. Die Technische Beschwerdekammer sei grundlegenden Hinweispflichten nicht nachgekommen, habe Hilfsanträge der Beschwerdeführerinnen zu III. nicht zugelassen und ihre Entscheidung zu spät abgesetzt, da die schriftlichen Entscheidungsgründe den Beschwerdeführerinnen zu III. erst nach fast einem Jahr zugestellt worden seien.
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Die Defizite in Organisation und Struktur des Europäischen Patentamts seien so grundsätzlich und gravierend, dass den Beschwerdekammern keine Gerichtsqualität zukomme. Der Präsident des Europäischen Patentamts verfüge über solche Einflussmöglichkeiten, dass die Unabhängigkeit der Mitglieder der Beschwerdekammern dadurch in Frage gestellt werde. Die in Art. 23 EPÜ normierte Unabhängigkeit der Kammermitglieder genüge rechtsstaatlichen Anforderungen insoweit nicht. Eine Ernennung von Mitgliedern der Beschwerdekammern sei ohne oder gegen den Willen des Präsidenten des Europäischen Patentamts nicht möglich (Art. 11 Abs. 3 EPÜ). Bei anstehenden Wiederernennungen werde dieser vom Verwaltungsrat zwar lediglich angehört (Art. 11 Abs. 3 Satz 2 EPÜ); da die Amtszeit nur fünf Jahre betrage (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 EPÜ), müsse das Mitglied einer Beschwerdekammer aber immer gewärtig sein, dass der Präsident vor seiner Wiederernennung angehört werde. Der Präsident des Europäischen Patentamts könne gemäß Art. 10 Abs. 2 Buchstabe h EPÜ zudem Disziplinarmaßnahmen gegenüber den Mitgliedern der Beschwerdekammern vorschlagen, auch wenn die Disziplinargewalt eigentlich in den Händen des Verwaltungsrats liege (Art. 11 Abs. 4 EPÜ). Ferner lasse sich dem Europäischen Patentübereinkommen nicht entnehmen, dass sich die Ausübung der "Dienstaufsicht" auf den Bereich der äußeren Ordnung richterlicher Tätigkeit beschränke, wie dies etwa § 26 DRiG vorsehe. Außerdem ergäben sich Interessenkonflikte aus der Einbindung der Beschwerdekammern in die Verwaltung des Europäischen Patentamts und die Doppelfunktion des Vizepräsidenten der Generaldirektion 3.
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Schließlich leide das Verfahren vor den Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer an erheblichen rechtsstaatlichen Mängeln, so dass der vom Grundgesetz gebotene Mindeststandard an Grundrechtsschutz generell und offenkundig nicht mehr gewährleistet sei. So mangele es bereits an zwingenden Vorschriften für die Anfertigung einer Niederschrift über den Gang und den wesentlichen Inhalt einer mündlichen Verhandlung, was den Grundsatz rechtlichen Gehörs (Art. 113 Abs. 1 EPÜ) leerlaufen lasse. Daneben fehle es an einer Frist für die Niederlegung der Entscheidungsgründe. Das gefährde den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Die Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer ermöglichten - zumindest in einer Gesamtschau - keinen grundgesetzadäquaten Schutz des gesetzlichen Richters, des rechtlichen Gehörs und weiterer rechtsstaatlicher Erfordernisse.
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4. Die - mit den Beschwerdeführerinnen zu III. identischen - Beschwerdeführerinnen zu IV. - wenden sich mit einer weiteren, am 27. April 2015 eingegangenen Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 20. März 2015, mit der ein Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden der Großen Beschwerdekammer zurückgewiesen worden war.
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a) Sie rügen insoweit sowohl eine Verletzung ihrer Prozessgrundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, als auch eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG. Bei der angefochtenen Entscheidung der Großen Beschwerdekammer handele es sich zwar um einen supranationalen Rechtsakt. Dieser könne jedoch Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein. Die Beschwerdebefugnis der juristischen Personen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergebe sich aus der "Le Corbusier"-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
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b) Die Verfassungsbeschwerde sei bereits deshalb begründet, weil die Gerichtsbarkeit des Europäischen Patentamts offenkundige rechtsstaatliche Defizite aufweise und dem vom Grundgesetz geforderten Mindeststandard an Grundrechtsschutz nicht genüge. Insoweit nehmen die Beschwerdeführerinnen zu IV. auf ihre Ausführungen im Verfahren 2 BvR 756/16 Bezug. Die mit der Verfassungsbeschwerde unmittelbar angegriffene Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 20. März 2015 verletze die Beschwerdeführerinnen zu IV. darüber hinaus in ihren Rechten aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Gewaltenteilungsprinzip des Art. 20 Abs. 2 GG. Der Vorsitzende der Großen Beschwerdekammer sei bereits deshalb ausgeschlossen, weil er als für die Generaldirektion 3 zuständiger Vizepräsident gleichzeitig in die Exekutive des Europäischen Patentamts eingegliedert sei und sich hieraus eine strukturelle Inkompatibilität ergebe, die ihn an der Ausübung von Rechtsprechungsfunktionen hindere. Es gehe insoweit um eine grundlegende Verletzung des Abstandsgebots zwischen Verwaltung und Rechtsprechung.
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5. Die Beschwerdeführerin zu V. wendet sich mit ihrer am 27. März 2015 eingegangenen Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer vom 2. Oktober 2014, mit der ein Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden der Beschwerdekammer zurückgewiesen wurde. Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2017 erweiterte die Beschwerdeführerin zu V. die Verfassungsbeschwerde auf die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 21. November 2016, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung vom 2. Oktober 2014 zurückgewiesen wurde.
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Mit Schriftsatz vom 6. August 2015 wendet sie sich zudem gegen die Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer vom 9. März 2015, durch die der Widerruf des ihr gewährten europäischen Patents Nr. (03) durch die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts aufrechterhalten wurde. Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2018 erstreckt die Beschwerdeführerin zu V. ihre Verfassungsbeschwerde auf die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 29. Mai 2017, mit der ihr Antrag auf Überprüfung der Sachentscheidung der Beschwerdekammer vom 9. März 2015 zurückgewiesen wurde.
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a) Die Beschwerdeführerin zu V. rügt eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 und 3, Art. 19 Abs. 4, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG, darüber hinaus eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG und nimmt insoweit auf die Ausführungen in den Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen zu III. und IV. Bezug.
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b) Die Gerichtsbarkeit des Europäischen Patentamts entspreche in Struktur, Organisation und Verfahren nicht den Mindeststandards einer rechtsstaatlich verfassten Gerichtsorganisation und verletze die Beschwerdeführerin zu V. daher in ihren Rechten aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 14 Abs. 1 GG.
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Die Zurückweisung des Befangenheitsantrags durch die Technische Beschwerdekammer verletze darüber hinaus ihr Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) in Verbindung mit dem Gewaltenteilungsprinzip des Art. 20 Abs. 2 GG. Der Vorsitzende der Beschwerdekammer sei im vorliegenden Fall ein Vertreter des für die Generaldirektion 3 zuständigen Vizepräsidenten gewesen, dessen Befangenheit sich - über den Ausschließungsgrund des Art. 24 Abs. 1 EPÜ hinaus - aus seiner institutionellen Verflechtung ergebe, die auf einer grundlegenden Verletzung des Abstandsgebots zwischen Verwaltung und Rechtsprechung innerhalb der Europäischen Patentorganisation beruhe.
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Die Sachentscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 29. Mai 2017 verletze ihre Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 GG, weil sie über den Befangenheitsantrag nicht entschieden habe und die Verfassungsverstöße der Vorinstanzen perpetuiere. Zudem verletze sie die Beschwerdeführerin zu V. in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Das streitbefangene Patent sei widerrufen worden, weil die Technische Beschwerdekammer den von ihr als ausschlaggebend angesehenen "Klarheitsmangel" gemäß Art. 84 EPÜ des Hilfsantrags V bezüglich des "zero order Merkmals" (Merkmal der Kinetik nullter Ordnung) erst in der letzten mündlichen Verhandlung angesprochen, die von der Beschwerdeführerin zu V. gestellten Hilfsanträge VIIIa und VIIIb jedoch nicht mehr zugelassen habe. Sie sei in der letzten mündlichen Verhandlung des Einspruchs- beziehungsweise Beschwerdeverfahrens erstmals mit den Klarheitsmängeln konfrontiert worden.
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III.
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Der Berichterstatter hat den Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 11. Oktober 2018 unter Verweis auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 2016 - 2 BvR 2728 bis 2 BvR 2731/13, 2 BvE 13/13 - (BVerfGE 142, 123 ff.) und vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 1961/09 - (BVerfGE 149, 346 ff.) Gelegenheit gegeben, die gestellten Anträge und ihren Vortrag zu ergänzen.
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Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2018 haben die Beschwerdeführerinnen zu III. und IV., mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2018 die Beschwerdeführerin zu V. und mit Schriftsätzen vom 12. Dezember 2018 die Beschwerdeführerinnen zu I. und II. zu dem Schreiben des Berichterstatters Stellung genommen.
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Die Beschwerdeführerinnen zu I. und II. tragen vor, dass sich ihre Verfahren ganz wesentlich von der Konstellation unterschieden, wie sie dem Beschluss des Zweiten Senats zu den Europäischen Schulen (BVerfGE 149, 346 ff.) zugrunde gelegen habe. Sie hätten ihre Verfassungsbeschwerden detailliert begründet und rügten in der Sache eine Verletzung der vom Senat aufgestellten Kriterien. Dieser habe entschieden, dass den aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleiteten Anforderungen nicht schon dann entsprochen werde, wenn das Statut einer internationalen Organisation überhaupt eine Rechtsschutzinstanz vorsehe, sondern nur dann, wenn dadurch auch ein wirkungsvoller Rechtsschutz sichergestellt sei. Das setze einen Individualrechtsschutz durch eine unabhängige Kontrollinstanz und eine hinreichende Kontrolldichte voraus.
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Die Beschwerdeführerinnen zu III. bis V. machen ebenfalls geltend, dass grundlegende Unterschiede zwischen der Konstellation, die dem Beschluss vom 24. Juli 2018 zu den Europäischen Schulen zugrunde gelegen habe, und jener bestünden, die Gegenstand der von ihnen erhobenen Verfassungsbeschwerden sei. Die Verfassungsbeschwerden seien detailliert begründet und rügten eine Verfehlung der vom Senat aufgestellten Anforderungen an einen wirkungsvollen Rechtsschutz.
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IV.
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Die Verfassungsbeschwerden sind der Bundesregierung, dem Deutschen Bundestag und dem Europäischen Patentamt zur Stellungnahme zugestellt worden.
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1. Die Bundesregierung hat mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 11. Dezember 2019 Stellung genommen. Sie hält die Verfassungsbeschwerden für unzulässig (a), jedenfalls aber für unbegründet (b).
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a) Den Beschwerdeführerinnen zu II., III. und IV. fehle es schon an der Beschwerdeberechtigung, soweit es sich bei ihnen um juristische Personen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union handele. Sämtliche Verfassungsbeschwerden seien aber auch insoweit unzulässig, als sie die Aufhebung von Entscheidungen des Europäischen Patentamts begehrten. Eine solche Kassationsbefugnis gegenüber Entscheidungen zwischenstaatlicher Einrichtungen stehe dem Bundesverfassungsgericht nicht zu. Eine Modifikation der Anträge im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum OMT-Programm der Europäischen Zentralbank und zu den Europäischen Schulen, wonach Beschwerdegegenstand das deutsche Zustimmungsgesetz zum Europäischen Patentübereinkommen wäre, sei trotz eines ausdrücklichen Hinweises und einer Möglichkeit zur Stellungnahme nicht erfolgt. Keine der Beschwerdeführerinnen habe eine mögliche Rechtsverletzung im Sinne der durch die Rechtsprechung des Senats formulierten Begründungsanforderungen geltend gemacht. Den Verfassungsbeschwerden fehle es an einer umfassenden Darlegung möglicher systemischer Defizite. Die fallbezogene Rüge von Einzelfällen reiche insoweit nicht. Im Übrigen werde durch eine Umdeutung der Anträge dahin, dass die Beschwerdeführerinnen eigentlich das Zustimmungsgesetz zum Europäischen Patentübereinkommen angreifen wollten, das eigentliche Rechtsschutzziel verfehlt, denn diese hätten ein Interesse am Fortbestand des europäischen Patentschutzsystems.
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b) Zahlreiche Rügen hätten sich aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Rechtsänderungen erledigt. Die Regel 12 AusfO 2007 sei mittlerweile durch die Regeln 12a bis 12d AusfO 2016 ersetzt und eine möglicherweise zu enge Verbindung zwischen dem Präsidenten der Beschwerdekammern und der Verwaltung des Europäischen Patentamts beseitigt worden. Auch die Rüge fehlender Unabhängigkeit der Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer wegen des Vorschlagsrechts und der Disziplinarbefugnis des Präsidenten des Europäischen Patentamts habe sich erledigt, da diese Befugnisse nunmehr vom Präsidenten der Beschwerdekammern wahrgenommen würden. Hinsichtlich der Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern wie auch der Großen Beschwerdekammer bestehe über Art. 23 Abs. 4 Satz 2 EPÜ eine ausreichende Rückbindung an den Verwaltungsrat. Dieser treffe die endgültige Entscheidung über deren Genehmigung.
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Im Übrigen sei der grundrechtliche Mindeststandard für die Rechtsprechungstätigkeit des Europäischen Patentamts gewährleistet. Eine Tätigkeit von Verwaltungsbeamten als Richter auf Zeit sei national und international anerkannt. Die Wiederernennungsmöglichkeit sei unbedenklich, weil hierüber der Verwaltungsrat entscheide. Über spätere Beförderungen von zurückkehrenden Verwaltungsbeamten entscheide im Ergebnis nicht der Präsident des Europäischen Patentamts, sondern der Verwaltungsrat. Die Leistungsbeurteilung erfolge durch den Präsidenten der Beschwerdekammern.
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2. Der Deutsche Bundestag hat mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 18. November 2019 Stellung genommen und mit Schriftsatz vom 23. April 2020 den Beitritt nach § 94 Abs. 5 Satz 1 BVerfGG zu den Verfahren erklärt. Er hält die Verfassungsbeschwerden ebenfalls für unzulässig (a), jedenfalls aber für unbegründet (b).
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a) Im Hinblick auf die Beschwerdeführerin zu II. fehle bereits die Beschwerdeberechtigung, da es sich bei ihr um eine juristische Person des Privatrechts aus einem Drittstaat handele.
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Vor allem aber komme eine unmittelbare Kontrolle der gerügten supranationalen Rechtsakte durch das Bundesverfassungsgericht nicht in Betracht. Die Entscheidungen der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts sowie die völkerrechtlichen Regelungen des Europäischen Patentübereinkommens seien insoweit untaugliche Beschwerdegegenstände. Die Begehren seien auch nicht rechtsschutzfreundlich so auszulegen, dass sie sich in der Sache gegen das deutsche Zustimmungsgesetz richteten. Im Beschluss zu den Europäischen Schulen habe der Senat klargestellt, dass im Kontext internationaler und supranationaler Rechtsakte entweder nur das deutsche Zustimmungsgesetz oder die Verletzung der Reaktionspflichten der deutschen Verfassungsorgane aus der Übertragungsverantwortung angegriffen werden könnten. Die Beschwerdeführerinnen seien anwaltlich vertreten, so dass eine großzügige Handhabung bezüglich der korrekten Bezeichnung des Beschwerdegegenstands nicht in Betracht komme.
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In der Sache sei der Vortrag zur Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren, des grundrechtsgleichen Rechts auf den gesetzlichen Richter, des Eigentumsgrundrechts und zur Verletzung sonstiger Bestimmungen unsubstantiiert. Strukturelle Defizite bei der Rechtsschutzgewährung durch die Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts seien nicht hinreichend dargelegt. Die Beschwerdeführerinnen zu I. und II. hätten insbesondere nicht ausgeführt, welche Mindeststandards bei der Unabhängigkeit der Richter oder der Gewährung rechtlichen Gehörs (Hinweispflichten) zu beachten seien, während sich die von den Beschwerdeführerinnen zu III. bis V. erhobenen Rügen teilweise nicht auf konkrete Beeinträchtigungen bezögen, sondern lediglich abstrakt strukturelle Defizite im Rechtsschutzsystem des Europäischen Patentamts angriffen. Insoweit fehle es durchgängig an einer Darlegung des verfassungsrechtlich gebotenen Mindeststandards für die Ausgestaltung supranationalen Rechtsschutzes und der Folgen, die sich aus der gerügten fehlenden parlamentarischen Rückbindung der Verfahrensordnungen von Beschwerdekammern und Großer Beschwerdekammer ergäben. Schließlich ließen auch die konkreten Rügen von Überraschungsentscheidungen oder stark verspätet zugestellten schriftlichen Entscheidungsbegründungen eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht hinreichend substantiiert erkennen.
- 76
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Die Beschwerdeführerinnen berücksichtigten zudem nicht, dass im Jahre 2016 eine Strukturreform stattgefunden habe, welche die Beschwerdekammern räumlich und verwaltungstechnisch aus dem Europäischen Patentamt ausgegliedert und der Dienstaufsicht des Präsidenten des Europäischen Patentamts entzogen habe. Da der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerden derjenige der tatsächlichen verfassungsrechtlichen Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht sei, hätten die Beschwerdeführerinnen darauf eingehen müssen.
- 77
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b) Die Verfassungsbeschwerden seien jedenfalls unbegründet. Das Europäische Patentamt sei eine zwischenstaatliche Einrichtung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 GG, welche bereichsspezifische supranationale Befugnisse ausübe und insoweit auf die Rechtsstellung des Einzelnen unmittelbar zugreifen könne. Zwar könne Hoheitsgewalt auf eine zwischenstaatliche Einrichtung nicht schrankenlos übertragen werden. Gewährleistet werden müsse jedoch lediglich ein Mindeststandard effektiven Rechtsschutzes. Das sei der Fall.
- 78
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Die Unabhängigkeit der Mitglieder der Beschwerdekammern sei hinreichend gewährleistet. Das gelte gegenüber dem Präsidenten des Europäischen Patentamts, dessen Einfluss auch schon vor der Strukturreform geringer gewesen sei als von den Beschwerdeführerinnen dargestellt. Die maßgeblichen Entscheidungen über Ernennung, Wiederernennung und Disziplinarmaßnahmen treffe der Verwaltungsrat; lediglich bei der Ersternennung könne der Präsident des Europäischen Patentamts eine Ernennung durch sein in Art. 11 Abs. 3 Satz 1 EPÜ verankertes Vorschlagsrecht verhindern. Bei Wiederernennungen stehe ihm lediglich ein Anhörungsrecht zu (Art. 11 Abs. 3 Satz 2 EPÜ). Mit der Strukturreform 2016 seien diese Befugnisse auf den Präsidenten der Beschwerdekammern übergegangen.
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Auch die von den Beschwerdeführerinnen zu I. bis V. gerügte Begrenzung der Amtszeit bei gleichzeitiger Wiederbenennungsmöglichkeit unterschreite den Mindeststandard nicht. Sie sei nach dem Grundgesetz nicht grundsätzlich ausgeschlossen und auch an anderen europäischen beziehungsweise internationalen Gerichten üblich, wie ein Blick auf den Gerichtshof der Europäischen Union, den Internationalen Seegerichtshof oder den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien zeige. Dass sie in jüngerer Zeit für den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und den Internationalen Strafgerichtshof ausgeschlossen worden sei, begründe für sich genommen noch keinen international konsentierten Standard.
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Soweit der Vorsitzende des Präsidiums der Beschwerdekammern vor der Strukturreform 2016 auch Aufgaben in der Verwaltung des Europäischen Patentamts wahrgenommen habe, könne aus dem deutschen Verfassungsrecht nicht ohne Weiteres auf die Mindestanforderungen an die Unabhängigkeit eines Richters bei und nach der Übertragung von Hoheitsrechten gemäß Art. 24 Abs. 1 GG geschlossen werden. Zudem habe die Große Beschwerdekammer in ihrer Entscheidung vom 25. April 2014 angenommen, dass der Vorsitzende der Großen Beschwerdekammer wegen seiner Verwaltungsbefugnisse als für die Generaldirektion 3 zuständiger Vizepräsident ausgeschlossen sei, und so die Strukturreform 2016 in Gang gesetzt.
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Soweit die Beschwerdeführerinnen zu I. bis V. geltend machten, dass es im Rechtsschutzsystem des Europäischen Patentamts an einer zweiten Tatsacheninstanz fehle, werde der vom Grundgesetz geforderte Mindeststandard ebenfalls nicht unterschritten. Schon nach deutschem Verfassungsrecht sei eine einmalige gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit ausreichend. Vergleichbares gelte für die Rüge, dass Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung besäßen, zumal der erstinstanzlichen Erhebung einer Beschwerde sehr wohl aufschiebende Wirkung zukomme (Art. 106 Abs. 1 Satz 2 EPÜ).
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Schließlich greife die Rüge unzureichender richterlicher Hinweispflichten der Beschwerdekammern nicht durch. Die Rechtsprechung der Großen Beschwerdekammer habe ein Verbot von Überraschungsentscheidungen formuliert und aus Art. 113 Abs. 1 EPÜ Maßstäbe für die Erteilung von Hinweispflichten abgeleitet. Diese Maßstäbe stünden mit den vom Bundesverfassungsgericht zu Art. 103 Abs. 1 GG entwickelten Anforderungen in Einklang. Ebenso sei die Präklusionsvorschrift des Art. 13 Abs. 1 VOBK vergleichbar mit entsprechenden Vorschriften des deutschen Prozessrechts.
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3. Das Europäische Patentamt hat mit Schriftsatz vom 28. November 2019 zu den Verfahren Stellung genommen und hält die Verfassungsbeschwerden für offensichtlich unzulässig (a), jedenfalls aber für unbegründet (b).
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a) Soweit sich die Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer wendeten, fehle es bereits an einem tauglichen Beschwerdegegenstand. Eine Umdeutung der Verfassungsbeschwerden komme nicht in Frage. Eine Beschwerdebefugnis aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Art. 79 Abs. 3 GG sei ebenso wenig hinreichend substantiiert dargelegt wie sonstige Rechtsverletzungen.
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Soweit sich die Beschwerdeführerinnen mittelbar gegen die Ausgestaltung des Rechtsschutzes im Rahmen der Europäischen Patentorganisation wendeten, fehle eine schlüssige Darlegung, dass die Mindestanforderungen an den Grundrechtsschutz unterschritten beziehungsweise die Verfassungsidentität durch die Übertragung von Hoheitsrechten an die Europäische Patentorganisation berührt sei. Insoweit mangele es schon an einer Auseinandersetzung mit dem verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab.
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b) In der Sache bestehe mit Blick auf die Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts weder ein strukturelles Regelungsdefizit noch eine verfassungswidrige Anwendungspraxis. Auch eine Berührung der Verfassungsidentität des Grundgesetzes sei zu verneinen.
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Zwar habe bis 2016 ein Vizepräsident des Europäischen Patentamts den Beschwerdekammern vorgestanden und sei zugleich Vorsitzender der Großen Beschwerdekammer gewesen. Für die Rechtsprechungstätigkeit habe jedoch auch für ihn die Unabhängigkeitsgarantie des Art. 23 Abs. 3 EPÜ gegolten. Der Präsident des Europäischen Patentamts habe überdies in der Praxis keinen Einfluss auf die Rechtsprechungstätigkeit des Vizepräsidenten genommen. Mit der Strukturreform des Jahres 2016 sei die personelle Trennung von Amt und Beschwerdekammern verstärkt und die Einbindung des Präsidenten der Beschwerdekammern in die Verwaltungstätigkeit des Europäischen Patentamts beendet worden. Dieser übe nunmehr auch die Disziplinargewalt über die Mitglieder der Beschwerdekammern aus.
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Die Beschwerdekammern stellten eine unabhängige Gerichtsbarkeit dar, welche die Rechtsweggarantie innerhalb der Europäischen Patentorganisation gewährleiste. Sie seien 2016 aus der überkommenen Verwaltungsgliederung des Europäischen Patentamts ausgegliedert und räumlich von diesem getrennt worden.
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Es entspreche der gängigen Praxis an internationalen Gerichten, dass Verfahrensordnungen durch die Judikative selbst erlassen würden. Das zeige der Vergleich mit dem Gerichtshof der Europäischen Union (Art. 253 AEUV), dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (Art. 25 Buchstabe d EMRK) und dem Internationalen Gerichtshof (Art. 30 Statut des Internationalen Gerichtshofs). Seit 2016 erfolge die Verabschiedung der Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts nicht mehr durch das Präsidium beziehungsweise die Große Beschwerdekammer selbst, sondern durch den Beschwerdekammerausschuss des Verwaltungsrats (Regel 12c Abs. 2 AusfO 2016).
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Die Gewährung rechtlichen Gehörs sei in Art. 113 Abs. 1 EPÜ geregelt und als fundamentaler Grundsatz für die Verfahren vor den Beschwerdekammern anerkannt. Dabei gälten die Grundsätze des Art. 6 Abs. 1 EMRK, da alle 38 Vertragsstaaten der Europäischen Patentorganisation auch Mitglieder des Europarats seien. Die Europäische Menschenrechtskonvention finde daher in ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammern Berücksichtigung.
- 91
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Die Rüge bezüglich der Verletzung von Hinweispflichten in den Verfahren vor den Beschwerdekammern greife nicht durch. Die bisher im Ermessen der Beschwerdekammern stehende Erteilung von Hinweisen sei in der seit dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung des Art. 15 Abs. 1 VOBK verpflichtend ausgestaltet worden. Das entspreche der Rechtslage zu Art. 103 Abs. 1 GG und dem Grundsatz des fairen Verfahrens. Eine Verpflichtung zur vorherigen Angabe von Argumenten bestehe jedoch nicht.
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Die Präklusionsregelung des Art. 114 Abs. 2 EPÜ sei unbedenklich. Das insoweit bestehende Ermessen werde durch Art. 12 und 13 VOBK und die ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammern näher ausgeformt.
- 93
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Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen stehe es nach Regel 124 Abs. 1 AusfO nicht im freien Ermessen der Beschwerdekammern, welchen Inhalt das anzufertigende Protokoll der mündlichen Verhandlung habe. Die Rechtsprechung der Beschwerdekammern habe vielmehr Kriterien zur Identifizierung wesentlicher und rechtserheblicher Kriterien entwickelt.
- 94
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Schließlich greife die Rüge hinsichtlich der fehlenden Absetzungsfrist für die schriftlichen Entscheidungen nicht (mehr) durch. Mit der Neufassung von Art. 15 Abs. 9 VOBK sei nunmehr eine Frist von drei Monaten vorgesehen.
- 95
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Schwerwiegende Verfahrensverstöße würden von der Großen Beschwerdekammer geprüft, wodurch ein adäquater Grundrechtsstandard gewährleistet sei. Dass sich diese dabei auf die Prüfung von Verfahrensmängeln beschränke, die in Art. 112a EPÜ abschließend aufgeführt seien, sei nicht zu beanstanden. Das Überprüfungsverfahren sei ein außerordentlicher Rechtsbehelf und keine weitere gerichtliche Instanz. Eine aufschiebende Wirkung des Antrags sei nicht erforderlich. Auch die Besetzungsrüge bezüglich der Großen Beschwerdekammer greife nicht durch. Durch Art. 24 Abs. 1 EPÜ sei ausgeschlossen, dass jemand an einer Entscheidung der Großen Beschwerdekammer mitwirke, der zuvor an der zu überprüfenden Entscheidung mitgewirkt habe. Dies gelte nach Art. 2 Abs. 6 VOGBK auch für die Vorsitzenden.
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Die Anforderungen an die Gewährleistung des gesetzlichen Richters würden bei den Beschwerdekammern ebenso eingehalten wie bei der Großen Beschwerdekammer. Die Besetzung werde im Voraus durch einen Geschäftsverteilungsplan geregelt. Im Übrigen entsprächen die Bestimmungen der Praxis internationaler Gerichte.
- 97
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Auch die Rügen bezüglich des Vorlageverfahrens griffen nicht durch. Die Vorlagemöglichkeit durch den Präsidenten des Europäischen Patentamts (Art. 112 Abs. 1 Buchstabe b EPÜ) ergebe sich aus den Besonderheiten der Europäischen Patentorganisation als internationaler Organisation und beeinträchtige nicht den Kern der Gewaltenteilung. Die Anrufung der Großen Beschwerdekammer sei nur dann möglich, wenn zuvor zwei Beschwerdekammern unterschiedliche Entscheidungen zu einer Rechtsfrage getroffen hätten. Dass die Beschwerdekammern insoweit keine Vorlagepflicht treffe, sei unschädlich.
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V.
- 98
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Die Beschwerdeführerinnen zu III., IV. und V. haben mit Schriftsatz vom 20. April 2020 auf die Stellungnahmen repliziert. Die Beschwerdeführerinnen zu I. und II. haben sich diese Replik mit Schreiben vom 28. April 2020 zu eigen gemacht.
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Der Deutsche Bundestag hat mit Schriftsatz vom 23. April 2020 gemäß § 94 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
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B.
- 100
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Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig. Die Beschwerdeführerinnen zu II., III.1., III.3., III.6., III.9., IV.1., IV.3., IV.6. und IV.9. sind im Hinblick auf die materiellen Grundrechte des Grundgesetzes einschließlich Art. 19 Abs. 4 GG bereits nicht beschwerdeberechtigt (I.). Sämtliche Beschwerdeführerinnen können sich auf eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG in der vorliegenden Konstellation nicht berufen (II.). Im Übrigen fehlt es den Verfassungsbeschwerden an einem tauglichen Beschwerdegegenstand (III.). Jedenfalls haben die Beschwerdeführerinnen eine mögliche Verletzung ihrer Grundrechte nicht hinreichend substantiiert gerügt (IV.).
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I.
- 101
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Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen zu II., III.1., III.3., III.6., III.9., IV.1., IV.3., IV.6. und IV.9. sind mangels Beschwerdeberechtigung unzulässig. Die materiellen Grundrechte des Grundgesetzes stehen ihnen von vornherein nicht zu. Es handelt sich bei diesen Beschwerdeführerinnen um juristische Personen, die ihren Sitz weder in Deutschland noch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben. Nach Art. 19 Abs. 3 GG gelten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Ausländische juristische Personen mit Sitz in Drittstaaten können sich dagegen grundsätzlich nicht auf die Grundrechte des Grundgesetzes berufen (vgl. BVerfGE 21, 207 209>; 100, 313 364>) (1.). Um solche handelt es sich bei den oben genannten Beschwerdeführerinnen zu II., III.1., III.3., III.6., III.9., IV.1., IV.3., IV.6. und IV.9. (2.).
- 102
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1. Wortlaut und Sinn von Art. 19 Abs. 3 GG verbieten eine ausdehnende Auslegung auf ausländische juristische Personen im Hinblick auf materielle Grundrechte (vgl. BVerfGE 21, 207 209>; 100, 313 364>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juni 2018 - 2 BvR 1287/17, 2 BvR 1583/17 -, Rn. 27). Das gilt auch für die Garantie effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Februar 2006 - 2 BvR 575/05 -, Rn. 12; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Februar 2019 - 2 BvR 2203/18 -, Rn. 20; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 2021 - 2 BvR 1144/21 -, Rn. 15; offen gelassen in BVerfGE 61, 82 109>; 107, 299 310 f.>; Sachs, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 19 Rn. 50; Schenke, in: Bonner Kommentar GG, Art. 19 Abs. 4 Rn. 214 <Sep. 2020>; Ernst, in: v. Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 19 Rn. 97; a.A. Stern, Staatsrecht, III/1, 1988, S. 1147; Isensee, in: Isensee/Kirchhof, HStR IX, 3. Aufl. 2011, § 199 Rn. 70; Dreier, in: Dreier, GG, Bd. 1, 3. Aufl. 2013, Art. 19 Abs. 3 Rn. 42), deren Schutzbereich sich im Hinblick auf ihre Durchsetzbarkeit teilweise mit dem der materiellen Grundrechte deckt (vgl. BVerfGE 35, 348 361>; 37, 132 141, 148>; 39, 276 294>; 44, 105 119 ff.>; 45, 297 333>; 45, 422 430 ff.>; 46, 325 334>; 49, 220 225>; 49, 252 257>; 51, 324 346 ff.>; 56, 216 236, 242>). Erstreckte man den Schutz von Art. 19 Abs. 4 GG auch auf ausländische juristische Personen, würde das Regelungsanliegen von Art. 19 Abs. 3 GG in erheblichem Umfang umgangen.
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Eine juristische Person ist als inländisch zu qualifizieren, wenn sie ihren Sitz im Inland hat (sog. Sitztheorie); auf die Staatsangehörigkeit der hinter ihr stehenden natürlichen Personen kommt es hingegen nicht an (vgl. BVerfGE 21, 207 208 f.>; 23, 229 236>). Der Sitz bestimmt sich dabei in der Regel nach dem tatsächlichen Mittelpunkt ihrer Tätigkeit. Wird sie an mehreren Standorten tätig und erstreckt sich ihr Aktionsbereich auf mehrere Staaten, bestimmt sich ihr Sitz - vorbehaltlich der aus der Niederlassungsfreiheit des Art. 49 AEUV folgenden Möglichkeiten (vgl. BVerfGE 143, 246 317 Rn. 196 f.>) - nach dem Ort der tatsächlichen Hauptverwaltung (vgl. Remmert, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 19 Abs. 3 Rn. 78 <März 2022>; Isensee, in: Isensee/Kirchhof, HStR IX, 3. Aufl. 2011, § 199 Rn. 66; Bethge, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 90 Rn. 137 <Juli 2021>). Das ist der Ort, an dem das oberste Verwaltungsorgan die Mehrheit seiner Entscheidungen über die Geschäftsführung trifft beziehungsweise an dem die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juni 2018 - 2 BvR 1287/17, 2 BvR 1583/17 -, Rn. 29 m.w.N.). Eine international verflochtene juristische Person hat - soweit nicht die Regelungen zur Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV vorrangig zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 9. März 1999, Centros Ltd gegen Erhvervs- og Selskabsstyrelsen, C-212/97, EU:C:1999:126, Rn. 24) - mithin nur dann den Sitz ihrer Hauptverwaltung im Inland, wenn auch die Mehrheit der Entscheidungen über die Geschäftsführung im Inland gefällt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juni 2018 - 2 BvR 1287/17, 2 BvR 1583/17 -, Rn. 29 m.w.N.).
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Eine Ausnahme bilden insoweit juristische Personen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Auf sie ist die Grundrechtsberechtigung zu erstrecken, wenn ein hinreichender Inlandsbezug besteht, der die Geltung der Grundrechte in gleicher Weise wie für inländische juristische Personen geboten erscheinen lässt (vgl. BVerfGE 129, 78 97 ff.>; 143, 246 315 ff. Rn. 192 ff.>; Dreier, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2013, Art. 19 Abs. 3 Rn. 83 ff.; Bethge, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 90 Rn. 138 <Juli 2021>). Für ausländische juristische Personen mit Sitz in Drittstaaten gilt dies hingegen nicht. Auch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention lässt sich eine Grundrechts- und Beschwerdeberechtigung ausländischer juristischer Personen nicht ableiten (vgl. BVerfGE 153, 182 256 Rn. 189> - Suizidhilfe).
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2. Die Beschwerdeführerinnen zu II., III.1., III.3., III.6., III.9., IV.1., IV.3., IV.6. und IV.9. können sich auf die Verletzung materieller Grundrechte, insbesondere der Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG nicht berufen.
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Die Beschwerdeführerin zu II. hat ihren Sitz in Australien, die Beschwerdeführerin zu III.1. und IV.1. haben ihn in den Vereinigten Staaten, die Beschwerdeführerin zu III.3. und IV.3. im Vereinigten Königreich, die Beschwerdeführerinnen zu III.6., IV.6., III.9. und IV.9. in der Schweiz. Sie sind keine inländischen juristischen Personen im Sinne von Art. 19 Abs. 3 GG und genießen daher auch nicht den Schutz der Grundrechte des Grundgesetzes.
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Das gilt auch für die Beschwerdeführerin zu III.3. und IV.3., die ihren Sitz im Vereinigten Königreich haben. Das Vereinigte Königreich ist zwar erst am 31. Januar 2020 und damit nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde aus der Europäischen Union ausgetreten. Für die Zulässigkeitsvoraussetzungen kommt es jedoch grundsätzlich darauf an, dass diese zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde noch vorliegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2012 - 1 BvR 2292/11 -, Rn. 10; Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 90 Rn. 415). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsvertrag, vgl. ABl EU Nr. C 384 vom 12. November 2019, S. I/1). Die unionsrechtskonforme erweiternde Auslegung des Art. 19 Abs. 3 GG ist an das Integrationsprogramm der Europäischen Union und seine Diskriminierungsverbote geknüpft, insbesondere an die Niederlassungsfreiheit des Art. 49 AEUV. Diese gilt für juristische Personen mit Sitz im Vereinigten Königreich nach dem "Brexit" jedoch nicht mehr. Soweit im Austrittsvertrag Ausnahmen statuiert werden (vgl. Art. 9 ff. Austrittsvertrag), beziehen sich diese auf natürliche Personen, nicht aber auf Körperschaften beziehungsweise Kapitalgesellschaften (vgl. Art. 25 Austrittsvertrag).
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Nichts anderes gilt in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen zu III.6., IV.6., III.9. und IV.9., die ihren Sitz in der Schweiz haben. Das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (vgl. Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - Schlussakte - Gemeinsame Erklärungen - Mitteilung über das Inkrafttreten der sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft in den Bereichen Freizügigkeit, Luftverkehr, Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße, öffentliches Beschaffungswesen, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen und Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ABl EG Nr. L 114 vom 30. April 2002, S. 6 ff., 64 ff.) enthält keine Vorschriften, die juristischen Personen mit Sitz in der Schweiz eine Rechtsposition verleihen, die auch den Schutz durch das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV einschließt (offengelassen in BVerfGE 153, 182 255 Rn. 188> - Suizidhilfe). Das Abkommen begünstigt vor allem natürliche und juristische Personen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen; es gewährt aber kein Recht auf freie Niederlassung (vgl. EuGH, Urteil vom 12. November 2009, Christian Grimme gegen Deutsche Angestellten-Krankenkasse, C-351/08, EU:C:2009:697, Rn. 43; Urteil vom 11. Februar 2010, Fokus Invest AG gegen Finanzierungsberatung-Immobilientreuhand und Anlageberatung GmbH <FIAG>, C-541/08, EU:C:2010:74, Rn. 26 ff.).
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Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin zu II., für die ein "Appointed Liquidator (CTWU)" eingesetzt worden ist und deren australischer Insolvenzverwalter das Verfahren nicht aufgenommen hat, ihre Verfahrensfähigkeit nicht substantiiert dargelegt.
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II.
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Auf eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG können sich sämtliche Beschwerdeführerinnen im vorliegenden Fall nicht berufen. Sie machen nicht geltend, dass deutsche Gerichte gegen die genannten Prozessgrundrechte verstoßen hätten.
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1. Zwar enthalten die grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG als sogenannte Prozessgrundrechte objektive Verfahrensgrundsätze, die jedem zugutekommen, der nach den Verfahrensnormen parteifähig oder von einem gerichtlichen Verfahren unmittelbar betroffen ist (vgl. BVerfGE 21, 362 373>; 61, 82 104>; 63, 332 337>). Sie gelten daher unabhängig von Art. 19 Abs. 3 GG grundsätzlich auch für ausländische juristische Personen, juristische Personen des öffentlichen Rechts, für Bund, Länder und Gemeinden und selbst für ausländische Staaten, die Verfahrensbeteiligte vor deutschen Gerichten sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Oktober 2013 - 2 BvR 736/13 -, Rn. 9; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 -, Rn. 17).
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Die grundrechtsgleichen Rechte auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und auf die Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) sind aber spezifische Ausprägungen des umfassenderen Grundsatzes des fairen Verfahrens (Art. 20 Abs. 3 GG) und richten sich als solche ausschließlich an die deutsche Justiz. Sie können daher auch nur durch ein deutsches Gericht im Sinne des Art. 92 GG verletzt werden (vgl. BVerfGE 101, 397 404>; 122, 190 198 f.>; Rüping, in: Bonner Kommentar GG, Art. 103 Abs. 1 Rn. 132 <Juni 2016>; Nolte/Aust, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 103 Rn. 16; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2018, Art. 103 Rn. 16, 18; Degenhart, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 103 Rn. 8; Kunig/Saliger, in: v. Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 103 Rn. 11). Internationale oder supranationale Organisationen, ihre Gerichte und Spruchkörper binden sie dagegen nicht (vgl. Remmert, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 103 Abs. 1 Rn. 61 <März 2022>), so dass deren Verfahrensleitung von vornherein nicht an Art. 101 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG gemessen werden kann.
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2. Die Beschwerdeführerinnen sind daher nicht beschwerdebefugt, soweit sie eine Verletzung der Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG rügen. Denn sie wenden sich gegen eine Verletzung dieser Prozessgrundrechte durch die Beschwerdekammern beziehungsweise die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts und nicht durch ein deutsches Gericht. Eine solche Verletzung kommt von vornherein nicht in Betracht.
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III.
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Im Übrigen fehlt es den Verfassungsbeschwerden an einem tauglichen Beschwerdegegenstand, weil das Bundesverfassungsgericht Maßnahmen nichtdeutscher Hoheitsträger nur insoweit überprüft, als sie entweder Grundlage für das Handeln deutscher Staatsorgane sind oder Reaktionspflichten deutscher Verfassungsorgane auslösen (1.). Dem tragen die Verfassungsbeschwerden nicht Rechnung (2.).
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1. Maßnahmen zwischenstaatlicher Einrichtungen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 GG sind keine mit der Verfassungsbeschwerde angreifbaren Akte öffentlicher Gewalt im Sinne von § 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG. Sie können daher nicht unmittelbarer Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein (a). Soweit zwischenstaatliche Einrichtungen gemäß Art. 24 Abs. 1 GG Rechtsakte erlassen, kann das Bundesverfassungsgericht neben der Überprüfung des Übertragungsaktes auch prüfen, ob die Organe der zwischenstaatlichen Einrichtung im weiteren Verlauf das vom Grundgesetz geforderte Minimum an Grundrechtsschutz verletzt haben sowie ob die deutschen Verfassungsorgane durch die Hinnahme solcher Maßnahmen ihrer Pflicht nicht nachgekommen sind, im Rahmen ihrer Kompetenzen darauf hinzuwirken, dass die vom Grundgesetz geforderten Mindeststandards nicht unterschritten werden, und die Maßnahmen in Deutschland unanwendbar sind (b).
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a) Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Senats ist eine unmittelbare Anfechtung von Maßnahmen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union mit der Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 142, 123 179 f. Rn. 97 ff.>; 151, 202 283 f. Rn. 112> - Europäische Bankenunion; 154, 17 81 f. Rn. 89> - PSPP-Programm der EZB). Sie können jedoch als Vorfrage Gegenstand einer rechtlichen Überprüfung sein, soweit vor dem Bundesverfassungsgericht zulässigerweise geltend gemacht werden kann, dass sie das Integrationsprogramm der Europäischen Union überschreiten, das vom Integrationsgesetzgeber zu gewährleistende, vom Grundgesetz geforderte Minimum an Grundrechtsschutz verletzen und die deutschen Verfassungsorgane aufgrund ihrer aus der Integrationsverantwortung folgenden Handlungs- und Unterlassungspflichten gehalten sind, dem entgegenzutreten (vgl. BVerfGE 142, 123 179 f. Rn. 97 ff.>; 151, 202 279 Rn. 101> - Europäische Bankenunion; 154, 17 81 f. Rn. 89> - PSPP-Programm der EZB).
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Der Zweite Senat hat bislang nicht ausdrücklich entschieden, ob diese mit Blick auf die Europäische Union entwickelten Maßstäbe auch im Hinblick auf Maßnahmen anderer zwischenstaatlicher Einrichtungen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 GG gelten. Die ältere Kammerrechtsprechung (vgl. BVerfGK 6, 368 370>; 8, 15 18 f.>; 8, 266 268 ff.>; 8, 325 328 ff.>; 16, 509 513 ff.>; 17, 266 269 ff.>; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2001 - 2 BvR 2368/99 -, Rn. 10 ff.) wie auch Teile des Schrifttums halten eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen Hoheitsakte einer zwischenstaatlichen Einrichtung für zulässig (vgl. Wollenschläger, in: Dreier, GG, Bd. 2, 3. Aufl. 2015, Art. 24 Rn. 52; Voßkuhle, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 93 Rn. 175; Lechner/Zuck, in: Lechner/Zuck, BVerfGG, 8. Aufl. 2019, § 90 Rn. 122 ff.; Grünewald, in: BeckOK BVerfGG, § 90 Rn. 79.1 <Juni 2022>; Hillgruber, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 15. Aufl. 2022, Art. 24 Rn. 26; Hopfauf, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 15. Aufl. 2022, Art. 93 Rn. 478). Demgegenüber wird seit dem Urteil des Zweiten Senats vom 21. Juni 2016 (BVerfGE 142, 123 179>) die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen Hoheitsakte supranationaler Organisationen zunehmend abgelehnt (vgl. Sauer, EuR 2017, S. 186 189 f.>; Bethge, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/ Bethge, BVerfGG, § 90 Rn. 326 ff., 335 <Juli 2021>; Classen, in: v. Mangoldt/ Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 24 Rn. 44 f.; Hellmann, in: Barczak, BVerfGG, 1. Aufl. 2018, § 90 Rn. 106, 143; Walter, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 93 Rn. 344 <März 2022>; Wieland, in: Dreier, GG, Bd. 3, 3. Aufl. 2018, Art. 93 Rn. 92; Wolff, in: Hömig/Wolff, GG, 13. Aufl. 2022, Art. 93 Rn. 23; Sauer, in: Bonner Kommentar GG, Art. 24 Rn. 207, 222 <Mai 2019>; Hillgruber/Goos, Verfassungsprozessrecht, 5. Aufl. 2020, Rn. 224 ff.; Klein, in: Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 4. Aufl. 2020, § 19 Rn. 565; Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 90 Rn. 204; Detterbeck, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 93 Rn. 26, 85). Diese Auffassung ist vorzugswürdig, weil der verfassungsgerichtliche Rechtsschutz im Anwendungsbereich von Art. 24 Abs. 1 GG insoweit nicht anders behandelt werden kann als in jenem von Art. 23 Abs. 1 GG.
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Hierfür spricht bereits die strukturelle Vergleichbarkeit beider Vorschriften. Bei Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG handelt es sich um eine - aus Art. 24 Abs. 1 GG ausgekoppelte - Spezialregelung für die Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union, die in ihrer Funktionsweise und ihren Mechanismen das Modell des Art. 24 Abs. 1 GG übernommen und im Hinblick auf deren fortgeschrittenen Integrationsstand weiter ausgebaut hat. Das gilt auch mit Blick auf die hierfür geltenden Schranken, weil Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG im Ausgangspunkt vor allem eine Kodifizierung der zu Art. 24 Abs. 1 GG entwickelten Maßstäbe darstellt (vgl. BVerfGE 37, 271 279 f.>; 73, 339 375 f.>). Vor diesem Hintergrund hat der Senat die fortdauernde Gültigkeit der Solange-Doktrin auch im Zusammenhang des Art. 23 Abs. 1 GG wiederholt bejaht (vgl. BVerfGE 102, 147 162 ff.>; 118, 79 95>; 129, 186 199>; 140, 317 334 Rn. 34, 337 Rn. 43>; 152, 216 235 Rn. 47> - Recht auf Vergessen II; 158, 1 24 f. Rn. 39> - Ökotox-Daten).
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Für eine Parallelität der Maßstäbe von Art. 23 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 GG in Bezug auf den Beschwerdegegenstand spricht ferner, dass das Bundesverfassungsgericht Maßnahmen anderer zwischenstaatlicher Einrichtungen ebenso wenig aufheben kann wie Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union. Das folgt schon aus der regelmäßig mit dem Gründungsakt eingeräumten Immunität einer solchen Organisation (vgl. allgemein zu diesem Gedanken: BVerfGE 149, 346 367 Rn. 44>; Schmidt-Aßmann, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 19 Abs. 4 Rn. 48 <März 2022>).
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b) Soweit zwischenstaatliche Einrichtungen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 GG Rechtsakte erlassen, kann das Bundesverfassungsgericht nicht nur den Übertragungsakt prüfen, sondern auch, ob Organe der zwischenstaatlichen Einrichtung im weiteren Verlauf das vom Integrationsgesetzgeber zu gewährleistende, vom Grundgesetz geforderte Minimum an Grundrechtsschutz verletzen und ob die deutschen Verfassungsorgane ihrer Verpflichtung nachkommen, im Rahmen ihrer Kompetenzen darauf hinzuwirken, dass die vom Grundgesetz geforderten Mindeststandards nicht unterschritten werden. Art. 24 Abs. 1 GG begründet damit ebenso wie Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3, Art. 19 Abs. 2, Art. 79 Abs. 3 und Art. 93 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 134, 366 387 f. Rn. 30>; 142, 123 207 Rn. 162>; 154, 17 151 Rn. 234> - PSPP-Programm der EZB) unter bestimmten Voraussetzungen eine inzidente Kontrollbefugnis des Bundesverfassungsgerichts.
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2. Vor diesem Hintergrund sind die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen zu I., III.2., III.4. und 5., III.7. und 8., III.10. bis 13., IV.2., IV.4. und 5., IV.7. und 8., IV.10. bis 13. und V. unstatthaft, weil sie sich nicht gegen taugliche Beschwerdegegenstände richten. Trotz des Hinweises im Berichterstatterschreiben vom 11. Oktober 2018 auf eine mögliche Überholung der Kammerrechtsprechung zur unmittelbaren Anfechtbarkeit von Entscheidungen des Europäischen Patentamts mit der Verfassungsbeschwerde durch das Urteil des Senats vom 21. Juni 2016 (BVerfGE 142, 123 179 f. Rn. 97 ff.>) und den Beschluss vom 24. Juli 2018 zu den Europäischen Schulen (BVerfGE 149, 346 366 f. Rn. 43 f.>) halten die Beschwerdeführerinnen daran fest, die Entscheidungen der Technischen Beschwerdekammern beziehungsweise der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts unmittelbar mit der Verfassungsbeschwerde anzugreifen. Eine Umstellung der Verfassungsbeschwerden auf Rügen einer möglichen Verletzung der Pflicht der Bundesregierung und des Bundestages, darauf hinzuwirken, dass die grundgesetzlichen Mindestanforderungen an einen wirkungsvollen Rechtsschutz durch die vertragliche Ausgestaltung des Rechtsschutzsystems des Europäischen Patentamts und seine Umsetzung in der Praxis nicht unterschritten werden, haben sie nicht erwogen.
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Das gilt auch für ihre Stellungnahme vom 20. April 2020. In dieser führen die Beschwerdeführerinnen zwar aus, dass das deutsche Zustimmungsgesetz zum Europäischen Patentübereinkommen, auch wenn es in den Verfassungsbeschwerden nicht ausdrücklich genannt worden sei, von Anfang an offenkundig Ziel und Gegenstand der Verfassungsbeschwerden gewesen sei und es auf der Hand liege, dass "auch und gerade" der nationale Umsetzungsakt, der dem Europäischen Patentübereinkommen Geltung verschaffe und gleichzeitig seinen materiell-rechtlichen Gehalt darstelle, (mittelbar) Ziel und Gegenstand der Verfassungsbeschwerden sei. Nähere Ausführungen dazu, welche Vorschriften des Europäischen Patentübereinkommens welche Maßstäbe des Grundgesetzes verletzen, und ob diese Rüge nur für das Europäische Patentübereinkommen in seiner ursprünglichen Fassung vom 5. Oktober 1973 in der Fassung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens vom 29. November 2000 gelte oder auch für seine Konkretisierung durch die Organe des Europäischen Patentamts und deren Praxis, fehlen indes.
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IV.
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Die Beschwerdeführerinnen zu I., III.2., III.4. und 5., III.7. und 8., III.10. bis 13., IV.2., IV.4. und 5., IV.7. und 8., IV.10. bis 13. und V. haben zudem nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass das von Art. 19 Abs. 4 GG geforderte Mindestmaß an wirkungsvollem Rechtsschutz (1.) durch die Organisation des Rechtsprechungssystems im Europäischen Patentamt verfehlt würde (2.), mit der Folge, dass die deutschen Verfassungsorgane aktuell verpflichtet wären, dem entgegenzutreten.
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1. Bei der Übertragung von Hoheitsrechten auf zwischenstaatliche Einrichtungen nach Art. 24 Abs. 1 GG (a) trifft die Verfassungsorgane eine Pflicht, den Wesensgehalt der Grundrechte als das vom Grundgesetz geforderte Minimum an Grundrechtsschutz nicht nur bei deren Gründung, sondern auch beim Vollzug ihres Integrationsprogramms sicherzustellen (b). Mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG erfordert dies die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes (c).
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a) Art. 24 Abs. 1 GG öffnet die deutsche Rechtsordnung derart, dass der ausschließliche Herrschaftsanspruch der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich des Grundgesetzes zurückgenommen und der unmittelbaren Geltung und Anwendbarkeit eines Rechts aus anderer Quelle innerhalb des staatlichen Herrschaftsbereichs Raum gelassen werden kann, ohne dass es dazu eines Umsetzungs- oder Vollzugsaktes deutscher Stellen bedürfte (vgl. BVerfGE 37, 271 279 f.>; 149, 346 361 Rn. 29>). Mit der Übertragung von Hoheitsrechten ermöglicht der Gesetzgeber zugleich eine Beschränkung der (Grund-)Rechte seiner Bürgerinnen und Bürger. In welchem Umfang dies geschieht, bemisst sich grundsätzlich nach dem jeweiligen Integrations- und Zustimmungsgesetz zu dem in Rede stehenden Vertrag (vgl. BVerfGE 123, 267 402>; 142, 123 186 Rn. 115>; 149, 346 361 Rn. 29>; 151, 202 275 ff. Rn. 92 ff., 325 Rn. 204> - Europäische Bankenunion).
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Der Integrationsgesetzgeber darf Hoheitsrechte auf eine zwischenstaatliche Einrichtung allerdings nur übertragen, wenn diese rechtsstaatliche, einen adäquaten Grundrechtsschutz verbürgende Garantien aufweist (vgl. BVerfGE 123, 267 415 f.>; 152, 216 233 f. Rn. 42 ff., 238 Rn. 54> - Recht auf Vergessen II; 153, 74 160 f. Rn. 157> - Einheitliches Patentgericht). Dass dieser Grundrechtsschutz nicht unterschritten wird, haben alle Verfassungsorgane im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sicherzustellen (vgl. BVerfGE 149, 346 362 Rn. 31>).
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b) Integrationsgesetze nach Art. 24 Abs. 1 GG sind als Akte deutscher Staatsgewalt an die im Grundgesetz verbürgten Grundrechte gebunden, deren Wesensgehalt (Art. 19 Abs. 2 GG) sie auch in Ansehung der supranationalen Hoheitsgewalt generell sicherzustellen haben (vgl. BVerfGE 37, 271 280 ff.>; 58, 1 40>; 73, 339 387>; 89, 155 174 f.>; 102, 147 164>; 118, 79 95>; 123, 267 334>; 126, 286 302>; 133, 277 316 Rn. 91>; 140, 317 337 Rn. 43>; 149, 346 361 f. Rn. 30>). Dies gilt nicht nur für die (erstmalige) Übertragung von Hoheitsrechten auf die zwischenstaatliche Einrichtung, sondern auch beim nachfolgenden Vollzug ihres Integrationsprogramms (vgl. BVerfGE 149, 346 362 Rn. 32>; in Bezug auf die Europäische Union vgl. BVerfGE 123, 267 353, 364 f., 389 f., 391 f., 413 f., 419 f.>; 134, 366 395 f. Rn. 49, 397 Rn. 53>; 142, 123 211 Rn. 170>). Das ist jedenfalls Ausdruck der die Verfassungsorgane treffenden grundrechtlichen Schutzpflicht (aa) und verpflichtet sie nicht nur zur Beobachtung des Vollzugs des jeweiligen Integrationsprogramms, sondern bei einer Berührung des Wesensgehalts der in Rede stehenden Grundrechte auch dazu, geeignete Abhilfe zu schaffen (bb). Einzelne Verstöße von Maßnahmen der zwischenstaatlichen Einrichtung gegen ihr Mandat und dessen verfassungsrechtliche Grenzen führen dabei nicht zur Nichtigkeit des Integrationsgesetzes (cc).
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aa) Die Grundrechte sind nicht nur Abwehrrechte gegen den Staat, sondern enthalten zugleich objektive Wertentscheidungen, aus denen sich zugleich eine Pflicht des Staates und seiner Organe ergibt, sich dort schützend und fördernd vor die Integrität der grundrechtlich geschützten Interessen zu stellen, wo der Einzelne nicht selbst für deren Integrität sorgen kann (vgl. BVerfGE 92, 26 46>; 115, 118 152 f.>; 125, 39 78>; 142, 123 209 Rn. 166>; 151, 202 297 Rn. 142> - Europäische Bankenunion; 154, 17 89 f. Rn. 108 f.> - PSPP-Programm der EZB). Dabei entscheiden die zuständigen Verfassungsorgane grundsätzlich in eigener Verantwortung, wie sie die ihnen obliegenden Schutzpflichten erfüllen (vgl. BVerfGE 66, 39 61>; 77, 170 214>; 79, 174 202>; 85, 191 212>; 92, 26 47>; 96, 56 64>; 125, 39 78>; 133, 59 75 f. Rn. 45>; 142, 123 210 f. Rn. 168 f.>; 157, 30 114 Rn. 152> - Klimaschutz). Ihnen kommt insoweit ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 125, 39 78>; 142, 123 210 f. Rn. 169>; 151, 202 299 Rn. 148> - Europäische Bankenunion; 154, 17 89 Rn. 109> - PSPP-Programm der EZB; 157, 1 23 Rn. 71 f.> - CETA-Organstreit I; 158, 89 122 Rn. 90> - PSPP - Vollstreckungsanordnung). Solche Gestaltungsspielräume bestehen nicht nur dort, wo es um die Berücksichtigung widerstreitender Grundrechtspositionen geht (vgl. BVerfGE 96, 56 64>; 142, 123 210 f. Rn. 169>); auch im Bereich der Außen- und Europapolitik obliegt es grundsätzlich der pflichtgemäßen Entscheidung und Verantwortung der zuständigen Verfassungsorgane, welche Maßnahmen ergriffen werden. Bestehende Risiken sind in die Erwägungen einzubeziehen und politisch zu verantworten (vgl. BVerfGE 4, 157 168 f.>; 40, 141 178>; 53, 164 182>; 55, 349 365>; 66, 39 60 f.>; 68, 1 97>; 84, 90 128>; 94, 12 35>; 95, 39 46>; 121, 135 158, 168 f.>; 142, 123 210 f. Rn. 169>; 151, 202 299 Rn. 148> - Europäische Bankenunion; 157, 1 23 Rn. 71 f.> - CETA-Organstreit I). Dies gilt grundsätzlich auch für die Frage, wie und in welcher Weise der Schutzpflicht in Bezug auf Grundrechte gegenüber nicht deutscher Hoheitsgewalt am besten genügt werden kann (vgl. BVerfGE 142, 123 210 f. Rn. 169> m.w.N.).
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Eine Verletzung grundrechtlicher Schutzpflichten liegt allerdings erst dann vor, wenn überhaupt keine Schutzvorkehrungen getroffen werden, die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (vgl. BVerfGE 77, 170 214 f.>; 85, 191 212>; 88, 203 254 f.>; 92, 26 46>; 125, 39 78 f.>; 142, 123 210 f. Rn. 169>; 142, 313 337 f. Rn. 70>; 151, 202 299 Rn. 148> - Europäische Bankenunion; 157, 1 23 f. Rn. 73> - CETA-Organstreit I; 157, 30 114 Rn. 152> - Klimaschutz). Auf die Gewährleistung dieses Untermaßverbotes durch die zuständigen Verfassungsorgane haben die einzelnen Grundrechtsträger ein aus den jeweils in Rede stehenden Grundrechten abgeleitetes Recht (vgl. BVerfGE 88, 203 204>; 109, 190 247>; 157, 30 111 Rn. 145, 114 Rn. 152> - Klimaschutz).
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bb) Die Verantwortung der Verfassungsorgane für die Einhaltung der die supranationale Einrichtung konstituierenden völkerrechtlichen Verträge und des durch sie verbürgten Grundrechtsschutzes erfordert, dass sie die Umsetzung des Integrationsprogramms im Rahmen ihrer jeweiligen Kompetenzen kontinuierlich beobachten. Stellen die Verfassungsorgane dabei fest, dass der von der supranationalen Organisation zu gewährende Grundrechtsschutz hinter dem von Art. 19 Abs. 2 GG geforderten Niveau zurückbleibt, sind sie verpflichtet, auf eine Beseitigung des Schutzdefizits hinzuwirken (vgl. BVerfGE 149, 346 362 Rn. 31>) und die der Gründung der supranationalen Einrichtung zugrunde liegenden Verträge gegebenenfalls nachzubessern.
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Die Verfassungsorgane trifft darüber hinaus eine Verpflichtung, gegenüber der zwischenstaatlichen Einrichtung und ihren Organen mit Blick auf das betroffene Grundrecht gegebenenfalls aktiv für die Beachtung des grundrechtlich geforderten Mindeststandards einzutreten. Sie sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Kompetenzen mit rechtlichen oder politischen Mitteln auf die Aufhebung von durch die Verträge nicht gedeckten Maßnahmen hinzuwirken und - solange diese fortwirken - geeignete Vorkehrungen zu treffen, die deren innerstaatliche Auswirkungen so weit wie möglich begrenzen (vgl. BVerfGE 123, 267 353, 364 f., 389 ff., 413 f., 419 f.>; 134, 366 395 f. Rn. 49, 397 Rn. 53>; 142, 123 211 Rn. 170>; 149, 346 362 Rn. 31>; 151, 202 301 f. Rn. 154> - Europäische Bankenunion; 153, 74 133 Rn. 96> - Einheitliches Patentgericht; 154, 17 89 f. Rn. 108 f., 93 f. Rn. 114 f.> - PSPP-Programm der EZB). Inhalt und Reichweite der grundrechtlich induzierten Handlungspflichten hängen dabei von den konkreten Gegebenheiten ab, insbesondere vom Statut der betroffenen zwischenstaatlichen Einrichtung.
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cc) Einzelne Verstöße von Maßnahmen der zwischenstaatlichen Einrichtung gegen ihr Mandat und dessen verfassungsrechtliche Grenzen führen nicht zur Nichtigkeit des Integrationsgesetzes. Allerdings kann die Verfehlung des vom Grundgesetz geforderten Mindeststandards an Grundrechtsschutz durch die zwischenstaatliche Einrichtung und ihre Organe dazu führen, dass das Zustimmungsgesetz zu dem der Einrichtung zugrunde liegenden völkerrechtlichen Vertrag wegen struktureller Vollzugsdefizite nachträglich verfassungswidrig wird. Das ist anzunehmen, wenn die verfassungswidrige Vollzugspraxis auf das Zustimmungsgesetz selbst zurückzuführen ist und darin ein strukturbedingtes normatives Regelungsdefizit zum Ausdruck kommt (vgl. BVerfGE 73, 339 372>; 133, 168 233 f. Rn. 118>). Auch eine Veränderung der Rahmenbedingungen kann zur nachträglichen Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes führen (vgl. BVerfGE 132, 334 358 Rn. 67>; 143, 216 245 Rn. 71>; 149, 346 362 Rn. 32>) und/oder eine Nachbesserungspflicht des Gesetzgebers begründen (vgl. BVerfGE 130, 263 302>; 132, 334 358 Rn. 67>; 133, 168 233 f. Rn. 118>; 143, 216 245 Rn. 71>). Für Zustimmungs- und Integrationsgesetze gelten insoweit die allgemeinen Regeln. Beschränken sich die Verstöße gegen das Mandat der zwischenstaatlichen Einrichtung aber auf die fehlerhafte Anwendung der vertraglichen Regelungen in einem konkreten Fall, wird dadurch die Wirksamkeit des Integrationsgesetzes nicht infrage gestellt.
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c) Mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG hat der Integrationsgesetzgeber bei der Übertragung von Rechtsprechungsaufgaben auf supranationale Einrichtungen im Rahmen von Art. 24 Abs. 1 GG sicherzustellen, dass den von Maßnahmen der zwischenstaatlichen Einrichtung Betroffenen insoweit ein wirkungsvoller Rechtsschutz offensteht.
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Die Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG beziehungsweise die Justizgewährungspflicht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG garantieren einen wirkungsvollen Rechtsschutz, der auch bei der Übertragung von Hoheitsrechten auf zwischenstaatliche Einrichtungen gewährleistet werden muss. Damit ist verbürgt, dass der Zugang zu einer gerichtlichen Entscheidung in der Sache - vorbehaltlich verfassungsunmittelbarer Schranken - in keinem Fall ausgeschlossen, faktisch unmöglich gemacht oder in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird (vgl. BVerfGE 10, 264 268>; 30, 1 23 ff.>; 44, 302 305>; 143, 216 225 f. Rn. 21>). Darauf hat der Einzelne einen verfassungskräftigen Anspruch (vgl. BVerfGE 60, 253 269>; 77, 275 284>; 143, 216 225 f. Rn. 21>; 149, 346 363 Rn. 33 f.>).
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Da die Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und die Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) unverzichtbarer Bestandteil jedes fairen, dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit folgenden Verfahrens sind (vgl. BVerfGE 38, 105 111 ff.>; 46, 202 209 f.>; 55, 1 5 f.>; 60, 253 304>; 78, 123 126>; 107, 395 408 f.>; 138, 64 86 Rn. 67>), ist der Integrationsgesetzgeber des Art. 24 Abs. 1 GG zudem verpflichtet, ein Mindestmaß an unverfügbarer gerichtlicher Zuständigkeitsordnung und ein Minimum an rechtlichem Gehör auch dann sicherzustellen, wenn er die Rechtsprechungsaufgabe teilweise auf eine supranationale Einrichtung überträgt.
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Diesen Anforderungen wird der durch eine zwischenstaatliche Einrichtung und ihre Organe zu gewährleistende Rechtsschutz nur gerecht (vgl. BVerfGE 73, 339 376>; 149, 346 363 Rn. 33 ff.>), wenn er die Eröffnung eines Rechtswegs gegen hoheitliche Maßnahmen der zwischenstaatlichen Einrichtung vorsieht (aa), die Überprüfung durch unabhängige mit hinlänglicher Gerichtsbarkeit ausgestattete Spruchkörper erfolgt (bb) und der Spruchkörper aufgrund eines angemessenen Verfahrens entscheidet, insbesondere rechtliches Gehör gewährt, durch seine Entscheidungen Rechtsverletzungen wirksam sanktioniert und dem Streitgegenstand angemessene Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie die Möglichkeit eines frei gewählten, kundigen Beistandes vorgesehen sind (cc). Ob ein solcher wirkungsvoller Rechtsschutz zur Verfügung steht, ist auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden (dd).
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aa) Die Gewährleistung wirkungsvollen Rechtsschutzes beinhaltet zunächst Mindestanforderungen an die Rechtswegeröffnung. Insoweit muss jeder potentiell rechtsverletzende Akt der zwischenstaatlichen Einrichtung und ihrer Organe in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einer richterlichen Prüfung unterliegen. Der Zugang zu einer richterlichen Entscheidung in der Sache darf daher - vorbehaltlich verfassungsunmittelbarer Schranken - nicht ausgeschlossen, faktisch unmöglich gemacht oder in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 149, 346 363 Rn. 34>).
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Diesbezüglich reicht es aus, wenn für die Überprüfung supranationaler Hoheitsakte eine Tatsacheninstanz vorgesehen wird. Einer Überprüfung erstinstanzlicher Entscheidungen durch eine Rechtsmittelinstanz bedarf es nicht. Weder Art. 19 Abs. 4 GG noch Art. 20 Abs. 3 GG verbürgen einen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 4, 74 94 f.>; 11, 232 233>; 28, 21 36>; 40, 272 274>; 49, 329 343>; 83, 24 31>; 87, 48 61>; 92, 365 410>; 96, 27 39>; 107, 395 402>; 118, 212 239 f.>; 152, 345 378 Rn. 87> - Entfernung aus dem öffentlichen Dienst durch Verwaltungsakt). Sieht das supranationale Recht eine zweite Instanz vor, so kann diese auf außerordentliche Rechtsbehelfe und Rechtsfragen beschränkt werden. Insoweit besteht - wie auch im nationalen Recht - ein weiter Ermessensspielraum des Vertrags- beziehungsweise Integrationsgesetzgebers bei der Ausgestaltung des Rechtsschutzsystems (vgl. BVerfGE 149, 346 365 Rn. 39>).
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Diese Wertungen decken sich mit den Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Grundrechtecharta (GRCh), die bei der Auslegung von Art. 19 Abs. 4 GG zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfGE 158, 1 36 f. Rn. 69 ff.> - Ökotox-Daten). So ergibt sich aus der EMRK keine Pflicht zur Einrichtung von Berufungs- oder Revisionsgerichten (vgl. EGMR, A.M. v. Netherlands, Urteil vom 5. Juli 2016, Nr. 29094/09, § 70; EGMR-E 1, 100 101 Rn. 25>; Breuer, in: Karpenstein/Mayer, EMRK, 3. Aufl. 2022, Art. 13 Rn. 28; Schenke, in: Bonner Kommentar GG, Art. 19 Abs. 4 Rn. 52 <Sep. 2020>). Nach Art. 47 GRCh ist ein Zugang zu einer gerichtlichen Instanz ebenfalls ausreichend, eine Folgeinstanz nicht geboten (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014, Juan Carlos Sánchez Morcillo und María del Carmen Abril García gegen Banco Bilbao Vizcaya Argentaria SA, C-169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 36; Urteil vom 28. Juli 2011, Brahim Samba Diouf gegen Ministre du Travail, de l'Emploi et de l'Immigration, C-69/10, EU:C:2011:524, Rn. 69; Urteil vom 11. März 2015, Europäische Schule München gegen Silvana Oberto und Barbara O´Leary, C-464/13 u.a., EU:C:2015:163, Rn. 73).
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bb) Die Gewährleistung wirkungsvollen Rechtsschutzes erfordert darüber hinaus eine Überprüfung des Rechtsschutzbegehrens durch einen unabhängigen Spruchkörper, der mit einer dem Rechtsschutzbegehren angemessenen Prüfungs- und Entscheidungsmacht über tatsächliche und rechtliche Fragen ausgestattet ist. Dazu gehört nach der im Kern übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass die Unabhängigkeit der Entscheidenden gewährleistet ist. Erforderlich sind eine institutionelle Trennung von den Verwaltungseinheiten, über deren Rechtsakte der Spruchkörper zu judizieren hat (1), und die Gewährleistung sachlicher und persönlicher Unabhängigkeit der Richter (2). Dabei können für zwischenstaatliche Einrichtungen besondere Anforderungen gelten (3).
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(1) Die Unabhängigkeit der Richter ist Ausdruck des Grundsatzes der Gewaltenteilung. Sie gehört zu den verfassungsgestaltenden Strukturprinzipien (vgl. Sodan, in: Isensee/Kirchhof, HStR V, 3. Aufl. 2007, § 113 Rn. 19; Herdegen, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 79 Rn. 146 ff. <März 2022>; Detterbeck, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 97 Rn. 1, 6) und zählt zum Leitbild der rechtsprechenden Gewalt nach dem Grundgesetz (vgl. BVerfGE 103, 111 140>; 133, 168 202 f. Rn. 62>; 139, 64 135 Rn. 155>; stRspr). Insoweit ist die Unabhängigkeit der zur Entscheidung berufenen Richter auch Bestandteil des Wesensgehalts von Art. 19 Abs. 4 GG.
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(a) Die richterliche Unabhängigkeit setzt nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Art. 92 GG eine institutionelle Trennung von Rechtsprechung und Verwaltung voraus (vgl. BVerfGE 4, 331 345 f.>; 14, 56 67 f.>; 18, 241 254>; 26, 186 197>; 27, 312 321>; 54, 159 171 f.>; 103, 111 139 f.>). Ein Richter kann nicht über Rechtsakte entscheiden, an denen er gegebenenfalls zuvor als weisungsabhängiger Beamter mitgewirkt hat (vgl. BVerfGE 4, 331 347>; 18, 241 254>). Unbedenklich sind dagegen Tätigkeiten von Richtern im Bereich der reinen Justizverwaltung (vgl. BVerfGE 4, 331 347>), denn über die in diesem Zusammenhang getroffenen Rechtsakte entscheidet das Gericht nicht selbst. Der im Rahmen einer Verwaltungsbehörde eröffnete Rechtsschutz (sog. Administrativjustiz) stellt dagegen keinen gerichtlichen Rechtsschutz im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG dar (vgl. BVerfGE 148, 69 88 f. Rn. 51>).
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(b) Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK müssen zivil- und strafrechtliche Gerichtsverfahren von einem institutionell-organisatorisch unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht verhandelt werden. Diese Gerichte müssen unabhängig von der Exekutive sein (vgl. EGMR, Astradsson v. Iceland, Urteil vom 1. Dezember 2020, Nr. 26374/18, § 219). Die Richter genießen auf dieser Grundlage einen strukturellen Schutz gegen sachwidrige äußere Einflussnahmen (vgl. EGMR, Piersack v. Belgium, Urteil vom 1. Oktober 1982, Nr. 8692/79, § 27). Ebenso muss in diesem Verfahren ausgeschlossen sein, dass Mitglieder eines Gerichts aufgrund beratender Funktion in der Gesetzgebung oder Exekutive im Vorfeld mit Fällen befasst werden, über die sie später als Richter zu entscheiden haben (vgl. EGMR, McGonnell v. United Kingdom, Urteil vom 8. Februar 2000, Nr. 28488/95, § 51 ff.). So hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte etwa die Unparteilichkeit eines Gerichts angezweifelt, weil einige der an der gerichtlichen Entscheidung mitwirkenden Richter zuvor die Verwaltung in dieser Sache juristisch beraten hatten (vgl. EGMR, Procola v. Luxembourg, Urteil vom 28. September 1995, Nr. 14570/89, § 45 - "structural impartiality"; Kleyn u.a. v. Netherlands, Urteil vom 6. Mai 2003, Nr. 39343/98, 39651/98, 43147/98 und 46664/99, § 196 ff.). Bei der Frage der institutionellen Unabhängigkeit sind die ausgeübte Funktion und die interne Organisation zu berücksichtigen. Selbst der äußere Anschein kann von Bedeutung sein (vgl. EGMR, De Cubber v. Belgium, Urteil vom 26. Oktober 1984, Nr. 9186/80, § 26; Belilos v. Switzerland, Urteil vom 29. April 1988, Nr. 10328/83, § 67). Sobald ein Richter auch in die Verwaltungshierarchie eingeordnet ist, über deren Maßnahmen er zu befinden hat, könnten die seiner Gerichtsbarkeit unterworfenen Personen annehmen, dass er mit seinen Kollegen solidarisch ist. Eine solche Situation könnte das Vertrauen in Frage stellen, das Gerichte in einer demokratischen Gesellschaft vermitteln sollen (vgl. EGMR, Belilos v. Switzerland, Urteil vom 29. April 1988, Nr. 10328/83, § 67).
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(c) Auch für die Rechtsordnung der Europäischen Union ist die Unabhängigkeit der Richter von fundamentaler Bedeutung (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Juli 2020, VQ gegen Land Hessen, C-272/19, EU:C:2020:535, Rn. 45). Sie ist essentiell für das reibungslose Funktionieren des Systems der justitiellen Zusammenarbeit, weil die Vorlageberechtigung von Einrichtungen nach Art. 267 AEUV, die mit der Anwendung des Unionsrechts betraut sind, unter anderem daran geknüpft ist, dass sie unabhängig sind. Zudem gehört die Unabhängigkeit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Wesensgehalt des in Art. 47 GRCh verankerten Grundrechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz und ein faires Verfahren (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Juni 2019, Europäische Kommission gegen Republik Polen, C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 58; Urteil vom 19. November 2019, A. K. gegen Krajow a Rada Sądow nictwa und CP und DO gegen Sąd Najwyższy, C-585/18 u.a., EU:C:2019:982, Rn. 120; Urteil vom 20. April 2021, Repubblika gegen Il-Prim Ministru, C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 51; Urteil vom 6. Oktober 2021, Verfahren auf Antrag von W.Ż., C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 108; Urteil vom 16. November 2021, Strafverfahren gegen WB u.a., C-748/19 u.a., EU:C:2021:931, Rn. 66). Nach dem für einen Rechtsstaat kennzeichnenden Grundsatz der Gewaltenteilung ist die Unabhängigkeit der Gerichte gegenüber der Legislative und der Exekutive zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urteil vom 20. April 2021, Repubblika gegen Il-Prim Ministru, C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 54 mit Bezugnahme auf das Urteil vom 19. November 2019, A. K. gegen Krajow a Rada Sądow nictwa und CP und DO gegen Sąd Najwyższy, C-585/18 u.a., EU:C:2019:982, Rn. 124, sowie vom 2. März 2021, A.B. u.a. gegen Krajowa Rada Sądownictwa, C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 118). Der Gerichtshof hat insoweit auch den Vergabeüberwachungsausschuss des Bundes als Gericht im Sinne von Art. 267 AEUV eingestuft (vgl. EuGH, Urteil vom 17. September 1997, Dorsch Consult Ingenieurgesellschaft mbH gegen Bundesbaugesellschaft Berlin mbH, C-54/96, EU:C:1997:413, Rn. 22 ff.), weil dessen Tätigkeit in völliger Autonomie ausgeübt werde, er keiner Stelle untergeordnet sei und von keiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen bekomme (vgl. auch EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014, Angelo Alberto Torresi und Pierfrancesco Torresi gegen Consiglio dell'Ordine degli Avvocati di Macerata, C-58/13 u.a., EU:C:2014:2088, Rn. 22).
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Zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes fordert der Gerichtshof ein faires Verfahren unabhängig von der vollziehenden Gewalt (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Januar 2000, Königreich der Niederlande und Gerard van der Wal gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, C-174/98 P u.a., EU:C:2000:1, Rn. 17). Insoweit hat er die Unabhängigkeit eines Gerichts auch daran gemessen, ob es vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit eines Urteils seiner Mitglieder gefährden könnten (vgl. EuGH, Urteil vom 19. September 2006, Graham J. Wilson gegen Ordre des avocats du barreau de Luxembourg, C-506/04, EU:C:2006:587, Rn. 51; Urteil vom 9. Oktober 2014, TDC A/S gegen Erhvervsstyrelse, C-222/13, EU:C:2014:2265, Rn. 30; Urteil vom 6. Oktober 2015, Consorci Sanitari del Maresme gegen Corporació de Salut del Maresme i la Selva, C-203/14, EU:C:2015:664, Rn. 19; Urteil vom 16. Februar 2017, Ramón Margarit Panicello gegen Pilar Hernández Martínez, C-503/15, EU:C:2017:126, Rn. 37; Urteil vom 14. Juni 2017, Online Games Handels GmbH u.a. gegen Landespolizeidirektion Oberösterreich, C-685/15, EU:C:2017:452, Rn. 60 f.; Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses gegen Tribunal de Contas, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 44 f.; Urteil vom 24. Juni 2019, Europäische Kommission gegen Republik Polen, C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 72; Urteil vom 5. November 2019, Europäische Kommission gegen Republik Polen, C-192/18, EU:C:2019:924, Rn. 109).
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(2) Die Unabhängigkeit der rechtsprechenden Gewalt hat darüber hinaus eine sachliche und eine persönliche Dimension. Nur so ist die Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG und im Rahmen des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs, der seinerseits wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaats ist, möglich (vgl. BVerfGE 107, 395 401>; 148, 69 89 Rn. 53>).
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(a) Die in Art. 97 Abs. 1 GG garantierte sachliche Unabhängigkeit der Richter soll sicherstellen, dass die Gerichte ihre Entscheidungen allein an Gesetz und Recht ausrichten. Auch soll das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Objektivität und Sachlichkeit der Gerichte gefestigt werden (vgl. BVerfGE 107, 395 402 f.>; 148, 69 90 Rn. 56>). Das bedeutet im Wesentlichen, dass die Richter nur an das Gesetz gebunden, also frei von Weisungen sind (vgl. BVerfGE 14, 56 69>; 26, 186 198>; 27, 312 319>; 148, 69 91 f. Rn. 57>). Der Exekutive ist darüber hinaus grundsätzlich aber auch jede andere Form der Einflussnahme auf den Inhalt der Rechtsprechung untersagt. Hierzu zählen mittelbare, subtile und psychologische Einflussnahmen. Zu vermeiden ist deshalb jede Einflussnahme(-befugnis) der Exekutive, die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Gerichte nicht erforderlich ist (vgl. BVerfGE 26, 79 93 f.>; 55, 372 389>; 148, 69 90 f. Rn. 57>).
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Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist dagegen die Einbindung der Exekutive oder gar ihr - durch Art. 33 Abs. 2 GG begrenztes - Entscheidungsrecht bei der Ernennung von Richterinnen und Richtern. So steht etwa dem zuständigen Bundesminister nach Art. 95 Abs. 2 GG eine Art gebundenes Vetorecht bei der Ernennung der durch den Richterwahlausschuss gewählten Bundesrichter zu (vgl. BVerfGE 143, 22 34 f. Rn. 32, 36 f. Rn. 35>; Brosius-Gersdorf, VVDStRL 74 2015>, S. 169 216>; Voßkuhle, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 95 Rn. 37; vgl. auch die Regelung des Art. 98 Abs. 4 GG für die Länder).
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Die persönliche Unabhängigkeit der Richter ist in Art. 97 Abs. 2 GG institutionell abgesichert (vgl. BVerfGE 4, 331 344>; 14, 56 69>; 26, 186 198>; 42, 206 209>; 87, 68 85>). Als Minimum wird vorausgesetzt, dass Richterinnen und Richter vor Ablauf ihrer Amtszeit nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und gegen ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung abberufen werden können (vgl. BVerfGE 14, 56 70>; 26, 186 198 f.>; 38, 139 151>; 42, 206 209 f.>). Dienstaufsichtsrechtliche Befugnisse oberster Landesbehörden sind dagegen grundsätzlich keine Beeinträchtigung der persönlichen Unabhängigkeit, solange sie sich im Rahmen des § 26 DRiG halten (vgl. BVerfGE 38, 139 151 f.>). Bezüglich der Amtszeit von Beamten, die als Richter auf Zeit ernannt worden sind, hat das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf den Verfassungsgrundsatz der Rechtsstaatlichkeit mögliche Wiederernennungen als verfassungswidrige Einschränkung der richterlichen Unabhängigkeit angesehen (vgl. BVerfGE 148, 69 89 Rn. 53, 126 f. Rn. 140 ff.>), für die Richter der Landesverfassungsgerichte und für ehrenamtliche und Laienrichter jedoch Ausnahmen zugelassen (vgl. BVerfGE 148, 69 121 Rn. 128 f., 129 f. Rn. 148>).
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(b) Im Rahmen der Europäischen Menschenrechtskonvention ist anerkannt, dass die Richter unabsetzbar sein und für eine gewisse Mindestdauer im Amt verbleiben müssen, wobei für Richter, die ohne Vergütung tätig werden, eine Amtszeit von drei Jahren für angemessen erachtet wird (vgl. EGMR, Campbell u.a. v. United Kingdom, Urteil vom 28. Juni 1984, Nr. 7819/77, 7878/77, § 78 ff.). Um die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu sichern, sind spezielle Anforderungen an das Auswahlverfahren zu stellen, das auf die juristische Qualifikation der Bewerber ausgerichtet sein und eine unzulässige Einflussnahme anderer Gewalten - insbesondere der Exekutive - verhindern muss (vgl. EGMR, Astradsson v. Iceland, Urteil vom 1. Dezember 2020, Nr. 26374/18, § 219 f., 232).
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(c) Der Gerichtshof der Europäischen Union sieht die Unabsetzbarkeit und eine der Bedeutung der ausgeübten Funktionen entsprechende Vergütung der Richter als erforderlich an, um ihre Unabhängigkeit zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality, C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 64). Es bedürfe zudem Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der Einrichtung, die Ernennung, die Amtsdauer und die Gründe für Enthaltung, Ablehnung und Abberufung der Richter, die es ermöglichten, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit dieser Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (vgl. EuGH, Urteil vom 20. April 2021, Repubblika gegen Il-Prim Ministru, C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 53; Urteil vom 6. Oktober 2021, Verfahren auf Antrag von W.Ż., C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 109). Diese Voraussetzungen seien nur erfüllt, wenn die Fälle, in denen die Mitglieder der Einrichtung abberufen werden können, im Gesetz ausdrücklich festgelegt seien (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Oktober 2014, TDC A/S gegen Erhvervsstyrelse, C-222/13, EU:C:2014:2265, Rn. 32; Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality, C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 66). Unabsetzbarkeit bedeute, dass Richter im Amt bleiben dürften, bis sie das obligatorische Ruhestandsalter erreicht hätten oder ihre Amtszeit, sofern diese befristet sei, abgelaufen sei. Dieser Grundsatz beanspruche zwar nicht absolute Geltung, doch dürften Ausnahmen nur unter der Voraussetzung gemacht werden, dass diese durch legitime und zwingende Gründe gerechtfertigt seien und dabei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet werde (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Juni 2019, Europäische Kommission gegen Republik Polen, C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 76).
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Eine Abberufung von Richtern bei Dienstunfähigkeit oder aufgrund einer schweren Verfehlung sei zulässig. Die Anforderungen des Art. 19 Abs. 2 UAbs. 3 EUV an die richterliche Unabhängigkeit würden bei Disziplinarmaßnahmen allerdings nur gewahrt, wenn das Verfahren die erforderlichen Garantien aufweise, um jegliche Gefahr zu verhindern, dass eine solche Regelung als System zur politischen Kontrolle des Inhalts justitieller Entscheidungen eingesetzt werden könne (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality, C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 67; Urteil vom 24. Juni 2019, Europäische Kommission gegen Republik Polen, C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 77; Urteil vom 5. November 2019, Europäische Kommission gegen Republik Polen, C-192/18, EU:C:2019:924, Rn. 114). Dazu seien unter anderem Regeln erforderlich, die festlegten, welche Verhaltensweisen Disziplinarvergehen begründeten und welche Sanktionen konkret anwendbar seien, die die Einschaltung einer unabhängigen Instanz in einem Verfahren vorsehen, das die in den Art. 47 und 48 GRCh niedergelegten Rechte in vollem Umfang sicherstellt, oder die die Möglichkeit festschrieben, die Entscheidungen der Disziplinarorgane vor Gericht anzufechten (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Mai 2021, Asociaţia "Forumul Judecătorilor din România" u.a. gegen Inspecţia Judiciară u.a., C-83/19 u.a., EU:C:2021:393, Rn. 198; Urteil vom 6. Oktober 2021, Verfahren auf Antrag von W.Ż., C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 113).
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(d) Auch die Verfassungen einer Reihe anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union enthalten konkrete Anforderungen an die Gewährleistung von Rechtsschutz durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. So normiert beispielsweise Art. 87 Abs. 1 öst B-VG, dass die "Richter in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig" sind. Gleiches gilt für Art. 151 § 1 BelgVerf, Art. 117 Abs. 1 SpanVerf, Art. 87 Abs. 1 GriechVerf, Art. 45 Abs. 1 und Art. 173 PolVerf oder Art. 203 PortVerf. Nach Art. 104 Abs. 1 ItalVerf bilden die "Richter einen selbstständigen und von jeder anderen Gewalt unabhängigen Stand", nach Art. 64 Abs. 1 FranzVerf ist der Präsident der Republik der Garant für die Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl. GBK EPA, Zwischenentscheidung vom 25. April 2014, R 0019/12, EP:BA:2014:R001912.20140425, Rn. 9; Villalón, in: v. Bogdandy/Huber, IPE I, 2007, § 13 Rn. 117 f.; Nowak, in: Heselhaus/Nowak, Handbuch der Europäischen Grundrechte, 2. Aufl. 2020, § 55 Rn. 9; Koutznatzis, in: v. Bogdandy/Huber, a.a.O., § 3 Rn. 116 <Griechenland>; Dogliani/Pinelli, in: v. Bogdandy/Huber, a.a.O., § 5 Rn. 121 <Italien>; Besselink, in: v. Bogdandy/Huber, a.a.O., § 6 Rn. 138 <Niederlande>; Wiederin, in: v. Bogdandy/Huber, a.a.O., § 7 Rn. 94 <Österreich>; Tuleja, in: v. Bogdandy/Huber, a.a.O., § 8 Rn. 85 <Polen>; Vogel, in: v. Bogdandy/Huber, a.a.O., § 9 Rn. 105 <Schweden>; Guerrero, in: v. Bogdandy/Huber, a.a.O., § 11 Rn. 71 f. <Spanien>; Halmai, in: v. Bogdandy/Huber, a.a.O., § 12 Rn. 71 f. <Ungarn>).
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(3) Die Anforderungen von Art. 97 und Art. 20 Abs. 3 GG sind indes mit dem funktionalen Kern richterlicher Unabhängigkeit nicht identisch und bestimmen angesichts der unterschiedlichen Ausgestaltung der richterlichen Unabhängigkeit auf europäischer und nationaler Ebene im Einzelnen nicht das Mindestmaß wirkungsvollen Rechtsschutzes, den der Integrationsgesetzgeber bei der Übertragung der Rechtsprechungsaufgabe auf zwischenstaatliche Einrichtungen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 GG sicherzustellen hat. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Anforderungen aus Art. 97 Abs. 1 GG an deutsche Gerichte nicht ohne Abstriche auf den Rechtsschutz durch zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen werden können (vgl. BVerfGE 73, 339 376>). Insoweit sind bei internationalen und supranationalen Gerichten Abweichungen vom Standard des Art. 97 GG im Hinblick auf die institutionelle Trennung von Vollzugs- und Rechtsprechungsaufgaben zulässig, solange Individualrechtsschutz durch unabhängige Stellen gewährt wird (vgl. BVerfGE 149, 346 364 Rn. 37> unter Hinweis auf BVerfGE 59, 63 91>; 73, 339 376>). Auch für die Amtszeit der Richter und ihre Rechtsstellung sind Abweichungen möglich (vgl. BVerfGE 158, 210 235 f. Rn. 60> - Einheitliches Patentgericht II - eA). Zeitlich begrenzte Amtszeiten für Richter stellen an internationalen und europäischen Gerichten den Regelfall dar und sind häufig mit der Möglichkeit einer Wiederwahl verbunden. Auf der Ebene der Europäischen Union sehen Art. 253 Abs. 1 Halbsatz 2 und Abs. 4 sowie Art. 254 Abs. 2 Sätze 2 und 4 AEUV sechsjährige Amtszeiten am Gerichtshof und am Gericht der Europäischen Union ebenso vor wie die Möglichkeit einer Wiederernennung (kritisch insoweit allerdings Everling, DRiZ 1993, S. 5 6>; Jacobs, in: Liber amicorum Lord Slynn of Hadley, 2000, S. 17 24 f.>; Baltes, Die demokratische Legitimation und die Unabhängigkeit des EuGH und des EuG, 2011, S. 32 ff., 203 f.; Stürner, JZ 2017, S. 905 906 f.>). Dagegen ist eine Wiederwahl für die Richter des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach einer Amtszeit von neun Jahren mit Inkrafttreten des 14. Zusatzprotokolls am 1. Juni 2010 (vgl. BGBl II S. 1198 ff.) in Art. 23 Abs. 1 Satz 2 EMRK ausdrücklich ausgeschlossen worden (vgl. BVerfGE 158, 210 235 f. Rn. 60> - Einheitliches Patentgericht II - eA).
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cc) Zu einem wirkungsvollen Rechtsschutz gehört ferner ein Mindestmaß an Verfahrensgerechtigkeit (vgl. BVerfGE 60, 253 304>; EuGH, Urteil vom 5. November 2014, Sophie Mukarubega gegen Préfet de police und Préfet de la Seine-Saint-Denis, C-166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 42 f.; Urteil vom 11. Dezember 2014, Khaled Boudjlida gegen Préfet des Pyrénées-Atlantiques, C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 36 ff.; vgl. die rechtsvergleichende Untersuchung bei Germelmann, Das rechtliche Gehör vor Gericht im europäischen Recht, 2014, S. 116 ff.), wozu insbesondere die Gewährung rechtlichen Gehörs gehört (vgl. BVerfGE 59, 280 283 ff.>; 63, 332 338>). Rechtliches Gehör zu erhalten ist nicht nur ein "prozessuales Urrecht", sondern auch ein objektivrechtliches Verfahrensprinzip und für ein rechtsstaatliches Verfahren nach den Wertentscheidungen des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 55, 1 6>; 107, 395 408 f.>), von Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 Abs. 2 der GRCh schlechthin konstitutiv (vgl. BVerfGE 107, 395 408 f.>) (1). Daneben folgt aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG das Recht auf ein faires Verfahren (2).
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(1) Der für das deutsche Gerichtswesen in Art. 103 Abs. 1 GG spezialgesetzlich (vgl. BVerfGE 9, 89 95 f.>; 18, 399 405>; 60, 1 5>; 67, 208 211>; 74, 1 5>; 89, 28 36>) garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein wesentlicher Bestandteil der Garantie effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG beziehungsweise der Justizgewährungspflicht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 81, 123 129>; 101, 106 129>). Während die Rechtsschutzgarantie insbesondere den Zugang zu den Gerichten sichert, stellt der Anspruch auf rechtliches Gehör einen angemessenen Ablauf des konkreten Verfahrens vor deutschen Gerichten sicher (vgl. BVerfGE 101, 397 404>; 107, 395 409>; 122, 190 198 f.>). Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet, dass die an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit erhalten, im Verfahren zu Wort zu kommen, namentlich sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 60, 175 210>; 89, 28 35>; 107, 395 409>), Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen; eine besondere Verfahrensart verbürgt er jedoch nicht (vgl. BVerfGE 6, 19 20>; 15, 303 307>; 36, 85 87>; 67, 39 41>; 89, 381 392>; 101, 106 129>). Die Norm enthält ferner ein Verbot von Überraschungsentscheidungen. Eine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts besteht zwar nicht (vgl. BVerfGE 84, 188 190>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2015 - 1 BvR 2314/12 -, Rn. 20). Art. 103 Abs. 1 GG verlangt nicht, dass das Gericht vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist. Es kommt jedoch im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags gleich, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt und seine Entscheidung auf rechtliche Gesichtspunkte gründet, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 74, 1 6>; 84, 188 190>; 86, 133 144>; 96, 189 204>; 108, 341 345 ff.>).
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(2) Als allgemeine Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips gewährleistet Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ferner das Recht auf ein faires Verfahren. So darf sich der Richter nicht widersprüchlich verhalten, aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile für die Parteien ableiten und die allgemeine Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation nicht missachten (vgl. BVerfGE 38, 105 111 ff.>; 40, 95 98 f.>; 46, 202 210>; 69, 381 387>; 78, 123 126>).
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(a) Im Hinblick auf die normative Ausgestaltung eines Gerichtsverfahrens liegt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG allerdings erst dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht - auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Gerichte - ergibt, dass der Gesetzgeber rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben hat (vgl. BVerfGE 57, 250 275 f.>; 63, 45 61>; 70, 297 308 f.>; 78, 123 126>; 86, 288 317 f.>; 122, 248 272>). Dem Rechtsstaatsgebot lassen sich grundsätzlich keine detaillierten verfahrensrechtlichen Anforderungen für die Ausgestaltung des gerichtlichen Prozessrechts entnehmen, es sei denn, dass das rechtsstaatliche Maß an effektivem Rechtsschutz oder Justizgewährung nicht mehr gewahrt wäre (vgl. BVerfGE 60, 253 298>; 77, 170 229 f.>). Das gilt etwa mit Blick auf die Protokollierung einer mündlichen Verhandlung, deren Bedeutung nicht für alle Prozessarten gleich ist und von der Einbettung in die sonstigen Verfahrensregelungen abhängt. Effektiver Rechtsschutz verlangt ferner eine Begründung der Entscheidung, wenn durch das Fehlen der Begründung der Zugang zu einer in der jeweiligen Prozessordnung vorgesehenen weiteren Instanz verschlossen würde. Entscheidungen, die den Instanzenzug abschließen und bei denen kein ordentliches Rechtsmittel mehr gegeben ist, unterliegen nach deutschem Recht hingegen keiner aus dem Grundgesetz abzuleitenden Begründungspflicht (vgl. BVerfGE 50, 287 289 f.>; 94, 166 210>). Soweit es einer Begründung bedarf, muss diese in angemessener Zeit gegeben werden. Insoweit gilt die Pflicht zur Gewährung zeitnahen Rechtsschutzes für das gesamte Verfahren bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft. Urteile, gegen die noch ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe mit Suspensiveffekt statthaft sind, sind daher so rechtzeitig abzusetzen, dass dem Anspruch auf zeitnahen Rechtsschutz Genüge getan wird. Was dies konkret bedeutet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerfGE 55, 349 369>).
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(b) Ein Anspruch auf ein faires Verfahren ergibt sich auch aus Art. 6 Abs. 1 EMRK, dem sich - neben der Gewährleistung des Zugangs zu einem neutral und objektiv entscheidenden Gericht - verfahrensrechtliche Grundanforderungen entnehmen lassen. Die Ausgestaltung eines gerichtlichen Verfahrens muss die grundlegenden Elemente der Fairness aufweisen ("fair trial"; vgl. EGMR, Artico v. Italy, Urteil vom 13. Mai 1980, Nr. 6694/74, § 32 f.; Grabenwarter/Pabel, in: Dörr/Grote/Marauhn, EMRK/GG Konkordanz-Kommentar, Bd. I, 2. Aufl. 2013, Kapitel 14 Rn. 93 ff.). Dafür ist wesentlich, dass die Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren nicht zu reinen Objekten herabgestuft werden, sondern über angemessene Mitwirkungsrechte verfügen ("Waffengleichheit"), wie zum Beispiel Rechte zur Stellungnahme oder zu eigenständigen Beweisangeboten (vgl. EGMR, Brandstetter v. Austria, Urteil vom 28. August 1991, Nr. 11170/84, § 41 ff.; Dombo Beheer B. V. v. Netherlands, Urteil vom 27. Oktober 1993, Nr. 14448/88, § 33; Vermeulen v. Belgium, Urteil vom 20. Februar 1996, Nr. 19075/91, §§ 28, 34; vgl. Germelmann, Das rechtliche Gehör vor Gericht im europäischen Recht, 2014, S. 441). Aus Art. 6 Abs. 1 EMRK ergibt sich auch ein Recht auf Akteneinsicht (vgl. EGMR, Brandstetter v. Austria, Urteil vom 28. August 1991, Nr. 11170/84, § 67; Grabenwarter, Verfahrensgarantien in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1997, S. 600 f.). Schließlich hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass die Anforderungen an ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann erfüllt sind, wenn es sich bei dem Recht, sich vor Gericht zu einem Beweismittel zu äußern, um eine echte Möglichkeit wirksamer Stellungnahme zu dem Beweismittel handelt. Eine gerichtliche Überprüfung dieser Frage sei insbesondere dann geboten, wenn das Beweismittel aus einem technischen Bereich stamme, in dem das Gericht nicht über Sachkenntnis verfüge, und geeignet sei, die Würdigung der Tatsachen durch das Gericht maßgeblich zu beeinflussen (vgl. EGMR, Mantonavelli v. France, Urteil vom 18. März 1997, Nr. 21497/93, § 36).
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Das Gericht hat nach Art. 6 EMRK Ausführungen oder Beweisangebote zur Kenntnis zu nehmen, zu prüfen und zu würdigen, muss aber nicht jeden Parteivortrag berücksichtigen, sondern nur auf die Hauptargumente des Vortrags eingehen (vgl. EGMR, van de Hurk v. Netherlands, Urteil vom 19. April 1994, Nr. 16034/90, § 59; Goktepe v. Belgium, Urteil vom 2. Juni 2005, Nr. 50372/99, § 25; Buzesku v. Romania, Urteil vom 24. Mai 2005, Nr. 61302/00, § 67). Weitergehende Anforderungen an Hinweispflichten, die den Maßstab des Art. 103 Abs. 1 GG überschreiten, werden vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nicht aufgestellt (vgl. EGMR, Clinique des Acacias u.a. v. France, Urteil vom 13. Oktober 2005, Nr. 65399/01 u.a., § 37 f.). Das Gericht hat eine abschließende und hinreichend begründete Entscheidung zu treffen (vgl. EGMR, Jafarli v. Azerbaijan, Urteil vom 29. Juli 2010, Nr. 36079/06, §§ 52, 61). Das Gerichtsverfahren muss nach Art. 6 Abs. 1 EMRK eine angemessene Dauer aufweisen, was sich stets nach den Umständen des Einzelfalls richtet (vgl. EGMR, Uhl v. Germany, Urteil vom 10. Februar 2005, Nr. 64387/01, § 27 ff.; Nowak, in: Heselhaus/Nowak, Handbuch der Europäischen Grundrechte, 2. Aufl. 2020, § 57 Rn. 44). Ein Urteil ist schriftlich zu begründen, da dies eine ordnungsgemäße Rechtspflege gewährleistet, Willkür verhindert und dazu beiträgt, das Vertrauen der Öffentlichkeit und der Betroffenen in die getroffene Entscheidung zu stärken (vgl. EGMR, Cerovšek u.a. v. Slovenia, Urteil vom 7. März 2017, Nr. 68939/12 u.a., § 40; Grabenwarter, Verfahrensgarantien in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1997, S. 665 ff.).
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(c) Im Unionsrecht leitet sich das Recht auf ein faires gerichtliches Verfahren als allgemeiner Grundsatz aus der gemeinsamen Verfassungsüberlieferung der Mitgliedstaaten ab (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Mai 2006, Eurofood IFSC Ltd, C-341/04, EU:C:2006:281, Rn. 65; Urteil vom 25. Januar 2007, Salzgitter Mannesmann GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, C-411/04 P, EU:C:2007:54, Rn. 40 f.; Urteil vom 6. September 2012, Trade Agency Ltd gegen Seramico Investments Ltd, C-619/10, EU:C:2012:531, Rn. 52) und hat in Art. 47 Abs. 2 GRCh eine entsprechende Verankerung erfahren (vgl. Blanke, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, EU-GRCharta Art. 47 Rn. 12), die zumindest das Schutzniveau des Art. 6 Abs. 1 EMRK abdeckt (vgl. Art. 52 Abs. 3 GRCh; BVerfGE 140, 317 361 f. Rn. 98> unter Verweis auf: Erläuterungen zur Charta der Grundrechte, ABl EU Nr. C 303 vom 14. Dezember 2007, S. 17 30>). Aus dem Recht auf ein faires Verfahren erwächst zunächst der Grundsatz der Waffengleichheit (vgl. Nowak, in: Heselhaus/Nowak, Handbuch der Europäischen Grundrechte, 2. Aufl. 2020, § 57 Rn. 27 ff.). Parteien und Angeklagte müssen in dem gerichtlichen Verfahren angemessen und ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme haben und belastenden Vorwürfen zum Beispiel durch Beweisangebote entgegentreten können (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri A/S u.a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, C-189/02 P u.a., EU:C:2005:408, Rn. 71 f.; Urteil vom 6. November 2012, Europese Gemeenschap gegen Otis NV u.a., C-199/11, EU:C:2012:684, Rn. 71; Urteil vom 19. Dezember 2013, Siemens AG u.a. gegen Europäische Kommission, C-239/11 P u.a., EU:C:2013:866, Rn. 324 f.; Urteil vom 16. Februar 2017, H&R ChemPharm GmbH gegen Europäische Kommission, C-95/15 P, EU:C:2017:125, Rn. 45). Des Weiteren ergibt sich daraus ein Anspruch auf rechtliches Gehör, der ebenfalls gewährleistet, dass Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens angehört werden und sich bezüglich belastender Beschwerdepunkte äußern können (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche & Co. AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, C-85/76, EU:C:1979:36, Rn. 9; Urteil vom 10. April 2003, Joachim Steffensen, C-276/01, EU:C:2003:228, Rn. 77). Das Gericht muss die Stellungnahmen zur Kenntnis nehmen und bei seiner Entscheidung - soweit urteilsrelevant - würdigen (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 1998, Aloys Schröder, Jan Thamann und Karl-Julius Thamann gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, C-221/97 P, EU:C:1998:597, Rn. 24). Die Beteiligten müssen die tatsächlichen und rechtlichen Umstände kennen, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidungserheblich sind (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank Zrt gegen Csaba Csipai und Viktória Csipai, C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 30 f.). Darüberhinausgehende Hinweispflichten fordert das Unionsrecht nicht.
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Aus Art. 47 Abs. 2 GRCh leitet der Gerichtshof ferner das Recht auf eine angemessene Verfahrensdauer ab (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, C-185/95 P, EU:C:1998:608, Rn. 20 f.). Jede gerichtliche Entscheidung ist schließlich mit Gründen zu versehen, damit der Beklagte die Gründe seiner Verurteilung verstehen und gegen eine solche Entscheidung auf zweckdienliche und wirksame Weise Rechtsmittel einlegen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 6. September 2012, Trade Agency Ltd gegen Seramico Investments Ltd, C-619/10, EU:C:2012:531, Rn. 53). Mindestanforderungen an die Protokollierung von Gerichtsverhandlungen lassen sich nicht feststellen. Selbst nach den Verfahrensregelungen des Gerichtshofs ist nur die Abfassung eines Protokolls vorgesehen, ohne dass hierzu Details festgelegt wären (Art. 33 EuGH-Satzung).
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(d) Auch zahlreiche mitgliedstaatliche Verfassungsordnungen enthalten Anforderungen an das Gerichtsverfahren. Zu diesen gehören die Grundsätze der Fairness und der Waffengleichheit (vgl. Dogliani/Pinelli, in: v. Bogdandy/Huber, IPE I, 2007, § 5 Rn. 130 <Italien>; Nowak, in: Heselhaus/Nowak, Handbuch der Europäischen Grundrechte, 2. Aufl. 2020, § 55 Rn. 9 m.w.N.). Häufig findet sich auch ein direkter Rückgriff auf Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. Haguenau-Moizard, in: v. Bogdandy/Huber, IPE II, 2007, § 15 Rn. 45, 47 <Frankreich>), nicht zuletzt in Österreich, wo die Europäische Menschenrechtskonvention Verfassungsrang genießt (vgl. Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Aufl. 2021, § 3 Rn. 2; öBGBl 1964/59 <Art. II Ziff. 7>).
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dd) Diesen gemeineuropäischen Anforderungen hat die Ausgestaltung des Rechtsschutzes in zwischenstaatlichen Einrichtungen gemäß Art. 24 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen. Um beurteilen zu können, ob diese auch mit Blick auf das Recht auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren den Mindeststandards eines wirkungsvollen Rechtsschutzes genügt, bedarf es einer Gesamtbetrachtung des Rechtsschutzsystems (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Juli 2021, Europäische Kommission gegen Republik Polen, C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 110 ff.).
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2. Vor diesem Hintergrund haben die Beschwerdeführerinnen zu I., III.2., III.4. und 5., III.7. und 8., III.10. bis 13., IV.2., IV.4. und 5., IV.7. und 8., IV.10. bis 13. und V. nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass die Mindestanforderungen an einen wirkungsvollen Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 2 und 4 GG durch die Technischen Beschwerdekammern und die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts auch noch nach der Strukturreform im Jahre 2016 verfehlt werden. Soweit sie die institutionelle Stellung der Technischen Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer innerhalb des Rechtsschutzsystems der Europäischen Patentorganisation und die damit verbundenen Defizite hinsichtlich der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit ihrer Mitglieder rügen, erscheint es zwar nicht ausgeschlossen, dass diese bis zur Strukturreform von 2016 nicht gewährleistet waren. Diese Defizite sind mit der Strukturreform des Jahres 2016 jedoch weitgehend behoben worden (a). Unsubstantiiert sind die Verfassungsbeschwerden ferner, soweit sie rügen, dass ein wirkungsvoller Rechtsschutz im Rahmen des Europäischen Patentamts auch durch eine nicht ausreichende Gewährung rechtlichen Gehörs oder die mangelnde Sicherstellung eines fairen Verfahrens verfehlt würde (b).
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a) Die Anforderungen an die institutionelle Trennung von Verwaltungs- und Rechtsprechungsfunktionen haben sich in den vergangenen Jahrzehnten vor allem in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, in Ansätzen auch in der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verschärft. Dies ist bei der Bestimmung des von Art. 19 Abs. 2 und 4 GG geforderten Mindestmaßes an wirkungsvollem Rechtsschutz zu berücksichtigen, das im Lichte von Europäischer Menschenrechtskonvention und Grundrechtecharta zu bestimmen ist (vgl. BVerfGE 111, 307 322 f.>; 128, 326 369 f.>; 158, 1 36 f. Rn. 69 ff.> - Ökotox-Daten). Die deutschen Verfassungsorgane sind verpflichtet, dieses Mindestmaß im Rahmen der Europäischen Patentorganisation sicherzustellen und gegebenenfalls auch eine Änderung des Europäischen Patentübereinkommens herbeizuführen.
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aa) Im Laufe der vergangenen 30 Jahre hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die institutionellen Verschränkungen von Verwaltung und Gerichtsbarkeit vor allem in den Mitgliedstaaten, die dem Modell des Conseil d´État folgen, zunehmend beanstandet (vgl. Rn. 143). Auch in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist ab den 2000er Jahren vor allem unter Zugrundelegung von Art. 19 Abs. 1 UAbs. 2 EUV und Art. 47 GRCh eine Verschärfung der Anforderungen an die institutionelle Trennung beider Funktionen festzustellen. Unabhängigkeit von Richterinnen und Richtern setze insoweit voraus, dass die betreffende Einrichtung ihre richterlichen Funktionen in völliger Autonomie ausübe, ohne mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet zu sein und ohne von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen zu erhalten. Die Einrichtung müsse auf diese Weise vor Interventionen oder Druck von außen geschützt sein, die die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder gefährden und deren Entscheidungen beeinflussen könnten (vgl. Rn. 145).
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bb) Art. 23 EPÜ garantiert grundsätzlich die Unabhängigkeit der Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer und flankiert diese Garantie durch weitere Gewährleistungen. So dürfen die Mitglieder während ihrer fünfjährigen Amtszeit nicht des Amtes enthoben werden, es sei denn, dass schwerwiegende Gründe vorliegen und der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation auf Vorschlag der Großen Beschwerdekammer einen entsprechenden Beschluss fasst (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 EPÜ). Auch sind sie bei ihren Entscheidungen nicht an Weisungen gebunden und nur dem Europäischen Patentübereinkommen unterworfen (Art. 23 Abs. 3 EPÜ).
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(1) Gleichwohl erscheint fraglich, ob die bis zur Strukturreform von 2016 geltenden Regelungen dem Gebot der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit der Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer Rechnung trugen. So war nach Art. 15 EPÜ in Verbindung mit Regel 9 und Regel 12 Abs. 1 AusfO 2007 der für die Beschwerdekammern zuständige Vizepräsident der Generaldirektion 3 zugleich Vorsitzender des Präsidiums der Beschwerdekammern sowie - durch separate Bestellung - auch Vorsitzender der Großen Beschwerdekammer. Als Vizepräsident war er nach Art. 10 Abs. 3 Satz 1 EPÜ in die Verwaltung des Europäischen Patentamts eingebunden, ohne das Europäische Patentamt nach außen zu vertreten. Jedoch traf ihn nach Art. 10 Abs. 2 und 3 EPÜ die Pflicht, den Präsidenten des Europäischen Patentamts zu unterstützen. Er unterlag auch dessen Weisungen. Als Vorsitzender des Präsidiums der Beschwerdekammern war er zudem am Erlass der Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern beteiligt (Regel 12 Abs. 3 AusfO 2007). Da er auch Vorsitzender der Großen Beschwerdekammer war, vereinte er in seiner Person sowohl exekutive als auch rechtsprechende Aufgaben. Dies war durch die Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente 2007 zwar nicht verpflichtend vorgegeben, jedoch ständige Vollzugspraxis.
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(2) Der Präsident des Europäischen Patentamts ist nach Art. 10 Abs. 2 Buchstabe h EPÜ ferner ermächtigt, Disziplinarmaßnahmen gegen Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer vorzuschlagen. Die eigentliche Disziplinargewalt über die ernannten Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer steht zwar dem Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation zu (Art. 11 Abs. 4 EPÜ). Es liegt jedoch nicht fern und ist in der Praxis immer wieder gerügt worden, dass das Vorschlagsrecht des Präsidenten eine psychologische Einflussnahme auf die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer bewirken kann, die diese veranlassen könnte, eine Verfahrens- oder Sachentscheidung in einem bestimmten Sinne zu treffen. Die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer, einschließlich der Vorsitzenden, werden zudem auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation für die Dauer von fünf Jahren ernannt (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EPÜ). Die Letztentscheidung obliegt zwar dem Verwaltungsrat; ohne positiven Vorschlag durch den Präsidenten des Europäischen Patentamts ist aber eine Ernennung nicht möglich. Ebenso problematisch ist zudem die Einbeziehung des Präsidenten in die Wiederernennung der Mitglieder der Beschwerdekammern. Eine solche ist nach Ablauf der fünfjährigen Amtszeit gemäß Art. 11 Abs. 3 Satz 2 EPÜ möglich. Sie liegt gemäß Art. 11 Abs. 3 Satz 2 EPÜ zwar in den Händen des Verwaltungsrats; dieser muss den Präsidenten des Europäischen Patentamts jedoch zu dem Vorgang anhören. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass dem Präsidenten des Europäischen Patentamts nach Art. 112 Abs. 1 Buchstabe b EPÜ das Recht zur Divergenzvorlage an die Große Beschwerdekammer zusteht, wenn zwei Beschwerdekammern voneinander abweichende Entscheidungen über eine Rechtsfrage getroffen haben. Nach Art. 20 Abs. 1 Satz 2 VOBK 2007 war er zudem zu unterrichten, wenn eine Beschwerdekammer von einer Auslegung oder Erläuterung des Europäischen Patentübereinkommens abwich, die in einer früheren Entscheidung einer Kammer enthalten war, es sei denn, diese Begründung stand mit einer früheren Entscheidung oder Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer in Einklang (Art. 20 Abs. 1 Satz 1 VOBK 2007).
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(3) In der Gesamtschau ergaben sich damit eine Reihe von die Unabhängigkeit der Mitglieder der Technischen Beschwerdekammern gefährdenden Gesichtspunkten. Diese Bewertung wird insbesondere durch die kurze Amtszeit der Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer verschärft. Die Dauer der Amtszeit von fünf Jahren (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 EPÜ) liegt am unteren Rand dessen, was auch bei internationalen Gerichten üblich ist. Sie unterschreitet die sechsjährige Amtszeitbegrenzung am Gerichtshof und am Gericht der Europäischen Union (Art. 253 Abs. 1 Halbsatz 2 und Abs. 4 sowie Art. 254 Abs. 2 Sätze 2 und 4 AEUV) und liegt deutlich unter der neunjährigen Amtszeit der Richter des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 EMRK). Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Amtszeitbeschränkung als verfassungswidrige Einschränkung der richterlichen Unabhängigkeit angesehen werden kann, wenn die Richterinnen und Richter danach in ihr ursprüngliches Amt in der Exekutive zurückkehren (vgl. BVerfGE 148, 69 121 Rn. 128 f., 126 f. Rn. 140 ff., 129 f. Rn. 148>). Dies gilt ebenso für internationale Gerichte (vgl. BVerfGE 158, 210 235 f. Rn. 60> - Einheitliches Patentgericht II - eA).
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cc) Diese Defizite dürften - worauf die Beschwerdeführerinnen zu I., III.2., III.4. und 5., III.7. und 8., III.10. bis 13., IV.2., IV.4. und 5., IV.7. und 8., IV.10. bis 13. und V. nicht näher eingehen - durch die zum 1. Juli 2016 in Kraft getretene Strukturreform des Europäischen Patentamts, mit der eine Entflechtung der Verwaltungs- und Rechtsprechungsaufgaben vorgenommen und die Rechtsprechungsfunktion der Beschwerdekammern institutionell weitgehend verselbstständigt worden ist (vgl. ABl EPA 2018, Zusatzpublikation 1, S. 1 ff.), im Ergebnis jedenfalls soweit behoben worden sein, dass eine Gesamtschau eine Unterschreitung des Mindestmaßes an wirkungsvollem Rechtsschutz nicht (mehr) trägt.
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So ist die Regel 9 AusfO 2007 - und mit ihr die Einordnung der Beschwerdekammern in die Generaldirektion 3 des Europäischen Patentamts - aufgehoben worden. Ein Vizepräsident des Europäischen Patentamts wird seither auch nicht mehr zugleich zum Vorsitzenden der Großen Beschwerdekammer bestimmt (vgl. Klett, Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht 3/2017, S. 119 122 f.>). Die Beschwerdekammern sowie die dazugehörigen Geschäftsstellen und Unterstützungsdienste sind in einer separaten Beschwerdekammereinheit unter Leitung des Präsidenten der Beschwerdekammern zusammengefasst worden (Regel 12a Abs. 1 Satz 1 AusfO 2016), der vom Präsidenten des Europäischen Patentamts unabhängig und nur gegenüber dem Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation rechenschaftspflichtig ist (vgl. Regel 12a AusfO 2016). Die Funktion des Präsidenten der Beschwerdekammern wird vom Vorsitzenden der Großen Beschwerdekammer ausgeübt (Regel 12a Abs. 1 Satz 2 AusfO 2016), der nicht mehr in die Verwaltung des Europäischen Patentamts eingebunden ist.
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Im Zuge der Strukturreform hat der Präsident des Europäischen Patentamts durch Beschluss vom 14. Februar 2017 seine in Art. 10 Abs. 2 Buchstaben a, e, f und h, Art. 11 Abs. 3 und 5 und Art. 48 Abs. 1 EPÜ verankerten Aufgaben und Befugnisse, soweit diese die Beschwerdekammereinheit und ihre Bediensteten einschließlich der Mitglieder und Vorsitzenden betreffen, mit Wirkung zum 1. März 2017 auf den Präsidenten der Beschwerdekammern übertragen (vgl. ABl EPA 2018, A63 <Beschluss des Präsidenten vom 14. Februar 2017>, Art. 1; ABl EPA 2017, A19), so dass nunmehr dieser das Vorschlagsrecht zur Ernennung beziehungsweise das Anhörungsrecht für eine Wiederernennung der Mitglieder und Vorsitzenden der Beschwerdekammern sowie der Mitglieder der Großen Beschwerdekammer gemäß Art. 11 Abs. 3 EPÜ ausübt. Dem Präsidenten der Beschwerdekammern steht jetzt auch die Dienstaufsicht nach Art. 10 Abs. 2 Buchstabe f EPÜ und das Vorschlagsrecht für Disziplinarmaßnahmen aus Art. 10 Abs. 2 Buchstabe h EPÜ in Bezug auf die Mitglieder und Vorsitzenden der Beschwerdekammern und die Mitglieder der Großen Beschwerdekammer zu (Regel 12a Abs. 2 Satz 1 AusfO 2016).
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Nicht übertragen wurde hingegen das Vorschlags- und Anhörungsrecht des Präsidenten des Europäischen Patentamts in Bezug auf Ernennung und Wiederernennung des Vorsitzenden der Großen Beschwerdekammer (vgl. ABl EPA 2018, A63 <Beschluss des Präsidenten vom 14. Februar 2017>, Art. 3 Buchstabe c), weil dieser mit dem Amt des Präsidenten der Beschwerdekammern personenidentisch ist. Regel 12a Abs. 1 Satz 3 AusfO 2016 - die gemäß Art. 164 Abs. 1 EPÜ als Bestandteil des Europäischen Patentübereinkommens gilt - weist das Vorschlagsrecht jedoch dem Präsidenten des Europäischen Patentamts zusammen mit dem nach Regel 12c AusfO 2016 gebildeten Beschwerdekammerausschuss zu. Die Übertragung ist zwar nicht durch eine Änderung des Europäischen Patentübereinkommens erfolgt, sondern auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 2 Buchstabe i EPÜ durch den Präsidenten des Europäischen Patentamts umgesetzt worden. Diese Übertragung ist in Regel 12a Abs. 2 Satz 1 und Regel 12d Abs. 2 AusfO 2016 allerdings vorausgesetzt und musste vom Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation nicht mehr genehmigt werden. Eine Rückübertragung dieser Aufgaben, wie sie Art. 4 des Beschlusses vom 14. Februar 2017 als letztes Mittel für den Fall außergewöhnlicher Umstände vorsieht (vgl. ABl EPA 2018, A63 <Beschluss des Präsidenten vom 14. Februar 2017>, Art. 4; ABl EPA 2017, A19; Irmscher, in: Benkard, Europäisches Patentübereinkommen, 3. Aufl. 2019, Art. 10 Rn. 52), dürfte gleichwohl unzulässig sein. Das ergibt sich weniger aus der im Beschluss vom 14. Februar 2017 enthaltenen Selbstbeschränkung, einen solchen Schritt nur in Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation gehen zu wollen, denn diese findet im Europäischen Patentübereinkommen selbst keine Grundlage. Eine Rückübertragung verstieße jedoch gegen Regel 12a Abs. 2 Satz 1 und Regel 12d Abs. 2 AusfO 2016.
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b) Schließlich sind die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen zu I., III.2., III.4. und 5., III.7. und 8., III.10. bis 13., IV.2., IV.4. und 5., IV.7. und 8., IV.10. bis 13. und V unsubstantiiert, soweit sie rügen, dass ein wirkungsvoller Rechtsschutz im Rahmen des Europäischen Patentamts auch durch eine nicht ausreichende Gewährung rechtlichen Gehörs oder die mangelnde Sicherstellung eines fairen Verfahrens verfehlt würde. Sie beschränken sich insoweit auf eine umstandslose Anwendung grundgesetzlicher Anforderungen an die deutsche Justiz und verkennen, dass Art. 19 Abs. 4 GG bei einer Übertragung von Rechtsprechungszuständigkeiten keinen vollständig identischen, sondern nur ein Mindestmaß an wirkungsvollem Rechtsschutz verbürgt. Eine Unterschreitung dieses Mindeststandards ist weder dargelegt noch ansonsten erkennbar.
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Art. 24 Abs. 1 EPÜ enthält ein Mitwirkungsverbot für Mitglieder der Großen Beschwerdekammer für solche Verfahren, an denen sie in der Vorinstanz mitgewirkt haben. Eine vollständige organisatorische Trennung der Spruchkörper von Beschwerdekammern und Großer Beschwerdekammer ist zwar nicht vorgesehen, dürfte mit Blick auf das Schutzgut des Vertrauens in die Unabhängigkeit der zur Entscheidung berufenen Richter, wie auch ein Blick auf § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG, § 42 Abs. 2 ZPO und vergleichbare Regelungen zeigt (vgl. BVerfGE 30, 149 155>; 78, 331 337 f.>; Säcker, NJW 2018, S. 2375 2377>; Meyer, in: v. Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 97 Rn. 103), aber auch nicht erforderlich sein, um sicherzustellen, dass die Mitglieder der Beschwerdekammern ihr Amt in einem konkreten Rechtsstreit unparteiisch wahrnehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2008 - IX ZB 231/07 -, juris, Rn. 10).
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Das gilt auch mit Blick auf die Hinweispflichten durch die Beschwerdekammern und die Große Beschwerdekammer: Art. 113 Abs. 1 EPÜ sieht ausdrücklich vor, dass Entscheidungen des Europäischen Patentamts nur auf Gründe gestützt werden dürfen, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Die Überprüfungsverfahren nach Art. 112a EPÜ - die durch die Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens vom 29. November 2000 eingeführt wurden - stützen sich in der Praxis häufig auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dazu hat sich auch eine Kasuistik der Großen Beschwerdekammer entwickelt (vgl. Haertel, in: Fitzner/Lutz/Bodewig, BeckOK Patentrecht, EPÜ Art. 113 Rn. 6 ff. <Jan. 2022>). Liegt ein schwerwiegender Verstoß gegen das in Art. 113 Abs. 1 EPÜ garantierte Recht auf rechtliches Gehör vor, so kann die Große Beschwerdekammer im Rahmen des Überprüfungsverfahrens Entscheidungen der Beschwerdekammern aufheben (Art. 112a Abs. 2 Buchstabe c EPÜ). Damit dürfte die Gewährung rechtlichen Gehörs jedenfalls im Kern gewährleistet sein (vgl. Haertel, in: Fitzner/Lutz/Bodewig, BeckOK Patentrecht, EPÜ Art. 113 Rn. 6 <Jan. 2022>; Schäfers/Unland, in: Benkard, Europäisches Patentübereinkommen, 3. Aufl. 2019, Art. 113 Rn. 45).
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Was die Protokollierung von mündlichen Verhandlungen und die an sie zu stellenden Anforderungen angeht, lässt sich schon Art. 19 Abs. 4 GG kein Mindeststandard entnehmen. § 25a Satz 1 BVerfGG sieht etwa für Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht lediglich die Führung eines Protokolls vor, ohne dessen Inhalt weiter zu konkretisieren. Auch Art. 33 EuGH-Satzung trifft keine näheren Regelungen zum Inhalt des zu führenden Protokolls. Art. 70 VerfO-EGMR enthält zwar detailliertere Regelungen und legt insoweit auch einzelne Anforderungen fest; er stellt deren Anwendung jedoch in das Ermessen des jeweiligen Kammerpräsidenten. Dahinter bleiben Art. 117 EPÜ und die auf ihm basierende Regel 124 AusfO nicht zurück. Danach wird über eine mündliche Verhandlung oder Beweisaufnahme eine Niederschrift aufgenommen, die den wesentlichen Gang der mündlichen Verhandlung oder Beweisaufnahme, die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten, die Aussagen der Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen und das Ergebnis eines Augenscheins enthalten soll.
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Art. 15 Abs. 9 VOBK 2019 regelt schließlich, dass die Entscheidung zeitnah, spätestens aber drei Monate nach der letzten mündlichen Verhandlung erlassen werden soll. Sieht sich die Kammer dazu nicht in der Lage, kann ein späterer Zeitpunkt festgelegt werden, so dass der Beschwerdekammer insoweit ein Ermessensspielraum für die Urteilsabsetzung zukommt. Ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 2 und 4 GG liegt auch darin nicht. Zwar haben das Bundesverfassungsgericht, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und der Gerichtshof der Europäischen Union Mindeststandards für eine angemessene Gesamtverfahrensdauer formuliert; daraus ergeben sich jedoch keine konkreten zeitlichen Anforderungen an die Absetzung von Urteilen.
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