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BVerfG 12.08.2022 - 1 BvQ 54/22
BVerfG 12.08.2022 - 1 BvQ 54/22 - Erfolgloser, da unzulässiger isolierter Eilantrag - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
Normen
§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG
Tenor
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Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Baer und die Richter Christ und Wolff wird als unzulässig verworfen.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 32 Absatz 1 BVerfGG nicht vorliegen.
Gründe
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Das Ablehnungsgesuch ist wegen offensichtlicher Unzulässigkeit zu verwerfen und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 BVerfGG) ist abzulehnen, weil er unzulässig ist. Wegen der offensichtlichen Unzulässigkeit des Befangenheitsgesuchs kann die Sachentscheidung gemeinsam mit der Entscheidung über das Befangenheitsgesuch ergehen.
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1. Ein Ablehnungsgesuch, das nur Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfGE 142, 9 17 Rn. 25>; 142, 18 24 Rn. 23>), ist offensichtlich unzulässig. Hier kann dahinstehen, ob das bereits deshalb der Fall ist, weil sich das Gesuch pauschal gegen einen ganzen Spruchkörper richtet (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Oktober 2021 - 2 BvC 14/20 -, Rn. 11). Der Beschwerdeführer benennt jedenfalls keine Umstände, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten. Insbesondere sind Richterinnen und Richter, die schon einmal in Verfahren entschieden haben, die der Beschwerdeführer angestrengt hat, nicht von der Entscheidung ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 133, 377 406 Rn. 71>; dazu auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. März 2022 - 1 BvR 125/22 -, Rn. 8; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 2011 - 2 BvR 1979/08 -, Rn. 8).
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2. Da das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist, bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter und Richterinnen und diese sind von der Entscheidung in der Sache auch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 153, 72 73 Rn. 2>).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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