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BVerfG 04.05.2022 - 1 BvR 1118/21
BVerfG 04.05.2022 - 1 BvR 1118/21 - Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Ablehnung eines PKH-Antrags mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung
Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO
Vorinstanz
vorgehend OLG Köln, 14. April 2021, Az: 17 W 9/21, Beschluss
vorgehend OLG Köln, 8. Februar 2021, Az: 17 W 18/21, Beschluss
vorgehend OLG Köln, 1. Februar 2021, Az: 17 W 9/21, Beschluss
vorgehend LG Köln, 21. Januar 2021, Az: 4 O 307/16, Beschluss
vorgehend LG Köln, 23. November 2020, Az: 4 O 307/16, Beschluss
Tenor
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
- 1
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Köln vom 14. April 2021 - 17 W 9/21 und 18/21 -, vom 8. Februar 2021 - 17 W 18/21 - und vom 1. Februar 2021 - 17 W 9/21 - sowie die Beschlüsse des Landgerichts Köln vom 21. Januar 2021 und vom 23. November 2020 - 4 O 307/16 - war abzulehnen.
- 2
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Die erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 1, 109 110 ff.>; 92, 122 123>) sind nicht gegeben. Der Antragsteller legt nicht in einer den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entsprechenden Weise dar, dass seine beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist vorliegend nicht ersichtlich.
- 3
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Hinsichtlich der Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird von einer Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
- 4
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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