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BVerfG 22.12.2021 - 2 BvR 1305/18
BVerfG 22.12.2021 - 2 BvR 1305/18 - Nichtannahme einer mangels Fristwahrung unzulässigen Verfassungsbeschwerde in einer Rehabilitationssache - Ablehnung der Wiedereinsetzung bei mangelnder Glaubhaftmachung einer (hier: medizinisch begründeten) Verhinderung der Fristwahrung
Normen
§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 2 S 1 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend OLG Dresden, 14. März 2018, Az: 1 Reha Ws 40/17, Beschluss
vorgehend OLG Dresden, 21. Dezember 2017, Az: 1 Reha Ws 40/17, Beschluss
vorgehend LG Dresden, 1. September 2017, Az: BSRH 44/17, Beschluss
Tenor
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Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
- 2
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist verfristet (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die Beschwerdeführerin teilt zwar nicht mit, wann ihr die angegriffene Entscheidung vom 14. März 2018 zugestellt wurde, womit sie grundsätzlich der sie nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 92 BVerfGG treffenden Substantiierungslast nicht genügt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. September 2008 - 2 BvR 1682/08 -, Rn. 1). Sie räumt jedoch selbst ein, dass ihre am 4. Juli 2018 beim Bundesverfassungsgericht eingegangene Verfassungsbeschwerde die Monatsfrist nicht wahrt.
- 3
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2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Erfolg (§ 93 Abs. 2 BVerfGG). Ein Fall der unverschuldeten Fristversäumnis ist nicht glaubhaft dargelegt worden. Das vorgelegte, als "Ärztliches Attest" titulierte Schreiben vom 21. Juni 2018 ist zu unbestimmt und lässt eine medizinisch begründete Verhinderung der Beschwerdeführerin nicht erkennen. Die behauptete ärztliche Verordnung von Bettruhe und Unterlassen jeglicher Auseinandersetzung mit dem Rehabilitierungsverfahren bis zum 19. Juni 2018 geht aus dem Schreiben nicht hinreichend glaubhaft hervor.
- 4
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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