Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
BVerfG 20.12.2021 - 2 BvR 1214/21
BVerfG 20.12.2021 - 2 BvR 1214/21 - Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Einstweilige Untersagung des Vollzugs einer Auslieferung an Rumänien - mögliche Verletzung des Verbots unmenschlicher und erniedrigender Behandlung (Art 4 EUGrdRCh)
Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 6 S 2 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 5. Juli 2021, Az: OLG Ausl (A) 44/2018, Beschluss
vorgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 16. Juni 2021, Az: OLG Ausl (A) 44/2018, Beschluss
vorgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 16. August 2021, Az: OLG Ausl (A) 44/2018, Beschluss
vorgehend BVerfG, 13. Juli 2021, Az: 2 BvR 1214/21, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 27. Januar 2022, Az: 2 BvR 1214/21, Stattgebender Kammerbeschluss
nachgehend BVerfG, 20. Dezember 2021, Az: 2 BvR 1214/21, Einstweilige Anordnung
Tenor
-
1. Die einstweilige Anordnung vom 13. Juli 2021 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Absatz 6 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz).
-
2. Die - nach Maßgabe des Beschlusses des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 16. August 2021 - OLG Ausl (A) 44/2018 - nicht zu vollziehende - Auslieferungshaft bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.
Gründe
- 1
-
Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 13. Juli 2021 die Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt.
-
II.
- 2
-
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 115 f.>; 97, 102 102>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. September 2019 - 2 BvR 1845/18 -, Rn. 2). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 13. Juli 2021 verwiesen.
Kontakt zur AOK Rheinland/Hamburg
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service