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BVerfG 01.09.2021 - 2 BvR 1019/21
BVerfG 01.09.2021 - 2 BvR 1019/21 - Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Ablehnung eines Antrags auf Beistandszulassung
Normen
§ 22 Abs 1 S 4 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend OLG Nürnberg, 10. Mai 2021, Az: Ws 471/21, Beschluss
vorgehend OLG Nürnberg, 21. April 2021, Az: Ws 159/21 WA, Beschluss
vorgehend LG Regensburg, 29. Dezember 2020, Az: 7 KLs 608 Js 26956/20 WS WA, Beschluss
Tenor
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Der Antrag auf Zulassung von Herrn (…) als Beistand wird abgelehnt.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
- 1
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Dem Antrag auf Zulassung eines Bevollmächtigten - auszulegen als Antrag auf Zulassung eines Beistands - ist nicht zu entsprechen. Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfGE 8, 92 94>; 68, 360 361>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juli 2015 - 2 BvR 1245/15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2017 - 2 BvR 800/17 -, Rn. 1; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. April 2018 - 2 BvR 492/18 -, Rn. 1). Es ist jedoch nicht dargetan, warum es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule vertreten zu lassen.
- 2
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
- 3
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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