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BVerfG 29.06.2021 - 1 BvR 945/21, 1 BvR 946/21
BVerfG 29.06.2021 - 1 BvR 945/21, 1 BvR 946/21 - Erfolglose Eilanträge gegen infektionsschutzrechtliche Ausgangsbeschränkungen gem § 28b Abs 1 S 1 Nr 2 IfSG - Hinweis auf Senatsbeschluss vom 05.05.2021, 1 BvR 781/21 ua
Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG, EpiBevSchG 4, § 28b Abs 1 S 1 Nr 2 IfSG, § 73 Abs 1a Nr 11c IfSG
Tenor
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Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.
Gründe
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Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind abzulehnen.
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1. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen den Vollzug der Ausgangsbeschränkung gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG in der Fassung des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (BGBl I S. 802). Die Ausgangsbeschränkung greife in ihre Grundrechte ein. Die Ausgangsbeschränkung sei nicht geeignet und nicht erforderlich, um das Infektionsgeschehen wirksam einzudämmen. Mangels Eindämmungspotential und aufgrund der massiven grundrechtlichen Folgen wögen die Folgen des Vollzugs der Ausgangsbeschränkung im Übrigen schwerer als die Folgen ihrer vorläufigen Außerkraftsetzung.
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2. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsrechtlichen Verfahren auslöst, gilt für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab, der sich noch erhöht, wenn - wie hier - der Vollzug eines Gesetzes ausgesetzt werden soll (vgl. BVerfGE 140, 99 106 f. Rn. 12>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 20).
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Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss des Ersten Senats vom 5. Mai 2021 (1 BvR 781/21 u.a.) mehrere auf die vorläufige Außerkraftsetzung der Ausgangsbeschränkung gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG gerichtete Anträge abgelehnt. Dabei hat es sich sowohl mit Fragen der offensichtlichen Begründetheit der dazugehörigen Verfassungsbeschwerden auseinandergesetzt (a.a.O., Rn. 28-41) als auch eine umfassende Folgenabwägung vorgenommen (a.a.O., Rn. 42-56). Die Beschwerdeführer haben weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht etwas vorgetragen, was eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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