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BVerfG 03.03.2021 - 2 BvR 2668/18
BVerfG 03.03.2021 - 2 BvR 2668/18 - Nichtannahmebeschluss: Mangelnde Rechtswegerschöpfung bei unterbliebener Anhörungsrüge im fachgerichtlichen Verfahren trotz möglichen Gehörsverstoßes
Normen
Art 13 Abs 1 GG, Art 13 Abs 2 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 95 Abs 1 Nr 4 AMG, § 33a StPO, § 102 StPO
Vorinstanz
vorgehend LG Frankfurt (Oder), 11. Dezember 2018, Az: 24 Qs 77/18, Beschluss
vorgehend AG Frankfurt (Oder), 24. Oktober 2018, Az: 45 Gs 684/18, Beschluss
vorgehend AG Frankfurt (Oder), 30. Mai 2018, Az: 45 Gs 684/18, Beschluss
Tenor
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1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
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2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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I.
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die richterliche Anordnung der Durchsuchung seiner Wohnung in einem Ermittlungsverfahren sowie gegen die einstweilige Beschlagnahme von Zufallsfunden.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen (vgl. dazu BVerfGE 90, 22 24 ff.>). Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig.
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Soweit sich der Beschwerdeführer durch die richterliche Anordnung der Durchsuchung seiner Wohnung wegen eines Verdachts des unerlaubten Handeltreibens mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in seinen Grundrechten verletzt sieht, wäre er zur Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG) gehalten gewesen, die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts zunächst mit einer Anhörungsrüge nach § 33a StPO anzugreifen (vgl. BVerfGE 134, 106 115 Rn. 27>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Mai 2020 - 2 BvQ 26/20 -, juris, Rn. 25).
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Die Erhebung einer Anhörungsrüge war ihm auch zumutbar. Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG lag nahe und die Erhebung einer Anhörungsrüge hätte die Möglichkeit gewahrt, die von ihm gerügte Verletzung des Art. 13 GG noch im fachgerichtlichen Verfahren feststellen zu lassen. Das Landgericht hat sich in der angefochtenen Entscheidung mit dem Kernvorbringen des Beschwerdeführers, der ihm zur Last gelegte Handel mit nicht verschreibungspflichtigen Blutzuckerteststreifen könne den Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG von vornherein nicht erfüllen, nicht ansatzweise auseinandergesetzt, weswegen die besonderen Umstände des Falles besorgen lassen, dass das Landgericht diesen Vortrag weder erwogen noch überhaupt zur Kenntnis genommen hat (vgl. BVerfGE 86, 133 145 f.>; 96, 205 216 f.>). Hätte sich das Landgericht im Rahmen einer Anhörungsrüge erneut mit dem entscheidungserheblichen Kernvorbringen des Beschwerdeführers befassen müssen, wäre nicht ausgeschlossen gewesen, dass die Entscheidung über die Beschwerde im Ergebnis anders ausgefallen wäre.
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Soweit sich der Beschwerdeführer darüber hinaus durch die einstweilige Beschlagnahme von Zufallsfunden in seinen Grundrechten verletzt sieht, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht dem Gebot der Rechtswegerschöpfung (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), da der Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde schon keinen fachgerichtlichen Antrag auf richterliche Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO gestellt hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2010 - 2 BvR 3044/09 -, Rn. 13).
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III.
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Da die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen ist, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen. Mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde sind damit zugleich die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 114 ZPO (vgl. BVerfGE 1, 109 112>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juli 2018 - 2 BvR 62/18 -, Rn. 1; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. April 2020 - 2 BvR 46/20 -, Rn. 4) zu verneinen.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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