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BVerfG 12.02.2021 - 1 BvR 1780/20
BVerfG 12.02.2021 - 1 BvR 1780/20 - Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 1 GG sowie von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 6 Abs 2 S 2 GG (Wächteramt des Staates) durch Beendigung der Fremdunterbringung eines Kindes ohne hinreichende Gefahrenprognose trotz Anhaltspunkten für Kindeswohlgefährdung bei Rückkehr des Kindes in seine (Pflege-)Familie - Gegenstandswertfestsetzung
Normen
Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 6 Abs 2 S 2 GG, § 90 BVerfGG, § 1632 Abs 4 BGB, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Vorinstanz
vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 4. Juni 2020, Az: 9 UF 212/19, Beschluss
vorgehend BVerfG, 24. August 2020, Az: 1 BvR 1780/20, Einstweilige Anordnung
Tenor
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1. Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. Juni 2020 - 9 UF 212/19 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Artikel 2 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes.
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Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das Brandenburgische Oberlandesgericht zurückverwiesen.
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2. Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten
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3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 25.000 Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 12.500 Euro (in Worten: zwölftausendfünfhundert Euro) festgesetzt.
Gründe
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine gerichtliche Rückführungsanordnung nach einer Herausnahme des Beschwerdeführers aus seiner Pflegefamilie durch den Vormund.
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1. Der im Jahr 2014 geborene und durch das Jugendamt als Amtsvormund vertretene Beschwerdeführer wurde wenige Tage nach seiner Geburt in den Haushalt der Eheleute D. (Pflegeeltern), die sich bereits seit 2012 für eine Adoption beworben hatten, zur Adoptionspflege gegeben. Während des Adoptionsverfahrens wurde im September 2018 bekannt, dass bereits im Jahr 2013 bei einer Durchsuchung des Haushalts der Pflegeeltern mehrere Rechner des Pflegevaters beschlagnahmt wurden, auf denen kinderpornographische Bilder und Videos gespeichert waren. Der Pflegevater war 2017 wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften in sieben Fällen, wegen des Unternehmens der Besitzverschaffung kinderpornographischer Schriften in fünf Fällen und wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war. Mittlerweile ist die Strafe erlassen. Die Pflegeeltern informierten zunächst weder das Jugendamt über die Hausdurchsuchung oder das Strafverfahren noch die Strafgerichte oder den Bewährungshelfer des Pflegevaters über die beabsichtigte Adoption und den Aufenthalt des Kindes in seinem Haushalt. Der Pflegevater versuchte, die Verurteilung durch Vorlage eines alten Führungszeugnisses zu verschleiern und erklärte, nicht pädophil zu sein. Die Pflegemutter erklärte, sie stehe zu ihm und habe keine Zweifel an ihm. Der Pflegevater habe "schließlich kein Kind missbraucht".
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Nachdem das Jugendamt von der Verurteilung des Pflegevaters Kenntnis erlangt hatte, widerrief es den Ausspruch der Adoptionseignung der Pflegeeltern. Hiergegen gehen diese derzeit vor dem Verwaltungsgericht vor; eine Entscheidung darüber steht noch aus. Das Jugendamt leitete ferner ein Kindesschutzverfahren ein, um zu klären, ob der Beschwerdeführer im Haushalt der Pflegeeltern verbleiben könne. Es verdeutlichte den Pflegeeltern, dass eine Herausnahme des Kindes aus ihrem Haushalt in Betracht komme.
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2. Daraufhin beantragten die Pflegeeltern beim Amtsgericht den Erlass einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB.
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a) Den Antrag lehnte das Amtsgericht mit nicht angegriffenem Beschluss vom 13. September 2019 nach Anhörung des Beschwerdeführers, der Pflegeeltern, des Jugendamts und der Verfahrensbeiständin ab. Die Voraussetzungen der Verbleibensanordnung lägen nicht vor. Im Gegenteil könne angesichts der Verurteilung des Pflegevaters nicht verantwortet werden, das Kind in seinem Haushalt zu belassen. Die Gefährdung des Kindeswohls lasse sich nur durch die Herausnahme des Kindes aus dem Haushalt abwenden, weil keine ständige Überwachung möglich sei.
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b) Aufgrund dieser Entscheidung wurde der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2019 aus dem Haushalt der Pflegeeltern genommen und in einer anderen Adoptivpflegefamilie aufgenommen. Nachdem keine gute Beziehung des Beschwerdeführers zur neuen Pflegemutter entstand, wurde er im November 2019 in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht, in der er seitdem lebt. Zu der Pflegemutter bestehen Umgangskontakte.
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c) Die Pflegeeltern legten gegen die amtsgerichtliche Entscheidung Beschwerde ein. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens trennten sie sich, der Pflegevater zog aus dem gemeinsamen Haus aus und nahm seine Beschwerde zurück. Die Pflegemutter betrieb das Beschwerdeverfahren nunmehr mit dem Ziel weiter, die Rückführung des Beschwerdeführers an sie alleine zu erreichen.
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d) Das Oberlandesgericht hörte im Beschwerdeverfahren die Beteiligten an, verzichtete aber auf eine erneute Anhörung des von ihm als psychisch erheblich belastet bewerteten Beschwerdeführers. Dessen aktuelle Wunsch- und Willenshaltung nach einer Rückkehr zur Pflegemutter habe der Amtsvormund tragfähig vermittelt. Keiner der übrigen Beteiligten ziehe diese Haltung in Zweifel. Für die die Beschwerdeentscheidung letztlich tragende Risikoabwägung seien durch die Anhörung keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten. Mit angegriffenem Beschluss vom 4. Juni 2020 änderte das Oberlandesgericht auf die Beschwerde der Pflegemutter die Entscheidung des Amtsgerichts dahingehend ab, dass es den Verbleib beziehungsweise die Rückführung des Kindes in den Haushalt der Pflegemutter anordnete. Zugleich wies es die Pflegemutter an, jegliche Kontaktaufnahme des Kindes zum Pflegevater ausschließlich nach Maßgabe des Amtsvormunds zuzulassen.
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Zur Begründung führte es aus, § 1632 Abs. 4 BGB ermögliche über seinen unmittelbaren Wortlaut hinaus auch eine Rückführungsanordnung, wenn wie hier das Verfahren in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Herausnahme aus der Pflegefamilie stehe. Eine Gefahrenabwägung unter Berücksichtigung des aktuellen Zustandes ergebe, dass bei Aufrechterhaltung der derzeitigen Trennung von seiner Pflegemutter die konkrete Gefahr erheblicher sozial-emotionaler Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers erwachse, während bei seiner Rückführung in den Haushalt der Pflegemutter keine konkreten Risiken zu erwarten seien. Es habe seit jeher außer Frage gestanden, dass in der Person der Pflegemutter keine Gründe vorlägen, die Zweifel an ihrer individuellen Fähigkeit zur kindgerechten Betreuung, Versorgung und Erziehung aufkommen ließen. Die von der Verfahrensbeiständin und dem Jugendamt geteilte Risikoeinschätzung beruhe allein auf den Straftaten des Pflegevaters und der Gefahr eines sexuellen Übergriffs, der im gemeinsamen Haushalt nicht wirksam begegnet werden könne.
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Die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich jedoch seitdem wesentlich verändert. Nach dem Eindruck aus der persönlichen Anhörung hätten sich die Pflegeeltern tatsächlich räumlich getrennt. Es sei deutlich aus den Angaben abzulesen, dass die Trennung nicht aus der Überzeugung erfolgt sei, ein gemeinsames Leben sei nicht mehr möglich. Sie habe den Grund vielmehr ausschließlich im Verlust des Kindes. Nachdem das Kind tatsächlich aus dem Haushalt genommen worden sei, habe sich die Pflegemutter für das Kind entschieden. Diese Entscheidung trage der Pflegevater aus eigener Einsicht mit. Die Pflegeeltern seien zur Überprüfung der Trennung durch unangekündigte Besuche bereit und die Pflegemutter wolle jede Regelung des Kontakts zum Pflegevater akzeptieren. Für die hier zu treffende Entscheidung bleibe festzuhalten, dass das ‒ abstrakt nie ausschließbare ‒ Risiko eines sexuellen Übergriffs des Pflegevaters auf das Kind durch die Auflage eines Verbots eigenmächtiger Kontaktgestaltung jedenfalls inzwischen so weitgehend herabgesetzt sei, dass von einer konkreten Gefährdung des Kindeswohls nicht die Rede sein könne.
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Umgekehrt führe die fortgesetzte Trennung des Beschwerdeführers von der Pflegemutter ganz offensichtlich zu erheblichen tatsächlichen Beeinträchtigungen. Für ihn sei mit der Herausnahme aus der Pflegefamilie eine Welt zusammengebrochen. Er sei mehrfach in eine neue Familie weitergereicht worden. Dies sei traumatisch gewesen, was dadurch verstärkt worden sei, dass die Aufnahme in den Haushalt der neuen Pflegeeltern gescheitert sei. Der Beschwerdeführer sei emotional sichtlich überfordert und es gehe ihm offensichtlich nicht gut. Er zeige auffällige Verhaltensweisen, die auf ein Belastungstrauma hindeuten würden, wie auffällig angepasstes Verhalten, Schaukelbewegungen und wiederholtes nächtliches Weinen. Dass er Unterstützung zur Verarbeitung der Veränderungen in seinem Leben, die in keinem Zusammenhang mit einem Missbrauchsgeschehen stünden, benötige, werde von keinem Beteiligten in Zweifel gezogen.
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In der Gesamtbetrachtung habe sich durch die Herausnahme die Situation des Kindes nicht verbessert, sondern verschlechtert. Das Leiden des Kindes werde durch die Trennung von "seinen Eltern" verursacht. Die Rückführung in den Haushalt der Pflegemutter sei prognostisch nicht mit weiteren Risiken verbunden. Das Kind sehne sich nach "seiner Mama" und werde hoffentlich schnell an alte Bindungsmuster anknüpfen. Es kehre räumlich-sozial in seine "Heimat" zurück. In der Einrichtung habe es keine tragfähigen Bindungen geknüpft, die zu verlieren ihm schwerfallen könne.
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3. Mit der vom Amtsvormund für ihn eingelegten Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer die Verletzung seines Anspruchs auf Schutz durch den Staat aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG sowie aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG geltend. Den hier maßgeblichen strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung und die Begründung der Entscheidung genüge der Beschluss des Oberlandesgerichts nicht. Er rügt, das Oberlandesgericht habe erforderliche Ermittlungen nicht vorgenommen und sei ohne nachvollziehbare Begründung, insbesondere ohne erkennbare anderweitige zuverlässige Entscheidungsgrundlage, von den Empfehlungen der fachlichen Beteiligten im Verfahren abgewichen. Die Adoptionsvermittlungsstelle, das Jugendamt, der Amtsvormund und die Verfahrensbeiständin hätten sich gegen seine Rückführung ausgesprochen, weil auch nach der Trennung der Ehegatten eine konkrete Missbrauchsgefahr bestehe. Der Beschwerdeführer habe gegenüber der Verfahrensbeiständin den Wunsch geäußert, in der Einrichtung zu bleiben und nicht zur Pflegemutter zurück zu kehren. Die deshalb erforderliche Kindesanhörung habe das Oberlandesgericht nicht vorgenommen. Entgegen seiner Begründung sei nicht ersichtlich, welche Wunsch- und Willenshaltung des Kindes der Amtsvormund dargestellt haben solle. Auch die angenommene psychische Belastung des Kindes sei nicht nachvollziehbar. Zudem bestünden aufgrund von der Pflegemutter selbst geäußerter Bedenken, den Beschwerdeführer alleine betreuen zu können, Anhaltspunkte, dass sie jedenfalls partiell erziehungsunfähig sei und deshalb nicht in der Lage sei, den Beschwerdeführer alleine zu betreuen und zu erziehen. Der Beschwerdeführer rügt weiter Aufklärungsmängel bei der Feststellung, dass die Pflegeeltern nunmehr getrennt lebten und der Annahme, dass durch die Auflage, Kontakte zum Pflegevater nur nach Maßgabe des Amtsvormunds zuzulassen, eine Gefahr des Missbrauchs des Kindes durch den Pflegevater beseitigt sei. Das Oberlandesgericht habe angesichts eigener Zweifel intensiver die Ernsthaftigkeit der Trennung überprüfen müssen und auch berücksichtigen müssen, dass ein weiter bestehender Wunsch der Pflegemutter, mit dem Pflegevater zusammenzuleben, dazu führe, dass äußerst engmaschige Kontrollen erforderlich würden, die nicht geleistet werden könnten.
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4. Die Kammer hat mit Beschluss vom 24. August 2020 die Wirksamkeit des angegriffenen Beschlusses des Oberlandesgerichts vorläufig ausgesetzt.
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5. Der Pflegemutter und dem Land Brandenburg wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Pflegemutter hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig und unbegründet. Das Land Brandenburg hat von einer Stellungnahme abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen der Kammer vor.
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II.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers zur Entscheidung an (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG) und gibt ihr statt. Die Entscheidung kann von der Kammer getroffen werden, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die zulässige Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, insbesondere wird der selbst nicht verfahrensfähige Beschwerdeführer im Verfassungsbeschwerdeverfahren durch das Jugendamt als Amtsvormund wirksam vertreten. Ein Interessenkonflikt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Amtsvormund, der eine Vertretung ausschließen würde, besteht nicht.
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a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verbleibt es im verfassungsgerichtlichen Verfahren bei der Vertretung eines selbst nicht verfahrensfähigen Beschwerdeführers durch dessen gesetzlichen Vertreter, wenn ein Interessenkonflikt zwischen ihnen ausgeschlossen werden kann. Ob dies der Fall ist, beurteilt das Bundesverfassungsgericht eigenständig auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisse (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2020 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 12 f. m.w.N.).
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Soweit bislang ein die Vertretung hindernder Interessenkonflikt angenommen wurde, lag eine Fallgestaltung vor, die entweder einen objektiven Interessenkonflikt zwischen dem gesetzlichen Vertreter und dem Kind nahelegte oder in der dieser Konflikt deutlich zutage trat und die Bestellung eines Ergänzungspflegers (§ 1909 BGB) deshalb notwendig war, um die Rechte des Kindes vor dem Bundesverfassungsgericht geltend machen zu können, weil der gesetzliche Vertreter die Verfassungsbeschwerde nicht erhoben oder von vornherein kein Interesse hieran hatte. Der jeweilige gesetzliche Vertreter hatte dabei jeweils eigene ‒ von seiner Wahrnehmung als gesetzlicher Vertreter des Kindes unabhängige ‒ Interessen, die mit denen des Kindes unvereinbar sein konnten. Die Befugnis der Eltern zur Vertretung ihrer minderjährigen Kinder wurde verneint, weil die sorgeberechtigten Elternteile kein Interesse an der Verfassungsbeschwerde gegen die ihnen günstige Entscheidung hatten und die Rechte der Kinder gegen die Interessen der sorgeberechtigten Eltern durchzusetzen waren (vgl. BVerfGE 72, 122 133 f.>; 75, 201 214 f.>; 99, 145 155>; vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Mai 2013 - 1 BvR 2059/12 -, Rn. 14). Soweit die Vertretungsbefugnis eines Vormunds abgelehnt wurde, hatte dieser ebenfalls eigene Interessen, die denen der betroffenen Kinder entgegenstehen konnten, entweder als Vorsitzender eines Vereins, der Kindern in Krisengebieten half und Nachteile für diese Hilfstätigkeit bei einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde zu befürchten hatte (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Oktober 1994 - 1 BvR 1799/94 -, juris, Rn. 3, 15, 21) oder als Jugendamt, das mit der Herausnahme eines Kindes aus einer Pflegefamilie eine von ihm vermittelte Adoption ermöglichen wollte (vgl. BVerfGE 79, 51 58, 67 f.>)
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b) Ein solcher Interessenwiderspruch liegt hier weiterhin (siehe bereits BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2020 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 14 bis 17) nicht vor. Insbesondere hat der Vormund hier keine weiteren Aufgaben oder Interessen, die erkennbar einem rein auf das Kindeswohl bezogenen Handeln entgegenstehen. Zwar steht der vorliegende Fall im Zusammenhang mit einer Adoption durch die Pflegeeltern. Dieses Verfahren wird aber nicht mehr fortgeführt; ebenso ist der Versuch einer Adoptionspflege durch eine andere Familie gescheitert, so dass derzeit nicht beabsichtigt ist, den Beschwerdeführer einer Adoption zuzuführen. Auch im Übrigen sind keine Interessen des Jugendamts ersichtlich, die unabhängig vom Kindeswohl eine bestimmte Form der Betreuung verlangen könnten. Das Jugendamt orientiert sein Vorgehen vielmehr erkennbar allein an seiner Einschätzung des Kindeswohls und der Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Betreuung durch die Pflegemutter.
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Dass der Beschwerdeführer, wie von der Pflegemutter vorgetragen, zwischenzeitlich in einem Umgangsverfahren den ‒ der Entscheidung des Vormunds widersprechenden ‒ Wunsch geäußert hat, bei der Pflegemutter zu wohnen, führt nicht zur Annahme eines Interessenwiderstreits. Soweit darin eine unterschiedliche Bewertung der Frage des Kindeswohls durch den Amtsvormund und den Beschwerdeführer zu sehen ist, ergibt sich allein hieraus noch kein Interessenkonflikt. Hinzukommen müssten Anhaltspunkte dafür, dass die Bewertung des Vormunds von anderen, vom Kindeswohl unabhängigen Interessen zumindest teilweise beeinflusst worden sein könnte. An solchen fehlt es hier.
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Weiterhin kann vorliegend allein aus der vorgetragenen Willensäußerung des Kindes nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass dieser Wille dem Kindeswohl entspricht. Der vom noch sehr jungen Kind geäußerte Wille ist insbesondere als Ausdruck seiner bestehenden Bindungen zu berücksichtigen, während das Bedürfnis des Kindes zu selbständigem und verantwortungsvollem Handeln und sein Recht auf Selbstbestimmung erst mit zunehmendem Alter an Bedeutung gewinnt (vgl. BVerfGK 15, 509 515> m.w.N.).
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Die Bestellung eines Ergänzungspflegers ist auch im Übrigen nicht erforderlich, um die Geltendmachung der Rechte des Beschwerdeführers vor dem Bundesverfassungsgericht zu ermöglichen, weil der Amtsvormund diese Rechte für den Beschwerdeführer hier gerade geltend macht. Die Bestellung eines Ergänzungspflegers könnte hingegen allein dazu führen, dass die Rechte des Beschwerdeführers nicht geltend gemacht werden. Ein der Vertretung durch den Amtsvormund entgegenstehender Interessenkonflikt läge in dieser Konstellation nur dann nahe, wenn anzunehmen wäre, dass die Geltendmachung der Grundrechte des Beschwerdeführers seinen Interessen widerspricht. Dies dürfte nur in Ausnahmefällen gegebenen sein. Anhaltspunkte, dass eine verfassungsrechtliche Überprüfung der angegriffenen Entscheidung nicht im Interesse des Kindes liegt, liegen nicht vor.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Der Beschluss des Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG.
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a) Ein Kind hat nach Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG einen Anspruch auf Schutz des Staates. Dieser Anspruch betrifft nicht allein das Verhältnis des Kindes zu seinen Eltern, sondern auch zu seinen Pflegeeltern (aa). Mit den materiell- und verfahrensrechtlichen Maßgaben aus Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG korrespondieren Anforderungen an die Begründung der fachgerichtlichen Entscheidung (bb). Lehnt das Fachgericht eine Trennung des Kindes von seinen Eltern ab, obwohl Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass eine nachhaltige Gefahr für das Kindeswohl besteht, unterliegt die Entscheidung des Fachgerichts strenger verfassungsgerichtlicher Kontrolle (cc).
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aa) Ein Kind hat nach Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG einen Anspruch auf den Schutz des Staates, wenn die Eltern ihrer Pflege- und Erziehungsverantwortung (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) nicht gerecht werden oder wenn sie ihrem Kind den erforderlichen Schutz und die notwendige Hilfe aus anderen Gründen nicht bieten können (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 39). Das Kind, dem die Grundrechte, insbesondere das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) und das Recht auf Leben und auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) als eigene Rechte zukommen, steht unter dem besonderen Schutz des Staates (vgl. BVerfGE 24, 119, 144>; 55, 171 179>; 57, 361 382>; 133, 59 73 Rn. 42>). Kinder bedürfen des Schutzes und der Hilfe, um sich zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten innerhalb der sozialen Gemeinschaft entwickeln und gesund aufwachsen zu können (vgl. BVerfGE 107, 104 117>; 121, 69 92 f.>; 133, 59 73 Rn. 42>). Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und das Recht auf Leben und auf körperliche Unversehrtheit verpflichten den Staat, Lebensbedingungen des Kindes zu sichern, die für seine Entwicklung und sein gesundes Aufwachsen erforderlich sind (vgl. BVerfGE 24, 119 144 f.>; 57, 361 383>; 133, 59 73 f. Rn. 42>).
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(1) Bei einer Gefährdung des Kindeswohls ist der Staat nicht nur berechtigt (Art. 6 Abs. 3 GG), sondern auch verpflichtet (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG), die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen; das Kind hat insoweit einen grundrechtlichen Anspruch auf den Schutz des Staates (vgl. BVerfGE 24, 119 144>; 60, 79 88>; 72, 122 134>; 107, 104 117>). Diese Schutzpflicht gebietet dem Staat im äußersten Fall, das Kind von seinen Eltern zu trennen oder eine bereits erfolgte Trennung aufrechtzuerhalten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. April 2018 - 1 BvR 393/18 -, Rn. 6). Das ist dann der Fall, wenn das Kind bei einem Verbleib in der Familie oder bei einer Rückkehr dorthin in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist (vgl. BVerfGE 60, 79 91>; 72, 112 140>; 136, 382 391 Rn. 28>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 44). Die Annahme einer nachhaltigen Gefährdung des Kindes setzt voraus, dass bereits ein Schaden des Kindes eingetreten ist oder sich eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 2014 - 1 BvR 1178/14 -, Rn. 23 m.w.N.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 44). Unter den genannten Voraussetzungen greift die Schutzpflicht zugunsten des Kindes ebenso, wenn das Kind von Pflegeeltern betreut wird, die sich auf das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich nicht berufen können (vgl. BVerfGE 79, 51 60>; siehe aber auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Mai 1993 - 1 BvR 338/90 -, juris, Rn. 15), und diese ihren Pflichten zur Pflege und Erziehung des Kindes nicht nachkommen.
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(2) Auch die Entscheidung über die Rückkehr des Kindes in die Pflegefamilie verlangt regelmäßig eine Gefahrenprognose. Dem muss die Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrens Rechnung tragen. Das gerichtliche Verfahren muss geeignet und angemessen sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für die vom Gericht anzustellende Prognose über die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu erlangen. Ob etwa Psychologen als Sachverständige hinzuziehen sind, um die für die Prognose notwendigen Erkenntnisse zu erlangen, muss das erkennende Gericht im Lichte seiner grundrechtlichen Schutzpflicht nach den Umständen des Einzelfalls beurteilen (vgl. BVerfGE 55, 171 182>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn 46).
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bb) Hält das Gericht eine Trennung des Kindes von den (Pflege-)Eltern nicht für erforderlich, obwohl Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der (Pflege-)Familie oder bei einer Rückkehr dorthin in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist, hält die Entscheidung verfassungsgerichtlicher Kontrolle am Maßstab des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG grundsätzlich nur dann stand, wenn das Gericht in Auseinandersetzung mit den für eine nachhaltige Gefahr sprechenden Anhaltspunkten nachvollziehbar begründet, warum eine solche Gefahr für das Wohl des Kindes nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 136, 382 391 Rn. 28>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 48 m.w.N.; jeweils zu Art. 6 Abs. 3 GG). Einer näheren Begründung bedarf es regelmäßig insbesondere dann, wenn das Gericht der Einschätzung der Sachverständigen oder der beteiligten Fachkräfte (insbesondere Verfahrensbeistand, Jugendamt, Familienhilfe, Vormund) nicht folgt, es liege eine die Trennung von Kind und Eltern gebietende Kindeswohlgefährdung vor. Zwar schließt die Verfassung nicht aus, dass das Fachgericht im Einzelfall von den Feststellungen und Wertungen dieser fachkundigen Personen abweicht. Insbesondere ist nicht ausgeschlossen, dass das Gericht zu einer abweichenden Einschätzung und Bewertung von Art und Ausmaß einer Kindeswohlgefährdung gelangt. Es muss dann aber eine anderweitige verlässliche Grundlage für eine am Kindeswohl ausgerichtete Entscheidung haben und diese offenlegen. Das Abweichen von den gegenläufigen Einschätzungen der fachkundigen Personen bedarf eingehender Begründung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 49 m.w.N.).
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cc) Lehnt das Fachgericht eine Trennung des Kindes von seinen Eltern oder Pflegeeltern ab, obwohl Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass eine nachhaltige Gefahr für das Wohl des Kindes vorliegt, unterliegt dies strenger verfassungsgerichtlicher Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, juris, Rn. 50 ff.). Bei dieser Sachlage können neben der Frage, ob die angefochtene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen, auch einzelne Auslegungsfehler nicht außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 42, 163 169>; 60, 79 91>; 68, 176 190 f.>; 75, 201 222>; 79, 51 63>). Die verfassungsgerichtliche Kontrolle erstreckt sich ausnahmsweise auch auf deutliche Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts (vgl. BVerfGE 136, 382 391 Rn. 28>).
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b) Diesen Maßstäben wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht. Das Oberlandesgericht trägt dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Schutz des Staates aus Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG nicht hinreichend Rechnung. Weder genügt die Begründung des Beschusses den daran zu stellenden Anforderungen noch lässt sich erkennen, dass das Oberlandesgericht sich eine möglichst zuverlässige Grundlage für die Prognose über die dem Beschwerdeführer drohenden Beeinträchtigungen verschafft hat. Insbesondere ist aus der angegriffenen Entscheidung nicht erkennbar, dass die Feststellungen und Würdigungen des Oberlandesgerichts, die von den Einschätzungen des Jugendamts und der Verfahrensbeiständin als beteiligten Fachpersonen abweicht, auf einer zuverlässigen anderweitigen Grundlage beruhen; insoweit berücksichtigt das Oberlandesgericht erhebliche Umstände, die für eine Gefährdung des Kindeswohl bei der Betreuung durch die Pflegemutter sprechen, in seiner Entscheidung nicht (aa). Ebenso lässt die Begründung der Entscheidung keine zuverlässige Grundlage für die Feststellungen des Oberlandesgerichts zum Willen des Beschwerdeführers (bb) sowie zu seiner Belastung durch die Trennung von der Pflegemutter (cc) erkennen.
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aa) Bei der Annahme, eine Rückführung des Beschwerdeführers in den Haushalt der Pflegemutter beinhalte keine Kindeswohlgefährdung und die Gefahr eines Missbrauchs des Beschwerdeführers durch den Pflegevater sei durch die erteilte Auflage so weit herabgesetzt, dass sie einer Rückführung zur Pflegemutter nicht entgegenstehe, berücksichtigt das Oberlandesgericht nicht alle für eine solche Gefährdung des Kindeswohls sprechenden Umstände.
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(1) Es stellt bei seiner Begründung wesentlich darauf ab, dass eine endgültige Trennung der Pflegeeltern vorliege und dass diese zugesagt hätten, sich an den Kontakt des Pflegevaters mit dem Kind betreffende Auflagen zu halten. Obwohl das Oberlandesgericht selbst ausführt, die Anhörung der Pflegeeltern habe erkennen lassen, warum die beteiligten Fachpersonen an einer endgültigen Trennung zweifelten, setzt es sich nicht mit den von diesen vorgebrachten Gesichtspunkten auseinander, die sowohl gegen eine endgültige Trennung der Ehegatten als auch für eine selbst bei Annahme einer räumlichen Trennung der Ehegatten fortbestehende Gefahr eines unbeaufsichtigten Kontakts des Pflegevaters zum Kind und die damit einhergehende Gefahr eines Missbrauchs durch ihn sprechen.
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(a) Das Oberlandesgericht berücksichtigt bei seiner Würdigung nicht, dass die Pflegeeltern nach der Aufdeckung der Taten des Pflegevaters noch lange Zeit zusammenlebten und sogar gemeinsam zunächst versuchten, diese Taten zu verheimlichen und sodann zu verharmlosen, indem unter anderem die Pflegemutter gegenüber dem Jugendamt erklärte, die Taten seien nicht von Bedeutung, denn der Pflegevater habe nicht selbst ein Kind missbraucht. Die beteiligten Fachpersonen haben die Einschätzung geäußert, dieses Verhalten der Pflegeeltern lasse darauf schließen, dass insbesondere die Pflegemutter die Gefahr eines Missbrauchs des Beschwerdeführers durch den Pflegevater nicht anerkennt und lasse daher auch Zweifel aufkommen, ob sie bereit ist, konsequent und langfristig Maßnahmen zum Schutz des Beschwerdeführers durchzuführen. Damit setzt sich das Oberlandesgericht trotz einer abweichenden Bewertung des Gefährdungspotentials nicht auseinander. Dass eine entsprechende Änderung der Einstellung der Pflegemutter oder beider Pflegeeltern erfolgt ist, lässt sich allein aus der Bezugnahme des Oberlandesgerichts auf die insoweit nicht weiter dokumentierte persönliche Anhörung der Pflegeeltern nicht erkennen. Da eine auf die Bedenken der beteiligten Fachpersonen eingehende Begründung fehlt, wird nicht deutlich, dass diese Zweifel durch die Anhörung überzeugend widerlegt werden konnten.
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(b) Bei der Annahme, es liege eine endgültige Trennung der Pflegeeltern vor, berücksichtigt das Oberlandesgericht nicht die aus dem Ablauf des Verfahrens und den Umständen der Trennung resultierenden Anhaltspunkte, die gegen die endgültige Aufhebung einer ehelichen Lebensgemeinschaft und der Beziehung der Ehegatten sprechen. So haben die Pflegeeltern stets ‒ auch nach der Trennung ‒ ihre gegenseitige Verbundenheit zum Ausdruck gebracht und gegenüber dem Jugendamt geäußert, dass sie den Wunsch hätten, zusammen zu leben. Die Pflegeeltern begehrten vor dem Amtsgericht zunächst, den Beschwerdeführer gemeinsam weiter zu betreuen. Erst nach der erstinstanzlichen Entscheidung vollzogen sie die Trennung, die sie selbst damit begründeten, dass nur so eine Betreuung des Beschwerdeführers durch die Pflegemutter ermöglicht werden könne. Der Pflegevater wolle sie glücklich sehen und ihr ermöglichen, ein eigenes Kind zu betreuen. Unmittelbar nach der Trennung erklärten sie aber auch gegenüber dem Jugendamt, der Pflegevater habe eine neue Anschrift, lebe aber weiterhin bei der Pflegemutter. Nach den eigenen Feststellungen des Oberlandesgerichts hat der Pflegevater angeboten, die Pflegemutter in jeder Hinsicht zu unterstützen, und für sie da zu sein. Die neue Wohnung des Pflegevaters liegt räumlich nicht weit von der bisherigen Wohnung der Pflegefamilie entfernt. Diese Umstände berücksichtigt das Oberlandesgericht bei seiner Feststellung, die Pflegeeltern hätten sich endgültig voneinander getrennt, nicht. Es wäre aber eine eingehende Auseinandersetzung mit diesen Umständen und eine nachvollziehbare Begründung erforderlich gewesen, auf welche anderen Umstände sich die Überzeugung stützt, die Pflegeeltern hätten ihre eheliche Lebensgemeinschaft endgültig beendet und würden sich nicht häufig treffen sowie sich gegenseitig nach Art einer Lebensgemeinschaft unterstützen und versorgen. Insoweit hat das Oberlandesgericht auch nicht aufgeklärt, inwieweit die Pflegeeltern ihre wirtschaftlichen Verhältnisse voneinander entflochten haben oder ob sie trotz der räumlichen Trennung wirtschaftlich voneinander abhängig sind.
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(2) Die Annahme der bei der Pflegemutter vorhandenen Erziehungsfähigkeit beruht ebenfalls nicht auf einer hinreichend zuverlässigen Grundlage. Insoweit führt das Oberlandesgericht lediglich aus, die Erziehungsfähigkeit der Pflegemutter habe seit jeher außer Frage gestanden. Es berücksichtigt dabei nicht, dass das Jugendamt durchaus Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Pflegemutter geäußert hat, die zum einen aus ihrer fehlenden Anerkennung der Gefahr eines Missbrauchs des Beschwerdeführers durch den Pflegevater resultieren als auch aus Äußerungen der Pflegemutter gegenüber dem Jugendamt, sie wisse nicht, wie sie das Leben mit Kind ohne den Pflegevater finanzieren könne und ob sie der Betreuung des Kindes als Alleinerziehende gewachsen sei. Insbesondere mit dem selbst festgestellten Gesichtspunkt, dass die Pflegemutter nunmehr alleine die Betreuung des Beschwerdeführers übernehmen müsste und der Frage, ob zu erwarten ist, dass sie mit dieser neuen Situation hinreichend umgehen kann, setzt sich das Oberlandesgericht nicht auseinander.
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(3) Auch für die Annahme, durch die erteilte Auflage sei die Gefahr eines Missbrauchs des Beschwerdeführers durch den Pflegevater so weit herabgesetzt, dass sie einer Rückführung des Beschwerdeführers zur Pflegemutter nicht entgegenstehe, ist den Gründen des Beschlusses eine tragfähige Grundlage nicht zu entnehmen. Dabei ist das Bestehen einer Gefahr eines sexuellen Missbrauchs des Beschwerdeführers durch den Pflegevater bei einem unüberwachten Kontakt zu unterstellen. Das Oberlandesgericht geht nach seiner Begründung selbst von dieser Gefahr aus. Eine weitere insbesondere gutachterliche Abklärung der Gefahr, insbesondere der sexuellen Neigungen und der Wahrscheinlichkeit eines Übergriffs auf den Beschwerdeführer, hat es nicht vorgenommen. Es wäre aber eine weitergehende Auseinandersetzung damit erforderlich, dass die räumliche Nähe der Wohnungen der Pflegeeltern kurzfristige gegenseitige Besuche ermöglicht und auch zufällige Begegnungen möglich erscheinen lässt. Zudem berücksichtigt das Oberlandesgericht auch die weiterhin bestehende Zuneigung der Pflegeeltern zueinander und den zum Ausdruck gekommenen Wunsch nach einem Zusammenleben oder zumindest gemeinsamer Zeit nicht. Eine Auseinandersetzung mit diesen Umständen wäre aber insbesondere im Hinblick darauf, dass die Einhaltung der erteilten Auflage nur sehr lückenhaft überwacht werden kann, erforderlich. Denn für die Beurteilung der Wirksamkeit der erteilten Auflage ist die Prognose erforderlich, inwieweit sich die Pflegemutter auch angesichts dieser nur geringen Kontrollmöglichkeiten von sich aus an die Auflage halten wird; in Auseinandersetzung mit den vorgenannten Gesichtspunkten müsste das Oberlandesgericht Feststellungen dazu treffen, ob die Pflegemutter in der Lage ist, ihre Zuneigung und ihren Wunsch nach Kontakt zum Pflegevater zurückzustellen und gegen dessen möglichen Wunsch ‒ möglicherweise sogar gegen den Wunsch des Beschwerdeführers ‒ einen vom Vormund nicht erlaubten Kontakt verhindern wird.
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bb) Die Feststellung des Oberlandesgerichts, die Rückführung des Beschwerdeführers entspreche seinem Willen, beruht ebenfalls nicht auf einer erkennbaren hinreichenden Grundlage.
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Auf eine eigene Anhörung des Beschwerdeführers konnte das Oberlandesgericht seine Feststellung nicht stützen, weil es von einer solchen abgesehen hat. Zwar ist das Beschwerdegericht verfassungsrechtlich nicht stets gehalten, die Beteiligten persönlich anzuhören; wenn es von der Anhörung absieht, muss es allerdings über eine anderweitige möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage verfügen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Januar 2006 - 1 BvR 526/04 -, Rn. 18; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 663/19 -, Rn. 7).
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Insoweit kann dahinstehen, ob das Oberlandesgericht von der Anhörung des Beschwerdeführers mit zutreffender Begründung abgesehen hat. Diesbezüglich bestehen zumindest Zweifel, weil nicht ersichtlich ist, auf welcher Grundlage die Feststellungen zur Belastung des Beschwerdeführers durch eine Anhörung erfolgt sind. Stellungnahmen der Verfahrensbeiständin, des Jugendamts oder der unmittelbaren Betreuungspersonen zu den Auswirkungen einer Anhörung auf ihn liegen nicht vor. Eine zuverlässige anderweitige Grundlage für die Feststellung des Willens des Beschwerdeführers ergibt sich aus der angegriffenen Entscheidung jedenfalls nicht. Auf eventuelle Erkenntnisse aus der ersten Instanz konnte das Oberlandesgericht diese Feststellung nicht stützen, weil sich durch die zwischenzeitliche Trennung der Pflegeeltern die Sachlage wesentlich geändert hat und die Verfahrensbeiständin im Beschwerdeverfahren berichtete, dass der Beschwerdeführer den Wunsch geäußert habe, in der Jugendhilfeeinrichtung zu verbleiben. Es war daher eigene Feststellung des Beschwerdegerichts zum Willen des Beschwerdeführers geboten. Die vom Oberlandesgericht angeführten Ausführungen des Vormunds des Beschwerdeführers sind keine hinreichende Grundlage für die Feststellungen des Oberlandesgerichts zum Willen des Beschwerdeführers. Diese Ausführungen sind in der Verfahrensakte nicht dokumentiert. Ein entsprechender Schriftsatz des Vormunds ist nicht aktenkundig, wie ein solcher Vortrag auch nicht im Vermerk über den im Beschwerdeverfahren durchgeführten Termin oder in der angegriffenen Entscheidung dokumentiert ist. Die Ausführungen, der Vormund habe einen entsprechenden Willen nachvollziehbar geschildert, lassen weder den Inhalt der Ausführungen erkennen noch, auf welche Ausführungen das Oberlandesgericht insoweit überhaupt Bezug nimmt.
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cc) Auch in Bezug auf die Annahme, der Beschwerdeführer werde durch das Aufrechterhalten der Trennung von der Pflegemutter erheblich beeinträchtigt, ist keine hinreichend zuverlässige Grundlage der Feststellungen des Oberlandesgerichts erkennbar. Aus der angegriffenen Entscheidung ergibt sich nicht, aus welchen Erkenntnisquellen das Oberlandesgericht seine Erkenntnisse über das aus seiner Sicht auffällige Verhalten des Beschwerdeführers gezogen hat und aufgrund welcher ‒ insbesondere fachlichen ‒ Grundlage es den Schluss zieht, dieses Verhalten sei (allein) auf eine Traumatisierung aufgrund der Trennung von der Pflegefamilie zurückzuführen und der Beschwerdeführer habe bislang nur lose Bindungen in der Jugendhilfeeinrichtung geknüpft. Den im Verfahren vorgelegten fachlichen Stellungnahmen kann diese Erkenntnis nicht entnommen werden. Im Gegenteil berichten Jugendamt und Verfahrensbeiständin, dass sich der Beschwerdeführer in der Wohngruppe gut eingelebt habe. Anderweitige Erkenntnisquellen für die Feststellungen des Oberlandesgerichts sind nicht ersichtlich.
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3. Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
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4. Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 366 ff.>).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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