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BVerfG 18.08.2020 - 1 BvR 1552/18
BVerfG 18.08.2020 - 1 BvR 1552/18 - Ablehnung eines isolierten PKH-Antrags im Verfassungsbeschwerdeverfahren mangels Erfolgsaussichten der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde
Normen
§ 90 BVerfGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO
Vorinstanz
vorgehend LG Darmstadt, 5. März 2018, Az: 10 O 621/16, Beschluss
vorgehend LG Darmstadt, 19. Dezember 2017, Az: 10 O 621/16, Beschluss
Tenor
-
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.
Gründe
- 1
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde war abzulehnen.
- 2
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Die erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 1, 109 110 ff.>; 92, 122 123>) sind nicht erfüllt. Die Antragstellerin legt nicht dar, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Ihre beabsichtigte Rechtsverfolgung richtet sich gegen Hinweise und Verfügungen des Landgerichts, die nach § 90 Abs. 1 BVerfGG grundsätzlich keine tauglichen Beschwerdegegenstände sind (vgl. BVerfGE 21, 139 143>; 119, 292 294>). Soweit sie sich gegen Vorschriften der Zivilprozessordnung zu wenden beabsichtigt, wäre eine Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 3 BVerfGG verfristet.
- 3
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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