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BVerfG 17.06.2020 - 1 BvR 1378/20
BVerfG 17.06.2020 - 1 BvR 1378/20 - Ablehnung eines Eilantrags in einer äußerungsrechtlichen Sache: besonderes Eilbedürfnis nicht dargelegt
Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend LG Berlin, 30. April 2020, Az: 27 O 169/20, Beschluss
vorgehend BVerfG, 17. Juni 2020, Az: 1 BvR 1378/20, Kammerbeschluss
nachgehend BVerfG, 23. September 2020, Az: 1 BvR 1378/20, Kammerbeschluss
Tenor
-
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
- 1
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1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde und dem damit verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wendet sich der Beschwerdeführer gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin vom 30. April 2020 - 27 O 169/20 -, die durch Beschluss der Kammer von vorvergangener Woche (Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -) hinsichtlich des dortigen Beschwerdeführers außer Wirksamkeit gesetzt wurde. Die einstweilige Verfügung hatte die Beschwerdeführer des dortigen und des hiesigen Verfahrens jeweils ohne Anhörung durch das Gericht zur Unterlassung einer Meldung verpflichtet. Hinsichtlich der zugrundeliegenden Meldung und des Vorgehens des Gerichts wird auf den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 - verwiesen.
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Dem Begünstigten der einstweiligen Verfügung des Landgerichts wurde die Verfassungsbeschwerde nach § 94 Abs. 3 BVerfGG zur Stellungnahme zugeleitet. Er hat Stellung genommen und hält den Antrag für unzulässig und unbegründet.
- 3
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2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war abzulehnen.
- 4
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Der Beschwerdeführer hat ein besonderes Eilbedürfnis in Gestalt eines grundrechtlich erheblichen schweren Nachteils nicht ausreichend dargelegt. Er trägt keine konkreten schweren Nachteile - etwa in Gestalt von drohenden Vollstreckungsmaßnahmen - vor, die für ein ausnahmsweises Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG auch bei klaren Erfolgsaussichten erforderlich sind. Insbesondere ist auf Grundlage des Vortrags unklar, ob und in welcher Weise der hiesige Beschwerdeführer die untersagte Meldung in irgendeiner Form über ein von ihm verantwortetes Medium weiterhin verbreitet oder verbreiten will. Die Bezugnahme auf den Vortrag aus dem Verfahren 1 BvR 1246/20 reicht insoweit nicht aus, weil dieser Vortrag spezifisch für den dortigen Beschwerdeführer gemacht wurde.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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