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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BVerfG 20.05.2020 - 1 BvL 2/20, 1 BvL 3/20, 1 BvL 4/20, 1 BvL 5/20, 1 BvL 6/20, 1 BvL 7/20
BVerfG 20.05.2020 - 1 BvL 2/20, 1 BvL 3/20, 1 BvL 4/20, 1 BvL 5/20, 1 BvL 6/20, 1 BvL 7/20 - Unzulässigkeit mehrerer Richtervorlagen zur Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs 1 Nr 6 BtMG (juris: BtMG 1981) - Wegfall der Entscheidungserheblichkeit infolge des Senatsurteils vom 26.02.2020 (2 BvR 2347/15 ua)
Normen
Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 100 Abs 1 GG, § 81a S 1 BVerfGG, § 3 Abs 1 BtMG 1981, § 5 Abs 1 Nr 6 BtMG 1981, Anl 3 BtMG 1981
Vorinstanz
vorgehend VG Köln, 19. November 2019, Az: 7 K 8560/18, Vorlagebeschluss
vorgehend VG Köln, 19. November 2019, Az: 7 K 1410/18, Vorlagebeschluss
vorgehend VG Köln, 19. November 2019, Az: 7 K 583/19, Vorlagebeschluss
vorgehend VG Köln, 19. November 2019, Az: 7 K 14642/17, Vorlagebeschluss
vorgehend VG Köln, 19. November 2019, Az: 7 K 8461/18, Vorlagebeschluss
vorgehend VG Köln, 19. November 2019, Az: 7 K 13803/17, Vorlagebeschluss
Tenor
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Die Vorlagen sind unzulässig.
Gründe
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I.
- 1
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Die Vorlageverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG betreffen die Frage des Zugangs zu Betäubungsmitteln - hier Natrium-Pentobarbital - ohne ärztliche Verschreibung zum Zweck der Selbsttötung.
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1. Die einschlägigen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes lauten - auszugsweise - wie folgt:
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§ 3 Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln
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(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer
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1. Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, erwerben oder
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2. ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) herstellen
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will.
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(2) […]
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§ 4 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
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(1) Einer Erlaubnis nach § 3 bedarf nicht, wer
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1.-2. […]
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3. in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel
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a) auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung,
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b) zur Anwendung an einem Tier von einer Person, die dieses Tier behandelt und eine tierärztliche Hausapotheke betreibt, oder
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c) von einem Arzt nach § 13 Absatz 1a Satz 1
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erwirbt,
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4.-6. […]
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(2)-(3) […]
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§ 5 Versagung der Erlaubnis
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(1) Die Erlaubnis nach § 3 ist zu versagen, wenn
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1.-5. […]
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6. die Art und der Zweck des beantragten Verkehrs nicht mit dem Zweck dieses Gesetzes, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, daneben aber den Mißbrauch von Betäubungsmitteln oder die mißbräuchliche Herstellung ausgenommener Zubereitungen sowie das Entstehen oder Erhalten einer Betäubungsmittelabhängigkeit soweit wie möglich auszuschließen, vereinbar ist oder
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7. bei Beanstandung der vorgelegten Antragsunterlagen einem Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist (§ 8 Abs. 2) abgeholfen wird.
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(2) […]
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§ 12 Abgabe und Erwerb
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(1) Betäubungsmittel dürfen nur abgegeben werden an
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1. Personen oder Personenvereinigungen, die im Besitz einer Erlaubnis nach § 3 zum Erwerb sind oder eine Apotheke oder tierärztliche Hausapotheke betreiben,
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2. die in § 4 Abs. 2 oder § 26 genannten Behörden oder Einrichtungen,
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3. (weggefallen)
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(2) […]
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(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht bei
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1. Abgabe von in Anlage III bezeichneten Betäubungsmitteln
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a) auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung im Rahmen des Betriebes einer Apotheke,
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b) […]
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c) durch den Arzt nach § 13 Absatz 1a Satz 1,
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2.-3. […]
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(4) […]
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In den verwaltungsgerichtlichen Ausgangsverfahren begehren die dortigen Klägerinnen und Kläger die Verpflichtung des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 BtMG zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital, einem in Anlage III (zu § 1 Abs. 1 BtMG) gelisteten verkehrsfähigen und verschreibungsfähigen Betäubungsmittel, zum Zweck der Selbsttötung. Sie berufen sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, derzufolge ein Anspruch auf die begehrte Erlaubnis dann bestehe, wenn sich der suizidwillige Erwerber, der seinen Willen frei bilden und entsprechend handeln könne, wegen einer schweren und unheilbaren Erkrankung in einer extremen Notlage befinde (BVerwGE 158, 142 152 f. Rn. 23 ff.>; BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2019 - 3 C 6/17 -, juris, Rn. 18). Sie machen geltend, dass ihre schwerwiegenden und langjährigen körperlichen und - im Ausgangsverfahren zu 1 BvL 4/20 - psychischen Erkrankungen eine extreme Notlage im Sinne dieser Rechtsprechung begründeten.
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2. Mit Beschlüssen vom 19. November 2019 hat das Verwaltungsgericht die Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG mit dem aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG folgenden Grundrecht auf Selbstbestimmung über den Zeitpunkt und die Art des eigenen Todes als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vereinbar sei.
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Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass der Versagungstatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG der Erteilung einer Erlaubnis für den Erwerb von Betäubungsmitteln zum Zweck der Selbsttötung entgegenstehe. Dies ergebe sich zwar nicht unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut, sei jedoch aus Regelungszweck und Systematik des Betäubungsmittelgesetzes zu entnehmen und werde durch aktuelle Gesetzesänderungen bestätigt. Insbesondere habe der Gesetzgeber die geschäftsmäßige Förderung des Suizides mit Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung vom 3. Dezember 2015 (BGBl I S. 2177) unter Strafe gestellt.
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Entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine verfassungskonforme Auslegung des § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG unmöglich, da die Erteilung einer Erwerbserlaubnis für ein Betäubungsmittel zur Selbsttötung dem erkennbaren historischen und aktuellen Willen des Gesetzgebers widerspreche, der insbesondere im Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung vom 3. Dezember 2015 zum Ausdruck gekommen sei. Zudem müsse der Gesetzgeber wesentliche Entscheidungen im grundrechtsrelevanten Bereich selbst treffen. Eine verfassungskonforme Auslegung, die die Erteilung einer Erwerbserlaubnis in Ausnahmefällen ermögliche, verstoße daher gegen die richterliche Gesetzesbindung.
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Der daraus resultierende Rechtszustand sei indes mit dem in Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG verankerten Selbstbestimmungsrecht über den eigenen Tod unvereinbar, wenn sich der Betroffene aufgrund einer schwersten Erkrankung in einer extremen Notlage befinde. Insbesondere könnten betroffene Personen nicht auf die früher vereinzelt vorhandene Alternative einer Erwerbserlaubnis verwiesen werden, um einen Arzt um Sterbehilfe durch Verschreibung eines tödlich wirkenden Arzneimittels zu bitten, weil der Gesetzgeber diesen Ausweg praktisch durch die Einführung des § 217 StGB und die Akzeptanz des Verbots der ärztlichen Suizidbeihilfe im ärztlichen Berufsrecht versperrt habe. Der ausnahmslose Ausschluss einer Erwerbserlaubnis sei auch nicht wegen der Gefahr einer Normalisierung des Suizids gerechtfertigt, die mit einem staatlichen Verfahren zur Genehmigung für den Erwerb eines Betäubungsmittels zur Selbsttötung verknüpft sei. Dieser Gefahr könne der Gesetzgeber dadurch begegnen, dass er anstelle einer Erlaubniserteilung eine ärztliche Verschreibung von Betäubungsmitteln regele. Die Verfahren seien somit auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit des § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG vorzulegen.
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II.
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Die Vorlagen sind unzulässig, da sie den Anforderungen an die Begründung aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG jedenfalls angesichts der inzwischen ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 u.a. - nicht genügen. Gemäß § 81a Satz 1 BVerfGG stellt die Kammer daher die Unzulässigkeit des Antrags durch einstimmigen Beschluss fest.
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1. Gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 1 BVerfGG hat ein Gericht das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es ein Gesetz für verfassungswidrig hält, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt.
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a) Dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügt ein Vorlagebeschluss nur, wenn die Ausführungen des Gerichts erkennen lassen, dass es sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 127, 335 355 f.> m.w.N.). Richten sich die Bedenken gegen eine Vorschrift, von deren Anwendung die Entscheidung nicht allein abhängt, müssen die weiteren mit ihr im Zusammenhang stehenden Bestimmungen in die rechtlichen Erwägungen einbezogen werden, soweit dies zum Verständnis der zur Prüfung gestellten Norm oder zur Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit erforderlich ist (BVerfGE 88, 187 194 f.>; 131, 1 15>).
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b) Zur Begründung der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Norm muss der Sachverhalt umfassend dargestellt werden. Die Schilderung des Sachverhalts muss aus sich heraus, also ohne Studium der beigefügten Verfahrensakten, verständlich sein (vgl. BVerfGE 88, 187 194>; 107, 59 85>). Dabei muss das Gericht unter Ausschöpfung der ihm verfügbaren prozessualen Mittel auch alle tatsächlichen Umstände so weit aufklären, dass die Entscheidungserheblichkeit der zu prüfenden Vorschrift feststeht und die Vorlage deshalb unerlässlich ist (vgl. BVerfGE 64, 251 254>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 2016 - 1 BvL 7/15 -, Rn. 15). Erforderlich sind vielmehr hinreichende Feststellungen, die die fach- und verfassungsrechtliche Beurteilung tragen können (vgl. BVerfGE 37, 328 333 f.>; 48, 396 400>; 86, 52 57>; 86, 71 78>; 88, 198 201>).
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c) Die Entscheidungserheblichkeit muss im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht noch gegeben sein (vgl. BVerfGE 7, 171 173 ff.>; 85, 191 203>; 102, 147 166>; stRspr).
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2. Diesen Anforderungen genügen die Vorlageentscheidungen jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer nicht (vgl. zum insoweit maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt BVerfGE 102, 147 166>).
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a) Offen bleiben kann insoweit, ob das Verwaltungsgericht den Anforderungen an die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit im Hinblick auf das Erfordernis eines Suizidentschlusses, der auf Grundlage einer frei gebildeten und autonomen Entscheidung beruht, genügt hat (vgl. zu den Anforderungen an die fachgerichtliche Sachverhaltsaufklärung BVerfGE 18, 186 191 f.>; 37, 328 333 f.>; 79, 256 264>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Februar 2020 - 1 BvL 5/19 -, Rn. 10; zum Erfordernis eines freien Entschlusses vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 u.a. -, Rn. 232; ebenso zuvor schon BVerwGE 158, 142 152 f. Rn. 24>). Auch bedarf es keiner Entscheidung, ob das Verwaltungsgericht sich hinreichend mit der Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung des § 13 Abs. 1 BtMG, die den Klägerinnen und Klägern den Zugang zu Natrium-Pentobarbital durch ärztliche Verschreibung eröffnen würde, auseinandergesetzt hat (vgl. zum Recht auf selbstbestimmtes Sterben BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 u.a. -, Rn. 208 ff.).
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Denn jedenfalls hat das Verwaltungsgericht seine Vorlagebeschlüsse maßgeblich auf die Erwägung gestützt, dass den Betroffenen nicht zugemutet werden könne, einen Arzt zu suchen, der bereit sei, die mit der Leistung von Sterbehilfe verbundenen rechtlichen Risiken einzugehen (vgl. VG Köln, Beschluss vom 19. November 2019 - 7 K 8560/18 -, juris, Rn. 151). Es hat dabei maßgeblich auf die Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Hilfeleistung zur Selbsttötung abgestellt, die mit der Feststellung der Unvereinbarkeit des § 217 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung vom 3. Dezember 2015 (BGBl I S. 2177) durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 sowohl gegenüber Ärzten als auch - de lege lata - gegenüber Organisationen, die gegebenenfalls Zugang zur Sterbehilfe vermitteln könnten, entfallen ist. Da das Verwaltungsgericht im Übrigen davon ausgegangen ist, dass das ärztliche Standesrecht - auch unabhängig von einer möglicherweise erforderlichen Anpassung des Berufsrechts der Ärzte und Apotheker (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 u.a. -, Rn. 306 ff., 331, 341) - einer ärztlichen Begleitung und Unterstützung der Selbsttötung beispielsweise durch ärztliche Verschreibung eines tödlich wirkenden Betäubungsmittels jedenfalls nicht in allen Bundesländern entgegensteht (vgl. VG Köln, Beschluss vom 19. November 2019 - 7 K 8560/18 -, juris, Rn. 48 ff.), stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme von Sterbehilfe anstelle einer Erlaubnis zum Erwerb eines Betäubungsmittels zur Selbsttötung vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 heute anders als zum Zeitpunkt der Abfassung des Vorlagebeschlusses. Die Begründung des Vorlagebeschlusses genügt daher nicht, um die Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Vorschriften auch unter den wie dargestellt geänderten Rahmenbedingungen darzulegen.
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b) Im Verfahren 1 BvL 3/20 ist die Vorlage zudem deshalb unzulässig geworden, weil die Klägerin des Ausgangsverfahrens nach Mitteilung des Verwaltungsgerichts am 27. Februar 2020 verstorben und eine Entscheidungserheblichkeit damit nicht mehr ersichtlich ist.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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