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BVerfG 20.03.2020 - 1 BvR 661/20
BVerfG 20.03.2020 - 1 BvR 661/20 - Ablehnung des Erlasses einer eA, gerichtete gegen ein infektionsschutzrechtliches Versammlungsverbot auf Grundlage der baden-württembergischen "Corona-Verordnung" vom 17.03.2020 (juris: CoronaVV BW)
Normen
Art 8 Abs 1 GG, Art 8 Abs 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG, § 3 Abs 3 CoronaVV BW, § 28 Abs 1 S 2 IfSG, § 32 IfSG, § 15 Abs 1 VersammlG, § 80 Abs 5 VwGO, § 173 S 1 VwGO, § 78b Abs 1 ZPO
Tenor
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
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I.
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Die Beschwerdeführer und Antragsteller wenden sich mit ihrer mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde gegen ein infektionsschutzrechtliches Versammlungsverbot und das diesem zugrunde liegende Gesetzes- und Verordnungsrecht.
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Der Beschwerdeführer zu 2. meldete am 18. März 2020 bei der Stadt Karlsruhe für den 20. März 2020 eine Versammlung unter dem Motto "Eilversammlung zum Protest gegen die Menschenrechtsverletzungen an der & vor der griechischen Grenze und in den Flüchtlingslagern" an. Die Versammlung sollte von 14 bis 16 Uhr auf dem Schlossplatz stattfinden. Die erwartete Teilnehmerzahl wurde mit 400 angegeben. Der Beschwerdeführer zu 1. beabsichtigt eine Teilnahme an der Versammlung.
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Mit Verfügung vom 19. März 2020 verbot die Stadt Karlsruhe die Versammlung gestützt auf § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 3 der Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) vom 17. März 2020 sowie § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes.
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II.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig, weil die Beschwerdeführer die Möglichkeit fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes nicht in Anspruch genommen haben.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Auch im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren gilt der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Erstens Senats vom 13. August 2019 - 1 BvQ 66/19 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Dezember 2019 - 2 BvQ 91/19 -, Rn. 2; stRspr).
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2. Daran fehlt es hier. Die Beschwerdeführer haben von der Möglichkeit, gegen das angegriffene Versammlungsverbot um verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nachzusuchen, keinen Gebrauch gemacht. Aus ihrem Vorbringen ergibt sich nicht, dass ihnen ein Verweis hierauf nicht zuzumuten wäre (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG). Die - in Versammlungsrechtsfällen keineswegs ungewöhnliche - Kürze der bis zum geplanten Versammlungsbeginn noch verbleibenden Zeit rechtfertigt nicht die Annahme, fachgerichtlicher Eilrechtsschutz sei nicht rechtzeitig zu erlangen. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die gegenwärtige Pandemie erschwere es ihnen, rechtzeitig einen vor dem Oberverwaltungsgericht notwendigen Rechtsanwalt zu beauftragen, legen sie schon nicht dar, auch nur entsprechende Bemühungen unternommen zu haben. Im Übrigen besteht jedenfalls vor dem Verwaltungsgericht kein Anwaltszwang (vgl. § 67 Abs. 1 VwGO) und im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich die Möglichkeit der Beiordnung eines Notanwalts (vgl. § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 78b ZPO). Soweit die Beschwerdeführer finanzielle Hinderungsgründe andeuten, sind sie auf die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe für das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren zu verweisen. Dass die Beschwerdeführer durch ihre Verfassungsbeschwerde grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen aufgeworfen sehen und ihr im Hinblick darauf allgemeine Bedeutung beimessen (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG), führt zu keiner anderen Beurteilung. Ohnehin beträfe dies die Anforderungen an die Rechtswegerschöpfung in der Hauptsache, nicht aber an die eigenständig zu beurteilende Rechtswegerschöpfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Im Übrigen wäre eine Klärung grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Fragen im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren nicht möglich. In ihm haben die Gründe, welche der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (vgl. BVerfGE 7, 367 371>; 134, 138 140 Rn. 6>; stRspr).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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