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BVerfG 22.11.2019 - 2 BvR 517/19
BVerfG 22.11.2019 - 2 BvR 517/19 - Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch Zulässigerklärung einer Auslieferung ohne hinreichende gerichtliche Aufklärung der Bedingungen in der Zielregion (hier: Tschetschenien) - völkerrechtliche Zusicherung des Zielstaates im Auslieferungsverfahren entbindet nicht von eigener fachgerichtlicher Gefahrenprognose
Normen
Art 19 Abs 4 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 32 IRG, § 33 IRG
Vorinstanz
vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 14. Februar 2019, Az: (2) 53 AuslA 57/17 (29/17), Beschluss
vorgehend BVerfG, 3. April 2019, Az: 2 BvR 517/19, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 26. September 2019, Az: 2 BvR 517/19, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 19. März 2021, Az: 2 BvR 408/21, Nichtannahmebeschluss
nachgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 4. Februar 2021, Az: (2) 53 Ausl 57/17 (29/17) (2), Beschluss
Tenor
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Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14. Februar 2019 - (2) 53 AuslA 57/17 (29/17) - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes, soweit er die Auslieferung des Beschwerdeführers für zulässig erklärt. Er wird in diesem Umfang aufgehoben.
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Die Sache wird an das Brandenburgische Oberlandesgericht zurückverwiesen.
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Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten. Damit erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seiner Bevollmächtigten.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslieferung eines russischen Staatsangehörigen tschetschenischer Herkunft zur Strafverfolgung nach Russland.
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I.
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1. Der Beschwerdeführer wurde durch die Russische Föderation am 11. August 2017 per Diffusionsnote über Interpol ausgeschrieben. Der Ausschreibung lag ein Haftbefehl eines Bezirksgerichts in Grosny, der Hauptstadt der russischen Teilrepublik Tschetschenien, vom 22. August 2013 zugrunde. Dem Beschwerdeführer wird darin zur Last gelegt, im Juli 2013 in Grosny 3,084 g Heroin besessen zu haben.
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2. Der Beschwerdeführer hat Russland eigenen Angaben zufolge 2013 mit seiner Familie verlassen und am 23. August 2013 in Polen Asyl beantragt. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 11. Dezember 2013 abgelehnt. Das gerichtliche Verfahren hiergegen verlief erfolglos. Im Zuge der Prüfung eines Zweitantrags, der ebenfalls abgelehnt wurde, hob ein Verwaltungsgericht in Warschau den Ablehnungsbescheid auf, weil der polnischen Behörde nicht alle Unterlagen vorgelegen hätten. Das Verfahren wurde mit Bescheid der polnischen Ausländerbehörde vom 1. Juni 2016 eingestellt, weil der Beschwerdeführer sich nicht mehr in Polen befunden habe. Am 11. März 2015 beantragte der Beschwerdeführer in Deutschland Asyl. Mit Bescheid vom 14. Juli 2016 wurde der Antrag als unzulässiger Zweitantrag abgelehnt. Dagegen ist eine Klage beim Verwaltungsgericht anhängig.
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3. Am 10. November 2017 wurde der Beschwerdeführer in Elsterwerda vorläufig festgenommen. Bei seiner richterlichen Anhörung vor dem örtlichen Amtsgericht erklärte er sich weder mit der Auslieferung einverstanden, noch verzichtete er auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes. Er gab an, er halte die Auslieferung für politisch motiviert. Das Heroin sei ihm untergeschoben worden. Zudem entsprächen die Haftbedingungen im Zielstaat nicht den Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).
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4. Mit Beschluss vom 15. Februar 2018 ordnete das Brandenburgische Oberlandesgericht die Auslieferungshaft bei gleichzeitiger Aussetzung des Vollzugs an.
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5. Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2018 beantragte der Beschwerdeführer, die Auslieferung für unzulässig zu erklären; hilfsweise, ihn nach § 30 Abs. 2 IRG persönlich anzuhören und nach § 10 Abs. 2 IRG eine Darstellung der Tatsachen anzufordern, worauf sich die Gewichtsangabe von 3,084 g des angeblichen Drogenfundes beziehe und wie hoch der Wirkstoffgehalt sei. Äußerst hilfsweise sei die Auslieferung nur unter Bedingungen für zulässig zu erklären.
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Die Auslieferung sei schon unzulässig, weil die Details der ihm vorgeworfenen Handlung unklar seien. Zudem liege ein Auslieferungshindernis vor. Nach ständiger Rechtsprechung müssten eine Auslieferung und die ihr zugrundeliegenden Akte des ersuchenden Staates mit dem nach Art. 25 GG verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard vereinbar sein. Die Situation, die den Beschwerdeführer in Tschetschenien erwarte, genüge diesen Voraussetzungen nicht. Schon die Haftbedingungen in Russland entsprächen nicht den Anforderungen des Art. 3 EMRK. Zudem sei der Beschwerdeführer 2013 nahe seiner Arbeitsstelle verhaftet worden, bei einer Durchsuchung vor Ort sei aber nichts gefunden worden. Erst auf der Polizeiwache habe man ihm eine kleine Tüte mit weißem Pulver gezeigt und ihm eröffnet, dass er Drogen besessen haben soll. Die Polizisten hätten ihm gedroht und ihn dazu gezwungen, mehrere Dokumente zu unterschreiben. Zudem hätten die Polizei und ein ihm nicht bekannter Anwalt Geld von ihm verlangt. Daneben gebe es Widersprüche im russischen Fahndungsersuchen.
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Schließlich sei die Auslieferung auch nach § 6 Abs. 2 IRG unzulässig. Es lägen ernstliche Gründe für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer politisch verfolgt werde, weil er zu einer als oppositionell bekannten (Groß-)Familie gehöre. Er habe im ersten Tschetschenienkrieg 1994 bis 1996 gekämpft, sein Cousin auch im zweiten Tschetschenienkrieg. Seine Familie habe sich nie den Machthabern angeschlossen. Der Sohn des Beschwerdeführers sitze im Gefängnis und sei dort misshandelt worden. Der Beschwerdeführer selbst sei 2010, 2011 und 2012 festgenommen und jeweils schwer misshandelt worden. Bei allen Festnahmen sei ihm die Verwandtschaft zu seinem Cousin vorgehalten worden. Er fürchte weitere Erlebnisse wie diese. Überdies werfe es Fragen auf, warum Russland bei einem vergleichsweise geringen Drogendelikt ein so umfangreiches Auslieferungsverfahren betreibe. Da der Beschwerdeführer seit den Misshandlungen stark stottere und unter psychischen Problemen leide, sei er derzeit in Behandlung. Bezüglich des Nachweises für seine politische Verfolgung befinde er sich in Beweisnot. Es komme in besonderem Maße auf die Glaubhaftigkeit seiner Angaben an. Daher sei er persönlich zu vernehmen. Auch im deutschen Asylverfahren sei er noch nicht persönlich angehört worden.
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6. Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2019 nahm der Beschwerdeführer weiter Stellung. Er habe im polnischen Asylverfahren, dessen Unterlagen zwischenzeitlich durch das Oberlandesgericht beigezogen wurden, im Wesentlichen dieselben Fluchtgründe angegeben, die er in Deutschland geltend gemacht habe. Die Asylanträge in Polen seien mit der Begründung abgelehnt worden, dass die polnischen Behörden seinen Vortrag zur politischen Verfolgung nicht für glaubhaft gehalten hätten. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass es ihm schwerfalle, über die Misshandlungen zu sprechen. Mittlerweile sei bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden und er befinde sich in Therapie. Die Folter, von der er seiner Psychologin berichtet habe, habe auch körperliche Auswirkungen gehabt. Eine abschließende Bewertung seines polnischen Asylantrags stehe zudem aus, denn die ablehnenden Bescheide seien durch ein Urteil des Berufungsgerichts in Polen aufgehoben worden.
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7. Mit angegriffenem Beschluss vom 14. Februar 2019 erklärte das Brandenburgische Oberlandesgericht die Auslieferung des Beschwerdeführers unter der Maßgabe für zulässig, dass die Untersuchungshaft, das Gerichtsverfahren und eine sich möglicherweise anschließende Strafhaft nicht in dem Föderationskreis Nordkaukasus, sondern in einer anderen Region der Russischen Föderation vollzogen, durchgeführt und vollstreckt würden, dem Beschwerdeführer im gerichtlichen Verfahren alle Möglichkeiten der Verteidigung, einschließlich der Stellung eines anwaltlichen Beistands mit ungehindertem Zugangsrecht, offen stünden, er im Falle seiner Inhaftierung in einer Haftanstalt untergebracht werde, die den Anforderungen der EMRK und der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze vom 11. Januar 2006 entspreche, und dass Mitglieder des Konsulardienstes der deutschen Botschaft ihn jederzeit zwecks Kontrolle der Einhaltung der Bedingungen besuchen dürften.
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Das Oberlandesgericht führte aus, es bestehe kein Auslieferungshindernis wegen drohender politischer Verfolgung. Dies sei unabhängig von einer Entscheidung im Asylverfahren zu überprüfen. Der Senat habe sowohl die Akten des Asylanerkennungsverfahrens beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens als auch die durch die polnischen Behörden übermittelten Unterlagen des polnischen Asylverfahrens eingesehen. Im Ergebnis sei nicht festzustellen gewesen, dass ernstliche Gründe für die Annahme vorlägen, der Beschwerdeführer werde aus rassischen, religiösen, nationalen oder politischen Erwägungen verfolgt oder bestraft. Seine Angaben im polnischen Asylverfahren und sein schriftsätzlicher Vortrag im Auslieferungsverfahren seien weder glaubhaft noch plausibel. Es bestünden ernsthafte Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.
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Der Zulässigkeit der Auslieferung stehe auch kein Auslieferungshindernis nach § 73 IRG in Verbindung mit Art. 3 EMRK entgegen. Im Auslieferungsverfahren sei zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrundeliegenden Akte mit dem nach Art. 25 GG verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen vereinbar seien. Die russischen Behörden hätten zugesichert, dass der Beschwerdeführer nicht gefoltert, grausam, unmenschlich oder erniedrigend behandelt oder bestraft werde. Ferner hätten sie garantiert, dass Mitarbeiter des Konsulardienstes der deutschen Botschaft jederzeit die Möglichkeit hätten, ihn im Vollzug der Haft zu besuchen, um die Einhaltung der abgegebenen Garantien zu kontrollieren. Im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes sei eine vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebene völkerrechtlich verbindliche Zusicherung geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten sei, dass die Zusicherung nicht eingehalten werde, wofür es im vorliegenden Fall aber keine Anhaltspunkte gebe. Nach Mitteilung des Auswärtigen Amtes sei kein einziger Fall bekannt geworden, in welchem in einem Auslieferungsverfahren durch die russischen Behörden abgegebene Zusicherungen nicht eingehalten worden seien. Vielmehr sei von durchweg positiven Erfahrungen in Auslieferungsfällen mit der Russischen Föderation auszugehen. Mit Rücksicht auf die nach wie vor durch extremistische Auseinandersetzungen und staatliche Repressionsmaßnahmen angespannte Sicherheitslage in Tschetschenien stelle der Senat die Zulässigkeit der Auslieferung unter die Bedingung, dass das Strafverfahren und der etwaige Vollzug von Strafhaft außerhalb des nordkaukasischen Föderalbezirks stattfinde.
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8. Mit Schriftsatz vom 13. März 2019 beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 33 IRG, erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden, und erhob Anhörungsrüge.
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Zur Begründung trug er unter anderem vor, in einem parallelen Auslieferungsverfahren vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht hätten die russischen Behörden nach Angaben des Bundesamts für Justiz mitgeteilt, dass sie eine Verlegung des örtlichen Gerichtsstandes des Strafverfahrens nicht zusichern könnten, weil dies gegen das in der russischen Verfassung verankerte Recht auf den gesetzlichen Richter verstoße. Nach Angaben des Bundesamtes werde in solchen Fällen in den Bewilligungsnoten der Bundesregierung mit einer Bedingung zum Ausdruck gebracht, dass die Regierung der Bundesrepublik Deutschland davon ausgehe, dass auch das Gerichtsverfahren außerhalb des nordkaukasischen Föderalbezirks durchgeführt werde. Die Information, dass eine Zusicherung nicht eingeholt werden könne, sei ein neuer Umstand gemäß § 33 IRG. Die Verlegung des örtlichen Gerichtsstandes verstoße offenbar gegen die Verfassung der Russischen Föderation. Das zeige, wie wenig tragfähig eine im Rahmen der Bewilligungsnote aufzunehmende Bedingung sei, denn die Bundesregierung müsse sich darauf verlassen, dass die russischen Behörden gegen geltendes Recht verstießen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe definiert, unter welchen Voraussetzungen diplomatische Zusicherungen im Auslieferungsverkehr belastbar seien. Eine Voraussetzung hierfür sei, dass die lokalen Behörden an die Zusicherung gebunden sein müssten (unter Verweis auf EGMR, Othman v. United Kingdom, Urteil vom 17. Januar 2012, Nr. 8139/09, § 189). Im vorliegenden Fall gebe es gar keine Zusicherung. Dass die zuständigen russischen Behörden sich an eine einseitige Bedingung der Bundesregierung gebunden fühlten, obwohl diese nach russischem Recht verfassungswidrig sei, könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit erwartet werden.
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9. Mit Verbalnote vom 25. März 2019 bewilligte das Auswärtige Amt die Auslieferung des Beschwerdeführers unter Wiedergabe der vom Oberlandesgerichtaufgestellten Maßgaben.
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10. Mit Beschluss vom 3. April 2019 setzte die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Auslieferung einstweilen aus. Die einstweilige Anordnung wurde mit Beschluss vom 26. September 2019 wiederholt.
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11. Mit Beschluss vom 24. April 2019 ordnete das Brandenburgische Oberlandesgericht unter Bezugnahme auf den Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. April 2019 einen Aufschub der Auslieferung an und behielt sich eine erneute Entscheidung über die Zulässigkeit vor.
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II.
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1. Mit am 18. März 2019 eingegangener Verfassungsbeschwerde nebst Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14. Februar 2019 und rügt eine Verletzung von Art. 16a Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG sowie - der Sache nach - Art. 19 Abs. 4 GG.
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Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil das Oberlandesgerichtseinen Angaben zur politischen Verfolgung keinen Glauben geschenkt habe, ohne ihn persönlich anzuhören. Der persönlichen Anhörung komme im Asylverfahren regelmäßig eine besondere Bedeutung zu. Dies müsse auch für das Auslieferungsverfahren gelten, soweit das Gericht selbstständig Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung prüfen müsse. Widersprüche in dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers seien darauf zurückzuführen, dass er Angaben zur Sache in verschiedenen Situationen und über einen Zeitraum von sechs Jahren gemacht habe. Zudem habe er traumatische Erfahrungen in einer fremden Sprache mittels Übersetzung geschildert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müsse ein Betroffener in einem Auslieferungsverfahren persönlich angehört werden, wenn dies zur Sachaufklärung notwendig sei (unter Verweis auf den Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 -, Rn. 32).
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Daneben werde der Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Das Oberlandesgericht habe die Auslieferung unter der Bedingung für zulässig erklärt, dass die Russische Föderation zusichere, ein Gerichtsverfahren werde nicht im nordkaukasischen Föderalbezirk stattfinden. In einem anderen Verfahren habe sich aber herausgestellt, dass die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation grundsätzlich nicht zusichern könne, den Gerichtsstand zu verlegen. Stattdessen sei es "Praxis" des Auswärtigen Amtes, auf die Einholung einer Zusicherung zu verzichten und die betroffene Person auf Grundlage des bloßen Hinweises auszuliefern, dass die Bundesregierung davon ausgehe, das Gerichtsverfahren werde außerhalb des nordkaukasischen Föderalbezirks geführt. Dem Beschwerdeführer drohe im Falle eines Gerichtsverfahrens vor einem tschetschenischen Gericht eine unrechtmäßige Verurteilung in einem rechtsstaatswidrigen Verfahren. Zwar seien Zusicherungen grundsätzlich geeignet, Zweifel an der Zulässigkeit einer Auslieferung auszuräumen. Eine einseitig gestellte Bedingung habe aber ersichtlich nicht die gleiche Verbindlichkeit und Tragfähigkeit wie eine Zusicherung, die von der Bundesregierung erbeten und von dem Zielstaat ausdrücklich abgegeben werde.
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2. Das Land Brandenburg hat mit Schreiben vom 16. Oktober 2019 von einer Stellungnahme abgesehen.
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3. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
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III.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an. Dies ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Demnach ist die zulässige Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet (vgl. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die angegriffenen Entscheidungen gegen seine Grundrechte aus Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen.
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a) Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
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Eine Entscheidung über den Antrag nach § 33 IRG steht zwar noch aus, so dass der Rechtsweg nicht erschöpft ist. Dieser Antrag hat indes keine aufschiebende Wirkung. Die Auslieferung des Beschwerdeführers ist für zulässig erklärt und bewilligt worden. Lässt man die vom Bundesverfassungsgericht angeordnete einstweilige Anordnung außer Betracht, so kann die Durchführung der Auslieferung unmittelbar erfolgen, sobald das Oberlandesgericht den angeordneten Aufschub aufhebt. Vor diesem Hintergrund ist es unzumutbar im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG, den Beschwerdeführer darauf zu verweisen, er müsse die Entscheidung über seinen Antrag abwarten.
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Soweit der Beschwerdeführer der Sache nach einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht aus Art. 19 Abs. 4 GG rügt, weil das Oberlandesgericht die in der Bewilligung aufgestellte einseitige Bedingung in Bezug auf eine Verlegung des Gerichtsstands ohne nähere Prüfung für belastbar erachtet habe, genügt die Verfassungsbeschwerde den Substantiierungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG.
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Soweit er vorträgt, er habe politische Verfolgung im Zielstaat zu befürchten und das Oberlandesgericht habe dies nicht hinreichend aufgeklärt und insbesondere sein Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, indem er nicht persönlich angehört worden sei, ist die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung allerdings nicht hinreichend dargelegt. Das für die Zulässigkeitsentscheidung zuständige Gericht muss bei Anhaltspunkten einer Gefahr politischer Verfolgung im Zielstaat die ihm möglichen Ermittlungen zur Aufklärung der behaupteten Gefahr veranlassen und den Sachverhalt eigenständig würdigen. Es muss sich ernsthaft bemühen, gegebenenfalls die Akten eines ausländischen Asylverfahrens beizuziehen, es sei denn, es steht fest, dass sich daraus keine neuen Erkenntnisse ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2015 - 2 BvR 221/15 -, Rn. 14; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 -, Rn. 30). Soweit die Verfahrensakten nicht erreichbar sind, muss das Gericht dies in der Zulässigkeitsentscheidung darlegen. Es kann seiner Pflicht zur eigenständigen Prüfung der Gefahr politischer Verfolgung in einem solchen Fall durch anderweitige Aufklärungsschritte, in der Regel durch die persönliche Anhörung des Betroffenen, genügen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 -, Rn. 30).
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Das Oberlandesgericht hat die Akten aus dem polnischen und deutschen Asylverfahren beigezogen und den Vortrag des Beschwerdeführers in diesen und im Auslieferungsverfahren gewürdigt. Auf diese Weise hat es sich ein Bild des Vortrags machen können und diesen mit nachvollziehbaren Erwägungen für widersprüchlich befunden. Der Beschwerdeführer hat nicht hinreichend dargetan, dass Art. 19 Abs. 4 GG oder Art. 103 Abs. 1 GG im vorliegenden Fall dennoch eine persönliche Anhörung erfordert hätten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dies - angesichts der nachvollziehbar geltend gemachten Schwierigkeiten, in einer fremden Sprache mittels Übersetzung traumatische Erfahrungen zu schildern - der Aufklärung des Sachverhalts eher dienlich gewesen wäre als die umfangreiche Würdigung von dessen schriftlichem Vorbringen.
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b) Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG rügt.
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aa) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43 58>; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1206/13 -, Rn. 19; und vom 30. November 2016 - 2 BvR 1519/14 -, Rn. 33). Dabei gewährleistet Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern verleiht dem Einzelnen, der behauptet, durch einen Akt öffentlicher Gewalt verletzt zu sein, oder im Auslieferungsverfahren im Vorgriff einer belastenden hoheitlichen Maßnahme geltend macht, diese würde in unzulässiger Weise in seine Rechte eingreifen, einen substantiellen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 101, 106 122 f.>; 103, 142 156>; 113, 273 310>; 129, 1 20>).
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Die fachgerichtliche Überprüfung grundrechtseingreifender Maßnahmen kann die Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz der berührten Interessen nur gewährleisten, wenn sie auf zureichender Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts beruht (vgl. BVerfGE 101, 275 294 f.>; BVerfGK 9, 390 395>; 9, 460 463>; 13, 472 476>; 13, 487 493>; 17, 429 430 f.>; 19, 157 164>; 20, 107 112>). Um dem Gebot effektiven Rechtsschutzes zu genügen, darf ein Gericht auf die Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten daher nur verzichten, wenn Beweismittel unzulässig, schlechterdings untauglich, unerreichbar oder für die Entscheidung unerheblich sind. Dagegen darf es von einer Beweisaufnahme nicht schon dann absehen, wenn die Aufklärung besonders arbeits- oder zeitaufwendig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2017 - 2 BvR 2584/12 -, Rn. 18).
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Im Rahmen des gerichtlichen Zulässigkeitsverfahrens im Vorgriff auf eine Auslieferung sind die zuständigen Gerichte verpflichtet, den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären und etwaige Auslieferungshindernisse in hinreichender Weise, also in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig, zu prüfen. Zweck der gerichtlichen Zulässigkeitsprüfung im förmlichen Auslieferungsverfahren ist der präventive Rechtsschutz der betroffenen Person (vgl. BVerfGE 113, 273 312>). Das gerichtliche Zulässigkeitsverfahren dient der Abwehr staatlicher Eingriffe in grundrechtlich geschützte Interessen des Auszuliefernden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 -, Rn. 28). Wegen der eingeschränkten Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Bewilligungsentscheidung genügt es den Aufklärungs- und Prüfungspflichten nicht, im gerichtlichen Auslieferungsverfahren auf die Möglichkeit der Bundesregierung zu verweisen, im (späteren) Bewilligungsverfahren Zusicherungen des ersuchenden Staates einzuholen (vgl. BVerfGK 3, 159 164 f.>; 13, 557 560>).
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bb) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterliegen die deutschen Gerichte bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Auslieferung der verfassungsrechtlichen Pflicht, zu prüfen, ob die erbetene Auslieferung die gemäß Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 1 und Art. 20 GG unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze beziehungsweise das unabdingbare Maß an Grundrechtsschutz verletzt (vgl. BVerfGE 59, 280 282 f.>; 63, 332 337>; 108, 129 136>; 140, 317 355 Rn. 83 f.>). Sie sind zudem - insbesondere im Auslieferungsverkehr mit Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind - verpflichtet, zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrundeliegenden Akte den nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard wahren (vgl. BVerfGE 59, 280 282 f.>; 63, 332 337 f.>; 75, 1 19>; 108, 129 136>; 113, 154 162>). Gemäß Art. 25 GG sind bei der Auslegung und Anwendung von Vorschriften des innerstaatlichen Rechts durch Verwaltungsbehörden und Gerichte die allgemeinen Regeln des Völkerrechts zu beachten. Hieraus folgt insbesondere, dass die Behörden und Gerichte grundsätzlich daran gehindert sind, innerstaatliches Recht in einer Weise auszulegen und anzuwenden, welche die allgemeinen Regeln des Völkerrechts verletzt. Sie sind auch verpflichtet, alles zu unterlassen, was einer unter Verstoß gegen allgemeine Regeln des Völkerrechts vorgenommenen Handlung nichtdeutscher Hoheitsträger im Geltungsbereich des Grundgesetzes Wirksamkeit verschafft, und gehindert, an einer gegen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts verstoßenden Handlung nichtdeutscher Hoheitsträger bestimmend mitzuwirken (vgl. BVerfGE 75, 1 18 f.>).
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cc) Nicht nur im Rechtshilfeverkehr unter Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sondern auch im allgemeinen völkerrechtlichen Auslieferungsverkehr gilt der Grundsatz, dass dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtshilfe in Strafsachen sowie des Völkerrechts Vertrauen entgegenzubringen ist (vgl. BVerfGE 109, 13 35 f.>; 109, 38 61>; 140, 317 349 Rn. 68>). Auch im allgemeinen Auslieferungsverkehr hat der ersuchende Staat ein erhebliches Interesse an der Aufrechterhaltung und Funktionsfähigkeit der gegenseitigen Rechtshilfe. Von der Begehung von Rechtsverletzungen, die die zukünftige Funktionsfähigkeit des Auslieferungsverkehrs zwangsläufig beeinträchtigen würden, wird ein ersuchender Staat schon deshalb regelmäßig Abstand nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Mai 2017 - 2 BvR 893/17 -, Rn.28).
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Dieser Grundsatz kann so lange Geltung beanspruchen, wie er nicht durch entgegenstehende Tatsachen, etwa systemische Defizite im Zielstaat, erschüttert wird (vgl. BVerfGE 109, 13 35 f.>; 109, 38 61>). Das ist der Fall, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Fall einer Auslieferung die unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze beziehungsweise das unabdingbare Maß an Grundrechtsschutz oder der verbindliche völkerrechtliche Mindeststandard gemäß Art. 25 GG nicht eingehalten werden. Dafür müssen stichhaltige Gründe gegeben sein, nach denen gerade im konkreten Fall eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass in dem ersuchenden Staat die Mindeststandards nicht beachtet werden (vgl. BVerfGE 140, 317 350 Rn. 71>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Mai 2017 - 2 BvR 893/17 -, Rn. 29).
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dd) Die vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebenen völkerrechtlich verbindlichen Zusicherungen sind geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird (vgl. BVerfGE 63, 215 224>; 109, 38 62>; BVerfGK 2, 165 172 f.>; 3, 159 165>; 6, 13 19>; 6, 334 343>; 13, 128 136>; 13, 557 561>; 14, 372 377 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Mai 2017 - 2 BvR 893/17 -, Rn. 30; stRspr). Eine Zusicherung entbindet das über die Zulässigkeit einer Auslieferung befindende Gericht jedoch nicht von der Pflicht, zunächst eine eigene Gefahrenprognose anzustellen, um die Situation im Zielstaat und so die Belastbarkeit einer Zusicherung einschätzen zu können (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 2019 - 2 BvR 1092/19 -, Rn. 13; vom 16. Juli 2019 - 2 BvR 1258/19 -, Rn. 8; vom 22. Oktober 2019 - 2 BvR 1661/19 -, Rn. 48; und vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 828/19 -, Rn. 44). Eine solche Prüfungsobliegenheit der Belastbarkeit einer Zusicherung im Einzelfall ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des EGMR (vgl. etwa EGMR, Othman v. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 17. Januar 2012, Nr. 8139/09, §§ 187 ff.). Stellt sich im Rahmen dieser Prüfung etwa heraus, dass die tatsächlichen Gegebenheiten im Zielstaat erheblich von dem zugesicherten Verhalten abweichen, ist dies geeignet, die Frage aufzuwerfen, ob das zugesicherte Verhalten überhaupt geleistet werden kann und die abgegebene Zusicherung belastbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 2019 - 2 BvR 1092/19 -, Rn. 13; und vom 22. Oktober 2019 - 2 BvR 1661/19 -, Rn. 48).
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c) Nach diesen Maßstäben kann die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung keinen Bestand haben.
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Das Oberlandesgericht hat die Umstände, die den Beschwerdeführer bei einem möglichen Strafverfahren im nordkaukasischen Föderalbezirk erwarten würden, nichtaufgeklärt. Es hat sich von der Aufklärung und der rechtlichen Prüfung, ob im Rahmen eines solchen Strafverfahrens die unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze beziehungsweise das unabdingbare Maß an Grundrechtsschutz und der völkerrechtliche Mindeststandard eingehalten würden, als entbunden angesehen, weil es davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer nicht dorthin überstellt werde. Dabei führt es selbst aus, dass angesichts der Situation in Tschetschenien einer Auslieferung dorthin vorgebeugt werden muss.
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Es ist bereits zweifelhaft, ob das Gericht für die Widerlegung eines von ihm jedenfalls für möglich erachteten Auslieferungshindernisses, welches durch die Situation in der Zielregion entsteht, auf weitergehende, im späteren Bewilligungsverfahren einzuholende Sicherungsmechanismen verweisen durfte. Denn die betroffene Person hat im Bewilligungsverfahren nur noch eingeschränkte Rechtsschutz- und Einflussmöglichkeiten. Jedenfalls aber hätte das Oberlandesgericht, bevor es sich auf im Bewilligungsverfahren aufzustellende einseitige Bedingungen hätte berufen und die weitere Aufklärung des Sachverhalts im Hinblick darauf unterlassen können, prüfen müssen, inwiefern mit einer solchen Bedingung im Bewilligungsverfahren sichergestellt werden kann, dass eine Auslieferung des Beschwerdeführers nach Tschetschenien mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist. Ist dies nicht der Fall, hätte es der weiteren Aufklärung des Sachverhalts im Zulässigkeitsverfahren unter Einbeziehung der Situation im nordkaukasischen Föderalbezirk bedurft. Schon aus diesem Grund genügte die angegriffene Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung nicht den aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Anforderungen.
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Hätte das Oberlandesgericht im Zulässigkeitsverfahren unter Einbindung des Bundesamts für Justiz und des Auswärtigen Amtes geprüft, ob eine einseitige Bedingung in der Bewilligungsnote über eine Verlagerung des örtlichen Gerichtsstandes im vorliegenden Fall hinreichend sicherstellt, dass der Beschwerdeführer nicht einem Strafverfahren in Tschetschenien ausgesetzt wird, hätte es sich mit den bestehenden Problemen dieser Vorgehensweise befassen müssen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 828/19 -, Rn. 48 ff.). Denn die Russische Föderation hat gegenüber der Bundesrepublik Deutschland in derartigen Fällen geltend gemacht, dass es der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des gesetzlichen Richters widerspreche, den örtlichen Gerichtsstand in diesem Verfahrensstadium zu verlagern. Über die Verlegung des Gerichtsstandes könne nur das örtlich zuständige Gericht, hier das Strafgericht in Grosny, entscheiden. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, worauf das Oberlandesgericht sein Vertrauen gründet, dass die Russische Föderation aufgrund einer einseitig aufgestellten Bedingung in der Bewilligungsentscheidung den örtlichen Gerichtsstand verlagern werde, obwohl sie bereits förmlich bekundet hat, sie könne das von der deutschen Seite gewünschte Ergebnis aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht sicherstellen.
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Daher kann offenbleiben, ob ein einseitiger Vorbehalt in der Verbalnote, mit der dem Zielstaat die Bewilligung der Auslieferung mitgeteilt und der durch Entgegennahme der betroffenen Person durch die Behörden des Zielstaats konkludent angenommen wird, rechtlich einer Zusicherung gleich zu behandeln ist (vgl. BVerfGK 13, 557 560 f.>). Die vorliegend vom Oberlandesgericht für erforderlich erachtete und im späteren Bewilligungsverfahren aufgestellte Bedingung der Verlagerung des örtlichen Gerichtsstandes aus dem nordkaukasischen Föderalbezirk erweist sich vor dem Hintergrund der russischen Rechtslage jedenfalls als nicht hinreichend belastbar. Zudem spricht auch die Rechtsprechung des EGMR dagegen, in einer einseitigen Bedingung unter den gegebenen Umständen eine hinreichende Sicherung zu sehen (vgl. EGMR, Othman v. United Kingdom, Urteil vom 17. Januar 2012, Nr. 8139/09, § 187 f.; siehe auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 828/19 -, Rn. 52 f.).
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2. Da die Verfassungsbeschwerde bereits wegen der Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung, ob der angegriffene Beschluss auch andere Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers verletzt.
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IV.
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Die angegriffene Entscheidung ist gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben; die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Brandenburgische Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung ergibt sich aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seiner Bevollmächtigten für das Verfassungsbeschwerdeverfahren erledigt sich dadurch, dass das Land Brandenburg zur Kostenerstattung verpflichtet wird (vgl. BVerfGE 105, 239 252>).
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