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BVerfG 24.09.2019 - 2 BvR 1618/19
BVerfG 24.09.2019 - 2 BvR 1618/19 - Nichtannahme einer mangels Wahrung der Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG unzulässigen Verfassungsbeschwerde
Normen
§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 3 Halbs 1 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 3 Halbs 2 BVerfGG, § 55 Abs 2 S 1 JGG
Vorinstanz
vorgehend LG Hamburg, 28. Juni 2019, Az: 617 Ns 24/18 jug, Urteil
vorgehend AG Hamburg, 4. April 2018, Az: 123b Ls 25/17, Urteil
Tenor
-
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
- 1
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht gegeben. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
- 2
-
Sie ist nicht binnen der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eingelegt worden. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass das Berufungsurteil, welches hier gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 JGG den Rechtsweg abschließt, ausnahmsweise in seiner Abwesenheit verkündet worden wäre, so dass die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 BVerfGG mit Verkündung des Berufungsurteils am 28. Juni 2019 zu laufen begann. Da er auch nicht dargelegt hat, dass er binnen der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG einen Antrag nach § 93 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz BVerfGG gestellt hätte, ist die am 5. September 2019 eingegangene Verfassungsbeschwerde verfristet.
- 3
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
- 4
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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