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BVerfG 26.03.2019 - 1 BvR 1608/18
BVerfG 26.03.2019 - 1 BvR 1608/18 - Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Ablehnungsgesuch gegen Richter, die der zur Entscheidung berufenen Kammer nicht angehören, bedarf keiner Entscheidung
Normen
§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend OLG Bamberg, 28. Mai 2018, Az: 4 W 85/17, Beschluss
vorgehend LG Würzburg, 2. Juni 2017, Az: 72 O 1041/17, Beschluss
Tenor
-
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
- 1
-
Das gegen die Richter Voßkuhle und Maidowski sowie die Richterin Kessal-Wulf gerichtete Ablehnungsgesuch bedarf keiner Entscheidung, da diese nicht Mitglieder der zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde berufenen Kammer sind (vgl. BVerfGE 131, 239 252>; 133, 377 405>).
- 2
-
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
- 3
-
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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