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BVerfG 23.01.2019 - 1 BvR 1461/18
BVerfG 23.01.2019 - 1 BvR 1461/18 - Nichtannahmebeschluss: Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gilt trotz des zurückgenommenen Prüfungsmaßstabs auch bei Entscheidungen gem § 1671 BGB - Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung unzulässig
Normen
Art 6 Abs 2 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 1666 BGB, § 1671 BGB
Vorinstanz
vorgehend OLG Frankfurt, 24. Mai 2018, Az: 6 UF 213/17, Beschluss
vorgehend OLG Frankfurt, 19. März 2018, Az: 6 UF 213/17, Beschluss
vorgehend AG Darmstadt, 12. September 2017, Az: 51 F 792/17 SO, Beschluss
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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1. Die sich gegen die Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter zur alleinigen Ausübung richtende Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG nicht genügt. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Oberlandesgericht konkrete Feststellungen dazu getroffen hat, dass gerade die vollständige Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge hier dem Kindeswohl besser entspricht als die Beibehaltung der gemeinsamen Sorge insgesamt oder in Teilen. Soweit das Oberlandesgericht davon ausgegangen ist, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Entscheidungen gemäß § 1671 BGB keine Anwendung finde, entspricht dies nicht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Die entsprechenden Ausführungen des Oberlandesgerichts dienen indessen erkennbar dazu, die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für eine Entscheidung nach § 1671 BGB von den strengeren Verhältnismäßigkeitsanforderungen an eine Entscheidung gemäß § 1666 BGB abzugrenzen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 2015 - 1 BvR 1388/15 -, www.bverfg.de, Rn. 10), ohne dass die angegriffene Entscheidung auf diesen missverständlich formulierten Ausführungen beruht.
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3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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