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BVerfG 08.06.2018 - 2 BvR 1094/18
BVerfG 08.06.2018 - 2 BvR 1094/18 - Ablehnung des Erlasses einer eA bei derzeitiger Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung
Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 7. Juni 2018, Az: 19 CE 18.1167, Beschluss
vorgehend VG Bayreuth, 25. Mai 2018, Az: B 6 E 18.492, Beschluss
Tenor
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
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Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, welche der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 255>).
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2. Die erhobene Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers ist bisher - auch unter Berücksichtigung reduzierter Anforderungen in extremen Eilfällen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2017 - 2 BvQ 7/17 -, juris, Rn. 3) - mangels ausreichender Begründung von vornherein unzulässig. Für eine Folgenabwägung ist daher kein Raum.
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Eine hinreichende Begründung fehlt zunächst zu der Rüge einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch die fehlende Berücksichtigung der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese in seiner Entscheidung ausdrücklich erwähnt. Weshalb die Angaben in der eidesstattlichen Versicherung vom Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichtshofs aus erheblich gewesen sein sollen, wird nicht dargelegt.
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Zu der Rüge einer Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidungen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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