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BVerfG 09.04.2018 - 1 BvR 790/12
BVerfG 09.04.2018 - 1 BvR 790/12 - Nichtannahmebeschluss: Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Rechtssatzverfassungsbeschwerde nach Klärung der verfassungsrechtlichen Lage durch Leitentscheidung des BVerfG (BVerfGE 143, 246 - "Atomausstieg") - Versagung der Auslagenerstattung bei fehlender Notwendigkeit der Beschwerdeerhebung
Normen
§ 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 BVerfGG
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen wird abgelehnt.
Gründe
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I.
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Die am 4. April 2012 erhobene Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen Art. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b und c und Art. 1 Nr. 3 des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes vom 31. Juli 2011 (BGBl I S. 1704; im Folgenden: 13. AtG-Novelle), mit dem die Beschleunigung des Ausstiegs aus der friedlichen Nutzung der Kernenergie beschlossen wurde.
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Die Gesellschaftsanteile der Beschwerdeführerin zu 1) werden zu 80 % von der E.ON Kernkraft GmbH (seit 2016: PreussenElektra GmbH) und zu 20 % von der Vattenfall Europe Nuclear Energy GmbH gehalten. Gesellschafter der Beschwerdeführerin zu 2) sind zu 50 % die PreussenElektra GmbH und zu 50 % die Gemeinschaftskraftwerk Weser GmbH & Co. oHG, deren Gesellschaftsanteile wiederum zu zwei Dritteln von der PreussenElektra GmbH und im Übrigen den Stadtwerken Bielefeld gehalten werden. Die PreussenElektra GmbH war Beschwerdeführerin im Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 2821/11 (BVerfGE 143, 246), das sich ebenfalls gegen die hier angegriffenen Regelungen des Atomgesetzes richtete.
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Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 6. Dezember 2016 (1 BvR 2821/11, 321/12 und 1456/12, BVerfGE 143, 246; im Folgenden: Leitverfahren) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a der 13. AtG-Novelle für unvereinbar mit Art. 14 Abs. 1 GG erklärt, soweit das Gesetz nicht eine im Wesentlichen vollständige Verstromung der den Kernkraftwerken in Anlage 3 Spalte 2 zum Atomgesetz zugewiesenen Elektrizitätsmengen sicherstellt und keinen angemessenen Ausgleich hierfür gewährt. Ferner hat es das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes auch insoweit für unvereinbar mit Artikel 14 Absatz 1 Grundgesetz erklärt, als es keine Regelung zum Ausgleich für Investitionen vorsieht, die im berechtigten Vertrauen auf die im Jahr 2010 zusätzlich gewährten Zusatzstrommengen vor-genommen, durch dieses aber entwertet wurden. Im Übrigen hat es die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen.
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II.
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1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie ist unzulässig.
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Die mit der Verfassungsbeschwerde angestrebte verfassungsrechtliche Überprüfung der angegriffenen Regelungen hat das Bundesverfassungsgericht in den Leitverfahren mit Urteil vom 6. Dezember 2016 (BVerfGE 143, 246) vorgenommen. Das Bundesverfassungsgericht hat dabei die teilweise Unvereinbarkeit der angegriffenen Regelungen mit Art. 14 Abs. 1 GG festgestellt und die Verfassungsbeschwerden im Übrigen zurückgewiesen. Diese Entscheidung hat - jeden-falls hinsichtlich der Unvereinbarkeitserklärung und den damit verbundenen Vorgaben (vgl. BVerfGE 85, 117 121>) - Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).
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Für eine auf denselben Gegenstand zielende verfassungsgerichtliche Entscheidung über die im Wesentlichen inhaltsgleichen Grundrechtsrügen besteht daher kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. August 2017 - 1 BvR 571/16 -, Rn. 17 f.). Die beschwerdeführenden Betreibergesellschaften haben keine verfassungsrechtlichen Fragen aufgeworfen, die über die im Urteil geprüften Einwände gegen das Gesetz hinausgehen.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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2. Die notwendigen Auslagen sind den Beschwerdeführerinnen nicht zu erstatten.
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Über die Auslagenerstattung ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Hierbei kommt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 85, 109 115>; 87, 394 398>). Eine Erstattung von Auslagen kommt allerdings in Frage, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde offensichtlich war und unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage geklärt worden ist (vgl. BVerfGE 85, 109 114 ff.>). Legt ein Betroffener jedoch Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz ein, obwohl für ihn erkennbar ist, dass bereits Verfassungsbeschwerden erhoben sind, die zur Überprüfung des Gesetzes durch das Bundesverfassungsgericht führen werden, so sind ihm in der Regel die notwendigen Auslagen auch dann nicht zu erstatten, wenn sich aufgrund einer Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergibt, dass seine Verfassungsbeschwerde begründet war (vgl. BVerfGE 85, 117 123, 125 f.>). Es besteht dann ein öffentliches Interesse daran, dass die Allgemeinheit nicht mit Kosten für Verfassungsbeschwerden belastet wird, die sich letztlich als unnötig erweisen (vgl. BVerfGE 85, 117 123, 125>).
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Nach diesen Grundsätzen scheidet die Anordnung einer Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerinnen aus. Zwar wendet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz mit einem zahlenmäßig begrenzten Adressatenkreis (anders insofern BVerfGE 85, 117). Auch hier besteht jedoch ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit, nicht mit unnötigen Kosten belastet zu werden. Die Beschwerdeführerinnen mussten zudem davon ausgehen, dass die angestrebte verfassungsrechtliche Prüfung der Regelungen des Atomgesetzes - insbesondere hinsichtlich der fehlenden gesetzlichen Ausgleichsregelungen - bereits im Leitverfahren 1 BvR 2821/11 stattfinden würde, denn der Vortrag der Verfassungsbeschwerden war im Wesentlichen gleich. Dies war ihnen aufgrund der Beteiligungsverhältnisse zwischen den Beschwerdeführerinnen beider Verfahren und der Mandatierung derselben Verfahrensbevollmächtigten auch bekannt (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juli 2016 - 1 BvR 1141/09 -, Rn. 9). Vor diesem Hintergrund war die Erhebung einer weiteren Verfassungsbeschwerde zur Erreichung des Rechtsschutzziels der Beschwerdeführerinnen nicht erforderlich. Sie war auch nicht aus Gründen anwaltlicher Vorsicht geboten, da die Interessen der Beschwerdeführerin im Leitverfahren 1 BvR 2821/11 aufgrund der Unternehmensstruktur des EON-Konzerns mit denen der Beschwerdeführerinnen im vorliegenden Verfahren gleichgelagert waren. Auch der Verweis der Beschwerdeführerinnen auf den Vorrang des Primärrechtsschutzes rechtfertigt keine Anordnung der Auslagenerstattung. Die Beschwerdeführerinnen konnten durch bloßes Abwarten der Entscheidung im Leitverfahren 1 BvR 2821/11 die von ihnen begehrte verfassungsrechtliche, auch zu ihren Gunsten wirkende Überprüfung der angegriffenen Regelung erreichen. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Konstellation den Beschwerdeführerinnen bei fehlender Erhebung einer eigenen Verfassungsbeschwerde nunmehr der Vorrang des Primärrechtsschutzes entgegengehalten werden könnte. Hierzu tragen die Beschwerdeführerinnen auch nichts vor.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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