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BVerfG 21.02.2018 - 2 BvR 301/18
BVerfG 21.02.2018 - 2 BvR 301/18 - Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bzgl der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan - späte Antragstellung im fachgerichtlichen Eilverfahren bei unmittelbar bevorstehender Abschiebung nicht per se rechtsmissbräuchlich - unzureichende Begründung einer Verletzung der Rechtsschutzgarantie oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Normen
Art 19 Abs 4 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 58 AufenthG 2004, § 60 AufenthG 2004
Vorinstanz
vorgehend VG Bayreuth, 19. Januar 2018, Az: B 6 S 18.30364, Beschluss
vorgehend VG München, 20. Februar 2017, Az: M 4 E 18.801, Beschluss
Tenor
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
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Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, welche der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 255>).
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist auf der Grundlage des bisherigen Vortrags des Beschwerdeführers - auch unter Berücksichtigung reduzierter Anforderungen in extremen Eilfällen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2017 - 2 BvQ 7/17 -, juris, Rn. 3) - mangels ausreichender Begründung unzulässig. Für eine Folgenabwägung ist daher kein Raum.
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a) Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Ablehnung seines aufenthaltsrechtlichen Eilantrags durch das Verwaltungsgericht München. Zur Begründung führt er aus, nach aktueller Weisungslage der Bundesregierung dürften ausschließlich "Straftäter, Gefährder und sogenannte hartnäckige Identitätstäuscher" abgeschoben werden. Er zähle zu keiner dieser Gruppen, so dass er eine Duldung beanspruchen könne; dies habe das Verwaltungsgericht willkürlich missachtet. Der Beschwerdeführer geht damit zwar auf die - äußerst knappe - Begründung des Verwaltungsgerichts für die Einschätzung, er sei als "hartnäckiger Identitätsverweigerer" anzusehen, ein. Er legt jedoch das Bestehen der von ihm behaupteten Weisungslage und eines in Bayern etwa geltenden begrenzten Abschiebestopps im Sinne des § 60a Abs. 1 AufenthG nicht substantiiert dar; auch lässt die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht erkennen, aus welchen Gründen eine fehlerhafte Einstufung des Beschwerdeführers als "Identitätstäuscher" durch das Verwaltungsgericht die verfassungsrechtliche Schwelle einer Verletzung des Willkürverbots oder des Art. 19 Abs. 4 GG überschritte. Schließlich fehlt es an der hinreichenden Darlegung einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
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b) Soweit der Beschwerdeführer in der Einstufung seines am 20. Februar 2018 wenige Stunden vor dem vorgesehenen Abschiebungstermin gestellten Eilantrages durch das Verwaltungsgericht als rechtsmissbräuchlich einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG sieht, dringt dies im Ergebnis nicht durch. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass auch für einen erst kurzfristig anlässlich der Abschiebung gestellten Eilantrag das Rechtsschutzbedürfnis nicht mit der Begründung verneint werden darf, der Betroffene habe die Eilbedürftigkeit selbst herbeigeführt (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. September 2017 - 2 BvQ 56/17 -, juris, Rn. 14). Dies gilt erst recht für die Einstufung eines solchen Antrags als rechtsmissbräuchlich. Denn mit einer solchen Einstufung ist der Weg zu einer inhaltlichen Prüfung eines Rechtsschutzbegehrens abgeschnitten. Von ihr darf deshalb nur mit äußerster Zurückhaltung und beschränkt auf Ausnahmefälle Gebrauch gemacht werden; eine späte Antragstellung im Eilverfahren bei unmittelbar bevorstehender Abschiebung reicht für sich genommen nicht. Ob ein solcher Ausnahmefall hier vorliegt, lässt sich anhand der mit der Verfassungsbeschwerde mitgeteilten Tatsachen nicht feststellen; die Begründung der Verfassungsbeschwerde lässt die Darstellung eines nachvollziehbaren Sachverhalts teilweise vermissen. Die Frage des Rechtsmissbrauchs bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung. Denn das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Eilrechtsschutzbegehrens zusätzlich selbstständig tragend auf seine materiell-rechtliche Einschätzung gestützt, dem Beschwerdeführer komme ein Anspruch auf eine Duldung nicht zu (oben 2. a).
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c) Ob der Beschwerdeführer zusätzlich einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG auch mit der Begründung geltend machen will, dass ihm auf einen ebenfalls am Tag der Abschiebung beim Verwaltungsgericht gestellten (weiteren) asylrechtlichen Eilantrag kein wirksamer Rechtsschutz gewährt worden sei, wird nicht deutlich. Die entsprechende zweite Antragsschrift an das Verwaltungsgericht, die substantiierte Ausführungen zur derzeitigen Lage in Afghanistan enthält, wurde lediglich - ohne Anlagen - vorgelegt, ohne vorzutragen und zu belegen, wann diese an das Verwaltungsgericht übermittelt wurde und was der Beschwerdeführer unternommen hat, um eine rechtzeitige Entscheidung sicherzustellen. Soweit er vorträgt, auch dieser Antrag sei vom Verwaltungsgericht als rechtsmissbräuchlich abgelehnt worden, ist eine entsprechende Entscheidung nicht vorgelegt worden. Dafür, dass mit der vorgelegten - aufenthaltsrechtlichen - Entscheidung auch der weitere asylrechtliche Eilantrag beschieden werden sollte, fehlt jeder Anhaltspunkt. Darauf, dass eine Missachtung der in der genannten Antragsschrift enthaltenen Ausführungen zur Sicherheitslage in Afghanistan einen Gehörsverstoß darstellen würde, kommt es daher nicht an.
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d) Die Verfassungsbeschwerde greift schließlich auch den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 19. Februar 2018 an, befasst sich in ihrer Begründung jedoch mit diesem Beschluss nicht. Insoweit ist sie ebenfalls unzulässig.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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