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BVerfG 24.10.2017 - 1 BvR 2762/12, 1 BvR 2763/12
BVerfG 24.10.2017 - 1 BvR 2762/12, 1 BvR 2763/12 - Nichtannahmebeschluss: Zum Ausgleich zwischen Rechtsschutzanspruch (Zugang zu Gericht) einerseits und dem rechtsstaatlichen Aspekt der Rechtssicherheit andererseits im Hinblick auf die Handhabung des Restitutionsgrundes des § 580 Nr 7b ZPO (hier: iVm § 153 VwGO) - hier: keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Abweisung einer Restitutionsklage bzgl der Planfeststellung für einen Verkehrsflughafen nach Änderung der ursprünglich prognostizierten Flugverfahren (Flugrouten)
Normen
Art 2 Abs 2 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 153 VwGO, § 580 Nr 7b ZPO
Vorinstanz
vorgehend BVerwG, 31. Juli 2012, Az: 4 A 6001/11, Urteil
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts über eine Klage, mit der die Beschwerdeführer die Aufhebung älterer Urteile betreffend den Planfeststellungsbeschluss über den Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld im Wege der Restitution und die Aufhebung dieses Planfeststellungsbeschlusses begehren. Hintergrund der Verfassungsbeschwerde ist das absehbare Abweichen der angekündigten von der im Planfeststellungsbeschluss prognostizierten Flugroute.
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I.
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1. a) Der Beschwerdeführer zu I. 1. klagte gegen den Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahr 2004 zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld. Diese Klage wurde mit Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1073.04 - abgewiesen. Die vom Beschwerdeführer zu I. 1. gegen den Planfeststellungsbeschluss und das Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde wurde von der 3. Kammer des Ersten Senats mit Beschluss vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2389/06 -, BVerfGK 13, 294 nicht zur Entscheidung angenommen.
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Die Beschwerdeführerin zu I. 2. erhob ebenfalls Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss 2004. Dieses Verfahren stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. Juli 2007 ein. Nachdem der Beklagte erklärt hatte, er werde die Beschwerdeführerin zu I. 2. den Klägern des Musterverfahrens gleichstellen, waren in diesem Verfahren übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben worden.
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Die Klage der Beschwerdeführer zu II. 1. bis 3. gegen den Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahre 2004 zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld wurde mit Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116 abgewiesen.
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b) Die Beschwerdeführer erhoben mit Schriftsatz vom 10. Januar 2011 Restitutionsklage beim Bundesverwaltungsgericht, für den Beschwerdeführer zu I. 1. mit dem Antrag, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 - ebenso aufzuheben wie den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 in der Fassung vom 29. Oktober 2009. Für die Beschwerdeführerin zu I. 2. sollte der verfahrenseinstellende Beschluss aufgehoben und das Verfahren für diese fortgeführt werden. Die Beschwerdeführer zu II. 1. bis 3. beantragten die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - ebenso aufzuheben wie den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 in der derzeit gültigen Fassung. Hilfsweise sollte festgestellt werden, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar sei.
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c) Die Beschwerdeführer stützen die Restitutionsklage auf § 153 VwGO in Verbindung mit § 580 Nr. 7b ZPO, weil sie der Auffassung sind, relevante Unterlagen im Sinne des § 580 Nr. 7b ZPO aufgefunden zu haben.
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d) Hinsichtlich des zeitlichen und verfahrensmäßigen Ablaufs des Planungsvorhabens Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld, der Flugroutenplanung und der Entwicklung des Kenntnisstands der Beteiligten im Planfeststellungsverfahren sowie zu den der Grobplanung zugrunde gelegten Flugrouten wird auf die Ausführungen in dem am heutigen Tag ergangenen Beschluss im Verfahren 1 BvR 1026/13 Bezug genommen (dortige Rn. 2 - 5).
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2. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Klage der Beschwerdeführer ab. Die Restitutionsklagen seien zwar zulässig, ein Grund, die rechtskräftigen Urteile des Senats vom 16. März 2006 oder den Einstellungsbeschluss vom 3. Juli 2007 aufzuheben, liege jedoch nicht vor.
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a) Soweit die Kläger die Schreiben der Deutschen Flugsicherung (DFS) vom 20. August und 26. Oktober 1998, das Schreiben der Projektplanungsgesellschaft (PPS) vom 10. September 1998 und das Schreiben des Beklagten vom 16. September 1998 als Urkunden bezeichneten, hätten sie diese Urkunden weder neu aufgefunden noch seien sie erst später in den Stand gesetzt worden, die Urkunden zu benutzen. Denn die genannten Schreiben seien den Klägern nicht unverschuldet unbekannt geblieben; die Kläger hätten sie im Vorprozess benutzen können. Die Schreiben hätten sich in den Verwaltungsvorgängen, die der Beklagte dem Gericht im Vorprozess vorgelegt habe, befunden.
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b) Soweit sich die Kläger auf das H.-Schreiben vom 7. Oktober 1998, das Protokoll der Koordinierungssitzung der PPS vom 5. Oktober 1998, die Flugroutenentwürfe der DFS vom 1. Oktober 1998, die E-Mails der Mitarbeiter der DFS vom 9. Oktober 1998 und 3. Februar 2006 und das Argumentationspapier der DFS aus dem Jahr 2010 beriefen, handele es sich um neue Urkunden. Sie würden aber eine den Klägern günstigere Entscheidung über ihren Antrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004 nicht herbeigeführt haben.
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aa) Soweit im einzelnen benannte Urkunden beweisen sollten, dass die DFS für die gleichzeitige unabhängige Durchführung von Instrumentenflug-Abflügen (Instrument Flight Rules - IFR-Abflügen) auf beiden Pisten den ICAO-Richtlinien entsprechend eine Divergenz der Abflugkurse von 15° gefordert hätte, dass diese Forderung im Datenerfassungssystem (DES) der Beigeladenen zu 1) nicht berücksichtigt worden und dass dieser Umstand auch dem Beklagten bekannt gewesen wäre, seien diese Tatsachen nicht neu. Sie hätten sich bereits aus den Verwaltungsvorgängen im Vorprozess ergeben.
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bb) Soweit die Urkunden beweisen sollten, dass die DFS vor Eingang des H.-Schreibens vom 7. Oktober 1998 beabsichtigte, die Grobplanung der An- und Abflugverfahren unter Berücksichtigung der 15°-Divergenz zu überarbeiten, ginge diese Tatsache nicht aus den Verwaltungsvorgängen hervor; sie wäre jedoch nicht entscheidungserheblich gewesen. Maßgebend für die Rechtmäßigkeit der prognostischen Flugroutenplanung sei, ob sie die Modalitäten des Flugbetriebs so weit abbilde, wie dies für die jeweilige im Planfeststellungsverfahren zu treffende Entscheidung erforderlich sei. Soweit es um die Zulassung des Vorhabens gehe, müsse sie Art und Ausmaß der Betroffenheiten in der für die Abwägung relevanten Größenordnung realistisch abbilden. Darüber hinaus müsse die Prognose in aller Regel mit dem Bundesamt für Flugsicherung (BAF) oder der DFS abgestimmt sein. Ziel der Abstimmung sei die Bestätigung, dass die dem Planfeststellungsantrag zugrunde liegende prognostische Flugroutenplanung realisierbar sei und dass sie den bisherigen Planungen der DFS entspreche, ihre Umsetzung also realistischerweise zu erwarten sei. Maßgebend für die Abstimmung seien allein die im Planfeststellungsverfahren abgegebenen Erklärungen. Die DFS habe in ihren schriftlichen Stellungnahmen vom 26. Oktober 1998 und 3. Juli 2000 an ihrer durch die Urkunden bewiesenen Absicht, die Grobplanung zu überarbeiten, nicht festgehalten. Sie habe bestätigt, dass die bisherige Grobplanung grundsätzlich ihrer derzeitigen Planung entspreche, habe aber die Forderung nach einer 15°-Divergenz der Abflugkurse bei unabhängigem Bahnbetrieb zu keinem Zeitpunkt aufgegeben. Es sei deshalb nicht entscheidungserheblich, ob zuvor die Überarbeitung der Grobplanung erbeten und zugesagt worden sei. Im Übrigen könnten die vorgelegten Urkunden alleine - auch in Verbindung mit dem übrigen Prozessstoff - diese Behauptung nicht beweisen.
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cc) Die Behauptung, der Beklagte und die Beigeladene zu 1 hätten wider besseres Wissen aus sachfremden Gründen an der Grobplanung der Flugverfahren mit geradlinigen Abflugrouten festgehalten, werde durch die Urkunden nicht bewiesen.
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Die für den abhängigen Bahnbetrieb erstellte Grobplanung der Flugverfahren wäre für die Wahl des Flughafenstandorts auf der Ebene der Landesplanung und auch für die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde über die Zulassung des Vorhabens am Standort Schönefeld ausreichend, um die Lärmbetroffenheiten auch bei unabhängigem Bahnbetrieb abzuschätzen. Das werde durch die vorgelegten Urkunden nicht in Frage gestellt. Die Urkunden würden auch nicht beweisen, dass das Festhalten an dieser Grobplanung auf sachfremden Erwägungen des Beklagten beruhe.
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Die Urkunden bewiesen auch nicht, dass das Festhalten an dieser Grobplanung der DFS vom März 1998 auf sachfremden Erwägungen des Beklagten beruhte. Zum damaligen Zeitpunkt habe das Festhalten an der bisherigen Grobplanung zwar ein rechtliches Risiko geborgen, weil der Beklagte nicht mit Sicherheit voraussehen habe können, welche Anforderungen ein mit der Kontrolle des Planfeststellungsbeschlusses befasstes Gericht an die Genauigkeit einer Flugroutenprognose stellen würde. Zur Vermeidung dieses Risikos hätte es nahegelegen, die Grobplanung unter Berücksichtigung der 15°-Divergenz zu überarbeiten; dass andere Flugrouten als prognostiziert festgelegt werden, hätte sich allerdings auch dadurch nicht ausschließen lassen.
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Der unter Beweis gestellten Behauptung, man habe der Abwägung gerade Abflugrouten zugrunde gelegt, weil man befürchtet habe, dass sich der Standort Schönefeld bei Zugrundelegung abknickender Flugrouten nicht mehr durchsetzen lassen würde, habe der Senat nicht nachgehen müssen. Sie werde durch die vorgelegten Urkunden nicht bewiesen. Für diese behaupteten Erwägungen fänden sich in den von den Klägern vorgelegten Unterlagen keine Anhaltspunkte. Unabhängig davon wären sie auch für eine erneute Sachentscheidung über die Klageanträge nicht entscheidungserheblich. Gemäß § 10 Abs. 8 Satz 1 LuftVG seien Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen seien. Dies sei hier nicht der Fall.
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3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Abs. 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG.
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a) In der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Bewertung der neuen Urkunden liege ein Verstoß gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes, das es dem Gericht verbiete, die Rechtsposition der Verfahrensbeteiligten in einer für diese unzumutbaren Weise anzuwenden und so die verfahrensrechtlichen Gewährleistungen leerlaufen zu lassen. Die aufgefundenen Urkunden seien eindeutig. Sie belegten, dass die Entscheidungsträger die Notwendigkeit erkannt hatten, die Flugroutenplanung für Abflüge auf einer Divergenz von mindestens 15° für die beiden Parallelbahnen auszurichten. Sie belegten weiter, dass die Umplanung auf politischen Druck hin unterblieben sei, weil die Entscheidungsträger Kosten sparen und Zeitverluste hätten vermeiden wollen. Der Senat habe den Erfolg der Restitutionsklage nur dadurch vermieden, dass er sich mit einer Grobplanung begnügte. Eine Grobplanung, die auf zum Zeitpunkt der Planung nicht mehr relevanten Planungsnotwendigkeiten beruhe, erfülle aber die rechtsstaatlichen Erfordernisse einer Grobplanung nicht mehr.
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Ferner werde der Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt; die Beschwerdeführer seien bloße Objekte staatlicher Maßnahmen, wenn es trotz des dem Planfeststellungsverfahren innewohnenden Konzentrationsgrundsatzes genüge, lediglich eine bestimmte Gruppe von Planbetroffenen zum Gegenstand der Planfeststellung zu machen, um dann nach Abschluss der Planfeststellung eine andere Gruppe (bis dahin nicht Planbetroffener) den Planungsfolgen auszusetzen. Dies verbiete sich aus Fairnessgründen generell und erst recht, wenn ein solches Verfahren unter Täuschung der Bevölkerung zustande komme.
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b) Es liege auf der Hand, dass damit auch ein Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG gegeben sei. Hier gehe es nicht um eine im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG irrelevante bloße Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, sondern um einen krassen Verstoß bei der Anwendung des § 580 Nr. 7b ZPO.
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c) Die verfassungsrechtliche Kritik reiche aber noch weiter. Der Rückzug des Bundesverwaltungsgerichts auf die Notwendigkeit einer Grobplanung einerseits und der Verweis darauf andererseits, dass Klagemöglichkeiten gegen die spätere Flugroutenplanung bestünden, verkenne eine Reihe von Umständen. Zum einen gebiete die für die Planfeststellung elementare Konzentrationsmaxime die Einbeziehung aller relevanten Umstände. Wer aber von einer Flugroute überhaupt betroffen werde, das sei die entscheidende Frage eines Großvorhabens wie des Ausbaus eines Flughafens. Es könne deshalb nicht sein, dass diese Frage bei der Planfeststellung letzten Endes offen bleibe und es vom Zufall abhänge, ob es im Ergebnis bei der Grobplanung bleibe oder nicht. Zum anderen dürfe nicht übersehen werden, dass der im Zusammenhang mit § 27a LuftVO gewährleistete Rechtsschutz nachträglicher und beschränkter Rechtsschutz sei. Die Grundentscheidung für den Flughafen sei dann schon gefallen, der Abwägungsvorgang sei abgeschlossen. Es handele sich deshalb allenfalls um "Rest-Rechtsschutz". Schließlich zeige gerade das vorliegende Verfahren, wohin das "Splitting-System" zwischen Flughafen- und späterer Flugroutenplanung führe. Eine neue Gruppe von 60.000 bis 100.000 Betroffenen müsse hinnehmen, dass Andere stellvertretend für ihre Belange Gegenstand der Grobplanung gewesen seien. Die Trennung des bodenbezogenen Flughafens von den luftraumbezogenen An- und Abflugverfahren zerreiße ein einheitliches Projekt zu Lasten der von der Grobplanung betroffenen Bürgerinnen und Bürger. Das dürfe man jedoch nicht nur, wie es hier zunächst den Anschein habe, unter den Vorgaben eines rechtsstaatlichen Verfahrens beurteilen. Im Ergebnis gehe es hier nicht um bloße Belästigungen, sondern um existenzielle Grundrechtsgefährdungen (Art. 2 Abs. 2 GG).
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie erfüllt nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG. Ihr kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführer geboten. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
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Die Beschwerdeführer werden weder in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz noch in ihrem Recht auf ein faires Verfahren verletzt (1.). Die Trennung zwischen den bodenbezogenen Flughafenverfahren und dem luftraumbezogenen An- und Abflugverfahren und die Grobplanung verletzen die Beschwerdeführer auch nicht in Art. 2 Abs. 2 GG; der Vortrag hierzu genügt schon nicht den Substantiierungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG (2.).
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1. Die Beschwerdeführer werden durch die Auslegung und Anwendung von § 153 VwGO in Verbindung mit § 580 Nr. 7b ZPO durch das Bundesverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung weder in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz noch in dem Recht auf ein faires Verfahren verletzt.
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a) Das Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert jedem den Rechtsweg, der geltend macht, durch die öffentliche Gewalt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Damit wird sowohl der Zugang zu den Gerichten als auch die Wirksamkeit des Rechtsschutzes gewährleistet (vgl. BVerfGE 129, 1 20> m.w.N.; stRspr). Der Rechtsweg, den Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG den Rechtsuchenden gewährleistet, bedarf der gesetzlichen Ausgestaltung. Rechtsschutz ist eine staatliche Leistung, deren Voraussetzungen erst geschaffen, deren Art näher bestimmt und deren Umfang im Einzelnen festgelegt werden müssen. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gibt dem Gesetzgeber dabei nur die Zielrichtung und die Grundzüge der Regelung vor, lässt ihm im Übrigen aber einen beträchtlichen Gestaltungsspielraum (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. November 2016 - 1 BvL 6/14 u.a.-, juris, Rn. 21).
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Die Gerichte haben bei der Auslegung und Anwendung der vom Gesetzgeber geschaffenen verfahrensrechtlichen Vorschriften, die den Zugang zu einer gerichtlichen Entscheidung eröffnen, zu beachten, dass sie die dafür geltenden Anforderungen nicht unerfüllbar oder unzumutbar machen oder den Zugang in einer Weise erschweren, die aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen ist (vgl. BVerfGE 63, 45 70f.>; 74, 228 <234; 77, 275 284>; 78, 88 99>).
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Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Entscheidung. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil vom 31. Juli 2012 die für sich genommen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Regelung des § 580 Nr. 7b ZPO in einer Weise ausgelegt und angewendet, die keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Einwänden ausgesetzt ist.
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b) § 580 Nr. 7b ZPO regelt eine Fallgruppe der Restitutionsklage (§ 580 ZPO). Diese ist neben der Nichtigkeitsklage (§ 579 ZPO) eine der beiden Wiederaufnahmeklagen der Zivilprozessordnung. Beide Wiederaufnahmeklagen ermöglichen die Aufhebung eines durch rechtskräftiges Endurteil abgeschlossenen Verfahrens. Während die Rechtfertigung der Durchbrechung der Rechtskraft bei der Nichtigkeitsklage in der Verletzung wichtiger, in § 579 ZPO abschließend aufgezählter Verfahrensvorschriften liegt, ist die Restitutionsklage dadurch gerechtfertigt, dass das rechtskräftige Urteil auf einer der in § 580 ZPO abschließend aufgezählten unrichtigen oder unvollständigen Urteilsgrundlagen beruht (vgl. dazu Greger, in: Zöller, ZPO, Kommentar, 31. Auflage 2016, vor § 578 Rn. 1). Es soll gewährleistet werden, dass die Autorität der Gerichte und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass rechtskräftige Urteile nicht überprüft werden könnten, obwohl ihre Grundlagen erschüttert sind (BGHZ 57, 211 214 f.>). Für die Durchbrechung der Rechtskraft, die ganz wesentlich der Rechtssicherheit dient, besteht jedoch kein Anlass, wenn die Restitutionskläger den Anfechtungsgrund bei Anwendung gebotener Sorgfalt bereits im Vorprozess hätten geltend machen können (Greger, in: Zöller, ZPO, Kommentar, 31. Auflage 2016, § 580 Rn. 1) oder wenn die neue Urkunde oder die mit ihr belegten Tatsachen für die getroffene Entscheidung unerheblich sind.
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Die im Einzelnen für die Restitutionsklage wegen des Auffindens von Urkunden (§ 580 Nr. 7b ZPO) geltenden Maßstäbe hat der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 12. Dezember 1962 - IV ZR 127/62 -, BGHZ 38, 333 335>, präzisiert. Danach findet die Wiederaufnahme statt, wenn die Partei eine andere Urkunde auffindet, oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Um diese Feststellung zu treffen, dürfen nur das tatsächliche Vorbringen im Vorprozess, der im Zusammenhang mit der nachträglich aufgefundenen Urkunde stehende Prozessstoff und als Beweismittel nur die im Vorprozess erhobenen und angetretenen Beweise sowie die neuen Urkunden berücksichtigt werden. Bei der Beweiswürdigung sind die nachträglich aufgefundenen Urkunden in Verbindung mit dem im Vorprozess vorgetragenen Prozessstoff zu würdigen. Auf Urkunden, die nur in Verbindung mit anderen im Vorprozess nicht vorgebrachten Beweismitteln zu einer für den Restitutionskläger günstigeren Entscheidung führen können, kann die Restitutionsklage nach § 580 Nr. 7b ZPO nicht gestützt werden. Es kommt darauf an, ob im Vorprozess eine für den Restitutionskläger günstigere Entscheidung ergangen wäre, wenn er damals die nachträglich aufgefundenen Urkunden vorgelegt und den damit im Zusammenhang stehenden Prozessstoff vorgetragen hätte. Diese Maßstäbe sind ständige Rechtsprechung des Bundesgerichthofs (vgl. BGHZ 38, 333 355>; 57, 211 215 f.>) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 2004 - 7 B 83.04 -, juris; Beschluss vom 21. Januar 1982 - 7 B 13.82 -, juris).
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c) Der vom Gesetzgeber in § 580 Nr. 7b ZPO vorgenommene Ausgleich zwischen Rechtsfrieden und effektivem Rechtsschutz ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Art. 19 Abs. 4 GG ist nicht in dem Sinne zu verstehen, einen größtmöglichen Rechtsschutz zu gewähren, sondern es sind auch andere Verfassungsgüter zu berücksichtigen. So verlangt das Rechtsstaatsprinzip nicht nur einen wirkungsvollen Rechtsschutz, sondern auch Rechtssicherheit, indem strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden (vgl. BVerfGE 60, 253 269>; 88, 118 124>). Dem dient auch die Rechtskraft. Bei der Auflösung der widerstreitenden Interessen muss ein angemessener Ausgleich gefunden werden (vgl. BVerfGE 88, 118 124 f.>). Dies ist durch die Formulierung abschließender Gründe für Wiederaufnahmeklagen durch den Gesetzgeber und die in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe für die Anwendung der Regelungen des hier allein zu beurteilenden Restitutionsgrundes in § 580 Nr. 7b ZPO in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise geschehen.
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d) Bei Anwendung von § 580 Nr. 7b ZPO auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens hat das Bundesverwaltungsgericht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dargelegt, welche Urkunden nach seiner Überzeugung keine neuen Tatsachen enthalten und welche Urkunden - für sich alleine und auch zusammen mit dem bisherigen Prozessstoff - es für nicht geeignet hält, Nachweis dafür zu erbringen, dass sie eine für die Beschwerdeführer günstigere Entscheidung herbeigeführt hätten, weil sie entweder nicht entscheidungserheblich seien oder den erforderlichen Beweis nicht erbrächten.
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aa) Dies gilt zunächst hinsichtlich aller Urkunden, bezüglich derer das Bundesverwaltungsgericht annimmt, sie würden keine neuen Tatsachen im Sinne von § 580 Nr. 7b ZPO enthalten. Das Bundesverwaltungsgericht legt hier für die im Einzelnen aufgeführten Urkunden dar, dass sich die jeweils genauer beschriebenen Tatsachen bereits in den Verwaltungsvorgängen, die dem Gericht im Vorprozess vorlagen, befunden hätten und daher nicht neu seien. Diese Darlegungen sind sachlich nachvollziehbar, so dass sich die Entscheidung im Rahmen der vom Bundesverfassungsgericht hinzunehmenden Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts hält.
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bb) Dies gilt aber auch hinsichtlich der Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, im einzelnen bezeichnete Urkunden seien zwar neu im Sinne von § 580 Nr. 7b ZPO, würden aber keine für die Beschwerdeführer günstigere Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses herbeigeführt haben, weil sie entweder nicht entscheidungserheblich seien oder aber für sich - und auch zusammen mit dem bisherigen Prozessstoff - nicht geeignet seien, Nachweis für eine für die Beschwerdeführer günstigere Entscheidung zu erbringen.
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(1) Die Annahme, das Festhalten an der bisherigen Grobplanung der Flugverfahren sei für die Wahl des Flughafenstandorts auf der Ebene der Landesplanung und für die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde über die Zulassung des Vorhabens am Standort Schönefeld sachlich gerechtfertigt, ist in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Dies wird in dem Beschluss vom heutigen Tage 1 BvR 1026/13 ausgeführt (dort Rn. 70 ff.). Auf die dortige Begründung wird Bezug genommen.
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(2) Weil das Festhalten an der Grobplanung sachlich vertretbar war, ist auch nicht zu beanstanden, dass es das Bundesverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung nicht für entscheidungserheblich hielt, ob vor dem Festhalten an der Grobplanung deren Überarbeitung erbeten oder zugesagt worden war.
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(3) Auch die weitere Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, weil das Festhalten an der Grobplanung sachlich vertretbar gewesen sei, würden die vorgelegten Urkunden auch nicht beweisen, dass dieses Festhalten auf sachfremden Erwägungen des Beklagten beruhe, insbesondere da sich die in diesem Zusammenhang von den Beschwerdeführern behaupteten Tatsachen nicht alleine aus den vorgelegten Urkunden und dem bisherigen Prozessverlauf entnehmen ließen, genügt den Anforderungen aus Art. 19 Abs. 4 GG und hält sich im Rahmen der vom Bundesverfassungsgericht hinzunehmenden Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts.
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e) Ohne Erfolg rügen die Beschwerdeführer, es liege eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren vor, weil es das Bundesverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung ausreichen lasse, dass lediglich eine bestimmte Gruppe von Planbetroffenen in das Planfeststellungsverfahren einbezogen werde, und dann nach Abschluss der Planfeststellung eine andere Gruppe (bis dahin nicht Planbetroffener) den Planungsfolgen ausgesetzt sei. Oben wurde bereits ausgeführt, dass die Grobplanung für die Wahl des Flughafenstandorts auf der Ebene der Landesplanung und für die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde über die Zulassung des Vorhabens am Standort Schönefeld verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. auch den mit gleichem Datum wie der vorliegende ergangenen Beschluss 1 BvR 1026/13 <a.a.O. Rn. 70 ff.>). Es bedarf daher hier keiner Entscheidung, inwieweit diese Frage überhaupt zulässigerweise zum Gegenstand der Restitutionsklage nach § 580 Nr. 7b ZPO gemacht werden kann und welche verfassungsrechtliche Bedeutung die Verneinung dieser Frage hätte.
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2. Soweit die Beschwerdeführer darüber hinaus in der Trennung zwischen dem bodenbezogenen Flughafenverfahren und dem luftraumbezogenen An- und Abflugverfahren sowie in der vom Bundesverwaltungsgericht akzeptierten Grobplanung zugleich eine existenzielle Grundrechtsgefährdung hinsichtlich Art. 2 Abs. 2 GG sehen, weil durch die Trennung des Verfahrens tatsächlich ganz andere Personen von den Flugrouten betroffen sein können und der Rechtsschutz gegen die Flugrouten nach § 27a LuftVO nur ein nachträglicher und begrenzter sei, liegt ebenfalls kein Verfassungsverstoß vor. Die Trennung zwischen dem Verfahren der Planfeststellung und der Festlegung der Flugverfahren ("Flugrouten") ist verfassungsgemäß. Es bestehen in verfassungsrechtlicher Sicht ausreichende Rechtsschutzmöglichkeiten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Gründe in dem mit gleichem Datum wie der vorliegende ergangenen Beschluss im Verfahren 1 BvR 1026/13 Bezug genommen.
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Es bedarf daher auch insofern keiner Entscheidung, inwieweit diese Fragen zulässigerweise zum Gegenstand der Restitutionsklage nach § 580 Nr. 7b ZPO gemacht werden können und welche verfassungsrechtliche Bedeutung die Verneinung dieser Frage hätte.
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Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde in diesem Punkt unsubstantiiert, da die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer hinsichtlich der Einzelheiten zu diesem Aspekt auf eine andere anhängige Verfassungsbeschwerde (1 BvR 612/12) verweisen ohne die dortige Begründung zu wiederholen. Sie begnügen sich stattdessen mit einer ausdrücklichen Bezugnahme, ohne diese näher zu präzisieren. Die Verfassungsbeschwerde muss aber aus sich heraus verständlich sein. Es reicht nicht aus, pauschal auf die Begründung in einem anderen Verfahren zu verweisen.
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3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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