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BVerfG 25.09.2017 - 2 BvQ 60/17
BVerfG 25.09.2017 - 2 BvQ 60/17 - Ablehnung des Erlasses einer eA bei Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache wegen Subsidiarität - hier: Verwerfung der strafprozessualen Revision im fachgerichtlichen Verfahren
Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 BVerfGG, § 349 StPO
Vorinstanz
vorgehend LG Dortmund, 7. September 2016, Az: 45 Ns-100 Js 215/15-150/15, Urteil
Tenor
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg. Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG liegen nicht vor. Danach kann eine einstweilige Anordnung nur ergehen, wenn eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 7, 367 371>; 134, 138 140 Rn. 6>; stRspr). Maßgebend für die Beurteilung ist der Verfahrensstand im Zeitpunkt der Entscheidung über die einstweilige Anordnung (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2001 - 1 BvQ 35/01 -, NJW 2002, S. 356; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2016 - 1 BvQ 8/16 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Juli 2016 - 2 BvR 1341/16 -, juris, Rn. 9)
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Eine Verfassungsbeschwerde wäre unzulässig, wenn sie dem Grundsatz der Subsidiarität gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG nicht genügen würde. Nach dem Subsidiaritätsgrundsatz soll der gerügte Grundrechtsverstoß nach Möglichkeit schon im fachgerichtlichen Verfahren beseitigt werden (vgl. BVerfGE 63, 77 78>). Von den fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten muss der Antragsteller deshalb in einer Weise Gebrauch gemacht haben, die gewährleistet, dass sich das Fachgericht mit seinem Vorbringen sachlich auseinandersetzt (vgl. BVerfGE 91, 93 107>). Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt ferner eine hinreichende Begründung voraus (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).
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Danach kann eine einstweilige Anordnung im vorliegenden Fall nicht ergehen, weil die Revision des Antragstellers als unzulässig verworfen wurde und er nicht hinreichend dargetan hat, dass das Oberlandesgericht damit die Anforderungen an eine Rüge der Verletzung des formellen oder des materiellen Rechts in verfassungswidriger Weise überspannt hat.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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