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BVerfG 10.04.2017 - 1 BvQ 13/17
BVerfG 10.04.2017 - 1 BvQ 13/17 - Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Subsidiarität gegenüber der Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes (hier: Beschwerde gem § 172 SGG)
Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 BVerfGG, § 172 SGG
Tenor
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird als unzulässig verworfen.
Gründe
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Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG liegen nicht vor.
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Nach dieser Vorschrift kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei gilt auch in dem dem Verfassungsbeschwerdeverfahren vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. März 2009 - 2 BvQ 18/09 -, juris, Rn. 2).
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Daran fehlt es hier, nachdem nicht erkennbar ist, dass der Antragsteller im fachgerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die nach § 172 Sozialgerichtsgesetz statthafte Beschwerde zum Landessozialgericht eingelegt hätte. Gründe, warum ihm dies nicht zuzumuten gewesen sein könnte, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
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Überdies hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt, dass nachfolgend zu dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz noch ein korrespondierender Hauptsacheantrag gestellt werden könnte, der nicht von vorneherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Oktober 2013 - 1 BvQ 44/13 -, juris, Rn. 2).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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